Zum Inhalt springen
IGNORED

Standaufsicht


zickzack

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

habe mal 'ne kurze Frage. Und zwar ob es der Standaufsicht möglich ist die WBKs der Schützen zu kontrollieren? Wie wird es denn bei euch gehandhabt? Kontrolle ja oder nein? Wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Kann man (als Standaufsicht) gegen den Willen des Schützen seine WBK anschauen?

Geschrieben
Hallo zusammen,

habe mal 'ne kurze Frage. Und zwar ob es der Standaufsicht möglich ist die WBKs der Schützen zu kontrollieren? Wie wird es denn bei euch gehandhabt? Kontrolle ja oder nein? Wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Kann man (als Standaufsicht) gegen den Willen des Schützen seine WBK anschauen?

Aber natürlich darfst Du die WBK kontrolieren. Sonst gibst Du ihm das Schießen nicht frei. Die Leute aus dem Verein kennt man in der Regel, jedoch wenn Du zweifel hast, Kontrolle. Du bist auf dem Stand der Verantwortliche. Gegen seinen Willen geht schlecht kannst Ihn ja nicht verhauen. Aber wenn er nicht zeigen will schießt er auch nicht.

Geschrieben

Blockwarttum in Vollendung. Naja, Deutschland halt.

:peinlich:

Hallo Schaffer,

solche Worte und dergleichen Anfeindungen etc. möchte ich hier nicht mehr sehen. Den Eifer in Ehren, aber mal die Zügel anziehen, oder ich mach das....ok?

Hier werden ganz normale Praktiken von Vereinen aus Eigenschutz diskutiert.

Andersartige Meinungen können aber nicht zu solchen "Aussetzern" führen..

Dabei wird vergessen, das es zu den PFLICHTEN des Standaufsichtsführenden gehört, die Waffen auf GÜLTIGEN Beschuss zu überprüfen sind, da sich anderweitig der Standbetreiber schuldig macht, wenn etwas mit einer unbeschossenen Waffe in Form eines Kaboom passiert..

PePe

Geschrieben
Kann man (als Standaufsicht) gegen den Willen des Schützen seine WBK anschauen?

Gegen seinen oder ihren Willen kannst du zwar (wenn du ihr oder ihm körperlich überlegen bist und dich strafbarmachen willst),darfst aber nicht.

Geschrieben

@ Heckersdorf

Moin,

Stimmt zum Schießen selbst nicht, aber mit einer Eingetragenen und Legalen Waffe!!!

Und um das zu Überprüfen- WBK und Personalausweis!!!

Wer das nicht Vorzeigen kann oder will-------------- Und TSCHÜß-----------

Mein verantwortungs Bereich, meine Kontrolle, mein Hals um den es geht.

Klar Leute die man kennt, oder schon mal kontrolliert hat, da ist die Situation etwas anders.

Wenn ich aber sehe das jemand der mir bekannt ist eine neue Waffe hat, und mir diese als Schießleiter nicht Vorlegt, mit Gültigen Eintrag, dann hat er das letzte mal warm geschissen.

Mach mal eine Schießleiter Ausbildung mit,dann lernst du das, und weißt wie ernst die Sache ist.

Gruß

Geschrieben
Blockwarttum in Vollendung. Naja, Deutschland halt.

:peinlich:

Wie oft machen Sie denn Schießaufsicht? Nie?

Dann mal den Ball ganz Flachhalten!

Trennung

@zickzack

Als Schießaufsicht darf man sich die WBK und/oder den Jagdschein zeigen lassen. Um sicherzustellen, dass es sich um eine legale Waffe handelt. Macht eigentlich niemand (ich kenne keinen Stand wo dies üblich ist und komme ein bischen rum) aber einige Jäger die bei uns zum Schießen kommen machten das bei mir immer unaufgefordert, scheint also doch irgendwo üblich zu sein...

Geschrieben
Wenn ich aber sehe das jemand der mir bekannt ist eine neue Waffe hat, und mir diese als Schießleiter nicht Vorlegt, mit Gültigen Eintrag, dann hat er das letzte mal warm geschissen.

Wenn Dir jemand unbekannt ist, dann würde ich das eventuell noch verstehen.

Aber, bei Bekannten die WBKs haben....... :rolleyes:

Ausserdem kann ein Berechtigter auch mit einer Leihwaffe vom Schützenspezi `rumrennen. Dann willst Du sicher den Überlassungsvertrag sehen. Woher weisst Du dann das die Daten stimmen? Rufst Du beim LRA an und machst `ne Abfrage?

Du kannst vielleicht alle Unterlagen verlangen, aber ob sie Stimmen kannst Du nicht prüfen. Ergo wird es auf eurem Stand ziemlich leer sein, wenn Du Aufsicht hast.

Geschrieben

Ich mache öfter Aufsicht und ich habe noch nie die WBK kontrolliert und werde es auch nicht machen, solange ich dazu nicht verpflichtet werde!

Wenn jemand mit einer illegalen Waffe auf den Schießstand kommt, ist das nicht mein Problem und mein Hals leidet auch nicht darunter. Es ist einzig und allein sein Problem. Da ich weder Polizist noch Staatsanwalt bin, besteht für mich auch keinerlei Verpflichtung so zu tun, als ob ich Ersatzsheriff der Staatssicherheit bin.

Sicherlich könnte man sie als Inhaber des Hausrechts kontrollieren, aber was habe ich davon? Ich mache mir damit im schlimmsten Fall nur Ärger ohne Sicherheitsgewinn auf dem Schießstand. Außerdem bin ich auch nicht im Stande eine gut gefälschte WBK von einer echten zu unterscheiden.

Ich weiß selbstverständlich auch, dass es besonders in Deutschland viel Schützen gibt, die wären vor 20 Jahren sogar freiwillig zur Stasi gegangen um als Informant zu dienen um ihre Eltern auszuhorchen und das sogar unentgeltlich. Aber man muss das nicht gut finden.

Ich habe meine Position dazu auch mal mit einem Richter in Deutschland abgesprochen und er hat mir 100%ig zugestimmt. Er (schießt selbst) hat mir gegenüber auch versichert, dass er sich diesen Stiefel (mit WBK Kontrolle) i.d.R. nicht anzieht.

Das Auffinden illegaler Waffen ist Sache der Polizei und nicht der Bürger. Aufgabe der Bürger ist es sich und andere gegen einen übermächtigen Staat zu schützen, besonders in Deutschland!

Gruß

Makalu

Geschrieben

WBK-Kontrolle naja....eine WBK nützt ziemlich wenig....man muss, wenn überhaupt die Versicherungsfrage klären!!

Sprich bei einem Jäger: gültiger Jagdschein bei Sportschützen Verbandszugehörigkeit mit gültiger Versicherung!

Ein Recht eine WBK zu kontrollieren hab ich nicht! Wer oder was gibt mir das Recht und wer auser einer zur Kontrolle berechtigten Person geht etwas meine WBK an, wo bleibt der Datenschutz..???Klar bleibt jeder Aufsicht freigestellt, ob er jemanden schießen lässt!

Mensch bleibt mal auf dem Boden und setzt nicht immer noch eins oben drauf!

Noch ein Tip: ein DSB-Mitglied darf bei uns auf dem Jagdstand nicht Trap mitschiessen, wenn wir jagdlich schießen, da er dafür nicht versichert ist! Da z.B liegt die eigentliche Falle für eine Aufsicht!

ein BDS Mitglied darf nicht Rollhase schießen, da es keine Disziplin ist und er deshalb nicht versichert ist, Trap und Skeet ja, denn der jagdliche Anschlag ist dort eine Disziplin!

Geschrieben
Hallo zusammen,

habe mal 'ne kurze Frage. Und zwar ob es der Standaufsicht möglich ist die WBKs der Schützen zu kontrollieren? Wie wird es denn bei euch gehandhabt? Kontrolle ja oder nein? Wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Kann man (als Standaufsicht) gegen den Willen des Schützen seine WBK anschauen?

Hallo Zickzack

1. warum willst du die Wbk eines Schützen kontrollieren ??

2. Ich habe das noch nie gemacht und werde es wohl in Zukunft auch nicht machen , es sei denn man zeigt mir eine gesetzliche Verpflichtung dazu.

3. Bei mir Kontrolle nein , eine Ausnahme ich habe einen Halbautomatenschützen darauf hingewiesen , den BKA Bescheid in Kopie mitzuführen.

4. mir ist keine gesetzliche Verpflichtung bekannt , ich kenne aber auch Schießstände wo es üblich ist Personalausweis und WBK vorzuzeigen , da man mir keine vernünftige Rechtsgrundlage benennen konnte -gehe ich dort nicht mehr hin.

5. Nein

regards trucker

p.s. gesetzliche Vorschriften erfülle ich , bei vereinsinternen Beschränkungen mache ich nicht mit.

Geschrieben
Noch ein Tip: ein DSB-Mitglied darf bei uns auf dem Jagdstand nicht Trap mitschiessen, wenn wir jagdlich schießen, da er dafür nicht versichert ist! Da z.B liegt die eigentliche Falle für eine Aufsicht!

ein BDS Mitglied darf nicht Rollhase schießen, da es keine Disziplin ist und er deshalb nicht versichert ist, Trap und Skeet ja, denn der jagdliche Anschlag ist dort eine Disziplin!

Wirklich?

Die Mehrzahl der Schützen hat doch hoffentlich eine private Haftpflicht.

Karl

Geschrieben
Noch ein Tip: ein DSB-Mitglied darf bei uns auf dem Jagdstand nicht Trap mitschiessen, wenn wir jagdlich schießen, da er dafür nicht versichert ist! Da z.B liegt die eigentliche Falle für eine Aufsicht!

ein BDS Mitglied darf nicht Rollhase schießen, da es keine Disziplin ist und er deshalb nicht versichert ist, Trap und Skeet ja, denn der jagdliche Anschlag ist dort eine Disziplin!

Seit wann ist eine DSB oder BDS Schütze nur für die Disziplinen seiner Sportordnung versichert.

Dann Dürften ja nie DSB Schützen bei Pokalwettkämpfen des BDS mit schießen und umgekehrt.

Ich fahre mit meinen Vereinkameraden vom BDS im Februar auf den Schießstand von meinem Verein vom DSB Luftpistole schießen. Nach deiner Aussage dürfen sie das gar nicht.

Oder noch krasser schießen wir also nie wieder auf eine Glückscheibe dafür sind wir nicht versichert.

Geschrieben
Hallo Zickzack

1. warum willst du die Wbk eines Schützen kontrollieren ??

2. Ich habe das noch nie gemacht und werde es wohl in Zukunft auch nicht machen , es sei denn man zeigt mir eine gesetzliche Verpflichtung dazu.

3. Bei mir Kontrolle nein , eine Ausnahme ich habe einen Halbautomatenschützen darauf hingewiesen , den BKA Bescheid in Kopie mitzuführen.

4. mir ist keine gesetzliche Verpflichtung bekannt , ich kenne aber auch Schießstände wo es üblich ist Personalausweis und WBK vorzuzeigen , da man mir keine vernünftige Rechtsgrundlage benennen konnte -gehe ich dort nicht mehr hin.

5. Nein

regards trucker

p.s. gesetzliche Vorschriften erfülle ich , bei vereinsinternen Beschränkungen mache ich nicht mit.

Die Frage war ob du darfst nicht ob du must.

Geschrieben
Wirklich?

Die Mehrzahl der Schützen hat doch hoffentlich eine private Haftpflicht.

Karl

Das hoffe ich auch, ist aber nicht der Fall!

@sunnygun: nochmals zum Müssen oder Dürfen...

1. Dürfen ist nicht, da keine gesetzliche Grundlage

2. Müssen auch nicht, da ebenfalls keine gesetzliche Grundlage!

Zu der Versicherungsfrage: genau, so ist es! Schau mal in die Police der Haftplichtversicherung, dort wird Dir geholfen...und nicht immer nach dem Prinzip Augen zu und durch, dabei nicht den Blick für das Wesentliche verlieren!

Das sind die wesentlichen Fragen für eine Aufsicht! Sollte aber jeder Aufsicht bei der Qualifizierung zur verantwortlichen Aufsicht auf Schießständen nach § 10 AWaffV vermittelt worden sein!

Geschrieben

Hallo Sunnygun

dann eben so , welchen Grund gibt es , das sich eine Standaufsicht eine WBK zeigen lassen läßt . Anschließend folgt , gibt es eine Rechtsgrundlage das die Standaufsicht eine WBK kontrollieren darf bzw. das der Schütze seine WBK kontrollieren lassen muss. GESETZLICHE Vorgaben sind relevant , alles andere sind für mich ünnötige Einschränkungen. Wenn das Auflagen des Schießstandbetreibers sind , kann man als Schütze selbst entscheiden ob man sich kontrollieren lässt oder nach Hause fährt.

regards trucker

Geschrieben

ich kontrollier nicht.

die meisten schützen kenn ich eh, der rest legt mir meist sein machweisbuch vor, das ist wiederum häufig in einem mäppchen,wo auch die wbk sichtbar ist. reicht.

und, mal ehrlich, wie hoch ist die wahrscheinlichkeit, dass irgendein trottel mit ner illegalen waffe auf nen legalen stand kommt?

die burschen ballern doch lieber im wald, wenn ich so der presse glauben schenken darf.

titus

editiert wg. dutzender rechtschreibfehler

Geschrieben

Wer meine WBK sehen möchte, der zeigt mir erstmal seinen WBK-Kontroll-Berechtigungsausweis.

Erinnert Euch mal an eine einfache Verkehrskontrolle: dort kontrollieren Staatsbeamtete mit reichlich Rechten den mündigen Bürger, und trotzdem legitimieren die sich ersteinmal.

Und da möchte so ein Vogel der die hohen Weihen der Standaufsicht errungen hat meine WBK???

Das ist dermaßen lachhaft.

Nicht einmal gewerbliche Stände interessiert eine WBK.

Als ich bei uns im Verein Aufsicht gemacht habe, hat mich nur interessiert ob die, die da ballern wollen auch in unserem Verein waren (haben uns den Stand mit 2 weiteren Vereinen) geteilt.

Und wer Mist baut fliegt eh raus, ob WBK oder nicht. Das hat auch einmal unseren Präsi getroffen...

Geschrieben
Wirklich?

Die Mehrzahl der Schützen hat doch hoffentlich eine private Haftpflicht.

Karl

Schaut doch mal in § 27 WaffG. Verrsicherungspflicht des Betreibers. Was ist mit den keinem Verband angehörenden, mit einer Leihwaffe ohne Eintrag in der WBK schießenden Gastschützen? Oder neuen Interessenten, die einfach mal schießen wollen?

Macht doch mal nen Punkt! Über SK wird sich aufgeregt weil unnütz, zu teuer und überhaupt!! Aber auf dem eigenen Stand - die Regelschraube anziehen bis zum Platzen und alles machen was den zuständigen "Experten" noch nicht eingefallen ist. Demnächst auch bite noch die schriftliche Einladung eines nachgewiesenen Mitgliedes (Ausweis zeigen lassen!) zum Schießen als Gastschütze kontrollieren. Und dann kopieren und abheften, könnte ja mal einer kontrollieren. Und dann bitte schriftliche Mitteilung an die Behörde und in Kopie an den Versicherungsträger, dass der XY am um in xxx Schuß (Kal.) mit derWaffe adc des WBK-Inhabers vbg, eingertagen ind der WBK-Nr. cycyc ausgestellt von am geschossen hat. Nix passiert.

Ach ja, Paßbild nicht vergessen!

Auf dem Stand braucht er GAR NIchts!!!! Nur einen, der aufpasst. Und DAFÜR ist der Aufpasser zuständig, dass nichts passiert!

Geschrieben

§ 27

Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

.....

Stimmt schon es gibt eine Betreiberhaftpflichtversicherungsvorschrift, aber das schützt nur den Betreiber vor etwaigen Ansprüchen gegen Ihn, nicht aber aus resultierden Ansprüchen auf Grund des Unvermögens eines Schützen der "Schei.e" baut....z.B er zerlegt das Seil des Standes...dann hilft die erwähnte Versicherung nach §27 rein gar nichts! Denn eine Haftpflichtversicherung zahlt nicht an den Inhaber der selbigen, nur an Dritte!

Geschrieben
§ 27

Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

.....

Stimmt schon es gibt eine Betreiberhaftpflichtversicherungsvorschrift, aber das schützt nur den Betreiber vor etwaigen Ansprüchen gegen Ihn, nicht aber aus resultierden Ansprüchen auf Grund des Unvermögens eines Schützen der "Schei.e" baut....z.B er zerlegt das Seil des Standes...dann hilft die erwähnte Versicherung nach §27 rein gar nichts! Denn eine Haftpflichtversicherung zahlt nicht an den Inhaber der selbigen, nur an Dritte!

Ist dies wirklich das Problem??? Dann habe ich vieles mißverstanden und beuge mein Haupt in Demut

Geschrieben
Du kannst vielleicht alle Unterlagen verlangen, aber ob sie Stimmen kannst Du nicht prüfen. Ergo wird es auf eurem Stand ziemlich leer sein, wenn Du Aufsicht hast.

Ich habe noch nie und ich werde niemals die WBK eines Schützen kontrollieren. Nur ist es mir schon ab und zu passiert. Und das hat mich tierisch angekotzt. Habe dann jedesmal klein begegeben und meine WBK/ Jagdschein gezeigt. Wollte halt einfach keinen Streit provozieren.

Ich habe versucht meine Eingangsfrage möglichst neutral zu halten. Wollte euch bei euren Antworten nicht in irgend eine Richtung lenken. :grin:

Geschrieben
Ist dies wirklich das Problem??? Dann habe ich vieles mißverstanden und beuge mein Haupt in Demut

:peinlich: hola amigos,

die Frage war doch WBK Kontrolle durch die Standaufsicht...und wenn ja wie, und durch welche § des WaffG

bestimmt.

Auf dem Schießleiterlehrgängen wird folgendes gelehrt:

1) ist der Stand für die Waffe und Kaliber zugelassen

2) darf der Schütze (Alter!) mit der Waffe schiessen

3) darf der Schütze die Übung auf dem Stand schiessen (BDS Regelwerk, Verteidigungs/Combatschiessen usw.)

4) ist der Schütze körperlich in der Lage ohne Gefährdung (eigene/fremde) die Übung zu Schiessen(evtl.Alkohol)

5) kann der Schütze mit der Waffe umgehen (Sachkunde ist nicht erforderlich, aber evtl. ein persönlicher Betreuer

d.H. Aufsicht beim Schützen).

6) ist der Schütze Versichert

Damit ist alles gesagt, von WBK Kontrolle ist nicht die rede, auch nicht im WaffG.

saludos de pancho lobo :hi:

Geschrieben

Ganz nebenbei, er muss nicht mal wirklich versichert sein. Es gibt für den Umgang mit Waffen, so wie mit den meisten anderen Ding auch, keine Versicherungspflicht. Nicht mal für die Teilnahme im öffentlichen Verkehr brauchst du eine, jedenfalls solange kein Antrieb mit einem Motor erfolgt. Und selbst wenn du ein Kraftfahrzeug betreibst und genug Geld nachweist, könntest du die Versicherungspflicht umgehen.

Es ist halt nur so, dass du als Schütze, wenn mal deine Waffe auseinanderfliegt und du jemanden verletzt, die Sache ganz schön auf den eigenen Geldbeutel drücken kann. Ansonsten mal so ein kaputtes Seil oder ein Monitor, dass können die meisten noch selbst bezahlen.

Ganz nebenbei, weil wir es schon öfter hatten: Besonders Mitglieder im VdRBw, haben über ihren Verband wirklich nur eine Versicherung bei Veranstaltungen die offiziell sind und vorher gemeldet wurden. Wenn der irgendwo zum Trainieren hingeht und es wäre was, sitzt der auf der Kohle oder er hat eine Privathaftpflicht, was für die meisten Leute ja der Fall ist.

Ansonsten habe ich auch schon oft Leute ohne Versicherung mit meinen Waffen schießen lassen. Ich stehe ja sowieso daneben, passe dann eben noch mehr auf und das Risiko, dass da was passiert, ist ungefähr so groß wie der unerwartete Flugzeugeinschlag ins Schützenhaus. Und wenn es wirklich total schief gehen sollte, wobei mir so ein Fall jetzt nicht einfällt, dann gibt es ja noch für den Rest des Lebens Sozialhilfe – also verhungern musst du deswegen auch nicht wirklich.

Gruß

Makalu

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.