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IGNORED

Nochmal: Erben-WBK, Altbesitz / Bestandsschutz


Erbe70

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Auszug - Erbenregelung

Joe wo hast Du das her? ...

Rheinisch-Westfälischer Jäger (LJV NRW)!

Ich bin ganz eurer Meinung, wir brauchen den Mist nicht. Aber du siehst ja was passiert, VDB, LJV NRW, PIRSCH usw. ! Alle marschieren im vorauseilenden Gehorsam - aus unserer Sicht - in die falsche Richtung! Es ist zum Mäuse melken :peinlich:

Wenn es um Geld geht ist wohl niemand mehr zu stoppen und wie sagt man so schön (Rheinisch-Westfälischer Jäger, PIRSCH sind hiermit gemeint) man kennt sich - man hilft sich!

Erbe70 hats erfasst. :appl:

Spricht im übrigen nicht gerade für den VDB, wenn er solche Dinge propagiert. :rolleyes:

Wieso, die wollen Umsatz machen?

Geschrieben

Unter diesem Aspekt natürlich logisch, aber halt trotzdem falsch. :rolleyes:

Was man der Behauptung mit der Rückwirkung für Blockierwaffen übrigens ganz elegant entgegenhalten kann ist (edit: war bis gestern :o ) die Aussage des BMI auf der dortigen Homepage: "das Erbenprivileg wird nicht angetastet".

Ein Schelm der böses dabei denkt... :huh:

Gemeint sein können aber wegen § 58 Abs. 1 WaffG trotzdem maximal die Erbfälle zwischen 01.04.2003 und 31.03.2008 (wobei auch das gegenüber den sich dann ins Fäustchen lachenden bedürfnislosen Altbesitzern nach § 59 WaffG1972/1976 eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung wäre, die ich für verfassungswidrig halte).

Geschrieben

@Sachbearbeiter

Klar, aber selbst du musst doch zugeben, dass die Novelle 2008 komplett für den Rundordner ist! Es werden nicht nur durch die Länder sondern auch in den Ländern durch die Behörden noch erheblichere unterschiedliche Interprätationen ans Tageslicht künftig kommen.

Geschrieben
die Aussage des BMI auf der dortigen Homepage: "das Erbenprivileg wird nicht angetastet".

Ein Schelm der böses dabei denkt... :huh:

Gemeint sein können aber wegen § 58 Abs. 1 WaffG trotzdem maximal die Erbfälle zwischen 01.04.2003 und 31.03.2008 (...)

Ich kann mir da eine ganz andere Auslegung seitens der Behörden vorstellen:

Die Möglichkeit weiterhin zu erben bzw. das Geerbte zu behalten (§58 (1)) ist nach wie vor gegeben. Aber nun halt blockiert! Sozusagen eine nachträgliche Auflage "zur Verbesserung der inneren Sicherheit".

Paßt mir zwar gar nicht, ich kann mir aber diese Auslegung schon vorstellen nach allem was bisher schon verbrochen wurde. :contra:

Geschrieben
... Die Möglichkeit weiterhin zu erben bzw. das Geerbte zu behalten (§58 (1)) ist nach wie vor gegeben. Aber nun halt blockiert! Sozusagen eine nachträgliche Auflage "zur Verbesserung der inneren Sicherheit". ...

Dies sind auch meine Befürchtungen!

Man ist schon nichts anderes mehr gewöhnt!

Geschrieben
Unter diesem Aspekt natürlich logisch, aber halt trotzdem falsch. :rolleyes:

Was man der Behauptung mit der Rückwirkung für Blockierwaffen übrigens ganz elegant entgegenhalten kann ist (edit: war bis gestern :o ) die Aussage des BMI auf der dortigen Homepage: "das Erbenprivileg wird nicht angetastet".

Ein Schelm der böses dabei denkt... :huh:

Gemeint sein können aber wegen § 58 Abs. 1 WaffG trotzdem maximal die Erbfälle zwischen 01.04.2003 und 31.03.2008 (wobei auch das gegenüber den sich dann ins Fäustchen lachenden bedürfnislosen Altbesitzern nach § 59 WaffG1972/1976 eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung wäre, die ich für verfassungswidrig halte).

Das "Erbenprivileg" wird natürlich nicht angetastet . Man darf nach wie vor erben .

Wo aber steht , daß man früher ererbte Waffen benutzen darf und jetzt ererbte nicht ?

Von Privileg erster und zweiter Klasse ist nichts geschrieben .

Die diesbezüglichen Bestimmungen sprechen nur von Erbwaffen , ein Zeitpunkt wird nicht definiert .

Wenn ein Gesetz über das Mitführen eines zweiten Warndreiecks zum 1. April in Kraft tritt , dann gilt das nicht nur für Kfz die ab dem 1 April zugelassen werden , es sei denn , das ist AUSDRÜCKLICH im Gesetz so vermerkt .

Das ist es aber für die Erbwaffen in Bezug auf die Sperrelemente nicht !

War / ist doch mit 2/6 genau dasselbe !

Es ist ein BADEN-WÜRTTEMBERGISCHES RP von dem ich es schriftlich vorliegen habe , daß 2/6 auch auf die alte Gelbe anzuwenden ist !

Selbstverständlich gilt die alte Gelbe als Besitz und Erwerbsberechtigung weiter .

Meinen SB hat man übrigens zeitgleich mit mir über diese "Rechtsauffassung" unterrichtet , damit er nur ja nichts falsch macht :rolleyes:

Hätte ja sein können , daß er aus Versehen , oder gar mit Absicht das Gesetz so anwendet , wie es geschrieben steht .

JETZT darf er das natürlich nicht mehr , hat ja Anweisung von oben bekommen :cool3:

Das kannst Du so drehen oder so , andere Behörden drehen es anders .

Warten wir ab , wie es kommt .

Bin mir recht sicher , daß da schon die Armatix Bemühungen dafür gesorgt haben , daß das nicht nur für die paar Waffen gilt , die jetzt so nach und nach vererbt werden.

Damit wäre doch kein Geschäft zu machen .

Gruß

Gottfried

Geschrieben
Die diesbezüglichen Bestimmungen sprechen nur von Erbwaffen , ein Zeitpunkt wird nicht definiert .

Meine Erbwaffen sind in meinen WBKs nicht als solche ausgewiesen!

Glaubst Du, ich würde das ändern lassen?

Eher wird der Mond viereckig!

---

Tom

Geschrieben
Meine Erbwaffen sind in meinen WBKs nicht als solche ausgewiesen!

Glaubst Du, ich würde das ändern lassen?

Eher wird der Mond viereckig!

---

Tom

dito

Geschrieben

Dann seid IHR Beide ja fein raus , denn IHR Beide seid ja sowieso als WBK Besitzer von der Dildopflicht befreit !

Aber den Unterschied zu EURER Situation und die Probleme von "nicht ohnehin schon WBK Besitzern" habt Ihr hoffentlich trotzdem verstanden .

GSG

Geschrieben
Meine Erbwaffen sind in meinen WBKs nicht als solche ausgewiesen!

Glaubst Du, ich würde das ändern lassen?

Eher wird der Mond viereckig!

---

Tom

Und wie sieht es in den Akten der Behörde aus? Bei der Eintragung dieser Waffen musste doch das Erbe nachgewiesen werden, wenn nicht, hast Glück gehabt.

Geschrieben

...............

Dann seid IHR Beide ja fein raus , denn IHR Beide seid ja sowieso als WBK Besitzer von der Dildopflicht befreit !

Aber den Unterschied zu EURER Situation und die Probleme von "nicht ohnehin schon WBK Besitzern" habt Ihr hoffentlich trotzdem verstanden .

...............

Ich verstehe das nicht, denn jede geerbten Waffe ist in eine WBK eingetragen.

Gruß

erbe 70

Geschrieben
Ich verstehe das nicht, denn jede geerbten Waffe ist in eine WBK eingetragen.

Ja, sind sie auch.

Nur steht bei Überlasser halt nicht "Erbfolge", sondern einfach nur der Name des Erblassers.

Sie sind auch nicht auf einer eigenen WBK eingetragen, sondern fortlaufend über zwei WBKs, auf denen auch noch meine selbst gekauften Waffen eingetragen sind.

Aber den Unterschied zu EURER Situation und die Probleme von "nicht ohnehin schon WBK Besitzern" habt Ihr hoffentlich trotzdem verstanden .

Selbstverständlich!

---

Tom

Geschrieben
Ja, sind sie auch.

Nur steht bei Überlasser halt nicht "Erbfolge", sondern einfach nur der Name des Erblassers.

Sie sind auch nicht auf einer eigenen WBK eingetragen, sondern fortlaufend über zwei WBKs, auf denen auch noch meine selbst gekauften Waffen eingetragen sind.

Selbstverständlich!

---

Tom

So ist es bei mir auch. Ich habe 2006 geerbt, die Sachkunde 1998 abgelegt, aber bis zum Erbfall keine eigene Waffen gehabt. 2006 dann die 2 grünen WBK´s bekommen und 2007 eine Bedürfnis für eine zusätzliche Pistole bekommen, sowie die gelbe WBK beantragt. Allerdings habe ich keinen Munitionserwerb (außer bei der gelben), da ich Wiederlader bin.

Geschrieben
Wenn ein Gesetz über das Mitführen eines zweiten Warndreiecks zum 1. April in Kraft tritt , dann gilt das nicht nur für Kfz die ab dem 1 April zugelassen werden , es sei denn , das ist AUSDRÜCKLICH im Gesetz so vermerkt .

Das ist es aber für die Erbwaffen in Bezug auf die Sperrelemente nicht !

Mutige Auslegung. Wo gibts denn für Autos eine Besitzstandswahrung vergleichbar mit § 58 Abs. 1 WaffG ? :rolleyes:

Außerdem trifft Dein Beispiel so auch nicht immer zu. Wenn z.B. Neufahrzeuge plötzlich alle mit EU-Abgasnorm V gebaut werden, müssen deshalb nicht alle alten Autos auch auf diesen Standard umgerüstet werden. Kann man so also nicht pauschalieren.

Es ist doch vielmehr genau umgekehrt so, dass eine Regelung normalerweise für die Zukunft gilt und nur, wenn eine Rückwirkung im Gesetz angegeben ist, dies auch für Altfälle anzuwenden ist !

Das beste Beispiel dazu finden wir doch im WaffG selbst mit der nachträglichen Eintragungspflicht (6-monatige Übergangsfrist) von Wechselläufen und Wechselsystemen in die WBK !!! Würde die Übergangsfrist nicht in § 58 Abs. 12 WaffG stehen, wären nur die neu erworbenen WL und WS eintragungspflichtig.

War / ist doch mit 2/6 genau dasselbe !

Nö, eben gerade nicht ! Auch hier gilt eindeutig § 58 Abs. 1 WaffG !!! Im übrigen ist mir kein Erlass eines baden-württembergischen RP (und ich habe zu allen engste Kontakte) bekannt, der dem widerspricht.

Geschrieben

Ist doch sinnlos zu streiten .

Mir liegt es schriftlich vor.

Dein RP ist es nicht , also was solls.

Ich könnte ja dagegen klagen ,

aber so wichtig ist mir das nicht.

Was die Erbenregelung anbetrifft :

Warten wir doch einfach ab , was die Praxis bringen wird , wie die Gerichte

entscheiden werden und was dann daraus wird.

Dein Amtsstübchen ist möglicherweise so etwas wie dieses kleine Dorf in Gallien.

Schön für die unmittelbaren Bewohner die von Deiner ´freundlichen Grundeinstellung profitieren ,

aber bedeutungslos für den Rest des Landes .

Gruß

Gottfried

Geschrieben

So eindeutig ist es wohl doch nicht. Das Bayerische Innenministerium ist da wieder anderer Meinung. Dort heißt es:

Die Regeln zur Blockierpflicht finden nur auf Erbfälle Anwendung, die ab dem 1. April 2008 eintreten. Bereits ererbte Waffen fallen also vorerst nicht darunter, sondern erst wenn sie künftig weiter vererbt werden.

Also warten wir auf gerichtliche Entscheidungen.

Geschrieben
Also warten wir auf gerichtliche Entscheidungen.

Nö.

Waffenrecht ist Bundesrecht, da interessiert die Auslegung eines Bayerischen Ministeriums herzlich wenig und oben angeführte Erklärung stammt aus dem Bundesinnenministrium.

CM

Geschrieben
§ 58 Abs. 1 WaffG auch ?

Das ständige Herumreiten auf besagtem § 58 ist ebenso sinn- wie nutzlos.

Schliesslich wird im Rahmen der Besitzstandswahrung eine für Erbwaffen vor dem 01.04.2003 erteilte Besitzerlaubnis (Erben-WBK) nicht widerrufen. Der Besitz bleibt also weiterhin gewährleistet.

Allerdings wird nun für bereits vorhandene Erbwaffen eine Auflage auf der Grundlage des WaffG 2003 und der Novellierung 2008 erteilt, nämlich dass diese Waffen innerhalb einer festzulegenden Frist, ggf. bis zum Vorhandensein eines geeigneten Sperrsystems, durch ein solches gegen Benutzung zu sichern sind.

Dem Besitzer von Erbwaffen steht es danach frei, sich die kostenintensive Nachrüstung zu gönnen (allein für Opas geerbten Luftwaffen-Drilling braucht man 3 Sperrsysteme !) oder die bereits vorhandenen Erbwaffen gegen ein geringes Entgelt an einen Berechtigten zu überlassen.

... so what?

CM

Geschrieben

Also ich verstehe die BMI-Erklärung so, dass ALLE Erbwaffen (auch die vor dem 1.4.2008) mit Armatix-Glücksbringer zu verschließen sind. Und die übrigen legalen Waffenbesitzer wie Jäger und Sportschützen sind meines Erachtens erachtens nicht "fein raus". Man denke da nur an den in NRW geforderten Bedürfnisnachweis für jede einzelne auf "neuer" gelber WBK erworbene Schusswaffe.

Geschrieben
Das ständige Herumreiten auf besagtem § 58 ist ebenso sinn- wie nutzlos.

Findest Du ? Eigentlich ist der ganz eindeutig... :rolleyes:

Schliesslich wird im Rahmen der Besitzstandswahrung eine für Erbwaffen vor dem 01.04.2003 erteilte Besitzerlaubnis (Erben-WBK) nicht widerrufen. Der Besitz bleibt also weiterhin gewährleistet.

Ach wie gnädig. :s2:

Allerdings wird nun für bereits vorhandene Erbwaffen eine Auflage auf der Grundlage des WaffG 2003 und der Novellierung 2008 erteilt, nämlich dass diese Waffen innerhalb einer festzulegenden Frist, ggf. bis zum Vorhandensein eines geeigneten Sperrsystems, durch ein solches gegen Benutzung zu sichern sind.

Aua, jetzt kommst Du aber in schwieriges Geläuf ! :o Wie schon öfters hier gepostet, kann man (unter Missachtung der Verfassungswidrigkeit und Ungleichbehandlung gegenüber den Altbesitzern) maximal eine Rückwirkung bis zum 01.04.2003 erkennen, obwohl sich bereits das eigentlich nicht so aus dem Gesetzestext lesen lässt.

Wenn Du nun aber mit der Grundlage des WaffG2003 und der Novellierung 2008 auf die 5-Jahres-Frist zur Entwicklung von Blockiersystemen abhebst, kann das niemals die Fälle davor betreffen, denn zu dieser Zeit erfolgte der Erwerb und Besitz von Erbwaffen nicht mit dieser Maßgabe ! Diese Erlaubnisse gelten im genehmigten Umfang (also für den Besitz von Erbwaffen in unblockierter Form) weiter. Und daran gibts nichts zu rütteln, bedarf auch keiner Auslegung und ist - wie auch die Nichtanwendung von 2/6 auf altgelbe WBK - eindeutig und klar bestimmt.

Abgesehen davon dürfen nachträgliche Auflagen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 WaffG lediglich zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteilen zu schützen, verfügt werden.

Diese Gefahren können hier aber nicht begründet werden, solange der zuverlässig und persönlich geeignete Erbe seine Waffen rechtskonform verwahrt !!! So what ? ;)

Geschrieben

Einspruch!

... Abgesehen davon dürfen nachträgliche Auflagen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 WaffG lediglich zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteilen zu schützen, verfügt werden.

Diese Gefahren können hier aber nicht begründet werden, solange der zuverlässig und persönlich geeignete Erbe seine Waffen rechtskonform verwahrt !!! So what ? ;)

Gerade die fehlende Sachkunde bei den "alten" Erben könnte durchaus zu der von die zitierten Begründung führen!

Geschrieben

und nochmal, man lese PRÄZISE:

--------------------------

§ 58 Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779),fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

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Im neuen Gesetz ist nachfolgend nämlich GAR NICHTS abweichendes bestimmt. Alle neuen Regelungen sind "weiter oben" im Gesetz getroffen. Demnach gelten, den Altbesitz betreffend, Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996, fort.

In diesen Gesetzen ist ein Blockiersystem unbekannt. Auch durfte man nach diesen Gesetzen als legaler Erbe durchaus und ebenso legal auf einer öffentlichen Schießstätte schießen.

Noch immer kann ich dem neuen Gesetz keine anders lautenden Regeln entnehmen. Auch sehe ich hier persönlich kein "Auslegungspotenzial".

Auch die Behörden werden präzise das befolgen müssen, was in diesem neuen Gesetz steht, und nicht, was in Rundmails, Abgeordneten-Statements oder sonst irgend wo zu lesen ist.

Strittig wäre möglicherweise, wo denn der "Altbesitz" zeitlich anzusetzen ist, am 01.04.2003 oder am 01.04.2008.

Gruß

erbe 70

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