Zum Inhalt springen
IGNORED

Frage zur neuen Gelben WBK


Freudt

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen.

Mich würde mal interessieren wie viel Büchsen man im selben Kaliber auf die neue Gelbe WBK eintragen lassen kann?

Es handelt sich um K98k der eine hat die offene Visierung und der andere hat eine Montage mit ZF. :00000733:

Mann kann durch die Montage nicht offen visieren. :rolleyes:

Ist das ein Grund 2 Büchsen im selben Kaliber eingetragen zu bekommen?? :confused:

Da habe ich gleich noch eine Frage. :rolleyes:

Braucht man für einen Einstecklauf im Kaliber .22lfb ein Bedürfnis? :confused:

Muss man diesen Einstecklauf eintragen lassen?

Fragen über Fragen .......... ich hoffer einer kann mir helfen.

Geschrieben
Hallo zusammen.

Mich würde mal interessieren wie viel Büchsen man im selben Kaliber auf die neue Gelbe WBK eintragen lassen kann?

Es handelt sich um K98k der eine hat die offene Visierung und der andere hat eine Montage mit ZF. :00000733:

Mann kann durch die Montage nicht offen visieren. :rolleyes:

Ist das ein Grund 2 Büchsen im selben Kaliber eingetragen zu bekommen?? :confused:

...

Nö,

das ist kein Grund für einen Eintrag auf neu-gelbe WBK. :shok:

Der Grund ist, dass Du Sportschütze bist. :hi:

Geschrieben
Nö,

das ist kein Grund für einen Eintrag auf neu-gelbe WBK. :shok:

Der Grund ist, dass Du Sportschütze bist. :hi:

Heist also da ich Sportschütze bin kann ich keine 2. Waffen im selben Kaliber eintragen?? :huh:

Geschrieben

Nö, er meinte wohl eher, das du keinen Grund brauchst, um 2 oder mehr Langwaffen im gleichen Kaliber zu kaufen und eintragen zu lassen. Das du Sprotschütze bist, reicht als Grund aus.

Greetz

PetMan

Geschrieben
Im Laufe der Jahre kannst Du Dir auch 20 Waffen der selben Art vom gleichen Hersteller und im gleichen Kaliber anschaffen.

Wobei erfahrungsgemäss der aufmerksame Sachbearbeiter spätestens ab dem Erwerb der dritten oder vierten Langwaffe des gleichen Modells und gleichen Kalibers das Sportschützenbedürfnis hinterfragt und eine verdeckte Sammeltätigkeit unterstellt.

Ich wäre daher mit solchen Aussagen zum zahlenmässig unbegrenzten Erwerb auf WBK gelb eher etwas vorsichtig.

CM

Geschrieben
Aha, Sammelgebiet Kleinkalibergewehre der Firma Anschütz im Kaliber .22 l.r. oder was ?

Dann nenn mir doch bitte mal ein sportliches Bedürfnis für ein viertes, fünftes, ... Kleinkalibergewehr der Fa. Anschütz im Kaliber .22 lfb., wobei sich in diesem Fall vielleicht sogar noch etwas aus der Vielfalt der Disziplinen ableiten lässt.

Beim siebten 98er im Kaliber 8x57IS dürfte die Begründung aber schon schwerer fallen.

CM

Geschrieben

Hallo

nein, es gibt keine Mengenbegrenzung. Davon steht nichts im Gesetz und wäre auch widersinnig. Wieso wird ein 98er gefährlicher, wenn ich 10 Stück davon im Schrank habe, wie wenn ich 3 besitze? Es sind "Nicht deliktrelevante" Waffen und die bleiben es auch, wenn ich mir den 50. gekauft habe. Wenn es der SB nicht glauben kann, daß ich meinem BM ein Schärflein zum Unterhalt gebe, muß es halt ein Gericht klären.

Das gleiche gilt für die 2/6 Regelung bei der Gelben. Von SBine favoritisiert, vom Gesetzgeber nicht gewollt und von der Ministerialbürokratie per Erlass in die Welt gesetzt. Vernichtet Arbeitsplätze und verstößt gegen das Gesetz. Aber als Beamter geht einem solche Logik Rektal vorbei.

Steven

Geschrieben

Vielen Dank für die vielen Antworten. :eclipsee_gold_cup:

Noch anzumerken wäre, das ich die gelbe und grüne am 09.06.07 mit der Post bekommen habe.

In der grünen ist ein Revolver und eine 22er eingetragen incl. Munitions Erwerb.

Die gelbe ist blanko.

Ich kann also 2 Büchsen im selben Kaliber und vom selben Hersteller auf die gelbe nehmem?

Und bei der grünen denn Revolver und die 22er Hämmerlie?

Macht 2 Waffen pro WBK.

Wie lange muss man warten um weitere Langwaffen zu erwerben?

Geschrieben
Eben. Die einzige Beschränkung besteht im Erwerbsstreckungsgebot. Im Laufe der Jahre kannst Du Dir auch 20 Waffen der selben Art vom gleichen Hersteller und im gleichen Kaliber anschaffen.

Du siehst einerseits die Anwendung des Erwerbsstreckungsgebots auf die Gelbe, gründend auf der Formulierung "Sportschützen nach Abs. 2" und untermauert durch den VwV-Entwurf, als rechtlich korrekt an. Bei dieser Auslegung hieße "Sportschützen nach Abs. 2" dann aber auch, daß jede Waffe auf der Gelben für eine Disziplin "zugelassen und erforderlich" sein müßte. Und im VwV-Entwurf wird ein "materielles Bedürfnis" gefordert. Daher finde ich Deine Rechtsauffassung arg widersprüchlich.

Geschrieben

Na mit etwas Fantasie geht das schon. :)

Gut, ich gebs zu. Das war jetzt vielleicht etwas zu platt und überspitzt von mir formuliert mit 20 Waffen des selben Typs, aber ein fleißiger Sportschütze, der sich nachweisbar ständig und erfolgreich auf Meisterschaften bewegt wird sich meines Erachtens auch diverse Ersatzwaffen besorgen dürfen. :pro:

Geschrieben
...ein fleißiger Sportschütze,

der sich nachweisbar ständig und erfolgreich auf Meisterschaften bewegt wird sich meines Erachtens auch diverse :confused: Ersatzwaffen besorgen dürfen.

Das war auch gar nicht strittig.

Dennoch wird sich der Sportschützen-WBK-Inhaber und stolze Besitzer von

- 3 98ern,

- 2 Schweden,

- 2 Schweizern,

- 2 Mosins,

- 1 M 1917 und

- 1 M 1903 A 3

die Frage gefallen lassen müssen, welche sportlichen Disziplinen im Ordonnanzwaffenbereich er mit diesem Inventar bestreitet.

Habe gerade einen solchen aktuellen Fall im hiesigen Landkreis, wo die zuständige Genehmigungsbehörde anfängt "dumme Fragen" zu stellen.

CM

Geschrieben

Er wird den rechtsbeugenden Amtsschimmel die Antwort hoffentlich per Fachanwalt zukommen lassen.

Waer der Fall nicht auch was fuer die Fachpresse? ;-)

Geschrieben
Er wird den rechtsbeugenden Amtsschimmel die Antwort hoffentlich per Fachanwalt zukommen lassen.

Ich fürchte, dass man mit dem hier so gern praktizierten selektiven Wahrnehmungsverhalten "...für mich gilt nur, was mir in den Kram passt!" nicht weit kommen wird und auch der als Drohgebärde beauftragte "Fachanwalt" dürfte da an seine Grenzen stossen.

Die Behörde argumentiert nämlich schlüssig und beruft sich dabei auf die zwar vom Gesetzgeber beschlossene, aber immer noch nicht in Kraft gesetzte VwV:

· 14.4

§ 14 Abs. 4 enthält für den Bereich des organisierten Sportschützenwesens einen Sonderfall. Die Vorschrift ermöglicht Sportschützen, ohne Voreintrag bestimmte Schusswaffen zu erwerben. Bei Antragstellern, die noch nicht 25 Jahre alt sind und die als mindestens 21jährige ein Gutachten nach § 6 Abs. 3 nicht vorlegen können, ist die Erlaubnis auf den Erwerb von Schusswaffen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschränken. Eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 zum Erwerb und - wie sich aus der Eintragungsantragsfrist des § 14 Abs. 4 Satz 2 ergibt - vorübergehenden Besitz der dort genannten Schusswaffen kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfüllt sind. Die Bescheinigung eines Schießsportvereins ist nicht ausreichend.

Allerdings muss neben diesen Voraussetzungen materiell ein Bedürfnis für die erworbene Waffe vorliegen, ohne dass es hierfür generell vorab bei Ausstellung oder Eintragung durch die Behörde der formellen Bedürfnisbescheinigung des Verbandes bedarf.

Das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ist anwendbar (s. Nummer 14.2.2).

Der Inhalt des Bedürfnisses ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2.

Bei Ausstellung der Gelben WBK weist die Behörde den Antragsteller darauf hin dass jederzeit eine Prüfung des materiellen Bedürfnisses durch die Waffenbehörde erfolgen kann mit der Folge, dass die Eintragung weiterer Waffen abgelehnt werden kann, wenn ein materielles Bedürfnis nicht vorhanden ist.

Bei der Prüfung des materiellen Bedürfnisses im Zusammenhang mit einer nach § 14 (4) WaffG erteilten Erwerbserlaubnis verweist die Genehmigungsbehörde auf 14.2.1:

Das Bedürfnis ist zu verneinen, wenn der Antragsteller für seine Schießübungen bereits ausreichend mit Schusswaffen versehen ist.

Auch die einschlägigen Kommentare verschiedener Rechtsgelehrter zum neuen WaffG kommen zu dem Schluss, dass die Erwerbserlaubnis nach § 14 (4) WaffG [sportschützen-WBK] kein Freifahrtschein für eine ungezügelte Waffenanhäufung ist und auf diesem Wege das Bedürfnisprinzip ausgehebelt wird.

Letzteres ist die Grundlage der bundesdeutschen Waffengesetzgebung und lässt sich nun mal nicht wegdiskutieren, auch wenn mancher das gern so hätte.

CM

Geschrieben

Die VWV ist erst mal nur eine Gebrauchsanweisung fuers Amt. Sie hat keinerlei Gesetzeskraft. Dass man in sie viele Rechtsbrueche reinschmierte, sorgt leider fuer Arbeit vor Gericht, wo dann die Fehler der Schmierer korrigiert werden muessen. Hier gilt §14(4) WaffG und da steht nichts von Nachweisen, Beduerfnisschikane und amtlichen Fragen.

Das Problem wird nur leider wie immer sein, dass 99,x% der von der Vergewaltigung des Rechts betroffenen Schuetzen den Gang zum Anwalt und vor Gericht scheuen und die Rechtsbrecher somit ihre Erfolge feiern koennen.

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Die VWV ist erst mal nur eine Gebrauchsanweisung...

...

Das Problem wird nur leider wie immer sein, dass 99,x% der von der Vergewaltigung des Rechts betroffenen Schuetzen den Gang zum Anwalt und vor Gericht scheuen und die Rechtsbrecher somit ihre Erfolge feiern koennen.

...und wo der Schaffer Recht hat, hat der Schaffer Recht.

Geschrieben

..ich sag ja: selektives Wahrnehmungsverhalten!

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass...

(4) Sportschützen nach Absatz 2...

CM

Geschrieben

Hm, gehen wir die Sache doch mal ganz anders an. <_<

Im Genehmigungsverfahren zur Erteilung der neuen gelben WBK wurde ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 4 WaffG i.V. mit Abs. 2 anerkannt. Ein späterer Waffenerwerb nicht deliktrelevanter Waffen ist also zugelassen und erforderlich.

Das Erwerbsstreckungsgebot reguliert im übrigen die Geschwindigkeit des Waffenerwerbs.

Warum sollte es nun verboten sein, mehrere gleiche Waffentypen zu erwerben ? Würde jemand unter diesem Aspekt ernsthaft sammeln wollen, müsste er ganz schön alt werden um sein Ziel zu erreichen (25 Jahre pro 100 Waffen).

Und wie hier schon gepostet wurde, geht es um nicht deliktrelevante Waffen. Ist es so schlimm, wenn ein zuverlässiger Waffenbesitzer davon mehrere im Besitz hat ? Bei Jägern, die in der Regel weit mehr Waffen im Besitz als Sportschützen haben, fragt ja auch keiner nach...

Geschrieben
Und wie hier schon gepostet wurde, geht es um nicht deliktrelevante Waffen. Ist es so schlimm, wenn ein zuverlässiger Waffenbesitzer davon mehrere im Besitz hat ? Bei Jägern, die in der Regel weit mehr Waffen im Besitz als Sportschützen haben, fragt ja auch keiner nach...

Hallo SB

gibs zu, du willst dich einschmeicheln. :00000733:

Steven

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.