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IGNORED

vorübergehender Wegfall d. Bedürfnises


Schwarzwälder

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Das VG Aachen hat unlängst gegen einen Sportschützen entschieden:

VG Aachen 6K/1730/06

Der Sportschütze hatte 1994 eine KK-Spopi gekauft und in seinem dt. Verein regelmässig geschossen. Seit einigen Jahren ist er aber beruflich bedingt sehr viel im Ausland (Spanien) und hat dann dort (mit Fremdwaffen) geschossen, in D hingegen kaum noch bzw. wenig. Da er noch bis Ende 2008 beruflich viel im Ausland sein wird, hat ihm die Behörde die WBK entzogen obwohl er weiter im dt. Schützenverein Mitglied ist und dabei vor dem Verwaltungsgericht auch Recht bekommen.

Bemerkenswert sind:

1. Es wird auch Schengen dazu benutzt, dass ein Widerruf der WBK bei Fortfall des Bedürfnisses zu erfolgen habe:

Zum anderen hat der Gesetzgeber die in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG normierten Grundregeln

des Widerrufs und der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Blick auf die sicherheitspolizeiliche Zielsetzung des Waffengesetzes als zwingende ("gebundene") Entscheidungen ausgestaltet; mit diesem Grundprinzip eine dauerhafte Freistellung der Sportschützen und Jäger vom Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses nach dem dritten Jahr nach der Erteilung der ersten Erlaubnis nicht vereinbar. Dafür spricht bei europarechtskonformer Auslegung letztlich auch, dass die Erteilungsvoraussetzungen für eine waffenrechtliche

Erlaubnis einschließlich des Bedürfnisses den "Fortdauervoraussetzungen" entsprechen, bei deren Wegfall - wie sich aus Art. 87 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. II 1993, S. 1013 ff.) ergibt - den Vertragsstaaten vorgeschrieben ist, waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen.

2. Bei vorübergehendem Wegfall des Bedürfnisses sieht das Gericht eine 1-Jahres-Grenze:

"Schon nach der Regelung des bisherigen § 47 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes war auch bei Wegfall des Bedürfnisses der Widerruf der Erlaubnis zwingend vorgeschrieben. Die Vorschrift führte teilweise zu schwer vermittelbaren Härten und wurde deshalb vielfach nicht strikt angewendet. Absatz 3 schafft nunmehr die Möglichkeit, flexibel zu reagieren: Satz 1, 1. Alternative, lässt nunmehr bei einem nur vorübergehenden Wegfall des ursprünglichen Bedürfnisses zu, dass die zuständige Behörde von einem Widerruf der Erlaubnis absieht. Vorübergehend ist der Wegfall eines Bedürfnisses, wenn das Wiederaufleben des der Erlaubnis zugrunde liegenden Bedürfnisses in naher Zukunft zu erwarten ist. Dies ist etwa gegeben, wenn ein Sportschütze oder ein Jäger einen einjährigen (Anmerkung: Unterstreichung erfolgte durch das Gericht) Auslandsaufenthalt zum Beispiel aus beruflichen Gründen antritt. Anhaltspunkt für das zu erwartende Wiederaufleben des Bedürfnisses kann etwa das Fortsetzen der Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein sein."

3. Wer im Ausland als Sportschütze tätig ist, kann dies allenfalls dann u.U. als Training geltend machen, wenn er mit der eigenen, in D registrierten Waffe trainiert, Training mit nicht in D registrierten Fremdwaffen zählt schlicht nicht:

Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass er nach seinen glaubhaften Bekundungen über die Jahre hinweg immer wieder in nicht ganz unbeträchtlichem, wenn auch letztlich nicht genau quantifiziertem Umfang in Spanien an Schießübungen teilgenommen hat. Insoweit hat der Beklagte im

angefochtenen Bescheid zutreffend darauf abgestellt, dass nach der eindeutigen Konzeption der §§ 14 und 15 WaffG maßgeblich für die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz einer eigenen Waffe in Deutschland nur die Ausübung des Schießsports in einem nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportverein sein kann.

Eine für den Kläger günstigere Bewertung kommt insoweit nur in Betracht, wenn er die in Deutschland erlaubte Waffe in das europäische Ausland mitnimmt, um dort zu schießen und sein regelmäßiges Schießtraining während des Auslandsaufenthaltes nicht zu lange zu unterbrechen. Grundsätzlich möglich wäre eine solche Mitnahme der eigenen Waffe nach Spanien nach der Erteilung eines Europäschen Feuerwaffenpasses gemäß § 32 Abs. 6 WaffG. Dieser Ansatz bedarf jedoch vorliegend keiner Vertiefung, weil der Kläger in Spanien stets mit fremden

Waffen geschossen und die Erteilung eines Europäschen Feuerwaffenpasses niemals beantragt hat.

Grüße,

Schwarzwälder

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Zum anderen hat der Gesetzgeber die in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG normierten Grundregeln

des Widerrufs und der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Blick auf die sicherheitspolizeiliche Zielsetzung des Waffengesetzes als zwingende ("gebundene") Entscheidungen ausgestaltet; mit diesem Grundprinzip eine dauerhafte Freistellung der Sportschützen und Jäger vom Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses nach dem dritten Jahr nach der Erteilung der ersten Erlaubnis nicht vereinbar. Dafür spricht bei europarechtskonformer Auslegung letztlich auch, dass die Erteilungsvoraussetzungen für eine waffenrechtliche

Erlaubnis einschließlich des Bedürfnisses den "Fortdauervoraussetzungen" entsprechen, bei deren Wegfall - wie sich aus Art. 87 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. II 1993, S. 1013 ff.) ergibt - den Vertragsstaaten vorgeschrieben ist, waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen.

Wie soll das denn mit dem WG vereinbar sein? Das Bedürfniss wird nach 3 Jahren einmalig überprüft.

Was soll denn dieses Urteil bedeuten? Wenn das Schule macht..... :icon13:

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Das VG Aachen hat unlängst gegen einen Sportschützen entschieden:

VG Aachen 6K/1730/06

Der Sportschütze hatte 1994 eine KK-Spopi gekauft und in seinem dt. Verein regelmässig geschossen. Seit einigen Jahren ist er aber beruflich bedingt sehr viel im Ausland (Spanien) und hat dann dort (mit Fremdwaffen) geschossen, in D hingegen kaum noch bzw. wenig. Da er noch bis Ende 2008 beruflich viel im Ausland sein wird, hat ihm die Behörde die WBK entzogen obwohl er weiter im dt. Schützenverein Mitglied ist und dabei vor dem Verwaltungsgericht auch Recht bekommen.

Bemerkenswert sind:

1. Es wird auch Schengen dazu benutzt, dass ein Widerruf der WBK bei Fortfall des Bedürfnisses zu erfolgen habe:

2. Bei vorübergehendem Wegfall des Bedürfnisses sieht das Gericht eine 1-Jahres-Grenze:

3. Wer im Ausland als Sportschütze tätig ist, kann dies allenfalls dann u.U. als Training geltend machen, wenn er mit der eigenen, in D registrierten Waffe trainiert, Training mit nicht in D registrierten Fremdwaffen zählt schlicht nicht:

Grüße,

Schwarzwälder

Warum überrascht mich das als Kreis-Aachener jetzt nicht? Aber mal ab davon - Europa ist eben doch nur schöne Theorie...

Wenn man was dürfen soll, ist Europa weit weg.

Wenn man was nicht dürfen soll, ruht man sich drauf aus. Fällt etwa jemandem NOCH NICHT auf, dass man sich immer dann mit Durchsetzung von Eu-Richtlinien rechtfertigt, wenn man die eigene strenge Linie bestätigt bekommt?

Finde ich auch und ich würde den Fall hier vortragen http://ec.europa.eu/solvit/site/index_de.htm

Sieht nach ner guten Idee aus...

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Verstehe ich jetzt nicht: Heißt das, dass das Bedürfnisprinzip im Schengener Abkommen enthalten ist?

Wie kommt es dann zu unterschiedlichen Handhabungen in EU-Ländern?

Kann jedes Land festlegen, was ein Bedürfnis ist, und was keins?

Kann das in etwa so sein?

Ach ja, die Begründung halte ich für "zusammengebastelt" nur um wieder "weniger Waffen im Volk" zu haben...

Es steht meines Wissens nirgendwo im WaffG, dass die regelmäßigen Aktivitäten im eigenen Land mit der eigenen Waffe stattzufinden haben...

Außerdem wird das Bedürfnis 3 Jahre nach Erteilung überprüft und dann gilt die Mitgliedschaft in einem Verband als "Beweis", oder sehe ich das falsch?

Danke und Gruß,

Pistolero

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Wenn man was dürfen soll, ist Europa weit weg.

Das ist der Punkt.

Alles schreit nach Europa, offenen Grenzen, gleichen Chancen und Möglichkeiten in den Mitgliedsstaaten.

Wenn es um die schlichte Bestätigung eines Sportschützenbedürfnisses geht (unverständlicher Weise, denn,

wie hier schon gesagt, wird innerhalb von D auch nur alle drei Jahre "nachgefragt"..) ist Spanien dann so weit weg wie der Mond und dortige Schützenpraxis zählt einen Dreck.

Schlussfolgerung/Erkenntnis für mich:

- wäre ich an der Stelle, würde ich auf jeden Fall in die nächste Instanz gehen

- so lange dieses verdammte Bedürfnisprinzip in der Form besteht, kommen wir auf keinen grünen Zweig.

Gruß,

karlyman

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Das Verwaltungsgericht begründete wie folgt:

bei europarechtskonformer Auslegung letztlich auch, dass die Erteilungsvoraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis einschließlich des Bedürfnisses den "Fortdauervoraussetzungen" entsprechen, bei deren Wegfall - wie sich aus Art. 87 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. II 1993, S. 1013 ff.) ergibt - den Vertragsstaaten vorgeschrieben ist, waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen.

Dabei übersieht das Gericht mindestens 2 Dinge:

1. ist der Widerruf der WBK nach o.g. Schengen Artikel 87 nicht "vorgeschrieben", sondern lediglich möglich!

2. gilt dies NUR für waffenrechtliche Erlaubnis für im Artikel 80 genannte Waffen der Kategorie B! D.h. das Schengen-Recht schreibt für alle Waffen der Kategorie C (Repetierer, EL-Kurzwaffen, bestimmte HA mit nicht mehr als 3 Schuss) oder D (EL-Flinten) noch nicht einmal die Möglichkeit eines Entzugs der WBK vor!!!! Wenn natürlich künftig die Kat. C+D wegfallen, gilt die Entzugsmöglichkeit für ALLE Waffen, was ja das Ziel von Kallenbach und Co. sein dürfte...

Artikel 87

(1) Die Vertragsparteien führen in ihr nationales Recht ein System ein, welches die Rücknahme der Erlaubnisse bei Personen ermöglicht, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse nach Artikel 83 erfüllen

Artikel 83

Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 80 darf einer Person nur erteilt werden,

a) wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, von Ausnahmen für Jagd oder Sportzwecke abgesehen;

b ) wenn sie nicht wegen einer Geisteskrankheit oder anderer geistiger oder körperlicher Mängel unfähig ist, eine Feuerwaffe zu erwerben oder zu besitzen.

c) wenn sie nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde oder wenn nicht andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt;

d) wenn der für den Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe angeführte Grund als triftig anzusehen ist.

Artikel 80 (1) In die Liste der Feuerwaffen, für deren Erwerb und Besitz eine Erlaubnis erforderlich ist, sind mindestens folgende Feuerwaffen aufzunehmen, soweit sie nicht verboten sind:

a) Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen;

b ) kurze Einzellader-Feuerwaffen mit Zentralfeuerzündung;

c) kurze Einzellader-Feuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm.

d) halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann;

e) lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;

f) zivile halbautomatische Feuerwaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.

(2) In die Liste der erlaubnispflichtigen Feuerwaffen sind nicht aufzunehmen:

a) Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, sofern bei diesen Waffen durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen zum Verschießen fester Körper umgebaut werden können und das Verschießen eines Reizstoffes keine dauernden körperlichen Schädigungen zufügen kann;

B) halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, ohne daß sie neu geladen werden, und unter der Bedingung, daß das Magazin unauswechselbar ist, oder soweit sichergestellt ist, daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht umgebaut werden können zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann.

Zur Frage, wie die Behörde mitbekommen hat, dass er so oft in Spanien beruflich tätig ist:

Während der Sportschütze gerade beruflich in Spanien weilte, hat seine Frau die Mitgliedsgebühr des Schiesssportvereins versehentlich zurückgehen lassen. Folge war die unverzügliche Beendigung der Mitgliedschaft ohne weitere Rückfragen und mit sofortiger Meldung ans Amt. Obschon der Schütze das Mßverständnis bald darauf klären konnte und natürlich wieder im Verein Mitglied wurde, hatte die Behörde ihn von da ab am Wickel und liess nicht mehr los, bis er jetzt vom VG abgesegnet seine Waffe/WBK zurückgeben musste.

Seine spanischen Schiesssportaktivitäten erkannte die Behörde NICHT an:

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Schießsportaktivitäten des Klägers in Spanien seien nicht zu berücksichtigen, weil Schießsport im Sinne des Gesetzes nur derjenige betreibe, der mit dem Ziel der Teilnahme an Wettbewerben nach deutschen Verbandsregeln schieße.
Unabhängig davon könne er ein Bedürfnis im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht mit Schießsportaktivitäten in Spanien nachweisen, weil - wie sich aus den §§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 3 WaffG ergebe - nur schießsportliche Aktivitäten in einem vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Schießsportverein das erforderliche Bedürfnis begründen könnten.

Grüße

Schwarzwälder

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Mir ging es eigentlich weniger darum, das Bedürfnisprinzip im Waffenrecht in Abrede zu stellen oder diskutieren zu wollen. Auch der Sportschütze braucht ein über drei Jahre fortdauerndes Bedürfnis. Nur wird das Bedürfnis von Gesetzes wegen vermutet, wenn der Betreffende über einen Verein Mitglied in einem zugelassenen Schießsportverband ist. Wenn dann noch hinzu kommt, daß der Betreffende eine regelmäßige Betätigung nachweisen kann und diese sogar an seinem Arbeitsort weiter ausgeübt hat, dann halte ich die schematische Anwendung einer (im Gesetz nicht genannten) 1-jahres-Grenze für rechtsfehlerhaft. Der Betroffene scheint doch ein Musterbeispiel einer Person zu sein, die nicht nur die gesetzliche Vermutung des Waffengesetzes für sich in Anspruch nehmen, sondern die eine Fortdauer des Bedürfnisses sogar ganz konkret glaubhaft machen kann. Was soll das also ? Soll der Mann - nach seiner Rückkehr aus Spanien - erneut eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen und sich dann eine andere Pistole kaufen ? Das zu verlangen erscheint mir bei dem vorliegenden Fall gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen.

Ich muß aber einschränkend sagen, daß ich die Sache nur anhand der hier gegebenen Informationen einschätze. Die echten Möglichkeiten können sich nur aus der Aktenlage ergeben.

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  • 1 Monat später...

Schön das meine (mir teilweise natürlich nicht persönlich nicht bekannten) Schießkumpel aus der Lodenfraktion die Jäger vor so einem Müll bewahrt haben. HAt schon mal jemand gezählt wie viel Jäger im Bundestag sitzen und wieviele Sportschützen?

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Edit sagt mir , alles gründlich lesen vor Schreiben :rolleyes:

Zur Frage, wie die Behörde mitbekommen hat, dass er so oft in Spanien beruflich tätig ist:

Während der Sportschütze gerade beruflich in Spanien weilte, hat seine Frau die Mitgliedsgebühr des Schiesssportvereins versehentlich zurückgehen lassen. Folge war die unverzügliche Beendigung der Mitgliedschaft ohne weitere Rückfragen und mit sofortiger Meldung ans Amt.

Dumm gelaufen.

Aber der Verein hat keine Schuld. Ist dazu verpflichtet !

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Nunja,man kann ja vorher noch das Gespräch suchen,bevor man ein Mitglied einfach so rausschmeißt...

Aber vielleicht haben die auch nur auf ne Gelegenheit gewartet.

Gruß André

Das ist richtig.

Einfach rausgeschmissen paßt aber nicht zur Beitragsrückbuchung wie oben geschrieben.

Die ist nämlich nicht nur ärgerlich , die ist auch teuer.

Die Einzelheiten hier kenne ich natürlich nicht.

Den jährlichen Ärger und die zusätzlichen Kosten die für jeden Verein da entstehen ,

kenne ich zumindest aus dem Jammern der Kassiere .

Wie gesagt , dumm gelaufen in jedem Fall .

Edit :

Interessieren würde mich , ob das Mißverständnis und die erneute Mitgliedschaft vor oder nach dem erstmaligen Tätigwerden der Behörde geklärt wurde :dirol:

Obschon der Schütze das Mßverständnis bald darauf klären konnte und natürlich wieder im Verein Mitglied wurde,
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