Zum Inhalt springen
IGNORED

Ab wann ist ein Mechanismus


steven

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo

mich bewegt die Frage, ab wann ein Mechanismus ein wesentliches Waffenteil darstellt.

Teoretisches Beispiel: Jemand (ich kann es mangels Fähigkeiten nicht) baut eine Abzugsvorrichtung, in die bei entsprechender Vorrichtung ein Lauf angebracht werden kann und dann die Patrone zünden könnte. Wann würde diese Vorrichtung unter das Waffengesetz fallen? Wenn sie funktionsfähig ist aber mangels Gewinde keinen Lauf aufnehmen kann? Wenn sie voll funktionsfähig, inkl. Gewinde aber ohne Lauf ist? Das Argument, daß dies sowieso nur ein BüMa herstellen darf, lassen wir mal weg. Bevor es ein wesentliches Teil einer Waffe ist, darf das jeder zurechtfeilen.

Was meint ihr?

Steven

Geschrieben

Das steht ziemlich eindeutig im Gesetz, und das entspricht nicht Deiner Herangehenweise.

Da steht es nämlich, Wesentliche Teile sind:

- Lauf

- Verschluss

- Patronenlager

- Bei Kurzwaffen auch das Griffstück, wenn es den Abzug aufnimmt.

Also keinen Knoten ins Hirn denken, ab wann denn irgendwie möglicherweise oder auch nicht ein wesentliches Teil entsteht.

Es hört sich so an, als ob dieser ominöse und hypothetische Mechanismus ein Verschluss sein könnte. Damit wäre er wesentlich...

Geschrieben
Also keinen Knoten ins Hirn denken, ab wann denn irgendwie möglicherweise oder auch nicht ein wesentliches Teil entsteht.

Damit wäre er wesentlich...

Hallo Tyr13

gehen wir von einer Abzugseinrichtung aus, die keinerlei Vorrichtung zur Aufnahme eines Laufes hat. Wesentliches Teil?

Ich denke da drüber nach. Die Theorie kann noch keiner verbieten. Auch wenn es sich für dich vielleicht blasphemisch anhört. Ich versuche die rechtliche Einordnung solcher Teile zu klären.

Also, ab wann ist ein Mechanismus ein wesentliches Teil?

Steven

Geschrieben

Na gut, dann überlegen wir mal.

Du redest von einem Lauf. An den Lauf schließt sich das Patronenlager an. Zumindest gehe ich im Moment davon aus, daß Du aus der Vorrichtung Patronenmunition verschießen möchtest. Richtig ?

Den Lauf lassen wir mal außen vor. Denn der gehört ja gar nicht dazu, wie du so sehr betonst. Erste Frage: Ist das Patronenlager am Lauf fest angeschlossen, wie bei Pistole oder Gewehr oder ein separates Teil, wie beim Revolver ?

Was dient als Verschluss ? Bei Patronenmunition hilft ja die Hülse mit, aber meist gibt es ja schon noch eine Verriegelung. Wie soll die Patrone im Lager gehalten werden ?

Letzter Punkt: Ist die gesamte Waffe eine Kurzwaffe ? Wenn ja, wo ist dann der Mechanismus. Im Griffstück ? Dann ist das gesamte Griffstück wesentlich. Bei einer Langwaffe ist das egal.

Geschrieben
Also, ab wann ist ein Mechanismus ein wesentliches Teil?

Steven

Versuchen wir es doch mal mit dieser Definition:

Wesentlich erst dann, wenn ohne weitere Veränderung als Teil einer Waffe benutzbar.

Wesentlich auch dann, wenn mit "allgemein gebräuchlichem" Werkzeug dahingehend veränderbar.

Ansonsten ist es nur ein "Dingsbums"

Gruss,

Pickett

Geschrieben

Hallo

gehen wir von einem Rohr aus, in dem ein Zylinder sich bewegt. der Zylinder hat vorne eine Spitze, die wie ein Schlagbolzen benutzt werden kann. Dieser Zylinder steht unter Federspannung und kann nach hinten gezogen und durch einen Auslöser nach vorne in Bewegung gesetzt werden. Ist dies ein wesentliches Teil einer Schußwaffe?

Das gleiche Teil aber ohne Federspannung sondern nur mit einem Stift, der nach hinten rausragt und den ich mittels Hammer nach vorne schnellen lassen kann. Wesentliches Teil?

Beide Teile haben weder eine Vorrichtung um einen Lauf zu befestigen noch ein Patronenlager oder sonst irgendwas, was einer Patrone halt geben könnte.

Steven

Geschrieben

laut definition (soweit meine meinung!) doch nur dann wesentliches teil, wenn daraus ein geschoss mittels eines "heißen" gases verschossen werden kann/soll! oder etwa nicht?

Geschrieben

In diesem Zusammenhang kommt mir die Frage auf, ob bei einer 08 das Griffstück eigentlich auch als wesentliches Waffenteil gilt, aufgrund der sagen wir mal besonderen Eigenschaft der 08.

Falls ja, könnte ich mir denken, daß die "das Griffstück, wenn es zur Aufnahme des Auslösemechanismus dient"-Formulierung und Definition als wesentliches Teil fast nur wegen der 08 ins Waffengesetz gekommen ist (wann immer auch das gewesen sein mag).

Weiß jemand da genaueres darüber, oder vergleiche ich da Äpfel mit Birnen ?

Geschrieben

Die "Wesentliche Teile" Terminologie ist eine Vereinfachung, um die Kontrolle über die Herstellung von Waffen zu ermöglichen, ohne allen anderen Handel zu behindern. Vor dem Hintergrund ist das auch zu sehen, und wenn jemand meint, er könnte die Funktionen duplizieren, ohne wesentliche Teile zu haben...

Aus dem Beschuss-Gesetz kommt noch eine andere Sprachregelung, nämlich die der "höchstbelasteten Teile" Das sind dann auch die Teile, die beschossen werden.

Was Steven hier beschreibt erinnert mich an den UZI-Verschluss. Da ist es natürlich kein Kolben, der in einem Zylinder läuft sondern ein Metall-Quader in einer Box. Eckig statt rund. Aber je schwammiger die Beschreibung sind, desto unzuverlässiger sind auch die Antworten.

Geschrieben
Also, ab wann ist ein Mechanismus ein wesentliches Teil?

Ein Gegenstand ist wesentliches Teil einer Schusswaffe dann und nur dann wenn er unter Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3 fällt.

Deine Frage ist imho falsch gestellt, was Du eigentlich wissen willst ist, wann jemand faktisch eine Schusswaffe hergestellt hat.

Die wesentlichen Teile indes sind in der bezeichneten Anlage klar (oder weniger klar; wenn man z.B. die Gearbox einer elektrisch betriebenen Airsoft nimmt dann fällt diese unter: "bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist") bezeichnet. Über KW-Griffstücke (wie das der 08) brauchen wir aber nicht zu diskutieren; diese sind IMMER wesentliche Teile.

Der Vollständigkeit halber hier noch der Text aus Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3

Wesentliche Teile sind

1.3.1 der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

1.3.2 bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;

1.3.3 bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;

1.3.4 bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.

Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;

Geschrieben
.... der Zylinder hat vorne eine Spitze, die wie ein Schlagbolzen benutzt werden kann. Dieser Zylinder steht unter Federspannung und kann nach hinten gezogen und durch einen Auslöser nach vorne in Bewegung gesetzt werden. Ist dies ein wesentliches Teil einer Schußwaffe?

Das gleiche Teil aber ohne Federspannung sondern nur mit einem Stift, der nach hinten rausragt und den ich mittels Hammer nach vorne schnellen lassen kann. ....

Ist in beiden Fällen ein Teil von/oder der Verschluss und damit wesentliches Teil.

Geschrieben
Ist in beiden Fällen ein Teil von/oder der Verschluss und damit wesentliches Teil.

Hallo

um eine Patrone zu zünden, gibt es viele Möglichkeiten. Mit einem Hammer auf eine .22 drauf und das Ding geht los. Unangenehm nur, wenn das nicht in einem Lauf steckt. Also ist deiner Meinung nach der Hammer ein wesentliches Teil. Oder ist der Hammer erst dann ein wesentliches Teil, wenn er in einem Mechanismus geführt wird?

Mal anders gefragt: fällt diese Rohr mit einem Zündmechanismus unter die wesentlichen Teile, wenn der Schlagbolzen so angebracht ist, daß er keine auf dem Markt erhältliche Patrone zünden könnte? Also etwa 2mm aus dem Zentrum oder wenn gar keine Spitze zum Zünden vorhanden wäre?

Geschrieben
Mach doch was Du willst und stell keine kryptischen Fragen, ohne genaue Infos zu liefern.

Hallo Tyr13

welche genauen Infos erwartest du? Es gibt kein Projekt sondern es ist eine rein hypothetische Fragestellung.

Aber um es zu verdeutlichen: ab wann ist der Schießstift SW 71 von Korriphila ein waffenrechtlich relevantes Teil? Und warum ist es ab einem bestimmten Fertigstellungsgrad eine Waffe. Wenn das Teil komplettiert, also mit Lauf und Patronenlager, ist, ist es zweifellos eine Waffe. Aber die Zündvorrichtung alleine auch? Wenn ja, erst mit Gewinde oder schon ohne?

Steven

Geschrieben
... es ist eine rein hypothetische Fragestellung.

Nochmal: Die Fragestellung in der Form ist überhaupt nicht möglich.

Von welcher Waffe sollen es wesentliche Teile sein?

Man kann schwerlich von Teilen sprechen, wenn man sich nicht auf irgendeine Gesamtheit bezieht. Das ist übrigens ein grundlegendes philosophisches Problem.

Teile von was?

Um mal nicht bei konventionellen Feuerwaffen zu bleiben:

AS-AEG: Lauf, Gearbox.

AS-GBB: Lauf, Schlitten, Blowback-Unit

Kartoffelkanone: Lauf, Verbrennungskammer, eventuell ein Diffusor (bei ausgefeilteren Modellen).

Bleiben wir bei der Kartoffelkanone: Nur weil Opa Konrad im Sanitärfachmarkt eingekauft hat, ist er noch lange nicht im Besitz eines Laufs und/oder einer Verbrennungskammer im Sinne von wesentlichen Teilen.

Eine Schusswaffe wird nämlich immer erst in ihrer Zweckwidmung bzw. in ihrer Gesamtkonstruktion zu einer solchen.

Genauso wenig ist der bildende Künstler, unter dessen modernen Artefakten sich vielleicht etwas irgendwie als KW-Griffstück Nutzbares finden läßt im Besitz eines "wesentlichen Teils".

Auch gibt es in jedem Baumarkt immer mal wieder Gegenstände, die man zweckentfremdet als "wesentliche Teile" verbauen könnte. Deswegen wird der Obi aber noch lange nicht zum Waffenfachmarkt mit WHL-Pflicht.

Bevor man überhaupt von Teilen sprechen kann, muss zunächst einmal klar sein, welche Waffe als Bezugsobjekt zugrunde liegen soll.

Du kannst nicht einfach irgendwelche "hypothetischen wesentlichen Teile" postulieren, so funktioniert das nicht. In der Informatik würde man sagen, dass Deine Frage unbeantwortbar, weil nicht hinreichend genau spezifiziert ist.

Es ist halt so eine Sache mit hypothetischen Fragestellungen (damit habe ich durchaus meine Erfahrungen), manchmal bleiben sie allzu hypothetisch und die Fragestellung verdampft quasi für alle tatsächlich beobachtbaren Phänomene auf mirakulöse Art und Weise.

Manchmal ist eine Zigarre eben nur eine Zigarre und wesentliche Teile sind nichts anderes, als das, was ex post unter besagte Ziffer 1.3 fällt.

Geschrieben

Also irgendwie erinnert mich das hypo. Projekt an eine Maschinenpistole mit Masseverschluss. Jedenfalls ist mir klar was ein Verschluss ist. Alles was die Patrone verschliesst! Also das Teil was hinten dran kommt, damit es Dir nicht um die Ohren fliegt. Die Patrone selbst liegt ja im Lager(Lauf) und ist hinten ungeschützt. Ob das Teil dann einen Hammer hat oder nicht ist eigentlich egal. Schliesslich gibt es auch elektrische Zündungen..... Ob das dann wenn keine Zündung erfolgen kann, noch eine Waffe ist oder ein unten offenes Behältnis muss sicher ein RA im Ernstfall klären. Sollte es jedenfalls PENG! machen ist es Eine. :grin:

http://www.waffeninfo.net/verschluss/masse_01.php

Geschrieben
Nochmal: Die Fragestellung in der Form ist überhaupt nicht möglich.

Von welcher Waffe sollen es wesentliche Teile sein?

Man kann schwerlich von Teilen sprechen, wenn man sich nicht auf irgendeine Gesamtheit bezieht. ...

...

Bevor man überhaupt von Teilen sprechen kann, muss zunächst einmal klar sein, welche Waffe als Bezugsobjekt zugrunde liegen soll.

Du kannst nicht einfach irgendwelche "hypothetischen wesentlichen Teile" postulieren, so funktioniert das nicht. In der Informatik würd...

...

richtig.

ohne eine solche waffe als bezugsobjekt ist eine qualifizierung "einer röhre mit inhalt" als (wesentliches) waffenteil nicht möglich.

es bleibt einfach ein dingsbumms, pinaukel oder sonstwas.

deshalb spricht auch der entwurf der verwalktungsvorschift von 2006 in diesem zusammenhang von einer basiswaffe.

vgl

Anl.I-A1-UA1-1.3

Die Bestimmung eines wesentlichen Teiles ... richtet sich in der

Regel danach, ob die Basiswaffe erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei ist.

Vorgearbeitete Teile sind nur dann den fertigen wesentlichen Teilen gleichgestellt, wenn

sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in einen einbau- und gebrauchsfähigen

Zustand versetzt werden können.

Als allgemein gebräuchlich anzusehen sind z. B. Hammer, Schraubendreher, Zange,

Meißel, Durchschlag, Splinttreiber, Feile, Handbohrmaschine auch mit Ständer, biegsame

Welle und Schraubstock. Werkzeugmaschinen oder andere Geräte, die nur stationär

betrieben werden (z. B. Drehbänke, Fräsmaschinen, Elektroschweißgeräte), sind

keine allgemein gebräuchlichen Werkzeuge.

...

Wesentliche Teile einer zerlegten Schusswaffe sind wie die ursprüngliche Schusswaffe

zu behandeln.

Der funktionsfähige wesentliche Teil einer erlaubnisfreien Schusswaffe, der auch in eine

Schusswaffe eingebaut werden kann, für die es z. B. einer Waffenbesitzkarte bedarf,

fällt erst dann unter die Erlaubnispflicht nach § 10 WaffG, wenn er von der erlaubnisfreien

Schusswaffe dauernd (nicht nur zum Zwecke der Waffenpflege) getrennt oder in

eine erlaubnispflichtige Schusswaffe eingesetzt wird.

...

Anl.I-A1-UA1-1.3.5

Mit Zügen oder anderen Innenprofilen versehene Laufrohlinge, Laufabschnitte oder

Laufstücke, die noch kein Patronen- oder Kartuschenlager enthalten, sind dann wesentliche

Teile, wenn sie für eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bestimmt sind.

Läufe ohne Züge und ohne Patronen- oder Kartuschenlager sind nur dann wesentliche Teile, wenn

sie ohne wesentliche Nacharbeit in eine Waffe eingebaut oder mit einer Waffe verbunden

werden können und damit eine gebrauchsfähige Waffe entsteht.

Geschrieben

ergo müsste man hier erstmal wissen, ob dieses erste dingsbumms

...

gehen wir von einem Rohr aus, in dem ein Zylinder sich bewegt. der Zylinder hat vorne eine Spitze, die wie ein Schlagbolzen benutzt werden kann. Dieser Zylinder steht unter Federspannung und kann nach hinten gezogen und durch einen Auslöser nach vorne in Bewegung gesetzt werden....

Das gleiche Teil aber ohne Federspannung sondern nur mit einem Stift, der nach hinten rausragt und den ich mittels Hammer nach vorne schnellen lassen kann. Wesentliches Teil?

Beide Teile haben weder eine Vorrichtung um einen Lauf zu befestigen noch ein Patronenlager oder sonst irgendwas, was einer Patrone halt geben könnte.

...

von den maßen her ggf. zu einer waffe passen würde oder passend gemacht werden könnte. mit allg. gebr. mitteln.

und bei dem zweiten dingsbumms zusätzlich, ob eben die fehlenden vorrichtungen mit solchgen mitteln angebracht werden könnten

Geschrieben
...

Mal anders gefragt: fällt diese Rohr mit einem Zündmechanismus unter die wesentlichen Teile, wenn der Schlagbolzen so angebracht ist, daß er keine auf dem Markt erhältliche Patrone zünden könnte? Also etwa 2mm aus dem Zentrum oder wenn gar keine Spitze zum Zünden vorhanden wäre?

m.e. nein.

denn wenn "es" schon nichts zünden kann

- also auch bei den o.g. voraussetzungen KEINE funktion ausser einer hin-und-herbewegung in irgendeiner waffe haben kann und diese auch nicht mit allg. gebr. mitteln hergestellt werden kann ( zb. ein zündstift, der leicht von einem außermittigen gewinde im kopf des dingens in ein mittiges / passendes gewinde im "kopf "des dingens umgesetzt werden kann, und so einen zuschießenden verschluss bilden könnte, um bei dem uzi-verglich zu bleiben)-

dann bleibt es ein dingsbumms.

interessantes thema.

Geschrieben

hier dann:

... eine Abzugsvorrichtung, in die bei entsprechender Vorrichtung ein Lauf angebracht werden kann und dann die Patrone zünden könnte. Wann würde diese Vorrichtung unter das Waffengesetz fallen? Wenn sie funktionsfähig ist aber mangels Gewinde keinen Lauf aufnehmen kann? Wenn sie voll funktionsfähig, inkl. Gewinde aber ohne Lauf ist?...

wohl ja, auch bei alt. zwei, da laufgewinde leicht anzubringen ist.

aber was ist dann die basiswaffe?

die, die dann entstehen würde?

damit wären wir wieder bei den maßen + der funktion, also ob irgendeine tatsächlich existente patrone damit gezündet werden könnte

man dreht sich etwas im kreis...

Geschrieben
ohne eine solche waffe als bezugsobjekt ist eine qualifizierung "einer röhre mit inhalt" als (wesentliches) waffenteil nicht möglich.

es bleibt einfach ein dingsbumms, pinaukel oder sonstwas.

Hallo Dayti

jetzt kommen wir der Sache schon näher.

Ich habe mir mal wieder alte Artikel vorgenommen und bin auf die Korriphila SW 71 gestoßen. Ein Schießstift, entwickelt für die CIA mit den Massen 9,5 cm x 1 cm. Kaliber ist .22. Er ist einfach aufgebaut und mich interessiert, ab wann das Ding als Waffe bzw. als verbotener Gegenstand zählt. Mit Lauf und Patronenlager ganz klar verbotener Gegenstand. Ohne Lauf bzw. nur ein aufgeschraubter Laufdummy? Ohne Gewinde zum Aufschrauben eines Laufes?

Klar ist das auch ein Stück Glaubensfrage. Für mich wäre es nur schwerlich möglich, ein Gewinde in die Abzugseinrichtung einzudrehen. Noch schwieriger oder fast unmöglich wäre es für mich, den Lauf so zu bearbeiten, so daß ich ihn befestigen könnte. Aber da dies verboten ist, beschäftigt mich die reine Theorie.

Steven

Geschrieben
Jedenfalls ist mir klar was ein Verschluss ist. Alles was die Patrone verschliesst! Also das Teil was hinten dran kommt, damit es Dir nicht um die Ohren fliegt. Die Patrone selbst liegt ja im Lager(Lauf) und ist hinten ungeschützt.

Da irrt die Ente, denn wohl ist Dir klar was ein Verschluß ist - und technisch hast Du Recht.

Der Gesetzgeber hat aber in seiner unermesslichen Weisheit beschlossen, den Begriff Verschluss selbst zu definieren und sich dabei von herkömmlichen technischen Definitionen nicht irritieren lassen;

ergo ist ein Verschluss gem. Waffengesetz das Teil, dass das Patronenlager nach hinten unmittelbar abschliesst, was heisst:

Bei Gewehren mit abnehmbarem Verschlußkopf (Mauser 71 etc) ist nur der Kopf Verschluß im Sinne des AffG

Bei Pistolen mit separatem Block im Verschluß (P226) ist nur der Block Verschluss

Bei einem Revolver kann nur der Stoßboden Verschluß sein, sofern er herausnehmbar ist.

Hier sind vielfach die Teile nicht wesentliches Teil, die die Last aufnehmen, wohingegen Teile, die man mit einer guten Feile aus einem Stück Stahl arbeiten kann, wesentliches Teil sind.

Beim Verschluß kommt es im WaffG also nicht auf die Funktion, sondern ausschliesslich auf die Lage an.

Womit das Risiko der Einstufung als wesentliches Teil für das hypothetische Problem relativ hoch sein dürfte, wenn es erkennbar das hintere Teil des Patronenlagers (mit Zündeinrichtung!) sein könnte. Auf die Möglichkeit der Fixierung des Laufes kommt es dabei nicht an!

Und je mehr hier solch Scheiss diskutiert wird, desto mehr verquaste Verbote wird es geben.

Kapiert das eigentlich keiner?

Nö - denn die, die die abstrusesten Fragen stellen, sind vermutlich seltenst Waffenbesitzer.

Gruß

Shotgun George

Geschrieben
Und je mehr hier solch Scheiss diskutiert wird, desto mehr verquaste Verbote wird es geben.

Kapiert das eigentlich keiner?

Nö - denn die, die die abstrusesten Fragen stellen, sind vermutlich seltenst Waffenbesitzer.

Gruß

Shotgun George

Hallo Shotgun George

der erste Teil deiner Antwort war gut recherchiert und hilft mir auch weiter.

Der oben zitierte ist dagegen wenig hilfreich. Ich diskutiere hier nicht über Fäkalien sondern darüber, wie weit man Metall bearbeiten kann, bevor es unters WaffG fällt. Die Angst, wenn wir uns über etwas Gedanken machen und das auch noch schriftlich fixieren, daß der Gesetzgeber eine weitere Verbotsorgie über uns kommen lässt, sollte in einem Staat wie unserem unbegründet sein. Wenn ich da irre, ist das Schwanzeinziehen der falsche Weg.

Wenn dir meine Frage als abstrus vorkommt, ich kann es nicht ändern. Mich beschäftigt sie.

Ich bin in der glücklichen Lage, mich auf den Standpunkt stellen zu können, daß ich waffenmäßig bis ans Ende meiner Tage ausreichend ausgestattet bin und wenige Einschränkungen habe, um mir noch einige hundert oder auch mehr Kurzwaffen zulegen zu dürfen. Trotzdem helfe ich jedem neuen seine ersehnte Waffe zu erhalten.

Steven

Geschrieben
Hallo Dayti

jetzt kommen wir der Sache schon näher.

Ich habe mir mal wieder alte Artikel vorgenommen und bin auf die Korriphila SW 71 gestoßen. Ein Schießstift, entwickelt für die CIA mit den Massen 9,5 cm x 1 cm. Kaliber ist .22. Er ist einfach aufgebaut und mich interessiert, ab wann das Ding als Waffe bzw. als verbotener Gegenstand zählt. Mit Lauf und Patronenlager ganz klar verbotener Gegenstand. Ohne Lauf bzw. nur ein aufgeschraubter Laufdummy? Ohne Gewinde zum Aufschrauben eines Laufes?

Klar ist das auch ein Stück Glaubensfrage. Für mich wäre es nur schwerlich möglich, ein Gewinde in die Abzugseinrichtung einzudrehen. Noch schwieriger oder fast unmöglich wäre es für mich, den Lauf so zu bearbeiten, so daß ich ihn befestigen könnte. Aber da dies verboten ist, beschäftigt mich die reine Theorie.

Steven

Also wenn du von einem Schiessstift redest ohne den Aufschraubbaren Lauf. Kann man ihn sehr wohl als Verschluss ansehen, so wie diese Dinger aufgebaut sind. Sind ja auch dafür gemacht worden.

Ohne Gewinde würde ich es nicht als einen Verschluss ansehen, aber da man es mit Handelsüblichen Werkzeugen mit einem Gewinde versehen kann...

Usw...

Denke nicht es gibt eine Möglichkeit einen Schiesstift so nachzumachen, das er den Abschussmechanismuss hat und gleichzeitig auf die eine oder andere Art nicht zur Waffe wird.

PS: Der Lauf ist dort auch Patronenlager

Joker

Geschrieben

Was wird in diesem Traed denn so geraucht? :nea:

Ihr fangt eine Diskussion an, wenn euch jemand was vor die Füße Wirft!

„Wenn ich ein Rohr nehme, und mach Kimme und Korn drauf, ist das

dann ein Wesentliches Waffenteil?" :fool:

Nur so Hypothetisch! :rotfl2:

Wo gibt es das Material, und wie Teuer? :cool3:

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.