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IGNORED

Bedeutung ererbter Waffen für weitere WBK-Eintragungen?


1337bernd

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Hallo!

Habe bisher nur einen Eintrag in meiner grünen WBK, nämlich für eine ererbte .45er ohne Munitionserwerbserlaubnis.

Hat dieser Eintrag einen Einfluss auf meine Möglichkeiten, jemals eine weitere .45er zu erwerben, wenn ich die ererbte Waffe nicht veräußern möchte?

Kann ich unabhängig davon, wenn ich ein Bedürfnis nachweisen kann, zunächst mal noch eine .22er und eine 9mm KW auf einmal beantragen?

Viele Grüße

Bernd

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Nein, geerbete Waffen beeinflussen den Erwerb von z.B. Sportwaffen nicht.

Hier hat der sogenannte "vom Bedürfnis umfaßte Zweck" einen Vorteil für den Legalwaffen-Besitzer. Die geerbte Waffe darf ja nur "geerbt" werden und sonst nichts. Zum Sportschießen oder Jagen brauchst du bzw. hast du ein Bedürfnis für zusätzlich andere Waffen für den jeweils vom Bedürfnis umfaßten Zweck :) . In einigen anderen Threads wird derzeit die Unsitte diskutiert, das vereinzelt (und gehäuft in NRW) Sachbearbeiter Sportwaffen auf Jagdwaffen "anrechnen" wollen - das geht aus oben erwähntem Grund selbstverständlich auch nicht. Mit Sportwaffen darf z.B. kein Fangschuß abgegeben werden.

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Aber allein die Tatsache, dass das so sein sollte, beudeutet nicht zwangsläufig, dass die Behörde es nicht trotzdem versucht. Eine ähnliche Situation wurde HIER gerade besprochen.

Mit FWR und entsprechender Rechtsschutzversicherung kannst Du aber zumindest dagagen angehen, wenns doch passiert.

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Hallo Bernd,

aus eigener negativer Erfahrung kann ich nur sagen, dass zwischen Theorie (sprich Gesetz) und Praxis (also der Umsetzung durch die lokalen Behörden) auch in diesem Punkt Welten liegen können.

Von daher kann ich Dir nur raten, rechtzeitig dem FWR beizutreten und die ÖRAG Rechtschutzversicherung abzuschliessen.

Gruß

Michael

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ja.

Nein, weil fuer Erben §14 gar nicht einschlaegig ist.

Da kommt nur §20 zum Einsatz und der sagt nur etwas ueber die Zuverlaessigkeit aus.

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Nein, weil fuer Erben §14 gar nicht einschlaegig ist.

Da kommt nur §20 zum Einsatz und der sagt nur etwas ueber die Zuverlaessigkeit aus.

Es geht hier aber um den Erwerb weiterer Waffen als Sportschütze, zusätzlich zu den ererbten.

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Ahso...also da hilft nur ne Rechtsschutzversicherung und beten, wenn der SB Zicken macht. Vorhersagen kann den Ausgang solcher Sachen niemand. Loesung: VOR dem Erbfall Waffe kaufen, die man sportlich nutzen will. Ansonsten RSV und Geduld.

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Hallo Schaffer,

Nein, weil fuer Erben §14 gar nicht einschlaegig ist.

Da kommt nur §20 zum Einsatz und der sagt nur etwas ueber die Zuverlaessigkeit aus.

so wie ich es lese, verlangt §20 (Erbschaftserwerb) Zuverlässigkeit und "persönliche Eignung".

Handelt es sich dabei um die p. E. aus § 6, bzw. muß ein ggfs. zu junger Erbe (jünger als 25 oder sogar 18?) den psychologischen Eignungstest vorlegen?

Andreas Prinz

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