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IGNORED

Frage zur neuen Gelben WBK


Freudt

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Moment mal...

Warum sollte es nun verboten sein, mehrere gleiche Waffentypen zu erwerben ? Würde jemand unter diesem Aspekt ernsthaft sammeln wollen, müsste er ganz schön alt werden ......

Reden wir jetzt über Sammler oder über Sportschützen ? :rolleyes:

Also: tatsächlich prüft eigentlich nicht die Behörde, ob man eine bestimmte Waffe braucht für die Teilnahme an einer Sportveranstaltung nach BundesverwaltungsamtsanerkannterSportordnungeinesbehördlichanerkanntenSchießsportverbands -hechel- sondern ebendieser. Daher kommen ja auch so komische Fragen von der LV-Geschäftsstelle: "Ey, Du hast doch schon eine Knifte, mit der Du kannst, meinst Du im Ernst, Du brauchst jetzt auch noch die da ?"

Damit ist das Originalthema des Threads eigentlich klar erlegt. Wenn Du dem Verband einleuchtend erklärst, warum, ist der Raps geschnitten. Die Behörde erkennt ja ein bescheinigtes Bedürfnis im Regelfall an. (OK, bei der Sammlung oben, kann man ja mal fragen, was denn gegen eine "rote" spricht.)

So und jetzt zu §14 WaffG (Man darf doch die Gelegenheit nicht ungenützt verstreichen lassen, auch ein Totes Pferd zu peitschen)

1) regelt, daß Sportis Waffen erst ab 21 kriegen, außer KK und Bockflinten, Unter 25 nur mit MPU.

2) Wer ist eigentlich so'n richtiger Sporti und wie beweist man es. Die sollen nicht zu schnell kaufen.

3) sagt was man so als Sporti in etwa hat an mehrschüssigen Kurz- und halbautomatischen Langwaffen

4) Als Sporti kann man bestimmte Waffen auf eine andere WBK als die in §10 kaufen.

Blöder Paragraf. (nur meine Meinung) Wenn man schon Ausnahmen macht, dann an der richtigen Stelle. Also das mit dem Alter in §4, das mit der WBK in §10. Dem Erwerbsstreckungsgebot hätte ich einen eigenen Absatz gewidmet. OK, habe fertig.

Aus diesem Gemenge leite ich ab: Pumpguns (grüne) darf ich soviele kaufen wie ich Bescheinigungen kriege, Repetierbüchsen (gelbe) soviele, wie ich heimtragen kann. Für mehr als zwei Kurze muss ich besonders betteln und für mehr als 3 HA Lange auch.

Die Erwerbsgeschwindigkeit richtet sich für mich nach der Art der WBK. Warum ?

Da nämlich eine unbefristete Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz besteht (gelbe), muß nicht mehr eine Erlaubnis (per Vor-Eintrag in die Grüne) erteilt werden und auch das Bedürfnis nicht mehr geprüft werden. Deshalb bezieht sich der Nachsatz des §2 auf den Erwerb von Waffen durch Sportschützen nach §10 und nicht nach §14.4. Aber es ist leider nur meine Meinung (und noch nicht mal juristisch gebildet). Die Auslegung des Gesetzes dient dem Interesse der Partei, also tue ich genau das. Wenn jemand anderer Meinung ist, kann das zu einem Rechtsstreit führen. Speziell wenn der Andere die Ordnungsbehörde ist. <_< Ach ja, wo liegt das Interesse der Behörde ?

Solche Rechtsstreite sind unterschiedlich ausgegangen, je nach VG. Vor Gericht und auf Hoher See...

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