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IGNORED

Licht an Jetprotector


herbert338

Empfohlene Beiträge

Hallo weis Jemand ob eine Weislichtlampe mittels einer Pikkatinymontage an dem Jetprotector JPX waffenrechtlich erlaubt ist. Da dieses Gerät nach der BKA Freigabe nicht als Waffe sondern als Tierabwehrgerät eingestuft wurde müsste es erlaubt sein. Das Problem sehe ich bei der Pikkatinnymontage der Lampe da die per Gesetz sehr böse ist.

Gruß Herbert

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Hallo Herbert338,

Du hast da rechtliche Problem richtig erkannt: Alle Lampen, die mit einer Montagevorrichtung versehen sind (Picatinny-Schiene) sind "verbotene Waffen" nach §40 WaffG - unabhängig davon, ob Du Sie an Deinem Fahrradlenker montierst oder an einer Schusswaffe!

Gruß, glockero

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So ein Ärger.

Gerade habe ich in der Garage nachgeschaut:

Jetzt habe ich doch glatt eine Lampe mittels Montagevorrichtung (musste sein, denn allein mit Spucke hält sie nicht)

an meinem Fahrradlenker befestigt.

Viele Fahrradlampen lassen sich mit ihren vorgesehenen Montagen an allen möglichen zylindrischen/rohrähnlichen

Gegenständen anbringen. Was für ein Drama...

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Hallo

Das verhält sich rechtlich ähnlich wie die alte IR-Funzel vom Bund an einem G3 Klon, wie z.B. ein SAR. Jede feste Montage ist in Germansky einfach untersagt! Auch Laser, Lampen etc. Einzigste Ausnahme für dich als Privatperson ist ein Leuchtpunktvisier.

Also vergiß es. Nicht weiter darüber nachdenken. Das gibt nur mächtig Ärger und kann ganz schnell bis zum Entzug deiner WBK führen.

Einzigster Lichtblick am Ende des §-Dschungel: Oben genanntes hat natürlich nur Geltung innerhalb des Hoheitsgebietes der BRD. Andere Länder, andere Sitten.....

Gruß

Gunmen67

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Schaut aber gut aus und was ich nicht verstehe ist das die Leuchte für den Jetprotector bestimmt ist. Schalldämfer für Luftgewehre sind frei.

Schalldämpfer sind aber auch nicht nach dem WaffG verboten, sondern den Waffen für die sie bestimmt sind gleichgestellt. Eine Lampe mit Halterung zur Befestigung an einer Waffe ist jedoch ein verbotener Gegenstand!

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  • 9 Monate später...
Schalldämpfer sind aber auch nicht nach dem WaffG verboten, sondern den Waffen für die sie bestimmt sind gleichgestellt. Eine Lampe mit Halterung zur Befestigung an einer Waffe ist jedoch ein verbotener Gegenstand!

Hhmm... Aber der Jetprotector ist ein Tierabwehrgerät. Wenn das Zielgerät für den Jetprotector bestimmt ist (und nicht allgemein für Schusswaffen), dann sollte doch eigentlich alles in Ordnung sein.

Ideal wäre aber meiner meiner Meinung nach ein eingebauter Laser. Dann käme keine Verwechselungsgefahr auf.

bye knight

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[quote name='knight'

Ideal wäre aber meiner meiner Meinung nach ein eingebauter Laser. Dann käme keine Verwechselungsgefahr auf.

bye knight

Ist das in Teutonistan nicht auch wieder verboten... ? Hab da was im Hinterkopf, dass Laser, die ein Ziel anleuchten (könnten), verboten sind.

Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.

Varminter

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Ich habe heute wenig Lust auf detailierte Ausführungen, deshalb lest Euch bitte einfach das Folgende in Ruhe durch:

http://www.gunbox.axelero.net/174%20Piexon...Kurzversion.pdf

Ja, ich kenne das, aber das beantwortet die Frage nicht. Model 1 hat keinen Laser und wird als Tierabwehrgerät vermarktet. Model zwei hat einen internen Laser und wird als Selbstverteidigungsgerät vermarktet. Model 1 ist zivil erlaubt, Model 2 nicht. Die Frage ist aber, ob Model 1 mit Laser erlaubt wäre. Da Modell eins eindeutig nicht dem Waffengesetz unterliegt, wäre das gleiche Model inklusive Laser meiner ganz bescheidenen Meinung nach auch erlaubt.

Die Frage ist allerdings insofern theoretisch, weil es ein solches Model ja nicht zu kaufen gibt und man den internen Laser auch nicht nachrüsten kann.

bye knight

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... Die Frage ist aber, ob Model 1 mit Laser erlaubt wäre...

Diese Frage wird - mehr oder weniger explizit - in dem Bescheid beantwortet.

Man kann an dieser Stelle anmerken, dass "Ausstattungsmerkmale" wie Laser und Lampe maßgeblich für die Charakteristik und Zweckbestimmung eines Gegenstandes sind (und Eigenschaften darstellen, die für die Zweckbestimmung "Tierabwehrgerät" etwas arg unüblich sind).

... Die Frage ist allerdings insofern theoretisch, weil es ein solches Model ja nicht zu kaufen gibt und man den internen Laser auch nicht nachrüsten kann...

Diese Frage ist mitnichten theoretisch, denn dreimal darfst Du raten, warum das in dem Beschied extra mit fetten Textauszeichnungen hervorgehoben wird und warum der Hersteller ein solches Gerät nicht für zivile Kunden anbietet.

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Diese Frage wird - mehr oder weniger explizit - in dem Bescheid beantwortet.

Ich würde wenn überhaupt sagen: "weniger". Eigentlich wird sie gar nicht beantwortet. Wozu auch, sie ist ja gar nicht gestellt. <_<

Man kann an dieser Stelle anmerken, dass "Ausstattungsmerkmale" wie Laser und Lampe maßgeblich für die Charakteristik und Zweckbestimmung eines Gegenstandes sind (und Eigenschaften darstellen, die für die Zweckbestimmung "Tierabwehrgerät" etwas arg unüblich sind).

Wie auch? Mir fällt kein sonstiges Tierabwehrgerät ein, bei dem ein Laser Sinn machen würde. Das ist sozusagen der erste Anwendungsfall.

Diese Frage ist mitnichten theoretisch, denn dreimal darfst Du raten, warum das in dem Beschied extra mit fetten Textauszeichnungen hervorgehoben wird und warum der Hersteller ein solches Gerät nicht für zivile Kunden anbietet.

Meinst du Hervorhebungen der gleichen Art, die fett und unterstrichen herausstellen, dass Model 1 nicht dem WaffG unterliegt. Wenn Model 1 nicht dem WaffG unterliegt dann ist es für mich logisch anzunehmen, dass ein Laser für Model 1 kein verbotener Gegenstand sein kann.

Warum der Hersteller das nicht anbietet? Keine Ahnung. Man könnte den Hersteller fragen, der weiß es bestimmt. Vielleicht wegen vorauseilendem Gehorsam?

Nix für Ungut.

bye knight

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Der BKA Bescheid wurde im Dez. 2007 ausgestellt.

Das neue WaffG gilt aber seit dem 01.04.2008!

Es ist richtig, dass dieser Protector keine Waffe ist, genausowenig wie die Soft-Airs, bleibt also die Anscheinswaffe und da sind wir wieder in einem "komischen" Bereich.

Wenn Wachtmeister "Wichtig", oder auch ein normaler Bürger, dies im Dunkeln für eine Anscheinswaffe hält, beginnt das Problem!

Wird das Teil als Anscheinswaffe erkannt und es ist noch ein Zielhilfsgerät darauf, kann schnell aus einer OWI eine Straftat werden!

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Meinst du Hervorhebungen der gleichen Art, die fett und unterstrichen herausstellen, dass Model 1 nicht dem WaffG unterliegt. Wenn Model 1 nicht dem WaffG unterliegt dann ist es für mich logisch anzunehmen, dass ein Laser für Model 1 kein verbotener Gegenstand sein kann.

Um es kurz zu machen: Wie unterscheidt sich ein Modell 1 mit Laser Deiner Meinung nach noch technisch vom Modell 2?

Wie Du selbst andeutest ist ein Ziellaser für ein Tierabwehrgerät absolut Banane.

Wie soll das vor sich gehen, wenn man also beispielsweise plötzlich vom bösen Hund angefallen wird? Ziehen und erst mal nach dem projizierten Punkt suchen?

Wohl kaum. Ein Laser für Pfeffersprays wäre übrigens genauso sinnvoll.

Wer genau wissen will, ob und warum man mit Laser an dem Gerätchen Ungemach heraufbeschwört, fragt einfach beim BKA nach.

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Der BKA Bescheid wurde im Dez. 2007 ausgestellt.

Das neue WaffG gilt aber seit dem 01.04.2008!

Es ist richtig, dass dieser Protector keine Waffe ist, genausowenig wie die Soft-Airs, bleibt also die Anscheinswaffe und da sind wir wieder in einem "komischen" Bereich.

Wenn Wachtmeister "Wichtig", oder auch ein normaler Bürger, dies im Dunkeln für eine Anscheinswaffe hält, beginnt das Problem!

Wird das Teil als Anscheinswaffe erkannt und es ist noch ein Zielhilfsgerät darauf, kann schnell aus einer OWI eine Straftat werden!

Zu dem Thema (JPX=Anscheinswaffe?) gibts ja übrigens noch einen alten, von mir etwas unpräzise gestarteten Fred... Ist der JPX...

Zu dem eigentlichen Thema mit der Weißlichtlampe für die Rail denke ich, dass diese auch an normale Waffen passt, und somit doch eh verboten wäre, oder...?

Gruß

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Um es kurz zu machen: Wie unterscheidt sich ein Modell 1 mit Laser Deiner Meinung nach noch technisch vom Modell 2?

Gar nicht, falls es sich um den gleichen Laser handelt. Ich verstehe ja, dass man die beiden Modelle auch in der Praxis unterscheiden will. Mir ging es aber um die Frage, ob ein Laser der ausdrücklich für Modell 1 bestimmt ist und nur auf Modell 1 passt, auch erlaubt ist. Wie man technisch eine Unterscheidung zu Modell 2 löst ist doch völlig sekundär. Und eigentlich kommt noch hinzu, dass der Laser einer für die Allgemeinheit freigegebenen Klasse sein soll, was aber nichts mit dem WaffG zu tun hat.

Wie Du selbst andeutest ist ein Ziellaser für ein Tierabwehrgerät absolut Banane.

Wie soll das vor sich gehen, wenn man also beispielsweise plötzlich vom bösen Hund angefallen wird? Ziehen und erst mal nach dem projizierten Punkt suchen? Wohl kaum. Ein Laser für Pfeffersprays wäre übrigens genauso sinnvoll.

Wobei ich schon geschrieben habe, dass ich ihn für die mir bisher bekannten Modelle für nicht sinnvoll halte. Bei dem JPX kann ich mir schon vorstellen, dass ein Laser zur Tierabwehr hilfreich sein kann. Jedenfalls genauso hilfreich wie bei Modell 2 zur Verteidigung. Das muss nicht für jeden Einsatzfall gelten, aber das gilt genauso wenig für Modell 2.

Wer genau wissen will, ob und warum man mit Laser an dem Gerätchen Ungemach heraufbeschwört, fragt einfach beim BKA nach.

Und die antworten dann Monate später, dass sie für solche Fragen nicht zuständig sind...

bye knight

Zu dem eigentlichen Thema mit der Weißlichtlampe für die Rail denke ich, dass diese auch an normale Waffen passt, und somit doch eh verboten wäre, oder...?

Ja.

bye knight

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Hallo Herbert338,

Du hast da rechtliche Problem richtig erkannt: Alle Lampen, die mit einer Montagevorrichtung versehen sind (Picatinny-Schiene) sind "verbotene Waffen" nach §40 WaffG - unabhängig davon, ob Du Sie an Deinem Fahrradlenker montierst oder an einer Schusswaffe!

Gruß, glockero

Das sollte aber erst mal justiziabel werden, in gesetzen steckt meist viel.

Wo hat den eine Lampe Waffentechnische eigenschaften, wie Projektil od ähnl.?

Man kann sie höchstens jemand an den Kopf werfen mehr nicht.

Dann müssten die Griffe für die maglites auch verboten sein.

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... Wo hat den eine Lampe Waffentechnische eigenschaften...

Siehe Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG, Textziffer 1.2.4.1.

Zum exemplarischen Selbststudium zur Erweiterung des Horizonts bzgl. verbotener Gegenstände gem. WaffG:

http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/f...b-lampenset.pdf

[Gemäß § 48 (3) WaffG in Verbindung mit § 2 (5) WaffG ist das BKA die für die Beurteilung sachlich zuständige Behörde]

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Also nur Schiene + Lampe zur festen Montage sind verboten?

Sie werden rechtlich als "Waffen" angesehen, wie hier ein Vorgänger gepostet hat?

Stimmt das wirklich?

Wenn ja, wo liegt der Sinn und die Logik?

Ich habe gerade das Pdf vom BKA gelesen.

Nicht mal an einem Fahrrad darf man die Lampe anbringen.

Einfach nur krank. :17:

Ist das dann auch so ähnlich wie das Messerverbot?

Küchenmesser sind davon ausgenommen oder wie?

Unfassbar solche Zustände. Das ist pure Bevormundung und Gängelei, sonst nichts.

Dann müssen sie die Sonne schnell "illegalisieren". Sie liefert mir immer gutes helles Licht beim 300m schiessen.

Wie sieht es aber dann rechtlich aus, wenn ich eine Surefire/Nightvision/IR etc. mit Klettbändern an einer Waffe anklette?

Interessiert mich, und als Vorabinfo, was auf uns noch alles so zu kommen könnte in geraumer Zeit.

Wem ist das Bka eigentlich unterstellt?

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... Wie sieht es aber dann rechtlich aus, wenn ich eine Surefire/Nightvision/IR etc. mit Klettbändern an einer Waffe anklette?...

Ganz schlechte Idee. Wie Du die Funzel an der Waffe montierst (und damit ein entsprechend zweckgebundenes Gebilde herstellst) ist letztlich egal.

Natürlich ist deswegen der Tesafilm genausowenig verboten wie die Montageringe für Zielfernrohre (da andere Zweckbestimmung).

Nur in Kombination mit der Lampe und der Waffe ist das ein... ungünstiges Konglomerat (im Falle von Picatinny-Ringmontagen reicht schon die Funzel alleine).

Die Pointe an der Sache ist, dass von einer für die Montage an Waffen gedachten Zweckwidmung ausgegangen wird, sobald sich an Funzel oder Laser eine Picatinny-, Weaver- oder sonstige Montage nach einer für Waffen gedachten Spezifikation befindet.

Dies findet sich auch in dem zuletzt benannten FB:

"Voraussetzung für das [...] Verbot ist die Zweckbestimmung der Gegenstände. Diese kann sich [...] aus der Formgebung eines der Teile ergeben - so ist z.B. eine Montagevorrichtung zur Aufnahme an einer Weaver, Picatinny oder Glock-Schiene zur Verwendung an einer Waffe bestimmt."

Die Logik an sich ist konsistent, der Dummfug fängt weiter vorne an, nämlich bei dem Verbot an sich.

Aber das wissen wir ja ohnehin alle und dieses Thema ist sonst auch reichlich abgegriffen.

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Ob abgegriffen oder nicht.

Erstmal danke Dir für Deine Ausführungen.

Ich verstehe nur nicht, warum Lampen etc. verboten sind.

Hängt das mit der Gewaltenteilung Staat/Souverän zusammen?

Quasi damit der Staat nicht mit den selben Mitteln bekämpft werden kann, wie er sie besitzt und anwendet?

Ich glaube nur daher weht der Wind.

Also sind alle IR, Laser, NV Geräte usw., die keine Montage besitzen erlaubt?

Nunja, man kann auch gut mit einer Surefire ohne Halterung arbeiten wenn nötig.

Wird bei uns im Combatkeller geübt. Das währe dann, im Falle eines Lampenverbotes, die sog. "Ätschbätsch Option" :rolleyes:

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Ich verstehe nur nicht, warum Lampen etc. verboten sind.

Nicht die Lampen, Laser, Nachtsichtgeräte etc. an sich, sondern nur diejenigen mit zweckbestimmter Montagevorrichtung, sowie Montagevorrichtungen die selbst ausschließlich der Montage solcher Gegenstände dienen.

Das Verbot selbst geht zurück auf uralte Argumente wie Wilderei, Drohwirkung (insb. beim Laser), etc.

Dass das Banane ist, steht außer Frage.

Also sind alle IR, Laser, NV Geräte usw., die keine Montage besitzen erlaubt?

Selbstverständlich.

Zur Frage nach dem BKA:

http://de.wikipedia.org/wiki/Bundeskriminalamt_(Deutschland)

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Siehe Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG, Textziffer 1.2.4.1.

Zum exemplarischen Selbststudium zur Erweiterung des Horizonts bzgl. verbotener Gegenstände gem. WaffG:

http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/f...b-lampenset.pdf

[Gemäß § 48 (3) WaffG in Verbindung mit § 2 (5) WaffG ist das BKA die für die Beurteilung sachlich zuständige Behörde]

Die können da viel schreiben, nicht alles was irgendwann mal in gesetze gepackt wurde muss auch rechtens sein.

Klagen dagegen und s wieder kassieren lassen.

So wie schon das BVG viele Gesetze gekippt hat, und mal wieder politikern ordentlich die Meinung geigen!

Hab gerade gestern einen gepfefferten Brief an die Zypris geschrieben-in punkto LEP-WBK-Pflicht für umgebaute

Waffen!

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Verboten ist:

für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1

Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z.

B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

Da die Taschenlampenmontage für Fahrräder nicht für Schusswaffen bestimmt ist und nur rein zufällt auch für Waffen misbraucht werden könnte, macht es nicht zum verbotenen Gegenstand.

Würde der JPX einen eingebauten Laser oder Lampe haben, hätte das die gleiche Bedeutung, wie eine Diaprojektorfernsteuerung mit Laserpointer.

Ist aber der Laser oder die Lampe annehmbar und hat eine im Schusswaffensektor übliche Befestigung(Schiene), dann ist dieser Gegenstand für Schusswaffen im ursprünglichem Sinne gedacht und fällt unter dem Verbot. Dann ist es auch egal, ob es zusammen mit dem JPX oder einem Softairspielzeug zusammen verkauft wurde.

So meine unmaßgebliche Einschätzung zum Thema.

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