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IGNORED

Waffensicherstellung vor zwei Tagen


taifunsan

Empfohlene Beiträge

Moin!

Zur Hausdurchsuchung:

Mit hoher Wahrscheinlichkeit war die HD rechtswidrig. Sie erfolgte zur "Nachtzeit". Eine Durchsuchung zur Nachtzeit bedarf eines besonderen richterlichen Durchsuchungsbeschlusses, der begründet werden muss

§104 StPO

...

(3) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.

Des weiteren vermute ich einmal, das gar kein Durchsuchungsbeschluss vorlag. Auch das spricht für eine Rechtswidrigkeit der HD. Eine Durchsuchung im Wege "Gefahr im Verzug" ist nur unter sehr engen Voraussetzuungen rechtlich zulässig. Es bestehen besondere Dokumentationspflichten.

Empfehlung: Mittels eines erfahrenen Anwaltes im Rechtswege die Rechtswidrigkeit der HD feststellen lassen.

Anmerkung: Nur empfehlenswert, wenn genug Knete für den Instanzenweg vorhanden ist. Die unteren Instanzen sind was die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anbelangt ziemlich ignorant.

Sehr gute Einführung: www.burhoff.de Verfahrenstipps für Strafverteidiger

Beschlagnahme der Waffen:

Ersteinmal einen richterlichen Beschluss über die Fortdauer der Beschlagnahme erwirken.

Wie das genau geht, weis der Anwalt.

Wegweisung aus der Wohnung:

Ggfs richterlichen Beschluss über die Rechtswidrigkeit der Maßnahme erwirken. Es bestand doch gar keine gemeinsam genutze Wohnung? Landesrecht beachten.

Waffen:

Zur Sicherstellung Deiner Fleischversorgung kaufst Du Dir ersteinmal neue. Gültigen Jagdschein hast Du ja....

Anwalt: Such Dir einen, der keinen Müll erzählt, sondern das notwendige Programm abspult...

Viel Spass noch: Geduld ist eine Tugend.

Es spricht viel dafür, dass das letztlich wie das Hornberger Schießen ausgehet....

Gruß,

frogger

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Hallo,

also ersteinmal würde ich mich hier auch nicht soooo outen, wenn es denn Deine Papiere wirklich sind.

Wir sind zwar eine nette Gemeinde, aber mach es besser nicht.

Noch was, ich komme aus einer Anwaltsfamilie, die Praxis hat nun mittlerweile 6 Anwälte.

...

Gruss

Blue

Sagt man da mitterweile Praxis? Weil den Klienten das Geld rausoperiert wird?

Ich dachte das heisst immernoch Kanzlei?

IMI

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@SB: Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass die Dokumente von jemand anders kopiert sind, oder????????

Ich hab diesbezüglich schon so viel erlebt. Wundern würde es mich deshalb nicht. Man könnte sogar so vermessen sein zu behaupten: "Wer ist schon so doof, das mit seinen eigenen Dokumenten zu tun ?" :ninja:

Wer würde denn seine Dokumente von jemand anders kopieren lassen? Wohl niemand!!!

Na ja, z.B.

1. Jemand, der das ursprünglich zu einem anderen Zweck selbst getan hat

2. Jemand, dem diese Kopien abhandengekommen sind bzw. jemand der diese Kopien nicht freiwillig hergegeben hat.

Meine Gutgläubigkeit habe ich schon vor Jahren verloren. Tut mir leid...

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Moin!

Zur Hausdurchsuchung:

Mit hoher Wahrscheinlichkeit war die HD rechtswidrig. Sie erfolgte zur "Nachtzeit". Eine Durchsuchung zur Nachtzeit bedarf eines besonderen richterlichen Durchsuchungsbeschlusses, der begründet werden muss...

Gruß,

frogger

So ein richterlicher Dursuchungsbeschluss ist aber im Zweifelsfall sehr schnell verfügbar:

Als ich mal jemanden anzeigte :rolleyes: , diktierte ich der Pozelei gerade noch das Protokoll, kurz darauf fuhren wir zum Übeltäter, vom Bulli aus wurde der Richter angerufen (es war ca. 2 Uhr morgens), der gab sein OK, dann brachen die Polizisten die Haustüre auf und dann wurde ich hinzugerufen zur Gegenüberstellung mit dem Übeltäter...

IMI

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das video ist hier im forum schon 1,2 mal gepostet worden aber hier noch mal für alle die es nicht kennen und davon scheint es noch genug zu geben:

"Sie haben das Recht zu schweigen" von RA Udo Vetter

auf jeden fall sehenswert und als waffenbesitzer können wir alle viel schneller in so eine situation kommen als sonst ein bürger.

edit:

themen wie durchsuchung bei nachtzeit werden dort auch angesprochen

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Haargenau! Außerdem, mal nen kleiner Denkanstoß: Ich habe jetzt zwei Jahre Abitur und jetzt schon ne ganze Menge vergessen, was ich im Abi noch perfekt drauf hatte. Also, es kann mir keiner erzählen, dass er noch genau weiß, was er vor Jahren bei der Sachkunde gelernt hat!!!

Ähm, im Prinzip zwar richtig - es gibt aber Dinge wie z.B. die Anzeigefristen, die zum absoluten Grundwissen eines jeden Sachkundenachweisinhabers gehören. § 6 WaffG gehört beim Jäger zweifellos dazu...

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Zur Durchsuchung gab's doch mal einen Bericht in der Visier, oder ?

Wenn die Waffen beschlagnahmt wurden, müsstest Du eine Quittung über beschlagnahmte Gegenstände erhalten haben. Wenn nicht: durch Anwalt einfordern lassen. Es kann sonst nach Abspann dieses Films zu Querelen über den Zustand und die Menge der Gegenstände kommen.

Nach meiner Einschätzung wird jetzt erstmal der SV Grün-Weiß die Federführung übernehmen. Leider wurdest Du dort angeschwärzt, und leidvolle Erfahrung der Herren lässt sie meist so ziemlich das Schlechteste von Dir annehmen, was geht. Nimm's nicht persönlich, aber fall nicht auf die Bäumchen-Schüttel-Methoden rein. Für die Rennleitung bist Du "schuldig" bis du beweist, daß Du "zu clever" warst.

Die Aktion mit "freiwillige Durchsuchung" ist genau ein solcher Akt. Die Jungs sind in Deine Wohnung gekommen wegen "Gefahr im Verzug". Statt jetzt ausschließlich Deine Waffen zu beschlagnahmen, die in Deiner WBK geführt werden, durften sie sich mit Deinen gesamten Lebensumständen vertraut machen. Bäumchen geschüttelt, ist aber nix runtergefallen. (Dein Glück!) So ging das viel einfacher als einen Richter von einem Durchsuchungsbeschluss zu überzeugen. Haben die auch Deine Küchenmesser mitgenommen ?

Die Waffenbehörde wird sich aller Voraussicht entspannt zurücklehnen und erst dann aktiv werden wenn es in Deiner Angelegenheit ein Schriftstück gibt das, mit den Worten beginnt: "Im Namen des Volkes..." (heißt das überhaupt genau so ?)

Um Die Waffen zurückzuerhalten, mußt Du zunächst einmal die Auflagen der Polizei erfüllen. Und ich schätze, daß die gewaltige Stimme einer richterlichen Anordnung nötig sein wird, bevor Du die Asservatenkammer leeren wirst. Wartezeit ist vorgegben.

Sorry, echt miese gelaufen für Dich. Viel Glück !

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... die die Kanzlei dann sicherlich für sich behalten darf.

Hingegen sind die 10 Euro Praxisgebühr ja lediglich eine Gebühr die der Arzt für die Krankenkassen eintreiben muss und dann weiterleiten muss :angry2::angry2::angry2:

IMI

Dafür zahlst Du ja auch nichts, wenn Du nichts gemacht hast......Oder kein Rechtsschutz??????

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Du enttäuscht mich. Stichwort "persönliche Eignung" dürfte aber weiterhelfen, oder ? ;)

§ 6 WaffG

Persönliche Eignung

Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)

Unterabschnitt 1 (Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse)

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,

2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

Quelle: http://www.juraforum.de/gesetze/WaffG/6/6_...he_eignung.html

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Danke für den Link.Jäger werden nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WaffG lediglich von § 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG ausgenommen (erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für unter 25 Jahre alte Personen auch ohne Psychogutachten).Der Rest von § 6 WaffG gilt aber sehr wohl auch für Jäger ! (Und das nicht zu Unrecht :ninja: )

Die armen Ameisen...
Stimmt. :traurig_16: Bye bye... :bb1:
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Moin!

Zur Hausdurchsuchung:

Mit hoher Wahrscheinlichkeit war die HD rechtswidrig. Sie erfolgte zur "Nachtzeit". Eine Durchsuchung zur Nachtzeit bedarf eines besonderen richterlichen Durchsuchungsbeschlusses, der begründet werden muss

§104 StPO

...

(3) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.

Des weiteren vermute ich einmal, das gar kein Durchsuchungsbeschluss vorlag. Auch das spricht für eine Rechtswidrigkeit der HD. Eine Durchsuchung im Wege "Gefahr im Verzug" ist nur unter sehr engen Voraussetzuungen rechtlich zulässig. Es bestehen besondere Dokumentationspflichten.

Wenn sich das so wie beschrieben abgespielt hatte wurde die Hausdurchsuchung aber gar nicht nach der StPO durchgeführt, sondern im Rahmen der Gefahrenabwehr. Da gelten andere Regeln.

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Selbst wenn....

- Die Einlassungen auf rechtswidrige Weise erlangt worden sind, dürfen Sie später verwendet werden.

- Die Durchsuchung nicht rechtmäßig war, dürfte die Beschlagnahme Bestand haben.

- Keine Anzeige erfolgt ist, wird ermittelt werden.

- Unrecht durch die Staatsmacht geschah, muß der TE erst einmal mit den Folgen leben.

Etwas bleibt immer kleben.....

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Im Anschluss daran sollte ich meinen Waffenschrank (TypA) für 7 Langwaffen öffnen da die Waffen im Rahmen der Gefahrenabwehr sichergestellt werden würden. Die Polizei nahm in diesem Zuge: 1 Bockdoppelflinte 12/70, Zwei Rep.Büchsen 9,3x62, und ein Kleinkaliber .22lfb mit. Des weiteren wurden 3 Jagdmesser (feststehende Klinge)auch sichergestellt.

Angefügt sei, dass mir mein Jagdschein, gültig bis 03/2010 und die gültige WBK nicht durch die Polizei abgenommen worden sind. Ich bin im Besitz dieser Dokumente.

Der Anwalt teilte mir ebenfalls gestern mit, dass die sichergestellten Waffen solange für mich nicht verfügbar seien bis das Strafverfahren wegen Körperverletzung zu einem abschliesenden Ergebnis gekommen sei. Und das kann u.U. noch Monate dauern.

Ich steh noch kräftig auf der Leitung!

Mit einer Sicherstellung soll man doch bekannterweise nie einverstanden sein.

Also Beschlagnahmung der Waffen: Hier muß ein Richter innerhalb kurzer Zeit entscheiden, ob die Maßnahme gerechtfertigt war und ob die Beschlagnahmung aufrechterhalten bleibt.

Dies kann im Rahmen der Gefahrenabwehr doch nur erfolgen, wenn der Betroffene einen Straftatbestand in Zusammenhang mit seinen Waffen erfüllt.

Das ist doch aber hier nicht der Fall.

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung bedeutet doch lediglich, dass in Zusammenhang mit diesem Vorwurf die Zuverlässigkeit des Betroffenen überprüft wird und bei Verurteilung der Einzug der WBK, Jagdschein und damit der Verkauf/Verwertung der Waffen erfolgt. Bei Verurteilung!

Auf welcher Rechtsgrundlage bleiben denn jetzt die Waffen eingezogen?

Können denn allein aufgrund der Einleitung eines Strafverfahrens die Waffen beschlagnahmt und eingezogen bleiben, während der Jagdschein noch in Händen des Betroffenen bleibt?

Irgendwo hab ich da was verpasst. :confused:

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Die Argumente gehen wahrscheinlich so:

a ) Der ist ein Körperverletzer

b ) Der hat (Feuer-Schuss-)Waffen, und weil a ) ist er gemeingefährlich

c ) wir nehmen dem die Waffen ab, dann ist er keine Gefahr mehr

selbst wenn a ) sich als falsch und haltlos herausstellt, besteht für die Polizei die Pflicht auch die "mögliche Gefahr" von der Allgemeinheit abzuwenden.

wobei c ) auch wieder Schwachfug ist.

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Okay... wie gehen die Bilder wieder raus?!?!

Hallo taifunsan,

Zur Löschung deiner Bilder (Anhänge) gehst du oben auf Einstellungen, dann links nach unten in der Rubrik "Grundeinstellungen" auf den Button "Anhänge verwalten", dort siehst du die angehängten Bilder, die dann gelöscht werden können.

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Ich finds Klasse wo man wieder versucht hat den TE als Troll usw darzustellen und er plötzlich mal Papiere hier eingestellt hat. Hoffentlich machen diese unfehlbaren Super Menschen auch noch mal Fehler und bekommen mal Besuch! Dieser Fall zeigt nur mal wieder wie sch... es manchmal ist Waffenbesitzer zu sein.

oder Ex...... zu sein bzw. zu haben... :rolleyes:

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Ich finds Klasse wo man wieder versucht hat den TE als Troll usw darzustellen und er plötzlich mal Papiere hier eingestellt hat. Hoffentlich machen diese unfehlbaren Super Menschen auch noch mal Fehler und bekommen mal Besuch! ....

Hoffentlich bekommstt Du bald Besuch!!!

IMI

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