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IGNORED

Jäger schiesst in Ortschaft


voyager

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

folgendes hat sich gerade ereignet:

Ich sitzte im Wohnzimmer bei meiner Schwester und plötzlich höre ich eine Knall von einem Gewehr.

Ich dachte erst mein Schwager hat mit einer Schreckschußwaffe geschossen, allerdings war das nicht so.

Als ich dann auf den Balkon ging sah ich einen Jäger der auf dem Nachbargrundstück eine Krähe geschossen hat.

Wir wohnen in einer Bad Stadt und das Ortschild ist ca. 500m noch entfernt.

An unseren Grundstück läuft die Hauptstrasse vorbei und von dort hat er geschossen.

Ob Er jetzt aus dem Auto herraus geschossen hat oder ausgestiegen war weiss ich natürlich nicht.

Ist sowas überhaupt zulässig in einer Ortschaft zu schiessen.

Gruss

voyager

Geschrieben
Hallo,

folgendes hat sich gerade ereignet:

Ich sitzte im Wohnzimmer bei meiner Schwester und plötzlich höre ich eine Knall von einem Gewehr.

Ich dachte erst mein Schwager hat mit einer Schreckschußwaffe geschossen, allerdings war das nicht so.

Als ich dann auf den Balkon ging sah ich einen Jäger der auf dem Nachbargrundstück eine Krähe geschossen hat.

Wir wohnen in einer Bad Stadt und das Ortschild ist ca. 500m noch entfernt.

An unseren Grundstück läuft die Hauptstrasse vorbei und von dort hat er geschossen.

Ob Er jetzt aus dem Auto herraus geschossen hat oder ausgestiegen war weiss ich natürlich nicht.

Ist sowas überhaupt zulässig in einer Ortschaft zu schiessen.

Gruss

voyager

Und?Ist was passiert?

Geschrieben
Hallo,

folgendes hat sich gerade ereignet:

Ich sitzte im Wohnzimmer bei meiner Schwester und plötzlich höre ich eine Knall von einem Gewehr.

Ich dachte erst mein Schwager hat mit einer Schreckschußwaffe geschossen, allerdings war das nicht so.

Als ich dann auf den Balkon ging sah ich einen Jäger der auf dem Nachbargrundstück eine Krähe geschossen hat.

Wir wohnen in einer Bad Stadt und das Ortschild ist ca. 500m noch entfernt.

An unseren Grundstück läuft die Hauptstrasse vorbei und von dort hat er geschossen.

Ob Er jetzt aus dem Auto herraus geschossen hat oder ausgestiegen war weiss ich natürlich nicht.

Ist sowas überhaupt zulässig in einer Ortschaft zu schiessen.

Gruss

voyager

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Also, es gibt mehrere Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um überhaupt in einer geschlossenen Ortschaft scharf schießen zu dürfen:

- man darf nur auf dem eigenen befriedeten Grundstück schießen

- man darf nur schießen, wenn man sich sicher sein kann, dass das/die Geschoss/e das eigene Grundstück nicht verlassen

- es muss ein geeigneter Geschossfang (z.B. Erdhügel o.Ä.) vorhanden sein

- man darf grundsätzlich nur zwischen 6.00 und 22.00 Uhr schießen, gesetzt dem Fall, es ist nicht gerade Sonn- oder Feiertag - dann ist es generell verboten

- last, but not least: man darf nur schießen, wenn sich keinerlei Anwohner dadurch gestört fühlen

MfG, der Flintenklempner

Geschrieben
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Also, es gibt mehrere Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um überhaupt in einer geschlossenen Ortschaft scharf schießen zu dürfen:

- man darf nur auf dem eigenen befriedeten Grundstück schießen

- man darf nur schießen, wenn man sich sicher sein kann, dass das/die Geschoss/e das eigene Grundstück nicht verlassen

- es muss ein geeigneter Geschossfang (z.B. Erdhügel o.Ä.) vorhanden sein

- man darf grundsätzlich nur zwischen 6.00 und 22.00 Uhr schießen, gesetzt dem Fall, es ist nicht gerade Sonn- oder Feiertag - dann ist es generell verboten

- last, but not least: man darf nur schießen, wenn sich keinerlei Anwohner dadurch gestört fühlen

MfG, der Flintenklempner

Hi,

das Grundstück gehört nicht dem Jäger, aber der Eigentümer weiss davon.

Das Grundstück ist nicht umfriedet.

Hinter diesem Grundstück (was eine Wiese ist) ist ein Teich und dahinter verläuft der Fussweg (ca.400m bis zum Fussweg) zum Kurpark.

Gruss

voyager

Geschrieben
Hi,

das Grundstück gehört nicht dem Jäger, aber der Eigentümer weiss davon.

Das Grundstück ist nicht umfriedet.

Hinter diesem Grundstück (was eine Wiese ist) ist ein Teich und dahinter verläuft der Fussweg (ca.400m bis zum Fussweg) zum Kurpark.

Gruss

voyager

Gleich anzeigen...*sorry*

Geschrieben
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Also, es gibt mehrere Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um überhaupt in einer geschlossenen Ortschaft scharf schießen zu dürfen:

- man darf nur auf dem eigenen befriedeten Grundstück schießen

- man darf nur schießen, wenn man sich sicher sein kann, dass das/die Geschoss/e das eigene Grundstück nicht verlassen

- es muss ein geeigneter Geschossfang (z.B. Erdhügel o.Ä.) vorhanden sein

- man darf grundsätzlich nur zwischen 6.00 und 22.00 Uhr schießen, gesetzt dem Fall, es ist nicht gerade Sonn- oder Feiertag - dann ist es generell verboten

- last, but not least: man darf nur schießen, wenn sich keinerlei Anwohner dadurch gestört fühlen

MfG, der Flintenklempner

Und wo und in welchem Gesetz steht diese Wahrheit?

Geschrieben
Also, es gibt mehrere Voraussetzungen,...

Bitte ? :confused:

Olt d.R. Hat's auch schon gefragt. Das was Du zitierst sind Begriffe aus dem WaffG, die das Schießen mit Waffen <7,5J betreffen. (Das ist nämlich erlaubnisfrei)Und die auch noch falsch zusammengefügt.

Der Jäger darf schießen wenn er die entsprechende Erlaubnis hat. Weiß das jetzt nicht genau, aber ich denke, daß er die Jagdpacht für das entsprechende Revier haben muss, und eine Schießerlaubnis der Behörde für i.g.O. Mal abgesehen von Jagdschein und WBK...

Verwirrung nicht erhöhen OK ?

Geschrieben

Abgesehen von der Frage ob er darf:

Er hat wahrscheinlich Schrot verwendet und zwar ist bei Flugwild 2,5 - 3mm Schrotstärke üblich. Der Gefährdungsbereich ergibt sich aus der Faustformel Korngrösse x 100, also maximal 300 m Gefährdungsbereich in Schussrichtung. Damit ist er im grünen Bereich.

Ralf

Geschrieben
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Also, es gibt mehrere Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um überhaupt in einer geschlossenen Ortschaft scharf schießen zu dürfen:

- man darf nur auf dem eigenen befriedeten Grundstück schießen

- man darf nur schießen, wenn man sich sicher sein kann, dass das/die Geschoss/e das eigene Grundstück nicht verlassen

- es muss ein geeigneter Geschossfang (z.B. Erdhügel o.Ä.) vorhanden sein

- man darf grundsätzlich nur zwischen 6.00 und 22.00 Uhr schießen, gesetzt dem Fall, es ist nicht gerade Sonn- oder Feiertag - dann ist es generell verboten

- last, but not least: man darf nur schießen, wenn sich keinerlei Anwohner dadurch gestört fühlen

Das ist wohl der größte Unsinn, den ich in letzter Zeit hier gelesen habe. :gaga:

Geschrieben
Das ist wohl der größte Unsinn, den ich in letzter Zeit hier gelesen habe. :gaga:

Im Witze Thread gibt's Unsinnigeres, echt ! Ist sein erster Post, und er wollte helfen. Daß Waffenrecht immer eine gefährliche Ecke ist, wird er wohl noch lernen.

Geschrieben

Hi,

er darf es also wenn Er eine Erlaubniss besitzt Innerorts zu schiessen und sich keine Gefährdung andere daraus ergibt.

Jetzt stellt sich mir die Frage wie einfach oder schwierig ist es so eine Erlaubniss zu bekommen.

Folgender Hintergrund

Direkt im Kurpark ist noch ein Teich, der nur so wimmelt von Enten.

Die Stadt wollte das die Jäger diese dezimieren.

Sie bekamen aber keine Genehmigung dazu das Innerorts zu machen.

Also wurden Treiber eingestetzt die die Enten über die Ortsgrenzen trieben und dort wurden dann welche geschossen.

Gruss

voyager

Geschrieben

Stell dir mal eine Treibjagd auf dem Friedhof vor......Die Schlagzeile am nächsten Morgen kannst du dir bestimmt denken.......ODER?

Mit dem Teich ist das ähnlich!

WH

Geschrieben
Jetzt stellt sich mir die Frage wie einfach oder schwierig ist es so eine Erlaubniss zu bekommen.

Warum stellt dich dir den die Frage?

Du benötigst einen gültigen Jagdschein und eine Behördliche Schießgenehmigung, sonst nichts!

Diese Genehmigung bekommen in aller Regel nur spezielle Jäger, und das auch nur wenn ein öffentliches Interesse an den Abschüssen besteht. Meistens ist das der Fall wenn Kaninchen irgendwelche öffetliche Anlagen masiv beschädigen.

Für Krähen kann ich es mir eigentlich nicht vorstellen.

Geschrieben

Irre ich mich jetzt, aber was soll das ganze mit geschlossener Ortschaft zu tun haben. Nirgends steht, dass die Jagd in geschlossenen Ortschaften verboten ist. Meines Erachtens ist das doch eher ein Begriff aus dem Straßenverkehrsrecht?

Ich zitiere mal die (von mir als relevant erachteten) Paragrafen

BJG §3 (1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. (...)

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.

§4 Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).

§6 Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. (...)

Hinzu kommen die jeweiligen Landesgesetze. Z.B. LJG-NRW:

§4 (1) Befriedete Bezirke sind:

a) Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen;

b ) Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind;

c) Friedhöfe;

d) Wildgehege, soweit sie nicht jagdlichen Zwecken dienen;

e) Bundesautobahnen;

f) Kleingartenanlagen gemäß Bundeskleingartengesetz und Dauerkleingärten gemäß Baugesetzbuch.

(3) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd allgemein oder im Einzelfall gestatten, auch wenn diese Personen keinen Jagdschein besitzen. Die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist.

Ich nehme an, dass es sich in anderen Bundeländern nicht viel anders verhält. Da das Grundstück eben nicht umfriedet ist, kann dort natürlich auch gejagt werden. Selbstverständlich unter Beachtung der üblichen Vorsichtsmaßnahmen. Wo ist das Problem? Ich glaube (ohne darauf geachtet zu haben) habe selbst schon oft genug innerhalb der Ortschaft (was genau das auch immer heißen soll) mitgejagt. Es liegen (wenn ich mich recht an die Position der Ortsschilder erinnere) bei uns so einige Freiflächen hinter den Ortsschildern....

Nur in einem befriedeten Bezirk ist für die Jagdausübung eine Erlaubnis erforderlich. Beispielsweise für den Friedhof oder einen umfriedeten (!) Hausgarten.

Geschrieben
Warum stellt dich dir den die Frage?

Du benötigst einen gültigen Jagdschein und eine Behördliche Schießgenehmigung, sonst nichts!

Diese Genehmigung bekommen in aller Regel nur spezielle Jäger, und das auch nur wenn ein öffentliches Interesse an den Abschüssen besteht. Meistens ist das der Fall wenn Kaninchen irgendwelche öffetliche Anlagen masiv beschädigen.

Für Krähen kann ich es mir eigentlich nicht vorstellen.

Moin,

grundsätzlich gilt folgendes: im befriedeten Bezirk ruht die Jagd, d.h. sie darf dort nicht ausgeübt werden. Ausnahmen, welche möglicherweise durch das zugehörige Landesjagdgesetz zulässig sind, werden dann von der unteren Jagdbehörde in Verbindung mit der zuständigen Waffenbehörde erteilt.

Dieses geschieht zum Beispiel durch die Erteilung einer Jagd- und Schießerlaubnis, in der die zu bejagenden Wildarten, die Schießzeiten und das maximal zulässige Schrot-und Kugelkaliber als Auflage enthalten sind. Dieses Vorgehen ist in einigen deutschen Großstädten zu finden. Die sogenannten "Stadtjäger" sind jedenfalls auch an die Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes gebunden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Jagd-und Schonzeiten.

Gruß

Spopi

Geschrieben

Zu prüfen dürfte auch noch sein, ob für den Krähenabschuss zunächst eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt werden muss. Könnte sich nämlich um eine besonders geschützte Tierart handeln...

Geschrieben
das Grundstück gehört nicht dem Jäger, aber der Eigentümer weiss davon.

Das Grundstück ist nicht umfriedet.

Hinter diesem Grundstück (was eine Wiese ist) ist ein Teich und dahinter verläuft der Fussweg (ca.400m bis zum Fussweg) zum Kurpark.

Es handelt sich hier eben NICHT um einen befriedeten Bezirk (weder in NRW, noch in RLP, noch in S-H mehr hatte ich keine Lust nachzusehen)

Geschrieben
Ich nehme an, dass es sich in anderen Bundesländern nicht viel anders verhält. Da das Grundstück eben nicht umfriedet ist, kann dort natürlich auch gejagt werden.

Nicht so in Niedersachsen!

§9 NJagdG erklärt

alle Grundflächen innerhalb der im Zusammenhang tatsächlich bebauten Ortsteile
zu befriedeten Bezirken.

Frage: In welchem Bundesland hat das Ganze denn stattgefunden?

Gruß

Michael

Geschrieben
Könnte sich nämlich um eine besonders geschützte Tierart handeln...

Nach einer früheren Definition des NABU handelt es sich bei unseren Saatkrähen um "...eine bedrohte Singvogel-Art." :gaga:

Einige Bundesländer haben's aber inzwischen gemerkt und z.B. in HE sind Krähen, Elstern und Eichelhäher seit geraumer Zeit nicht mehr geschützt (Bejagungsverbot aufgehoben).

CM

Geschrieben
Es handelt sich hier eben NICHT um einen befriedeten Bezirk (weder in NRW, noch in RLP, noch in S-H mehr hatte ich keine Lust nachzusehen)

Dann wäre die nächste Frage, ob es sich um einen Jagdbezirk handelt. Sicher wird es dann so sein.

@Sachbearbeiter: völlig richtig, wenn nicht per Landesjagdrecht der Schutz teilweise oder ganz aufgehoben ist.

Gruß

Spopi

Geschrieben
Zu prüfen dürfte auch noch sein, ob für den Krähenabschuss zunächst eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt werden muss. Könnte sich nämlich um eine besonders geschützte Tierart handeln...

Nee, Aaskrähe hat Jagdzeit vom 1.8. bis 20.02

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