Zum Inhalt springen
IGNORED

Kostenbescheid Regelüberprüfung


zielvier

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich habe einen Kostenbescheid meiner Behörde für die Regelüberprüfung bekommen.

Nun überlege ich wie ich darauf angemessen reagieren soll? Welche Rechtsmittel kommen in Frage? Zahlung unter Vorbehalt mit Einspruch?

Bin für Hinweise dankbar

Geschrieben

Haben wir hier länger und ausgiebig diskutiert. Nach aktuellen Urteilen bist Du zur Zahlung verpflichtet. Hier die Urteils-Meinung afair!:

- Die Regelüberprüfung (einmalig, spätestens nach 3 Jahren ab Erteilung Waffrecht-Erlaubnis) ist vorgeschrieben.

- Das behördliche Handeln entfaltet eine "Außenwirkung" (i.d.R. wird die Erlaubnis nicht entzogen. Überraschung !)

- Weil Du als Inhaber was davon hast, daß die Behörde für Dich tätig wurde, ist ein Kostenbeitrag rechtens.

- Die Höhe des Kostenrahmens wurde auch abgesteckt, ich meine mich dumpf an ca. 50 € zu erinnern. (Aber ohne Pistole, äh Gewähr)

Krieg' ich auch noch, den Bescheid.

Geschrieben

Ganz einfach: dann wird die Regelprüfung erst gar nicht vorgenommen, sondern frühestens wieder in drei Jahren. :)

Die Ausstellung von irgendwelchen waffen- oder sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen kostet in der Regel einiges mehr als die von der Behörde erhobene Regelprüfungsgebühr (sollte logischerweise auch so sein, weil der betriebene Aufwand dafür plus evtl. Materialkosten normalerweise höher liegen sollte). Lohnt sich also nicht, sich mit Gewalt noch vorher eine Erlaubnis zu krallen.

Gast Harlekin
Geschrieben

hooaach! SBine ist auch mal wieder da!?

Harlekin

Gast Harlekin
Geschrieben

nee, sie hat so viel zu tun :rolleyes:

Im Ernst: hab Dich lange nicht gelesen, deshalb war ich so erstaunt

Harlekin

Geschrieben

Geschrieben hab ich in letzter Zeit in der Tat nicht mehr so viel. Mehr gelesen, das stimmt.

Die Themen waren aber auch nicht gerade so umwerfend und die ständigen Wiederholfragen 1000 mal zu beantworten muss man sich ja nicht immer antun.

Und die Unsicherheiten mit dem neuen WaffG hab ich genauso. Mit dem WaffG2002 ist so vieles klarer und einfacher geworden, aber mit der diesjährigen Änderung stellen sich mehr neue Fragen, als alte beantwortet werden. Und das wird die nächsten paar Jahre wohl auch so bleiben... <_<

Geschrieben

@SB:

Wie sieht es mit der Kostenfestsetzung nach WaffG eigentlich bei Jagdscheininhabern aus. Bei jeder Verlängerung von Janhres- bzw. Dreijahresjagdscheinen erfolgt ebenfalls eine Sicherheitsüberprüfung und Gebührenfestsetzung nach dem Jagdrecht. Hinzu kommt evtl. noch die Verlängerung alle fünf Jahre einer 27er SprengG - Erlaubnis, ebenfalls mit Sicherheitsüberprüfung und Gebührenfestsetzung. Es erfolgen in den v.g. Fällen Anfragen bei den in Rede stehenden Behörden und die Behörde mit der gerade aktuellen Entscheidung setzt die Gebühren fest. Sieht es nun so aus, dass Jäger, Sportschützen und Wiederlader - in Personalunion - dreifach für die Sicherheitsüberprüfung bezahlen sollen.

In diesem Fall wäre beim zuständigen evtl. ein neuer Versuch hilfreich!

Geschrieben

Nein, sofern die Zuverlässigkeitsprüfung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausstellung einer Erlaubnis (z.B. Jagdschein oder Wiederladererlaubnis) steht, gehen die Kosten hierfür in der Erlaubnisgebühr auf.

Nur wenn die Prüfung davon abgelöst separat erfolgt, stellen manche Waffenbehörden aufgrund der beiden hinlänglich bekannten OVG-Urteile den Betroffenen ihren Aufwand in Rechnung.

Geschrieben

Mit anderen Worten:

Am besten man beantragt regelmäßig neue Waffen, dann hat man auch was für sein Geld.

Wer nur immer seinen alten Kram nutzt, muss überprüfungsgebühren zahlen, ohne neue Kniften gekauft zu haben.

Ist es das was uns der Staat damit sagen will?

IMI

Geschrieben
... Ist es das was uns der Staat damit sagen will?

Nee, ich glaube eher, dass hier ein ganz Schlauer eine neue Abzockmethode entdeckt hat!

Geschrieben
Bayern hat beschlossen daß die Regelüberprüfung nix kost.

In NRW zurzeit auch nocht kostenlos, aber die WestLB hat 7 Miliarden Euro verzock und mich würde es nicht wundern, wenn das FM nach neuen Einnahmenquellen sucht.

Geschrieben

hallo leute,

da meine erlaubnis gem § 27 SprG abgelaufen war musste ich sie verlängern lassen. insgesamt dauerte es 8 Wochen. (überprüfungen bka, lka und und und) nun bekam ich sie zurück mit verlängerung um 5 Jahre und einem kostenbescheid i.h. von 39,24 €. ich denke, damit kann man leben. :D

gruß

heiev

Geschrieben
Hallo,

ich habe einen Kostenbescheid meiner Behörde für die Regelüberprüfung bekommen.

Nun überlege ich wie ich darauf angemessen reagieren soll? Welche Rechtsmittel kommen in Frage? Zahlung unter Vorbehalt mit Einspruch?

Bin für Hinweise dankbar

WO in Hessen war das ?

Heute mit meinem SB gesprochen, der weiss von nix und hält es im Übrigen

für geistige Diarrhöe, auch noch dafür zu kassieren.

Ansonsten: Rechtzeitig was Neues beantragen.......

Geschrieben

Die Grundfrage bei der ganzen Geschichte ist halt, wer den von einer Behörde betriebenen Verwaltungsaufwand (z.B. für die Regelprüfung) bezahlt und wer für öffentliche Leistungen geradestehen muss. Die Allgemeinheit oder nur diejenigen, die die Amtshandlung betrifft. Und da gehen die Meinungen halt nunmal auseinander...

Behörden haben im Gegensatz zu einem Privatbetrieb in der Regel nur wenige Einnahmequellen und müssen aber genauso ihre Ausgabeposten zumindest anteilig decken können, um ihren Haushaltsplan einhalten zu können. Da liegt es nahe, dass der betriebene Aufwand in Rechnung gestellt wird.

Zum Teil werden von Behörden deshalb auch schon Gebühren für Auskünfte erhoben, wenn die Beantwortung eine etwas umfangreichere Prüfung des Sachverhalts erfordert.

Bei der Regelprüfung ist es so, dass die in den 70er-Jahren noch durchzuführenden WBK-Verlängerungen (bei welchen ebenfalls eine Regelprüfung durchgeführt wurde) noch gebührenpflichtig waren und deshalb eine Gebührenpflicht für die heutige Prüfung von manchen Gerichten und Behörden nach wie vor bejaht wird. Zudem steht die Regelprüfung nicht bei den gebührenfreien Amtshandlungen des Kostenverzeichnisses zum WaffG. Insofern findet oftmals Abschnitt III Ziff. 1 für "sonstige Amtshandlungen, die im Interesse oder auf Veranlassung" betrieben werden, Anwendung.

Da die Waffenbehörden nun ja selbst die Gebührenverzeichnisse aufstellen müssen, weil sich der Bund daraus zurückgezogen hat, darf man gespannt sein, wie viele davon einen Gebührentatbestand für die Regelprüfung in ihr Verzeichnis aufnehmen werden. Sie können dann ganz einfach Gebühren für die Regelprüfung erheben, ohne sich auf die bekannten OVG-Urteile hierzu stützen zu müssen.

Geschrieben
Lange kann's nicht mehr dauern und ich bezahle noch für die Durchführung einer Verkehrs- ,oder besser noch , Geschwindigkeitskontrolle... :gaga::angry2:

Zumindest wenn Du gefasst wirst, tust Du das ja, neben der eigentlichen Strafe kommen ja immer noch gerne diverse Verwaltungsgebühren dazu.

Was mir sorgen macht ist aber viel mehr das es keine Obergrenze für die Anzahl der Überprüfungen gibt. Neben der einmaligen "Nachprüfung" des Bedürfnisses gibt es ja auch die laufende Überprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung. Dazu sagt das Gesetz nur "Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen..."

Damit ist den Behörden doch Tür und Tor geöffnet zig 1-Euro Jobber einzustellen und jeden WBK-Inhaber Regelmäßig 1x die Woche gegen Gebühr prüfen zu lassen. :contra:

  • 2 Monate später...
Geschrieben
Das Bundesverwaltungsgericht hat Recht gesprochen:

http://www.dwj.de/Artikel/Artikel.php?id=4...%XP0LZ136293181

"Wenn eine kommunale Ordnungbehörde eine Gebühr beim WBK-Inhaber für die sogenannte Regelüberprüfung gemäß Paragraf 4, Absatz 3 WaffG erhebt, ist das nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig."

Tja , leider ist das nicht so:

Urteil im Original

da ging es darum das der Mann ein halbes Jahr nachdem er eine WBK beantragt hatte die Kosten für die Regelüberprüfung zahlen sollte und

das wurde jetzt korrigiert.

ein Grundsätzliches Nein zu der Gebührenerhebung lässt sich IMHO daraus nicht ablesen............ :traurig_16::traurig_16:

schön wärs gewesen.

Geschrieben
Tja , leider ist das nicht so:

Urteil im Original

da ging es darum das der Mann ein halbes Jahr nachdem er eine WBK beantragt hatte die Kosten für die Regelüberprüfung zahlen sollte und

das wurde jetzt korrigiert.

ein Grundsätzliches Nein zu der Gebührenerhebung lässt sich IMHO daraus nicht ablesen............ :traurig_16::traurig_16:

schön wärs gewesen.

Diese Interpretation (ist eigentlich keine, nur ordentlich gelesen!!) des ergangenen Urteils ist RICHTIG! Es macht weng Sinn, ein Teilurteil, dazu noch aus dem Zusammenhang/dem Urprungsgrund der Klage zu isolieren und lediglich die Sätze herauszupcken, die einem gut gefallen.

Geschrieben

So ist es. Ich war zunächst auch auf dem falschen Dampfer, als ich gelesen habe, dass die beiden OVG-Urteile unwirksam seien. Das ist aber nach Aussage einiger Juristen, die ich dazu befragt habe, eine ganz normale Verfahrensfolge des deutschen Rechtssystems. Die untergeordneten Urteile dürfen bei einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht mehr "offen" bleiben und müssen deshalb - natürlich nur auf den speziellen Fall bezogen - für unwirksam erklärt werden. Bei der 3-jährigen Regelprüfung können sich die Waffenbehörden hinsichtlich der Gebührenfestsetzung also nach wie vor auf die OVG-Urteile stützen.

Das BVG sah in diesem besonderen Fall (meines Erachtens zurecht) eine nicht erforderliche Amtshandlung, für die demzufolge keine Gebühr erhoben werden darf. Ist übrigens kein Urteil, sondern nur ein Beschluss, weil sich die Parteien auf eine Einstellung geeinigt hatten, dem die Behörde durch Aufhebung ihres Bescheides Rechnung getragen hat.

Was ich ein bissl vermisse in diesem BVG-Beschluss ist eine Aussage darüber, ab welchem Zeitraum eine erneute kostenpflichtige Regelprüfung rechtskonform erscheint. Nach 10 Monaten ? Nach 15 Monaten ? Nach 18 Monaten ? :confused: Wird man andererseits nur schwer pauschal definieren können, weil man den Zeitraum z.B. immer dann langfristiger sehen könnte, wenn bislang keine Erkenntnisse zu einer Person vorliegen.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.