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IGNORED

MES und die kleinste Verpackungseinheit


Georg

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Geschrieben

Hallo Freunde,

vielleicht denke ich ja nur zu verquer, aber helft mir mal weiter.

Seit 2003 ist ja nicht nur der Erwerb sondern auch der Besitz von Munition erlaubnispflichtig.

Wenn man nun eine MES besitzt, die den Eintrag "Kleinste Verpackungseinheit" trägt, heist dass nun, daß ich immer nur eine Schachtel identischer Munitionerwerben darf, oder heist das auch, dass ich nur ein Schachten (identisch) besitzen darf?

PS: Wie macht ihr dass den Mit Euren angemeldeten Altbeständen von vor 2003?

Ich hatte "gesetzkonform" Patronenmunition gemeldet, ohne Angabe von Menge und Kaliber.

Wie weise ich nun im Streitfalle nach, daß ich die Munition schon seit 2003 in besitz habe.

Da ich auch Wiederlader bin, gilt das gleiche auch für wiedergeladene Muntion.

Der Nachweis der Rechtmäßigkeit, läßt sich doch nur Aufgrund von aufwendigen Materialanalysen führen.

Geschrieben

Kleinste Verpackungseinheit = Güterwaggon :heuldoch:

Frag doch einfach Deine Behörde diesbezüglich, dann bist Du auf der sicheren Seite.

Wenn Du den MES als Sammler hast, ist es natürlich evtl. schwer, den Erwerb/Besitz größerer Mengen einer best. Munition zu begründen, da Du sie dann ja nicht verschießen wirst.

Anders bei einem MES für Vereinsvorstände, etc., die Munition für Wettkämpfe, Sachkunde usw. kaufen.

Da ist dann i.d.R. auch keine Beschränkung der Munitionsmenge vorgegeben (war bei mir so).

Geschrieben
Kleinste Verpackungseinheit = Güterwaggon :heuldoch:

Doch ich heul, der Güterwaggon passt nicht in den Keller.

Frag doch einfach Deine Behörde diesbezüglich, dann bist Du auf der sicheren Seite.

Bei uns sind sie sehr nett und hilfsbereit, aber nicht immer sattelfest. Deshalb frag ich ja lieber Euch.

Wenn Du den MES als Sammler hast, ist es natürlich evtl. schwer, den Erwerb/Besitz größerer Mengen einer best. Munition zu begründen, da Du sie dann ja nicht verschießen wirst.

[/qoute]

Was ist denn eine Größere Menge??

10.ooo Schuß KK sind gar nix,

100 Schuß 8mm M98 sind schon ne Menge....

Wie ist es denn nun? Gilt die Beschränkung nur für den Erwerb oder auch für den Besitz?

Geschrieben

Es heißt immer noch Munitionserwerbserlaubnis. Besitzen darfst Du die Mun dann in mehr oder weniger unbegrenzter Menge. Bei selbstgestopfter sowieso.

Das ist meine eigene Auslegung, ohne Anspruch auf Rechtssicherheit.

Geschrieben

Die wiedergeladene Munition wird durch den §27 1a Sprengstoffgesetz gedeckt. Danach darfst Du alles an Mun was Du wiedergeladen hast auch besitzen. Zumindest solange Deine Erlaubnis nach §27 Gültigkeit besitzt. Brauchst dazu nicht mal einen MES.

Ich zB habe keinen MES, zur Zeit noch nicht mal eine grüne oder gelbe WBK, habe aber letztes Jahr, da ich sowieso einen Vorderladerlehrgang besuchte, den Wiederlader gleich mitgemacht. Seit letztes Jahr habe ich auch die Erlaubnis nach §27 Munition zu laden, was ich auch für meinen persönlichen Trainings-Bedarf tue.

Geschrieben
Wie wäre es denn, wenn Du die Streichung dieser Auflage beantragen würdest?!

habe Sie ja gar nicht.

Also nochmals zusammengefasst:

1) Ich hatte 2003 Muntion gemeldet und zwar so wie vorgeschrieben nur die Art und nicht die Menge oder Kaliber. Damit darf ich meine Altbestände besitzen. Nur wie weise ich "Altbestand" nach

2) Ausserdem bin ich Wiederlader und da hab ich mich gefragt, wie man einfach selbsteladene Munition von gekaufter unterscheidet.

3) Für meine Waffen der Roten WBK wollte ich Munition zwecks technischer Überprüfung erwerben.

Um in den Punkten 1 und 2 Rechtssicherheit zu bekommen und für den Punkt 3 Munition erwerben zu dürfen habe ich eine MES aller Art (ausser KWK und verbote Gegenstände beantragt).

Bekommen habe ich "nur" eine befristete MES für Punkt 3.

Ich habe mit meinen Sachbearbeiter bzgl Punkt 1 und 2 telefoniert und er war der Meinung für Punkt 1 müsse ich halt eine detailierte Bestandsmeldung machen, so wäre das schon 2003 gefordert worden. Ich bin da anderer Meinung.....

Bei Punkt2 ginge man davon aus, daß wenn ich die Werkzeuge des Wiederladens habe, dass dann die Munition selbstgefertigt sei.....

Nun habe ich mich mit dem Gedanken getragen eine MES für Sammler zu beantragen und habe überlegt, ob mir die oft erteilte Auflage "kleinste Verpakungseinheit" irgendwelche Probleme bereitet.

Geschrieben
Willst Du etwa mit Auflage beantragen?!

Oder hat Dir Dein SB diese Auflage " prophezeit "?!

Ich meinte gehöhrt zu haben, dass bei Sammler MES diese Auflage gerne erteilt wird.

Geschrieben

Moin!

Bei einer entsprechenden Auflage wäre ich sehr vorsichtig!

Die Besitzerlaubnis erstreckt sich nämlich automatisch nur auf die in der Erwerbsgenehmigung genannten

Gegenstände.

Wenn man also nur die Erlaubnis hat eine kleinste Verpackungseinheit einer bestimmten Munition zu erwerben,

darf man automatisch auch nur eine kleinste Verpackungseinheit besitzen.

Das kann in der Praxis eine 5er Schachtel Kynoch 470 Nitro Express, eine 50er Schachtel 9mm Luger Geco VM oder

der 250er Schüttkarton 7x54R S+B Surplus sein. Aber eben immer nur einmal! Nicht zweimal....

Diese Art von Auflagen ist tückisch!

Deswegen hat mein MES keine Auflagen. Und das ist auch gut so....

Gruß,

frogger

Geschrieben
Moin!

Bei einer entsprechenden Auflage wäre ich sehr vorsichtig!

Die Besitzerlaubnis erstreckt sich nämlich automatisch nur auf die in der Erwerbsgenehmigung genannten

Gegenstände.

Wenn man also nur die Erlaubnis hat eine kleinste Verpackungseinheit einer bestimmten Munition zu erwerben,

darf man automatisch auch nur eine kleinste Verpackungseinheit besitzen.

......

Diese Art von Auflagen ist tückisch!

Deswegen hat mein MES keine Auflagen. Und das ist auch gut so....

Gruß,

frogger

Danke Frogger. Genau so habe ich es mir gedacht.

Wie "wehrt" man sich denn gegen so eine Auflage?

(ist diese Auflage typisch?)

Geschrieben
Wie "wehrt" man sich denn gegen so eine Auflage?

Eine Auflage im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der seperat angegriffen werden kann.

Die Erteilung eines MES mit einer Auflage stellt also zwei Verwaltungsakte dar, einmal den MES als solchen und einmal die Auflage.

Fraglich ist allerdings, ob es sich hierbei wirklich um eine Auflage, oder eine andere Nebenbestimmung (z.B. eine Befristung, Beschränkung, o.ä.) handelt.

Die Angrenzung ist in der Praxis schwierig, hat aber enorme Auswirkungen, da diese keinen eigenständigen Verwaltungsakt darstellen und nur "zusammen" mit dem MES angegriffen werden können.

Ein Fall für das "FWR"...

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