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IGNORED

Sammlerwaffen "ausprobieren"


consonamus

Empfohlene Beiträge

Das Bedürfnis ist ja grade der Haken. Man geht davon aus, dass Sammlerwaffen aus den von mir schon genannten Gründen zum Sammeln geeignet sind, nich aber mehr zum Schiessen... Wenn Du, aus welchen Gründen auch immer, einen Munitionserwerb hast und eine gültig beschossene Sammlerwaffe dazu, kannst Du damit auch zur Probe schiessen. Das Bedürfnis im umgekehrten Fall, Sammlerwaffe vorhanden aber keine Munition dazu - und nun möchtest Du gerne mal schiessen, besteht nur in Dir selbst. Es ist kein anerkanntes Bedürfnis im amtlichen Sinne und man wird Dir keinen Munitionserwerb genehmigen - Dein persönliches Bedürfnis bestand einst darin "alte" Waffen sammeln zu können/müssen - und wenn Du damals gleich gesagt hättest, Du willst irgendwann auch damit schiessen und brauchst dringend die zugehörige Munition dafür..., hättest Du die Rote gar nicht erst bekommen... :)

SO ein QUATSCH!

Und ausserdem: Was hat Sammeln zwangsläufig mit alten Waffen zu tun?

Es gibt als Sammelgebiet auch Korth Revolver, oder Waffen von Korriphila/Budischowski. Die wurden so zwischen 1970-heute gefertigt - mal als groben Anhaltspunkt!

IMI

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SO ein QUATSCH!

Und ausserdem: Was hat Sammeln zwangsläufig mit alten Waffen zu tun?

Es gibt als Sammelgebiet auch Korth Revolver, oder Waffen von Korriphila/Budischowski. Die wurden so zwischen 1970-heute gefertigt - mal als groben Anhaltspunkt!

IMI

Erkläre mir mal weshalb das QUATSCH ist??... Hast Du zufällig eine Korriphila für 4000 US$$ als Fangschusswaffe? Das "alte" steht so da, und das hat was zu bedeuten... Habe aber heute keine Lust mehr, SORRY. Wenn Du etwas Brauchbares schreibst vielleicht morgen wieder.

"Wer den Gedanken nicht angreifen kann,

greift den Denkenden an."

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Dein persönliches Bedürfnis bestand einst darin "alte" Waffen sammeln zu können/müssen - und wenn Du damals gleich gesagt hättest, Du willst irgendwann auch damit schiessen und brauchst dringend die zugehörige Munition dafür..., hättest Du die Rote gar nicht erst bekommen... :)

Hallo Mayor

ich sammel u. a. Waffen, die aktuell hergestellt werden. D. h. ohne Herstellungsbegrenzung. In meinem Antrag schrieb ich dazu, das ich diese Waffen auf Funktion und Präzision testen werde. MES für alle Kaliber ohne zeitliche Beschränkung habe ich. Die Rote wurde vollumfänglich genehmigt. Du solltest lieber das WaffG lesen und dabei nichts reininterpretieren, was da nicht steht.

Steven

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Hallo Mayor

ich sammel u. a. Waffen, die aktuell hergestellt werden. D. h. ohne Herstellungsbegrenzung. In meinem Antrag schrieb ich dazu, das ich diese Waffen auf Funktion und Präzision testen werde. MES für alle Kaliber ohne zeitliche Beschränkung habe ich. Die Rote wurde vollumfänglich genehmigt. Du solltest lieber das WaffG lesen und dabei nichts reininterpretieren, was da nicht steht.

Steven

Moin Moin -

Sammler-WBK- und MES sind zwei ganz verschiedene Dinge (höre ich zum 2. Mal hier, dachte immer ich hätte mich klar ausgedrückt), die NICHT Gegenstand meiner Rede gewesen sind. Es ging immer um Waffensammeln und zugehörige Munition, OHNE MES! Du solltest meine Niederschriften besser lesen und dabei nichts reininterpretieren, was da nicht steht...

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Ne, keine Korriphila, aber nen Korth Revolver, der um einiges wertvoller ist :00000733::rotfl2::00000733:

IMI

Dann freu Dich, lieber Freund - und viel Glück in den bayrischen Bergen!

"Diskussionen haben nur einen Sinn,

wenn man nicht von vornherein entschlossen ist,

recht zu behalen"

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..."Diskussionen haben nur einen Sinn,

wenn man nicht von vornherein entschlossen ist,

recht zu behalen"

Und dann gibts Fakten, die auch Du nicht einfach verbiegen kannst, wie es Dir passt.

Mit Deinem Wahlspruch (s.o.) würde ich gerne mal mit Dir über ein paar Tatsachen diskutieren, die man man einfach nicht verleugnen kann... Du bist nicht zufällig der Meinung, dass die Erde eine Scheibe wäre? :rolleyes:

IMI

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Moin Moin -

Sammler-WBK- und MES sind zwei ganz verschiedene Dinge (höre ich zum 2. Mal hier, dachte immer ich hätte mich klar ausgedrückt), die NICHT Gegenstand meiner Rede gewesen sind. Es ging immer um Waffensammeln und zugehörige Munition, OHNE MES! Du solltest meine Niederschriften besser lesen und dabei nichts reininterpretieren, was da nicht steht...

und das Schiessen mit einer Waffe ohne gültign Beschuss IST verboten. Das ist auch der hauptsächliche Grund der Nichterteilung eines Munitionserwerbs

Soso. Was sollte man aus Deinen "Niederschriften" denn klar herauslesen können ? Vielleicht bist Du so freundlich und gibst nochmal ein komplettes Statement hier ab, damit man alles klar sieht, was Du mitteilen möchtest, und nichts mehr auslegen muß. Die zweite Aussage im obigen Zitat war Kernpunkt, der Dir widerlegt wurde, da es eine Menge Sammlerwaffen mit gültigem Beschuß gibt, z.B. Mausergewehre, 08-Pistolen und eben auch Korth-Revolver. Das Bedürfnis zum Munitionserwerb hast Du in Folge verneint und die Frage nach der Rgl. von Schaffer nicht beantwortet. Es gibt übrigens auch keine.....Demnach ergibt sich folgendes: Wer Waffen sammelt und die zugehörige Mun hat, darf sie verschiessen, sofern die Waffen einen amtlichen Beschuß haben, was Du fälschlich mit Hinweis auf die Verantwortlichkeit des Schützen in Zweifel zogst. Wer Waffen sammelt und keine Mun hat, kann erfolgreich einen MES beantragen, es kommt nur auf die Begründung an. Und wer nur Original-Mun sammeln will, wird sie ohnehin kaum verschießen wollen.

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Dein persönliches Bedürfnis bestand einst darin "alte" Waffen sammeln zu können/müssen - und wenn Du damals gleich gesagt hättest, Du willst irgendwann auch damit schiessen und brauchst dringend die zugehörige Munition dafür..., hättest Du die Rote gar nicht erst bekommen... :)

Hallo Mayor

nicht so garstig. Ist doch kein Grund vorhanden.

Genau das, was du im obigen Zitat als nicht genehmigungsfähig bezeichnet hast, habe ich in meiner Begründung geschrieben und mit der Roten zusammen auch einen MES für alle Kaliber erhalten. Mein SB wollte halt den Munerwerb nicht irgendwo auf die Rote schreiben. Ich pers. finde diese Lösung auch praktikabel und weis nicht, weshalb ich mit meinen Sammlerwaffen nicht schießen sollte. Technische geeignetheit vorausgesetzt. Das WaffG schließt es nicht aus.

Steven

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Soso. Was sollte man aus Deinen "Niederschriften" denn klar herauslesen können ? Vielleicht bist Du so freundlich und gibst nochmal ein komplettes Statement hier ab, damit man alles klar sieht, was Du mitteilen möchtest, und nichts mehr auslegen muß. Die zweite Aussage im obigen Zitat war Kernpunkt, der Dir widerlegt wurde, da es eine Menge Sammlerwaffen mit gültigem Beschuß gibt, z.B. Mausergewehre, 08-Pistolen und eben auch Korth-Revolver. Das Bedürfnis zum Munitionserwerb hast Du in Folge verneint und die Frage nach der Rgl. von Schaffer nicht beantwortet. Es gibt übrigens auch keine.....Demnach ergibt sich folgendes: Wer Waffen sammelt und die zugehörige Mun hat, darf sie verschiessen, sofern die Waffen einen amtlichen Beschuß haben, was Du fälschlich mit Hinweis auf die Verantwortlichkeit des Schützen in Zweifel zogst. Wer Waffen sammelt und keine Mun hat, kann erfolgreich einen MES beantragen, es kommt nur auf die Begründung an. Und wer nur Original-Mun sammeln will, wird sie ohnehin kaum verschießen wollen.

Was ich "in Zweifel" zog war das Schiessen mit einer nicht- oder ungültig beschossenen Waffe, sonst nichts. Natürlich kann man einen MES beantragen. Es ging aber um Sammlerwaffen, die man ohne genehmigten Munitionserwerb besitzt, und für die man einen solchen Erwerb beantragt, um damit schiessen zu können... D.h., du besitzt seit 5 Jahren einen schönen Schwedenmauser

als Sammlerwaffe und gehst nun zum Amt und erklärst, dass es an der Zeit ist, auch mal damit zu schiessen und man möchte dir deshalb dafür einen Munitionserwerb genehmigen... Das wird wohl nichts, da ausser deinem Wunsch kein erkennbares Bedürfnis (im amtlichen Sinne) zugrunde liegt, welches einen Munitionserwerb rechtfertigen würde. Dann müsste man auch den Erben von Waffen diesen Wunsch erfüllen, da sie ebenso ganz legale Waffenbesitzer sind. Ein Bedürfnis als solches ergibt sich aus einer gewissen Notwendigkeit heraus, wie z.B. bei einem Jäger oder einem Sportschützen: Keine Muni, keine Jagd - keine Muni, kein Wettkampf... Was anderes habe ich eigentlich nicht gesagt. Ausgangspunkt war der erste Beitrag des Herren, der seit 30 Jahren Sammler ist und keinen Munitionserwerb hat und der hier fragte, ob es es eine Möglichkeit geben würde das heute zu ändern? Die gibt es, wenn er schnell noch Jäger oder Sportschütze werden würde, sonst wohl eher nicht.

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Was ich "in Zweifel" zog war das Schiessen mit einer nicht- oder ungültig beschossenen Waffe, sonst nichts. Natürlich kann man einen MES beantragen. Es ging aber um Sammlerwaffen, die man ohne genehmigten Munitionserwerb besitzt, und für die man einen solchen Erwerb beantragt, um damit schiessen zu können... D.h., du besitzt seit 5 Jahren einen schönen Schwedenmauser

als Sammlerwaffe und gehst nun zum Amt und erklärst, dass es an der Zeit ist, auch mal damit zu schiessen und man möchte dir deshalb dafür einen Munitionserwerb genehmigen... Das wird wohl nichts, da ausser deinem Wunsch kein erkennbares Bedürfnis (im amtlichen Sinne) zugrunde liegt, welches einen Munitionserwerb rechtfertigen würde. Dann müsste man auch den Erben von Waffen diesen Wunsch erfüllen, da sie ebenso ganz legale Waffenbesitzer sind. Ein Bedürfnis als solches ergibt sich aus einer gewissen Notwendigkeit heraus, wie z.B. bei einem Jäger oder einem Sportschützen: Keine Muni, keine Jagd - keine Muni, kein Wettkampf... Was anderes habe ich eigentlich nicht gesagt. Ausgangspunkt war der erste Beitrag des Herren, der seit 30 Jahren Sammler ist und keinen Munitionserwerb hat und der hier fragte, ob es es eine Möglichkeit geben würde das heute zu ändern? Die gibt es, wenn er schnell noch Jäger oder Sportschütze werden würde, sonst wohl eher nicht.

D'accord. Es kommt eben auf die Begründung an. Und da wären wir wieder am Anfang der Debatte. MES mit guter Begründung beantragen, Erlaubnis nach § 27 SprengG beantragen (sofern Voraussetzungen erfüllt), oder Mun auf dem Stand zum sofortigen Verbrauch erwerben, schießen mit den Sammlerwaffen, sofern amtlich beschossen. "Transport auf den Stand zum vom Bedürfnis umfaßten Zweck" als ausschließliche Antwort auf ebentuelle Fragen von unwissenden Staatsorganen.

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Wer sich mit einer nicht- oder ungültig beschossenen Waffe auf einen Schießstand begibt, um diese dort "auszuprobieren", der sollte sich ausser über seine Strafbarkeit ...

Hallo,

äh, um mal so ganz vorsichtig nachzufragen: Hältst Du es für möglich, dass jemand, der seit mehr als 30 Jahren Waffen eines bestimmten Gebietes sammelt, sich mit den rechtlichen Grundlagen für das Schießen mit diesen Waffen, Beschuss und Beschusszeichen ein wenig auskennt?

Nichts für ungut!

Grüße

collettore

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D'accord. Es kommt eben auf die Begründung an. Und da wären wir wieder am Anfang der Debatte. MES mit guter Begründung beantragen, Erlaubnis nach § 27 SprengG beantragen (sofern Voraussetzungen erfüllt), oder Mun auf dem Stand zum sofortigen Verbrauch erwerben, schießen mit den Sammlerwaffen, sofern amtlich beschossen. "Transport auf den Stand zum vom Bedürfnis umfaßten Zweck" als ausschließliche Antwort auf ebentuelle Fragen von unwissenden Staatsorganen.

Mit dem Transport auf den Schießstand zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck" ist das schon wieder so eine Sache, wenn der Sammler kein Jäger oder Sportschütze ist - und damit eine gute Ausrede hat... Welches Bedürfnis sollte da welchen Zweck erfüllen? Es ist nur das Bedürfnis damit schiessen zu wollen, was aber nicht im Zusammenhang mit dem aus notwendigen Gründen heraus amtlich erkannten Bedürfnis steht - also ein rein privates. Dabei gibt es dann wieder verschiedene Auslegungen, wenn man mit seinem Lamborghini in einen Unfall mit 'ner Ente verwickelt würde und die Karabiner auf die Strasse fliegen... Aber genug, will mir keinen weiteren Ärger hier machen...

Immer wachsam und vorausschauend

sei das Auge des Verkehrsteilnehmers.

So kommen Sie gesund und sicher an Ihr Ziel.

Ihre

Straßenwacht

1962

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Hallo,

äh, um mal so ganz vorsichtig nachzufragen: Hältst Du es für möglich, dass jemand, der seit mehr als 30 Jahren Waffen eines bestimmten Gebietes sammelt, sich mit den rechtlichen Grundlagen für das Schießen mit diesen Waffen, Beschuss und Beschusszeichen ein wenig auskennt?

Nichts für ungut!

Grüße

collettore

Natürlich, das würde ich sogar erwarten wenn ich Dein Sachbearbeiter wäre. Das ging ja auch nicht gegen Dich, sowas würde ich mir nie erlauben. Das war ALLGEMEIN, sonst nichts - nur einige Gedanken zu Raum und Zeit. :)

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Mit dem Transport auf den Schießstand zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck" ist das schon wieder so eine Sache, wenn der Sammler kein Jäger oder Sportschütze ist - und damit eine gute Ausrede hat... Welches Bedürfnis sollte da welchen Zweck erfüllen? Es ist nur das Bedürfnis damit schiessen zu wollen, was aber nicht im Zusammenhang mit dem aus notwendigen Gründen heraus amtlich erkannten Bedürfnis steht - also ein rein privates. Dabei gibt es dann wieder verschiedene Auslegungen, wenn man mit seinem Lamborghini in einen Unfall mit 'ner Ente verwickelt würde und die Karabiner auf die Strasse fliegen... Aber genug, will mir keinen weiteren Ärger hier machen...

Völliger Unsinn. Man darf natürlich auch Sammlerwaffen auf einen Schießstand mitnehmen, wenn man nicht mit ihnen schießen will. Der Schießstand ist ein Ort zum Anschauen und Tauschen wie jeder andere auch, nur daß dort zufällig auch noch geschossen wird. Und selbstverständlich hat man auch ein Bedürfnis, mit den Waffen zu schießen. Es kommt nicht auf das der WBK-Erteilung zugrundeliegende waffenrechtliche Bedürfnis an. Aus diesem Grund sagte ich bereits, daß es nur eine einzige Antwort gibt, wenn man nach den Waffen gefragt würde. Nämlich die, daß man im Rahmen seines Bedürfnisses unterwegs ist. Alles andere, auch das woher und wohin, geht niemanden etwas an. Dann kann auch bei einem Unfall der Waffenkoffer über die Straße rutschen. Na und ? Wenn man dann sonst keine Sorgen hat.......

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Es kommt nicht auf das der WBK-Erteilung zugrundeliegende waffenrechtliche Bedürfnis an. Aus diesem Grund sagte ich bereits, daß es nur eine einzige Antwort gibt, wenn man nach den Waffen gefragt würde. Nämlich die, daß man im Rahmen seines Bedürfnisses unterwegs ist.

Steht nicht Satz 1 im Widerspruch zu Satz 2?

Ich lese hier immer wieder die Aussage, dass ein Waffensammler ein Bedürfnis habe, mit seinen Sammlungsexponaten zu schießen. Dann folgt: Funktionsprüfungs etc.

Das wird sehr unterschiedlich beurteilt. Ich hoffe, dass irgendwann gesetzliche Regelungen etc. Klarheit schaffen.

Meine persönliche Ansicht: Ich möchte mit meinem Kropatschek schießen, auch mit meinem 1873er franz. Ordonnanzrevolver. Dass ich die waffenrechtliche und sprengstoffrechtliche Basis schaffe, ist unumgänglich.

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Steht nicht Satz 1 im Widerspruch zu Satz 2?

Nein. Das eine ist die Rechtslage, wie sie sich nach meiner Auffassung darstellt, das andere ist die Auskunft an unwissende und/oder den Bürger ggf. schikanieren wollende Beamte. Es gibt keinen Rechtsanspruch in Form einer Rgl. (die m.E. wenn es sie gäbe verfassungswidrig wäre) auf Auskunft und wenn die Frage nach dem woher und wohin und warum käme, liegen schon Anhaltspunkte für ein eben eröffnetes strafprozessuales Verfahren vor. Und in diesem ist niemand zur Mitarbeit verpflichtet, um sich selbst an den Galgen zu bringen. Der Transport von Waffen ist grds. eine erlaubte Handlung, aus der man nicht dem Generalverdacht einer Straftat unterstellt werden darf. Und da der Staat Straftaten zu beweisen hat, lautet die Antwort eben so wie von mir empfohlen. Wer dummes Zeug quatscht, geht eben immer ein Risiko ein, selbst wenn er im Recht ist. Denn vor Gericht, insbesondere aber auch bei der StA, und auf hoher See.......

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Nein. Das eine ist die Rechtslage, wie sie sich nach meiner Auffassung darstellt, das andere ist die Auskunft an unwissende und/oder den Bürger ggf. schikanieren wollende Beamte. Es gibt keinen Rechtsanspruch in Form einer Rgl. (die m.E. wenn es sie gäbe verfassungswidrig wäre) auf Auskunft und wenn die Frage nach dem woher und wohin und warum käme, liegen schon Anhaltspunkte für ein eben eröffnetes strafprozessuales Verfahren vor. Und in diesem ist niemand zur Mitarbeit verpflichtet, um sich selbst an den Galgen zu bringen. Der Transport von Waffen ist grds. eine erlaubte Handlung, aus der man nicht dem Generalverdacht einer Straftat unterstellt werden darf. Und da der Staat Straftaten zu beweisen hat, lautet die Antwort eben so wie von mir empfohlen. Wer dummes Zeug quatscht, geht eben immer ein Risiko ein, selbst wenn er im Recht ist. Denn vor Gericht, insbesondere aber auch bei der StA, und auf hoher See.......

Das Problem dabei ist allerdings, dass die Auskünfte "der und/oder den Bürger ggf. schikanieren wollenden Beamten" letztendlich zur "Rechtsgrundlage" avancieren, wenn sonst keine gegeben ist und man dringend eine braucht... Und über Verfassungswidrigkeiten heute noch zu reden ist schon lustig... :)

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Der Transport von Waffen ist grds. eine erlaubte Handlung, aus der man nicht dem Generalverdacht einer Straftat unterstellt werden darf.

So pauschal ist es nicht richtig, denn wer seine Waffen zum Banküberfall transportiert dürfte dafür kein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen können. :rolleyes:

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So pauschal ist es nicht richtig, denn wer seine Waffen zum Banküberfall transportiert dürfte dafür kein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen können. :rolleyes:

Einverstanden. Wird aber wohl öfter durch Nichterlaubnisinhaber vorkommen. Die haben weder eine WBK noch einen Waffenschein und das StGB interessiert die auch nur marginal, wenn überhaupt.

Edith meint, ich hätte es gar nicht pauschal behauptet, da ich das Wörtchen "grds." verwendet hatte. :rolleyes:

Das Problem dabei ist allerdings, dass die Auskünfte "der und/oder den Bürger ggf. schikanieren wollenden Beamten" letztendlich zur "Rechtsgrundlage" avancieren, wenn sonst keine gegeben ist und man dringend eine braucht...

Völliger Blödsinn. Himmel, studier doch endlich wenigstens mal Jura oder Verwaltungswissenschaften und melde Dich erst dann wieder zu Wort, wenn was Substantielles von Dir im rechtlichen Bereich kommt. Sofern rechtswidrige strafprozessuale Maßnahmen eingeleitet würden, weil der Betroffene Angaben verweigert, die er nicht zu leisten vermag und wofür es keine Rechtsgrundlage gibt, haut Dich jeder Provinzanwalt wieder raus und die Damen und Herren werden künftig höllisch aufpassen, wem sie auf die Füße treten. Für mich ist jetzt in diesem Fred zur Sache Materie am Ende, es wurde alles gesagt. Bin aber noch gerne bereit, unwissenschaftlich weiter zu blödeln. Du hast ja damit angefangen.

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Einverstanden. Wird aber wohl öfter durch Nichterlaubnisinhaber vorkommen. Die haben weder eine WBK noch einen Waffenschein und das StGB interessiert die auch nur marginal, wenn überhaupt.

Edith meint, ich hätte es gar nicht pauschal behauptet, da ich das Wörtchen "grds." verwendet hatte. :rolleyes:

Völliger Blödsinn. Himmel, studier doch endlich wenigstens mal Jura oder Verwaltungswissenschaften und melde Dich erst dann wieder zu Wort, wenn was Substantielles von Dir im rechtlichen Bereich kommt. Sofern rechtswidrige strafprozessuale Maßnahmen eingeleitet würden, weil der Betroffene Angaben verweigert, die er nicht zu leisten vermag und wofür es keine Rechtsgrundlage gibt, haut Dich jeder Provinzanwalt wieder raus und die Damen und Herren werden künftig höllisch aufpassen, wem sie auf die Füße treten. Für mich ist jetzt in diesem Fred zur Sache Materie am Ende, es wurde alles gesagt. Bin aber noch gerne bereit, unwissenschaftlich weiter zu blödeln. Du hast ja damit angefangen.

Lieber nicht. Aber mein Credo: "Man muss nicht erst mit dem A.... in

der Bratpfanne gesessen haben um zu wissen, dass es darin heiss ist"... :rolleyes:"

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Ich habe in meinen Unterlagen zum Deutschen Bundesrecht - Das Deutsche Waffenrecht - zum diesem Thema noch folgendes gefunden:

Geschrieben von den Mitgestaltern und Verfassern des Waffengesetzes selbst.

Teilzitat: Während Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen in der Regel die entsprechende Erlaubnis für Munition einschließen (vgl. § 10 Abs. 3 WaffG), ist dies nach § 17 Abs. 1 WaffG / bei Waffensammlern / nicht der Fall (Unterscheidung von Waffensammler und Munitionssammler); der Grund hierfür liegt darin, dass - im Gegensatz zu den meisten typischen, vom Waffengesetz grundsätzlich anerkannten Bedürfnisgründen (z.B. als Jäger ode Sportschütze) - Teil des Bedürfnisses eines Waffensammlers nicht die Verwendung der Waffe zum Schießen ist und daher der Erwerb und Besitz von Munition auch nicht eine dem Bedürfnis zum Waffenbesitz natürlich folgende Konsequens ist. Dies schließt andererseits jedoch keineswegs aus, dass ein Waffensammler auch gleichzeitig eine Erlaubnis zum Munitionserwerb als Sammler oder auch zu anderen Zwecken (dann: Fall der Bedürfniskonkurrenz) erhalten kann, wenn ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen ist.

Schönes Wochenende!

Mayor

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Ich habe in meinen Unterlagen zum Deutschen Bundesrecht - Das Deutsche Waffenrecht - zum diesem Thema noch folgendes gefunden:

Geschrieben von den Mitgestaltern und Verfassern des Waffengesetzes selbst.

Teilzitat: Während Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen in der Regel die entsprechende Erlaubnis für Munition einschließen (vgl. § 10 Abs. 3 WaffG), ist dies nach § 17 Abs. 1 WaffG / bei Waffensammlern / nicht der Fall (Unterscheidung von Waffensammler und Munitionssammler); der Grund hierfür liegt darin, dass - im Gegensatz zu den meisten typischen, vom Waffengesetz grundsätzlich anerkannten Bedürfnisgründen (z.B. als Jäger ode Sportschütze) - Teil des Bedürfnisses eines Waffensammlers nicht die Verwendung der Waffe zum Schießen ist und daher der Erwerb und Besitz von Munition auch nicht eine dem Bedürfnis zum Waffenbesitz natürlich folgende Konsequens ist. Dies schließt andererseits jedoch keineswegs aus, dass ein Waffensammler auch gleichzeitig eine Erlaubnis zum Munitionserwerb als Sammler oder auch zu anderen Zwecken (dann: Fall der Bedürfniskonkurrenz) erhalten kann, wenn ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen ist.

Schönes Wochenende!

Mayor

(zu) diesem Thema, Sorry.

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