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IGNORED

Munitionskauf mit Wiederladeerlaubnis?


Plattensteiner

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

in der Neufassung des Waffenrechts steht im §10 Abs3:" Die Erlaubnis zum nichtgewerblichen Laden von Munition ... gilt auch als Erlaubnis zum ERWERB und Besitz dieser Munition."

Wenn ich das richtig interpretiere, bedeutet dieser Absatz, dass ich mit meiner Wiederladeerlaubnis (für alle Kaliber)auch alle Patronen kaufen darf.

Nach Anfrage bei meinem zuständigen Landratsamt konnte mir keine Auskunft erteilt werden.

Der Sachbearbeiter erkundigt sich beim Innenministerium, wie das gehandhabt werden soll.

Weiss hier irgendwer näheres über diesen Absatz, oder wie das in anderen Landratsämtern abläuft?

Geschrieben

Nö, ist doch eindeutig. Erwerb dieser - selbst gemachten - Munition.

Gast Harlekin
Geschrieben

jo, vordergründig kann man das so lesen und interpretieren. Ich glaube aber nicht, dass Deine Interpretation gemeint ist.

Mal wieder ein Paradebeispiel schlecht gemachter Gesetze.

Der ERWERB bezieht sich auf die Herstellung der Munition. In dem Moment, wo die fertige Patrone aus Deiner Presse trudelt, erwirbst Du sie im Sinne des WaffG. Wichtig ist diese Bestimmung für die Herstellung der Muni, für die Du keinen Munitionserwerbsschein-/Erlaubnis hast.

Obwohl.... man müsste es mal darauf ankommen lassen

Harlekin

Geschrieben
Obwohl.... man müsste es mal darauf ankommen lassen

Harlekin

Aber ja doch .

Möglichst spektakulär bitte !

Nachdem wir schon mehrfach an einer Verschärfung , die uns nur die Herstellung und den Besitz von Munition erlaubt , für die wir auch

eine MEB haben , vorbeigeschrammt sind , bzw. es zeitweise sogar so galt , warten die Gesetzgeber doch nur darauf , diese "Lücke" endlich

stopfen zu können .

Immer der Gegenseite schön Munition liefern hat auch mit vorauseilendem Gehorsam nicht viel zu tun , sondern mit Mangel an Vernunft und Augenmaß .

So ist meine Sicht jedenfalls

GT

Geschrieben
Hallo,

in der Neufassung des Waffenrechts steht im §10 Abs3:" Die Erlaubnis zum nichtgewerblichen Laden von Munition ... gilt auch als Erlaubnis zum ERWERB und Besitz dieser Munition."

genau dieser, dieser selbstgemachten

Geschrieben
Der Sachbearbeiter erkundigt sich beim Innenministerium, wie das gehandhabt werden soll.

Weiss hier irgendwer näheres über diesen Absatz, oder wie das in anderen Landratsämtern abläuft?

Wieso drängt sich mir der Gedanke auf daß eben jener Sachbearbeiter und "Plattensteiner" ein und diesselbe Person sind ?

Pickett :confused:

Geschrieben

Jungs, antwortet doch einfach auf solch blöde Fragen nicht :excl:

Geschrieben

Hallo,

Vielen Dank für die Interessanten Meinungen zu diesem Thema.

1. Ich bin KEIN Sachbearbeiter im LRA!

2. Ich finde nicht, dass es sich um eine "Blöde Frage" handelt.

Wenn ich den Text lese, frage ich mich, warum ich eine Erlaubnis dazu brauche, von mir selbst etwas zu erwerben, dass ich herstellen darf. Kann ich (rechtlich gesehen) überhaupt von mir selbst etwas erwerben?

Danke an Hexoplast75 - Ich wusste nicht, dass das Thema schon behandelt wurde.

Schönen Tag noch.

Geschrieben
Wenn ich den Text lese, frage ich mich, warum ich eine Erlaubnis dazu brauche, von mir selbst etwas zu erwerben, dass ich herstellen darf. Kann ich (rechtlich gesehen) überhaupt von mir selbst etwas erwerben?

Du erwirbst im waffenrechtlichen Sinne durch die Herstellung.

Diese Regelung dient einzig und allein der Klarstellung und damit der rechtlichen Sicherheit der Wiederlader.

Geschrieben

Irgendwie entzieht sich mir der Sinn der Diskussion.

Für Wiederladen gibts 3 + (1) Gründe in meinen Augen.

1.) Ich will eine bessere Präzision

2.) Ich will Geld sparen

3.) Ich habe keine Freunde, und weiß nix sonst in der Freizeit anzufangen

(4. ich bau mir was was es auf dem Markt nicht mehr gibt - kaufen fällt daher eh flach)

Warum sollte ich mir dann eine Munition XYZ kaufen auf Wiederladeschein?

Entweder will ich das Zeug nicht weils keinen Blumentopf trifft.

Oder warum soll ich mir was kaufen wenns gut und günstig ist wenn ich keine Waffe dazu habe. Denn hab ich ne Waffe habe ich doch auch eine EWB für die Munition. (es sei denn ich hab bei der grünen vergessen die Mun EWB "ankreuzen" zu lassen)

Wie gesagt vielleicht raffe ich das nicht, aber dann bitte erklären! :unknw:

Geschrieben

Als Antwort darauf: eine Munitionserwerbsbeschränkung hat überhaupt keinen Sinn.

Als weitere Antwort darauf: Ich finde es gut, angenehm und auch brauchbar ein, zwei Packerl .45 AUTO zu Hause zu haben, obwohl ich keine .45er habe.

Woher soll ich denn wissen, ob ich vielleicht heute oder morgen einen Kollegen treffe und per Zufall wiedermal .45er schieße,

weil er sich so ein Teil gekauft hat oder er einfach eines hat...???? [wer jetzt damit kontert, dass man sich das ja ausmachen könnte, den Teere und Fädere ich jetzt schon mal im Voraus - sozusagen online ;-)) ].

Als ebenfalls weitere Antwort: Wenn ich mir es sowieso selbst zusammenschrauben kann, warum soll ich es dann nicht auch im Geschäft bekommen?

Aber das dürfte wohl deutsche Obrigkeits- bzw. Behördenlogik sein. Mir fällt da immer sehr auf, dass das mit normalem Hausverstand nix zu tun hat.

Geschrieben

Nicht zu glauben, jahrelange Klagerei bei den Verwaltungsgerichten hatte dazu geführt, dass der Gesetzgeber endlich - sowohl im SprenG als auch im WaffG - eindeutige Regelungen für Wiederlader einführt und hier wird jetzt der Versuchgemacht, den Vorschriften einen anderen Sinn zu geben.

:boese040:

Übrigens:

In den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen die ich gelesen habe ist "ausdrücklich" darauf abgestellt worden, dass z.B. mit Auflagen der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nicht in die Vorschriften den Waffengesetzes hingeregelt werden darf. Hinzu kommt außerdem, dass sowohl das SprengG als auch das WaffG jeweils - ihren eigenen - Geltungsberecht haben. Zur Interpretation von gesetzlichen Vorschriften ist auch der Wille des Gesetzgebers - in der Beschlussfassung oder in der amtlichen Begründung nachzulesen - zu beachten. Wer hier weiterhin meint den Vorschriften seine eigene Interpretation über stülpen zu müssen, der blamiert nicht nur sich selbst sondern leitet womöglich beim Gesetzgeber eine Novellierung ein.

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