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IGNORED

Verschlossen


Kelsterbacher

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Mir gehen langsam die Chips aus, kann mal jemand welche rüberreichen..?

Nu bleib mal sachlich, die anderen sind es auch!

Neuschwanstein ist ein Schloß. :)

Aber müsstest Du das jetzt in´s Behältnis geben ...

Sollen wir mal Christo und Jeanne-Claude fragen? Beim Reichstag hat es schließlich auch geklappt!

Geschrieben
Zum einen gibt es zwei Kriterien: Das Positivkriterium "unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann" und das Negativkriterium "verschlossenes Behältnis". Es ist aber absolut unklar, welches davon letztendlich mageblich sein soll und ob beide Kriterien logisch gesehen als perfekte Komplemente gelten sollen. Perfekte Komplemente wären beide Kreiterien, wenn "kann nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden" den Zustand "verschlossenes Behältnis" impliziert, bzw. wenn "kein verschlossenes Behältnis" den Umstand "kann unmittelbar in Anschlag gebracht werden" bedeutet.

Sind die beiden Kritereien hingegen keine perfekten Komplemente (und das sagt der gesunde Menschenverstand eigentlich, denn zwischen "kann nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden" und "verschlossenes Behältnis" liegt doch einiges), dann heißt dies nichts anderes als dass es einen Zustand der Unbestimmtheit gibt, in dem eine Waffe weder "zugriffsbereit" noch "nicht zugriffsbereit" ist.

Das kann es aber auch nicht sein, das wäre ja gleichsam die Quantentheorie des Waffengesetzes, bei dem eine Waffe plötzlich hinsichtlich der Zugriffsbereitschaft überhaupt keine Eigenschaften hat (wie bei Schrödingers Katze).

Der Vergleich ist sogar ganz anschaulich, denn wenn ein kontrollierender Beamter den Modus des Transports begutachtet, springt die Waffe wahrscheinlich völlig zufällig und nach reiner Willkür in einen der beiden Zustände. .

Soviel zur Quantenphysik des Waffengesetzes.

Zum anderen sind die Kriterien "unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann" und "verschlossenes Behältnis" einfach nicht selbsterklärend bzw. viel zu schwammig.

Das ist alle sehr theoretisch und an den Haaren herbeigezogen.

Es gibt dazu schon eine "Recht"sprechung.

Dort wird ausgeführt, daß eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als 3 Handgriffen in unter 3 Sekunden in Anschlag gebracht werden kann.

"Verschlossen" bedeutet in diesem Zusammenhang ganz konkret, daß jeder Verschluß, der verhindert daß die Waffe mit 3 Handgriffen in 3 Sekunden in Anschlag gebracht werden kann, ausreichend ist. Und dies muß eben kein Schloß sein. Dies wurde hier aber u.a. von Lusumi , von mir und anderen schon ausreichend erläutert.

Ich melde mich jetzt nur nochmal, damit "die andere Seite" in ihrem vorauseilenden Gehorsam nicht die Überhand gewinnt.... <_<:rolleyes::gutidee:

Gruß

Michael

Edit: Rechtschreibfehler, zumindest habe ich nur den einen gefunden.....

Geschrieben

Wie der Begriff des "verschlossenen Behältnisses" juristisch belegt ist, ist Dir aber klar?

Hier gehts nicht um "vorauseilenden Gehorsam", sondern um die Unzulänglichkeiten des Gesetzes. Und ob das Positiv- oder Negativkriterium bei der Zugriffsbereitschaft herangezogen wird, darüber unterhalten sich im "worst case" Staatsanwalt und Richter.

"Verschlossen" bedeutet in diesem Zusammenhang ganz konkret, daß jeder Verschluß, der verhindert daß die Waffe mit 3 Handgriffen in 3 Sekunden in Anschlag gebracht werden kann, ausreichend ist.

Wo liest Du genau das aus dem Gesetz heraus? Da ist nur die Rede vom "verschlossenen Behältnis" und dieses jenes welches ist juristisch wieder im Rahmen von § 243 I Nr. 2 StGB vorbelegt.

Schön wäre es ja, wenn Dein oben zitierter Satz so im Gesetz stehen würde - allein, das ist nicht der Fall.

So ist das alles Kaffeesatzleserei...

Geschrieben
Wie der Begriff des "verschlossenen Behältnisses" juristisch belegt ist, ist Dir aber klar?

Wo liest Du genau das aus dem Gesetz heraus? Da ist nur die Rede vom "verschlossenen Behältnis" und dieses jenes welches ist juristisch wieder im Rahmen von § 243 I Nr. 2 StGB vorbelegt.

… könnte mich wegschmeißen! :00000733:

Ich werde jetzt übrigens die vergangenen Bundestagswahlen anfechten.

Der Grund? Nach dem §36 (1) des Bundeswahlgesetzes muss der Wähler bei der Briefwahl seinen Wahlschein im verschlossenen Wahlbriefumschlag und darin in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag dem Kreiswahlleiter zu übersenden.

Ich schwöre bei Zeus und allen Heiligen, dass ich Wahlbriefe gesehen habe, in denen keine 2 Schlösser - und erst recht kein besonderes waren! :heuldoch:

Geschrieben
Ich schwöre bei Zeus und allen Heiligen, dass ich Wahlbriefe gesehen habe, in denen keine 2 Schlösser - und erst recht kein besonderes waren! :heuldoch:

Das ist gut! (OHNE Ironie)

Im Falle, dass mich die Grünen, die jetzt blau snd, hopsnehmen, werde ich das meinem Rechtsverdreher flüstern.

(Ebenfalls ohne Ironie)

Mindestens ne Einstellung wegen unvermeidbaren Irrtums müsste dan drin sein. :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
… könnte mich wegschmeißen! :00000733:

Schön, dass bei Dir die Heiterkeit überwiegt.

Das Waffengesetz - ebenso wie das Bundeswahlgesetz - kennen die Beteiligten der Judikative im Zweifel nur in Grundzügen, solche konstitutiven Dinge wie das StGB allerdings dafür umso genauer.

Der Grund? Nach dem §36 (1) des Bundeswahlgesetzes muss der Wähler bei der Briefwahl seinen Wahlschein im verschlossenen Wahlbriefumschlag und darin in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag dem Kreiswahlleiter zu übersenden.

:peinlich: Seit wann ist ein Briefumschlag (rechtlich gesehen) ein Behältnis?

Nach den entsprechenden Kommentaren ist er genau das nämlich nicht.

Hier geht es um verschlossene Behältnisse, nicht um Briefumschläge, Hosentaschen oder Holster.

Sonst könntest Du Deine Krachmacher nämlich auch in einer Papiertüte transportieren (unter der rein hypothetischen Annahme, dass diese verschließbar wäre).

Geschrieben
Schön, dass bei Dir die Heiterkeit überwiegt...

Seit wann ist ein Briefumschlag (rechtlich gesehen) ein Behältnis?

:rotfl2:

Bin zwar kurz weg... aber nicht nachlassen - bitte weiter machen!

Geschrieben

Auch wenn es nicht in Deine kindliche Verdrängungsstrategie passt:

Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das - im Unterschied zu „Räumlichkeiten“ - nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (BGHSt - GS - 1, 158 [163]).

Bei Schränken, Schreibtischen, Tresoren, Kassetten, Koffern, Truhen U.ä. handelt es sich um derartige Behältnisse, auch beim Motor- und Kofferraum eines Autos, nicht aber bei Briefumschlägen und - zugeknöpften - Hosentaschen (SK-Samson, § 243 Rn. 19; Tröndle, § 243 Rn. 22).

Und nun?

Geschrieben

Habe Dich schon verstanden und stimme Dir auch zu. Das Problem mit der Definition der Zugriffsbereitschaft ergibt sich an imo zwei Punkten:

Zum einen gibt es zwei Kriterien: Das Positivkriterium "unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann" und das Negativkriterium "verschlossenes Behältnis". Es ist aber absolut unklar, welches davon letztendlich mageblich sein soll und ob beide Kriterien logisch gesehen als perfekte Komplemente gelten sollen. Perfekte Komplemente wären beide Kreiterien, wenn "kann nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden" den Zustand "verschlossenes Behältnis" impliziert, bzw. wenn "kein verschlossenes Behältnis" den Umstand "kann unmittelbar in Anschlag gebracht werden" bedeutet.

Sind die beiden Kritereien hingegen keine perfekten Komplemente (und das sagt der gesunde Menschenverstand eigentlich, denn zwischen "kann nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden" und "verschlossenes Behältnis" liegt doch einiges), dann heißt dies nichts anderes als dass es einen Zustand der Unbestimmtheit gibt, in dem eine Waffe weder "zugriffsbereit" noch "nicht zugriffsbereit" ist.

Das kann es aber auch nicht sein, das wäre ja gleichsam die Quantentheorie des Waffengesetzes, bei dem eine Waffe plötzlich hinsichtlich der Zugriffsbereitschaft überhaupt keine Eigenschaften hat (wie bei Schrödingers Katze).

Der Vergleich ist sogar ganz anschaulich, denn wenn ein kontrollierender Beamter den Modus des Transports begutachtet, springt die Waffe wahrscheinlich völlig zufällig und nach reiner Willkür in einen der beiden Zustände. .

Soviel zur Quantenphysik des Waffengesetzes.

Zum anderen sind die Kriterien "unmittelbar in Anschlag gebracht

Köstlich, diese ebenso ausgefeilte wie für jeden Normalsterblichen völlig unverständliche "Erklärung".

Macht die Unsinnigkeit des ganzen Sachverhalts mehr als deutlich.

Im Grunde will der Gesetzgeber uns doch nur eines sagen: "Du darfst deine Waffe nur auf dem Schießstand oder auf der Jagd benutzen". Alles andere wäre keine zulässige Benutzung.

Würde das nicht völlig reichen? Bei erwachsenen, zurechnungsfähigen Menschen meine ich - und das sind wir doch; sonst hätten wir ja wohl keine WBK, oder?

Warum soll ich dann meine Waffe sicherheitshalber noch vor mir selber verschließen - damit ich nicht in Versuchung komme, selbige unzulässigerweise zu benutzen?

Wenn mir jemand die Vorfahrt nimmt oder im Auto den Vogel zeigt?

Schwachfug - wenn ich derart unkontrolliert wäre, dürfte man mir überhaupt keine Waffe anvertrauen. Weder verschlossen noch überhaupt.

Man dürfte mich aber dann auch nicht Auto fahren lassen, hätte mich keinen Wehrdienst machen lassen dürfen, keine Kinder anvertrauen dürfen, meine kranke Mutter mich nicht pflegen lassen dürfen - noch mir sonst irgendeine Verantwortung beruflich oder privat übertragen dürfen.

Wir sind mündige Bürger, keine debilen Unzurechnungsfähige, die man zu ihrem eigen Schutz ständig bevormunden muß.

Geschrieben
Wir sind mündige Bürger, keine debilen Unzurechnungsfähige, die man zu ihrem eigen Schutz ständig bevormunden muß.

Leider geht unsere Legislative in diesem Punkt nicht mit Dir konform.

Geschrieben
Auch wenn es nicht in Deine kindliche Verdrängungsstrategie passt:

Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das - im Unterschied zu „Räumlichkeiten“ - nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (BGHSt - GS - 1, 158 [163]).

Bei Schränken, Schreibtischen, Tresoren, Kassetten, Koffern, Truhen U.ä. handelt es sich um derartige Behältnisse, auch beim Motor- und Kofferraum eines Autos, nicht aber bei Briefumschlägen und - zugeknöpften - Hosentaschen (SK-Samson, § 243 Rn. 19; Tröndle, § 243 Rn. 22).

Und nun?

Dann dürfte ich der Definition nach meine Waffen ohne zusätzlich Behältniss im Kofferaum meines Wagens transportieren.

Weil laut der Definition ein Behältniss und auch verschlossen wenn ich den entsprechenden Knopf drücke.

Munition darf ich ja in der Hosentasche haben. :00000733:

Geschrieben
Dann dürfte ich der Definition nach meine Waffen ohne zusätzlich Behältniss im Kofferaum meines Wagens transportieren.

Weil laut der Definition ein Behältniss und auch verschlossen wenn ich den entsprechenden Knopf drücke.

Munition darf ich ja in der Hosentasche haben. :00000733:

Dürftest Du, das war ja schon bislang ein bekanntes Muster-Beispiel.

Hier wirds halt problematisch mit dem auspacken, weil man den Kofferaum (und damit das Auto) eben nicht überall mithin nehmen kann :00000733:.

Mal eben auf dem Weg zum Stand anhalten und etwas aus dem Kofferraum holen ist dann eben auch nicht.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (aufgrund von ständigen Querelen nie in Kraft gesetzt, von den Behörden in weiten Teilen aber im Tagesgeschäft adaptiert) legt dazu fest (konsistent mit dem Behätnisbegriff):

Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral oder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum) mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs "nicht zugriffsbereit" ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z.B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann.

€: Fundstelle WaffVwV, Nr. 12.3.3.2; man beachte auch den Passus "Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs "nicht zugriffsbereit" ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z.B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann."

Geschrieben
Dürftest Du, das war ja schon bislang ein bekanntes Muster-Beispiel.

Hier wirds halt problematisch mit dem auspacken, weil man den Kofferaum (und damit das Auto) eben nicht überall mithin nehmen kann :00000733:.

Mal eben auf dem Weg zum Stand anhalten und etwas aus dem Kofferraum holen ist dann eben auch nicht.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (aufgrund von ständigen Querelen nie in Kraft gesetzt, von den Behörden in weiten Teilen aber im Tagesgeschäft adaptiert) legt dazu fest (konsistent mit dem Behätnisbegriff):

Hmmm, das mit dem Kofferraum kannte ich. Allerdings habe ich nie dran gedacht das es sich damit auf unverpacktes transportieren bezog.

Aber ich kann bei den 3 Schießständen zu denen ich immer fahre bis auf den Hof fahren.........

Dann kann ich mir ja jetzt den Rucksack sparen........

Geschrieben

Wenn man nur von Grundstück zu Grundstück fährt ist das theoretisch richtig. Es ist halt nicht unbedingt pragmatisch (z.B. wenn man in eine allgemeine Verkehrskontrolle gerät, einen Unfall hat oder den Kofferraum aus anderen Gründen bei einem Zwischenstopp öffnen muss).

€: Und man muss auch dazu sagen, dass von den Standbetreibern das Führen von Waffen auf Parkflächen und Nebengelassen i.d.R. nicht toleriert wird. Ich hatte so ein Fall einst mitbekommen: Da war ein Mitglied eines anderen Vereins gerade dabei, Neulingen grundsätzliche Waffenfunktionen anhand einer Airsoft zu demonstrieren - der wurde flugs vom Standbetreiber Nachhause geschickt. Bei vielen Unterflurständen ist zudem eine Wirtschaft (oder ein anderweitiger Betrieb) im Erdgeschoss zu finden wo eben auch zusätzlicher Publikumsverkehr herrscht. Von derlei Experimenten (Krachlatte einfach ohne zusätzliches Behältnis im Kofferraum) würde ich daher abraten, das riecht nach Ungemach.

Das muss aber im Endeffekt jeder mit sich selbst in Verbindung mit den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ausmachen.

Geschrieben
sorry, aber gerade das ist ja durch den neuen gesetzestext klar gestellt. es gilt: eine waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie im verschlossenen behältnis liegt. von schlüssel steht da nix mehr. per definition ist also nun eine im verschlossenen handschuhfach liegende waffe nicht zugriffsbereit - und das obwohl sie vielleicht mit "wenigen handgriffen in anschlag gebracht werden kann".

das gesetz ist in dem punkt eindeutig: verschlossen = nicht zugriffsbereit.

*räusper* "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand", sagt das Sprichwort.

Ich wollte es lieber nicht drauf ankommen lassen. Vor allem muß ich gestehen, nicht all die Berge von Durchführungsverordnungen und Gesetzeskommentaren studiert zu haben. Dazu kommen künftig dann ja auch noch Urteile. Wenn es zureichend wäre, nur den blanken Gesetzestext zu kennen, wär der Beruf des Rechtsanwaltes kinderleicht zu lernen.

Also ich mach bei dem Experiment nicht mit, was ja den Einzug der Waffe bedeuten könnte ... :bad:

Geschrieben
:peinlich: Seit wann ist ein Briefumschlag (rechtlich gesehen) ein Behältnis?

Nach den entsprechenden Kommentaren ist er genau das nämlich nicht.

Hier geht es um verschlossene Behältnisse, nicht um Briefumschläge, Hosentaschen oder Holster.

Sonst könntest Du Deine Krachmacher nämlich auch in einer Papiertüte transportieren (unter der rein hypothetischen Annahme, dass diese verschließbar wäre).

Nein, es geht im Wesentlichen um "verschlossen" und weniger um "Behältnis". Wenn "verschlossen" zwingend ein abgeschlossenes Schloss vorschreibt, dann muss der Brief mit einem Schloss versehen werden, sonst wäre er ja nicht "verschlossen". Genauso müssten Munitionspackungen mit Schlössern versehen werden, weil die kleinsten Einheiten nur "verschlossen" abgegeben werden dürfen.

Und alle diejenigen, die aus "verschlossen" auf ein "abgeschlossenes Schloss" schließen, sollen mir mal bitte erklären, warum das "verschlossen" bei Behältnissen eine andere Bedeutung haben soll als bei Munitionspackungen.

bye knight

Geschrieben
Nein, es geht im Wesentlichen um "verschlossen" und weniger um "Behältnis". Wenn "verschlossen" zwingend ein abgeschlossenes Schloss vorschreibt, dann muss der Brief mit einem Schloss versehen werden, sonst wäre er ja nicht "verschlossen". Genauso müssten Munitionspackungen mit Schlössern versehen werden, weil die kleinsten Einheiten nur "verschlossen" abgegeben werden dürfen.

Und alle diejenigen, die aus "verschlossen" auf ein "abgeschlossenes Schloss" schließen, sollen mir mal bitte erklären, warum das "verschlossen" bei Behältnissen eine andere Bedeutung haben soll als bei Munitionspackungen.

bye knight

Genau so ist es.

Nach lesen dieses threads muß ich sagen: Wir deutschen verdienen unser Waffenrecht. Ich möchte nicht den abgedroschenen Begriff des vorauseilenden Gehorsams verwenden, aber bei dem, was ich auch in anderen threads gelesen habe ("den Schlüssel des B Tresors darf ich nicht im unklassifizierten Möbeltresor lagern, denn sonst ist mein B Tresor auch unklassifiziert" und ähnlichen Unfug), fällt mir leider nichts anderes ein. Weiter so, Deutschland...?

Geschrieben
Nein, es geht im Wesentlichen um "verschlossen" und weniger um "Behältnis".

Nein, es geht hier um den Begriff des "verschlossenen Behältnisses" und nicht darum welche anderen Dinge in völlig anderen Kontexten man als verschlossen bezeichnen kann, denn im Gesetz steht nunmal das "verschlossene Behältnis" und nicht der verschlossene Briefumschlag oder Ähnliches.

Es geht darum, was ein verschlossenes Behältnis juristisch bedeutet, nicht um an den Haaren herbeigezogene Wahlbriefe oder Umverpackungen.

Ein Briefumschlag ist - wie bereits dargelegt - im relevanten Kontext aus juristischer Sicht genauso wenig ein Behältnis wie eine Papphülle.

Die Quellen dazu habe ich bereits hinlänglich zitiert und benannt, wenn man sich die Mühe macht, den Thread zu lesen, dann stellt sich die Frage nach Briefumschlägen und sonstigen Zusammenhängen in denen vielleicht irgendwo ebenfalls das Wörtchen verschlossen auftaucht überhaupt nicht mehr. Sprachspiele hat zwar schon Ludwig Wittgenstein beschrieben und betrieben, sie sind hier allerdings weder weiterführend noch tragfähig.

Sorry, aber ich habe mir die Fakten dazu nicht ausgedacht, noch das alles meine persönliche Präferenz.

Wegen mir transportiert jeder seinen Krempel nach eigenem Gutdünken und spielt meinetwegen Betatester für den Inhalt der Definition des verschlossenen Behältnisses.

Geschrieben
Zum n+ersten Mal: :traurig_16:

Die Forderung des Gesetzgebers lautet wörtlich:

Das ist der Gesetzestext bei Juris, Stelle: §12 WaffG, Absatz (3) [Ausnahme zum Führen], Unterpunkt 2.

Da jetzt mal die folgende, relevante Frage: Wo steht das ominöse "Verschlossen" ?

OK, Ich liefere auch gleich die Antwort: Das "Verschlossen" findet sich in den Begriffsbestimmungen.

Das ist bei Anlage 1, Abschnitt 2, 13. Punkt.

Aus den Kommentaren der Gesetzgebungsverfahren geht tatsächlich hervor, daß unser Gesetzgeber hier eine Präzisierung wollte. Leider ist das so eine Sache mit Wollen und Können. :pissed:

Ich versuche mich mal dem Thema zu nähern. Ein Holster lässt sich häufig mit einem Verschluss (Sicherung) schließen. Meist lässt sich dieser Verschluss "einfach" öffnen. Ein Druckknopf, eine Lasche, Klett- oder Reißverschluss ist so etwas, was zuhält, aber nicht ausreicht. Ein Schloss ist sicher genug, egal ob Kombination~ oder Vorhänge~. ~ Neuschwanstein führt vom Thema weg.

Es ist durchaus denkbar, daß irgendwie "Echte" Verschlüsse gefragt sind, die "schwierig" zu öffnen sind. Vielen Dank für die genaue Präzisierung, lieber Gesetzgeber.

Also muss ohnehin im speziellen Fall der Kontrollsituation ermessen werden, ob die Waffe zugriffsbereit oder nicht zugriffsbereit ist.

Ich sag' mal so ein paar Beispiele:

- ein Abzugsschloss oder ein Armatix-Sperrelement allein reicht definitiv nicht aus. Das ist nämlich nach dieser Präzisierung jetzt klar. Es fehlt das Behältnis.

- Wie sieht's mit der FAW-Waffen-Socke aus. Einfacher Verschluss, zwar fummelig, aber zu wenig, meiner Meinung nach.

- Socke in der Tasche ? Reicht nach meiner Meinung. Zusätzlicher Schließmechanismus (zwar "einfach") muss überwunden werden, bis man an das Behältnis dran kommt. Die Tasche drumherum ersetzt quasi das Alibi-Schloss.

- Futteral im Kofferraum ? ebenso problemlos, aber: wie sieht's mit dem Weg zum und vom Auto aus ?

So und Ihr könnt jetzt Eure Transportgewohnheiten kritisch überprüfen. Viel Spaß noch.

Der nächste Cross-Post. Das nervt. Wie ein Vollzitat. Ist aber weniger Arbeit...

Geschrieben
Wegen mir transportiert jeder seinen Krempel nach eigenem Gutdünken und spielt meinetwegen Betatester für den Inhalt der Definition des verschlossenen Behältnisses.

Danke für den Ratschlag! Das mache ich auch so!

Solange sich der Gesetzgeber nicht richtig ausdrücken kann oder will, nehme ich für mich das Recht in Anspruch, die für mich günstigste Auslegung zu wählen.

Sollen sich meinetwegen später die Rechtsanwälte darüber streiten ob ich Recht habe oder nicht.

---

Tom

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Man könnte aber auch Kabelbinder nehmen...

Es ist schon erstaunlich, das uns Sportschützen das Leben so schwer gemacht wird. Mal ehrlich, wem wurde schon ne Waffe geklaut? :confused:

Was mich stutzig macht ist, bei KK-Waffen/Pistolen) gibt es große Behältnisse sogar mit einem Zahlenschloss versehen. Die GK Waffen werden in einem winzigen Köfferchen geliefert und haben nix, das Schloss muss dann schon gekauft werden. Aber ne Ausnahme gibt es doch ->S&W hatte ein Waffenschloss dabei. Aber das Behältnis war damit nicht verschlossen. :traurig_16:

Geschrieben
("den Schlüssel des B Tresors darf ich nicht im unklassifizierten Möbeltresor lagern, denn sonst ist mein B Tresor auch unklassifiziert" und ähnlichen Unfug), fällt mir leider nichts anderes ein. Weiter so, Deutschland...?
Bloß weil du den Zusammenhang nicht verstehst, ist es noch lange kein Unfug... Wenn du den Haustürschlüssel unter die Fußmatte legst, kannst du die Tür auch gleich offenlassen. Das schwächste Glied bestimmt die Gesamtsicherheit. Wenn du willst, erkläre ich dir den Zusammenhang mathematisch.
Geschrieben
Das schwächste Glied bestimmt die Gesamtsicherheit. Wenn du willst, erkläre ich dir den Zusammenhang mathematisch.

Ich gehöre zwar auch zu denen, die sich Gedanken um die Aufbewahrung des Schlüssels machen bzw. gemacht haben - aber das Ganze mathematisch ableiten zu wollen? Seit wann haben Recht und Gesetz was mit (mathematischer) Logik oder gar gesundem Menschenverstand zu tun?

Gruß

Michael

Archiviert

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