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IGNORED

Jäger und nachweis?


Dülmer

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Weil sich das BJG vielleicht auch mal ändern kann und man dann nicht zugleich das WaffG entsprechend ändern möchte ? :rolleyes:

Gut, das war unüberlegt. Warum schreibt das BJG nicht:

"Es ist verboten die Jagd mit automatischen oder halbautomatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, auszuüben".

Ja ja, ich weiß, es nutzt nichts zu fragen, was wäre wenn, warum ist nicht, WARUM? Aber mir erscheint die Argumetation, dass das BJG eben keine grundsätzlichen Waffenverbote ausspricht, durchaus logisch. Das einziger was wohl zur klärung beitragen könnte wäre ein Blick in einen Kommentar oder in die Protokolle des Ausschusses oder wer auch immer sich das WaffG/BJG ausgedacht hat. Evtl. ist da festgehalten, was die Verfasser sich dabei gedacht haben (falls sie sich was dabei gedacht haben). Da der WaffG-Paragraf aber sonst überflüssig wäre und wohl nicht aus reiner vorsicht eingebaut wurde, war der Sinn der Sache wohl tatsächlich, Jägern den Erwerb von solchen Waffen zu verweigern. Ich kann mir gut vorstellen, dass auch ein Gericht dieser Auffassung folgen würde. Schwierig.

Vielleicht opfert sich ja jemand und zeigt sich selbst an, damit das endlich geklärt wird.

Gibt es nicht auch die Möglichkeit irgendwo eine verbindliche Rechtsauskunft einzuholen? (Außer bei SB/SBine :s75:, natürlich)

Geschrieben
Ach nee, bitte nicht schon wieder diese sonderbare Diskussion. Da sind die Bedürfnisgrundsätze zum Erwerb von Jagdwaffen so klar in § 13 Abs. 1 WaffG geregelt und trotzdem wollen manche das Verbot nur für das schießen mit solchen Waffen sehen.

Also nochmals in vereinfachter Form zum mitschreiben und hinter die Ohren schreiben:

"Für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis, wenn es nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist, mit diesen zu schießen."

Unfug. Lern endlich lesen! Speziell §19 BJG. Es ist _nicht_ verboten, mit solchen Waffen zu schiessen, es ist nur der Schuss auf _Wild_ damit verboten. Alles andere kann und darf man damit beschiessen. Zielscheiben z.B., aber auch wenns ins Gebiet Jagdschutz geht.

Zur Selbstanzeige: Was soll das bringen: Herr Polizist, ich moechte mich selber anzeigen, weil ich bei gruen ueber die Ampel gegangen bin...und weil ich auf einem Parkplatz geparkt habe...und weil ich ein Auto mit gueltigem Tuev und ASU fahre und sogar eine Haftpflicht habe...

Mach das mal, das einzige, was es im worst case bringt, ist eine MPU wegen begruendeten Zweifeln am Verstand des Selbstanzeigers.

Geschrieben

Eine wirklich interessante Diskussion hier. Die Beiträge erzeugen bei mir ein Bild, welches ich mir nicht traue aufzuzeigen. Kann es sein dass hier nur Nichtjäger über das BJG auslassen? Anders sind die Beiträge hier nicht zu erklären. Im BJG sind die hier diskutierten Angelegenheiten ausrechend bestimmt geregelt. Warum nur solche Beiträge. Keine Ahnung oder Jägerprüfung zu lange her?

Geschrieben
...Kann es sein dass hier nur Nichtjäger über das BJG auslassen? ...

Im Falle von SBs kruder Gesetzesumdichtung sicherlich.

:rolleyes:

Geschrieben
"Für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis, wenn es nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist, mit diesen zu schießen."

Hallo SBine,

dann mal Butter bei die Fische: Bitte nenne doch mal mindestens eine Waffe, deren Erwerb und Besitz nach dem BJG verboten ist.

Nach langem Grübeln fallen mir nur halbautomatische Waffen mit fest eingebauten Magazin > 2 Patronen ein - obwohl die zum Jagdschutz auch wieder zulässig sind.

Gruß

Michael

Kann es sein dass hier nur Nichtjäger über das BJG auslassen? Anders sind die Beiträge hier nicht zu erklären. Im BJG sind die hier diskutierten Angelegenheiten ausrechend bestimmt geregelt. Warum nur solche Beiträge. Keine Ahnung oder Jägerprüfung zu lange her?

Hallo Joe07,

ich habe keine Ahnung, ob Du einen Jagdschein hast und wie lange Deine Jägerprüfung her ist.

Ich habe einen, und der ist schon einige Jahre alt.

Zum anderen kann ich mir nicht erklären, was Du mit Deinem Hinweis aussagen willst.

Wenn die Sach-/Rechtslage klar und eindeutig wäre, würden wir hier nicht diskutieren.

Gruß

Michael

Geschrieben

Ich geb mal noch zu bedenken, daß Magazine keine genehmigungs- und eintragungspflichtigen Gegenstände im Sinne des Waffenrechts sind, da keine wesentlichen Teile. Folglich sind Magazine frei erwerbbar. Man muss dafür noch nicht mal volljährig sein.

Geschrieben
moin,

bist du der dümler, von dem ich denke das er es ist ?

gruss,

weis ich nicht :eclipsee_gold_cup:

mal so nebenbei

ob jetzt 3 bis weisichnicht schüssige erlaubt sind oder nicht

ich denke nicht das wer mit nem 10 schüssigen vollen mag. im hochsitz sitzt

und aufs nächste schweinchen wartet

den die nächste einladung möchte mann ja auch bekommen ;)

oder seh ich das falsch ?

Geschrieben
Die Tatsache, dass sich der Grundsatz „keine Selbstlader mit mehr als 2 Schuss für Jäger" so hartnäckig bei manchen SB's hält, hat fast schon autistische Züge.

Ach ja, wirklich ? :rolleyes:

§ 13 Abs. 1 WaffG2002 bündelt die bisher im alten WaffG quer verstreuten §§ 28 Abs. 4 Nr. 7, Abs. 5 Satz 1, 29 Abs. 2 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a und § 45 Abs. 6 Nr. 5 WaffG1976.

Die in § 13 Abs. 1 WaffG zitierten "Jagdwaffen- und munition" sind schon ganz im Gesetzgebungsverfahren zum WaffG2002 definiert worden. Ich hab jetzt keine große Lust, die ganze Passage der Begründung zum Entwurf des WaffRNeuRegG aufzurollen mit der eine erste schriftliche Klarstellung erfolgte. Wen das interessiert, der kann sich ja BT-Drs. XVI/8886, S. 111 selbst mal genauer durchlesen.

Für den Kurzleser zusammenfassend gemeint sind:

- die in § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BJG bezeichneten Schusswaffen und Munition

- die in § 19 Abs. 1 Nr.5 lit. a) BJG als auch waffenrechtlich verbotene für Schusswaffen bestimmte Nachtzielgeräte mit Bildwandler/elektronischer Verstärkung

- Selbstschussgeräte nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJG soweit waffenrechtlich erfassbar.

Oder anders ausgedrückt ist für Jagdwaffen das Nichtverbotensein nach dem BJG statuiert. Unterscheidungen für spezielle Nutzungsarten der Art wollte man es nicht machen, weil der Deutsche Jagdschutz-Verband die Befürchtung gehegt hat, dass die Waffenbehörden sonst einer Prüfungskompetenz zugewiesen wird, für welche ihr das Sach- und Fachwissen in der Regel fehle. Zitat: "Durch das Negativkriterium ist hinreichend sichergestellt, dass sich die Waffenauswahl im Rahmen der Waidgerechtigkeit hält, an die der Jagdausübungsberechtigte nach § 1 Abs. 3 BJG gebunden ist."

Nach herrschender Rechtsauffassung sind auch die in § 19 Abs. 2 BJG bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen, insbesondere hinsichtlich der den Schusswaffen gleichgestellten Schalldämpfer (in Bayern z.B. explizit verboten).

Geschrieben
Ach ja, wirklich ? :rolleyes:

:s2: Das war gut. Jetzt hast Du uns alle weggefegt und zumindest ich bin auf ewig überzeugt...

Leider konnte ich die Drucksache nicht finden. Ist die Nummer korrekt?

EDIT: Jetzt hab ichs: XIV/8886!

Und XIV/7758 S.62

Die Jägerprüfung und der Erwerb eines Jahresjagdscheins können aber nicht dazu dienen, Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben (z. B. für eine Sammlung). Dies ist in der Vergangenheit offenbar häufig großzügiger gehandhabt worden und zwar offenbar auf Grund der Vorschrift des bisherigen § 30 Abs. 1 Satz 3 des Waffengesetzes. § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 des Entwurfs lassen es nicht zu, dass Jäger Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd erwerben können; die zuständige Behörde kann daher in Zweifelsfällen einen Bedürfnisnachweis verlangen. Wird ein Bedürfnis allein auf Grund einer ausländischen Erlaubnis für die Jagd im Ausland geltend gemacht, ist hierfür § 8 anzuwenden (vgl. dort im Einzelnen die Begründung).

Damit ist die Intention wohl klar. Es sollte grad verhindert werden, dass Jäger nicht zur Jagd geeignete Waffen ansammeln können. Darunter sind (siehe altes WaffG) offensichtlich u.a. auch Halbautomaten mit mehr als 2 Patronen im Magazin eingeschlossen.

Ich lasse mich also überzeugen und schließe konsequent: Erwerb und Besitz einer Waffe, die mehr als 2 Patronen im Magazin aufnehmen kann ist für Jäger auf Jagdschein (also ohne gesonderte Erlaubnis) nicht möglich.

Zu der Tatsache, dass Magazine frei erwerbbar sind: Halterungen für Taschenlampen und Taschenlampen auch. Gut dass ich keinen Halbautomaten besitze, da stellt sich die Frage erst gar nicht :rolleyes:

Geschrieben

mal sone frage nebenbei in sachen tranzport eigener schusswaffen

ich wohne im schönen münsterland

arbeiten tu ich im ruhrgebiet

mein angestammter stand liegt nochmal ca 15 km hinter meiner arbeitsstätte

wenn ich nun arbeiten muss und danach zum stand möchte...

darf ich da meine lw und oder kw mitnehmen und im auto liegen lassen bis zum feierabend (unter verschluss)

oder darf ich se nicht mitnehmen und muss nochmals extra nach hause um se abzuholen(einfacher weg ca 75 km)

falls ich se nicht mitnehmen darf und im auto lagern darf,darf ich se den dann beim kollegen (wbk und tresor vorhanden) zwischenlagern?

danke

Geschrieben
Ich lasse mich also überzeugen und schließe konsequent: Erwerb und Besitz einer Waffe, die mehr als 2 Patronen im Magazin aufnehmen kann ist für Jäger auf Jagdschein (also ohne gesonderte Erlaubnis) nicht möglich.

Hi,

Halbautomaten mit mehr als zwei Schuss im Magazin sind nicht für die Jagd ungeeignet oder verboten!

Sie sind für den Schuss auf Wild nicht erlaubt!

allerdings: wenn ich Waschbären habe, darf ich dem M5 das 30 Schussmagazin einhängen und den Bären mit 5 Schuss niederstrecken. (Waschbär ist kein Wild!) (Übertreibungen möge man mir nachsehen..)

Das ist der Unterschied zw. Jagd (zu der auch die Hege und der dazugehörige Schutz des heimischen Wildes vor Neozoen und der Jagdschutz etc. ) und dem Schuss auf Wild!

Gruss

B

Geschrieben
Hi,

Halbautomaten mit mehr als zwei Schuss im Magazin sind nicht für die Jagd ungeeignet oder verboten!

Sie sind für den Schuss auf Wild nicht erlaubt!

allerdings: wenn ich Waschbären habe, darf ich dem M5 das 30 Schussmagazin einhängen und den Bären mit 5 Schuss niederstrecken. (Waschbär ist kein Wild!) (Übertreibungen möge man mir nachsehen..)

Das ist der Unterschied zw. Jagd (zu der auch die Hege und der dazugehörige Schutz des heimischen Wildes vor Neozoen und der Jagdschutz etc. ) und dem Schuss auf Wild!

Gruss

B

Im Prinzip stimme ich Dir zu! :appl:

Aber mit Deinem Beispiel bewegst Du Dich auf glattem Eis.

Der Waschbär gehört nach BJG zwar nicht zu den dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten, wohl aber nach einigen Landesjagdgesetzen (wie z.B. in Niedersachsen).

Lass uns doch den wildernden Hund als Beispiel nehmen :D

Gruß

Michael

Geschrieben
darf ich da meine lw und oder kw mitnehmen und im auto liegen lassen bis zum feierabend (unter verschluss)

oder darf ich se nicht mitnehmen und muss nochmals extra nach hause um se abzuholen(einfacher weg ca 75 km)

Im Auto liegen lassen geht keinesfalls. Mit zur Arbeit? Da wird wohl der Arbeitgeber was dagegen haben. In Dein eigenes Büro, solltest Du selbstständig sein, sollte ok sein.

darf ich se den dann beim kollegen (wbk und tresor vorhanden) zwischenlagern

ja (als Jäger. Als Sportschütze auch, oder?)

@beretta92: Ich glaube ja nicht dran. Ja, Du dürftest damit jagdschutz-Aufgaben ausüben. Aber das WaffG ist wohl so zu interpretieren, dass Du die Waffe nicht erwerben darfst. Der Wortlaut ist unglücklich, aber die oben zitierten Passagen lassen mir wenig Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers. Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber vor einem solchen könntest Du schlechte Karten haben. Ich würde es nicht riskieren.

Geschrieben

Wenn der Chef sein Ok gibt, gehts im Buero.

Auto geht leider nicht.

Passender Safe bei WBK-Inhaber (Egal, ob Jaeger, Sportler, Sammler...) geht sowieso.

Diese obige zitierte Drucksache...hat die Gesetzeskraft oder ist das nur ein Stueck vergewaltigtes Papier mit der Relevanz von Grimms Maerchen?

Normal gelten naemlich nur Gesetze/Verordnungen.

Das ist das schoene an einem Rechtsstaat.

Und das BJG verbietet eben keine HA-Waffen. Es verbietet nur den Schuss auf Wild, wenn mehr als 2 Murmeln ins Mag passen. Ansonsten sagts gar nichts aus, ergo ist auch nichts verboten.

Geschrieben
.............

Lass uns doch den wildernden Hund als Beispiel nehmen

nein! Bitte nicht schon wieder! Das muß wirklich nicht sein! So geht es einfach nicht! Was fällt Dir eigentlich ein?

:rotfl2::rotfl2::rotfl2::rotfl2::rotfl2:

Geschrieben

Lasst uns doch den wildernden Wilderer als Beispiel...duckundweg.

:D

Geschrieben
Diese obige zitierte Drucksache...hat die Gesetzeskraft oder ist das nur ein Stueck vergewaltigtes Papier mit der Relevanz von Grimms Maerchen?

Dass manche immer schlauer sein wollen. :rolleyes:

Noch deutlicher als oben geschildert, kann ichs nicht mehr rüberbringen. Vielleicht solltest Du Dich mal des Unterschieds zwischen Schießverbot nach BJG und Erwerbsverbot nach WaffG (für dem Schießverbot unterliegende Waffen) gewahr werden oder mit den richtigen Leuten drüber unterhalten, aber daran glaub ich ehrlich gesagt nicht - was mich aber auch nur peripher tangiert. <_<

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