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IGNORED

Gelbe WBK ohne 2/6 Eintrag - was nun?


Flotti

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Hallo in die Runde!

ich habe diese Woche meine grüne und gelbe WBK zugesandt bekommen. Die gelbe - obwohl NRW - ohne den berüchtigten 2/6 Eintrag.

Nun konnte ich dem Forum bereits entnehmen, dass der fehlende Eintrag noch keine Garantie dafür ist, dass 2/6 nicht trotzdem auf Gelb angewandt wird. Da ich sowohl meine 2 Voreinträge auf Grün umgehend nutzen will, als auch zumindest eine LW auf gelb sofort erwerben möchte, stellt sich nun die Frage des geschicktesten Vorgehens. In jedem Fall bin ich bereit (da ÖRAG Rechtsschutz) bei Anwendung 2/6 auf Gelb zu klagen.

Für mich gibt es grundsätzlich erst mal 2 mögliche Szenarien:

Szenario A) Schriftliche Anfrage an den SB stellen, ob 2/6 auf gelb von ihm angewandt wird. Wenn er schreibt "nein" dann wunderbar. Wenn er aber schreibt "ja", was dann? Kann man bereits aufgrund dieser schriftlichen Aussage klagen? Oder muss man durch Erwerb der dritten Waffe erst die juristische Grundlage hierfür schaffen?

Szenario B ) Die beiden KW werden auf Grün gekauft und von SB eingetragen. Dann folgt der Kauf der LW auf gelb. Wenn SB dann den Eintrag wegen 2/6 verweigert, wieder die Frage: Was dann? Muss die Waffe einem Berechtigten, z.B. dem Verkäufer/Büchsenmacher zur Aufbewahrung zurückgegeben werden? Oder bleibt die Waffe, solange die umgehend eingereichte Klage läuft, im eigenen Schrank? Oder kommen ein paar freundliche grüne Jungs vorbei und nehmen das Corpus delicti (und vielleicht noch mehr) einfach mit?

Danke für ein paar erhellende Antworten oder gute Tipps zu diesen Fragen.

Beste Grüße

Euer Flotti

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Hallo,

"theoretisch" tendiere ich zu Szenario B

"praktisch" würde ich mal kurz schriftlich beim FWR anfragen, zu was die raten würden.

Ich bin auch der Meinung, dass man keine Hemmungen haben sollte, eine grundsätzliche unklare Frage juristisch überprüfen zu lassen, notfalls vor Gericht.

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Hab' mal einen "alten Hasen" gefragt, was am besten zu tun ist.

Sein Vorschlag: Waffe kaufen (also Eigentum erwerben), aber nicht im Sinne des WaffG erwerben (also beim Büchser lassen und nicht mitnehmen). Dann zum Amt und eintragen lassen. Wenn Weigerung: Rechtsmittelfähigen Beschluss einfordern und klagen.

Man muss natürlich einen Büchser haben, der die gekaufte Waffe "in Pflege" nimmt. Wär bei mir aber kein Problem. Hat das jemand zufällig schon mal so gemacht?

Beste Grüße

Flotti

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Ich glaub, ich steh' momentan a bisserl auf dem Schlauch. :confused:

Kann mir mal jemand erklären, wie sich die 2/6 Regelung der gelben auf die grüne WBK auswirkt und umgekehrt.

Danke und Gruss

Sepp

Wenn ich das richtig verstanden habe:

Gesetzlich gesehen: Gar nicht,

es sei denn man lebt nicht in der BRD sondern in NRW... :-/

Gruss

B

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Es ist doch ganz einfach. Die 2/6-Regel gilt für alle Sportschützen, die ein Bedürfnis nach § 14 WaffG haben. Also für die grüne und die ("neue") gelbe WBK.

Sie gilt also nicht für Personen, die anderweitig eine grüne WBK haben (mit Bedürfnissen nach § 8 z.B. vereinslose Sportschützen oder § 13 Jäger) und auch nicht für die "alte" gelbe WBK oder die rote WBK.

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hö, hö - sagst Du

Und Dir glaub ich nicht alles! :acute:

@msp so einfach wie SB es macht ist es nämlich nicht!

Es gibt durchaus unterschiedliche Gerichtsurteile zu dieser Problematik. Die Mehrzahl der Urteile geht dahin, dass die 2/6-Regelung für Sportschützen mit gelber WBK nicht gilt.

Allerdings dürfte es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handeln.

Für die grüne WBK ist die Regelung unstrittig. Klarheit kriegen wir erst mit den Verwaltungsvorschriften oder einer Änderung des WaffG. Bis dahin wird die Regelung unterschiedlich gehandhabt.

Harlekin

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Im Gesetz steht es halt so, wie ich es beschrieben habe. Und ob Du das glaubst ist mir ehrlich gesagt ziemlich egal. <_<

Wenn 2/6 mancherorts immer noch falsch ausgelegt wird, ist es dadurch nicht richtiger. Gerade die neue gelbe WBK bietet ja Erwerbsmöglichkeiten ohne jeglichen Voreintrag. Wäre ja schon von daher total widersinnig, 2/6 nur für grüne WBK anwendbar zu sehen wo die Behörde eh immer pro Waffe einen neuen Voreintrag tätigen muss.

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S'binchen,

dass diese Auslegung des § 14(4) i.V. mit § 14(2) von Dir vehement vetreten wird, haben wir

doch jetzt schon zur Genüge hier lesen dürfen.

Wie eindeutig die Geschichte ist, zeigen ja die höchst unterschiedlichen VG-Urteile, die in der

Mehrheit 2/6 auf die Neue Gelbe negieren :heuldoch:

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was bist Du so kratzbürstig :sla:

Du weißt doch wie das Geschäft läuft. Gesetz hin und her - kaum ein Gesetz ist eindeutig und bietet deshalb immer genügend Spielraum für Auslegungen. Genau so ist es doch im Fall 2/6. Du kannst doch die Urteile nicht einfach ignorieren, nur weil Du anderer Meinung bist

Harlekin

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Diese Fälle mit der schwierigen Auslegung gibt es definitiv und das will ich grundsätzlich auch gar nicht bestreiten.

Die Geschichte mit 2/6 gehört aber keinesfalls dazu, weil der Gesetzestext so was von klar ist, dass man ihn einfach nur lesen muss. Frag mich nicht, warum manche Gerichte das nicht kapieren (wollen), aber zum Thema Gerichte könnten wir locker einen 50-Seiten-Thread aufmachen... B)

Im Entwurf zur VwV steht es auch nochmals klipp und klar drin. Also versteh ich diese ewige Unkerei nicht. So langsam sollte es jeder begriffen haben, auch wenn sich immer wieder jemand auf die Hinterfüße stellt und wie ein Kind aufstampft.

Grüssle von der nicht kratzbürstigen :glare:

SBine

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Aaaahhhh, Danke für die Infos

Langsam komm ich dahinter. Allerdings versteh ich immer noch nicht, warum die 2/6 auch auf die grüne WBK angewendet wird.

Auf die Grüne kann ich ja nur Einkaufen gehen, nachdem mit dem Voreintrag die Berechtigung bestätigt wurde.

Also ist damit eine vorherige Kontrolle möglich und die 2/6 Regelung wäre dann in meinen Augen für den Fall, dass auf dem Amt jemand etwas gepennt hat. <_<

Lieg ich da jetzt ganz schief ?

Gruss Sepp :starwars013:

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nee, nee S'binchen - ich fang den Streit mit 2/6 und Gelb nicht wieder an, das hatte wir hier schon zur Genüge. Wir werden sehen was die Zukunft bringt.

Gruß vom lieben

Harlekin

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...

Im Entwurf zur VwV steht es auch nochmals klipp und klar drin.

....

Nix gegen Dich! :bussi::chrisgrinst:

Aber es ist schon prima, wenn man sich als "Behörde" die fehlenden Argumente selber machen kann.

Ist doch praktisch fast das Gleiche wie mit den ganzen zig Erlassen.

Ist doch alles versuchte Verschärfung durch die Hintertür,.......aber wirklich.

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Es ist doch ganz einfach. Die 2/6-Regel gilt für alle Sportschützen, die ein Bedürfnis nach § 14 WaffG haben. Also für die grüne und die ("neue") gelbe WBK.

Sie gilt also nicht für Personen, die anderweitig eine grüne WBK haben (mit Bedürfnissen nach § 8 z.B. vereinslose Sportschützen oder § 13 Jäger) und auch nicht für die "alte" gelbe WBK oder die rote WBK.

????? Der Vereinslose Sportschütze darf also ohne 2/6 er Regel einkaufen ????

Klasse, dann lasst uns doch alle aus den Vereinen austreten.

Geht das mit dem neuen Diskriminierungsgesetzt konform ??? Der " freie Schütze " darf, der "organisierte" nicht ?

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Das Erwerbsstreckungsgebot steht nunmal nur in der speziellen Bedürfnisvorschrift des § 14 WaffG drin und betrifft deshalb logischerweise auch nur den betroffenen Personenkreis.

Der vereinslose Schütze hat es von Grund auf wesentlich schwieriger, überhaupt ein Bedürfnis nachzuweisen, weil er dazu "besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen glaubhaft machen muss. Und bei dem gibts nicht nur einmal nach drei Jahren die Bedürfnisprüfung, weil man diesen Leuten genauer auf die Finger schaut. Deshalb würde ich massenhafte Austritte jetzt nicht gerade empfehlen. :D

Der vereinslose Schütze ist also mitnichten besser gestellt als der Normalo-Vereinsschütze.

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Praktisch ist es Szenario B. Du wirst Dir für die Langwaffe einen "Parkplatz" suchen müssen.

Aber - warte mal bis Donnerstag. Ich werde dann an dieser Stelle noch einiges berichten können.

Viele Grüße

Manfred

Und was iss, hat sich das VG schon geäussert ?

In froher Erwartung,

Jürgen

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Hi Jürgen,

heute hatte ich meinern Termin beim VG Frankfurt.

Streitgegenstand war eine am 17.10.05 erworbene Bockflinte auf "Alt Gelb". Das Gericht vertrat zunächst die Auffassung, dass es mir in der Zwischenzeit möglich gewesen wäre die Waffe eintragen - sprich abstempeln zu lassen. Das sich immer 2 andere Waffen "vorgedrängelt" haben wollte der Richter zunächst nicht gelten lassen. Wir erklärten ihm, das wir dieses Vorgehen ganz bewußt gewählt hatten um eine richterliche Grundsatzentscheidung zu ermöglichen. Wäre jedesmal eine andere Waffe als dritte Waffe Streitgegenstand gewesen (mit jeweils neuem Ablehnungsbescheid duch die Behörde) , wäre es durch die langen Wartezeiten nie zu einem Gerichtstermin gekommen.

Die Klage wurde daher noch während des Termins in eine Feststellungsklage umformuliert - d.h. das Gericht soll feststellen, ob das Erwerbsstreckungsgebot auf die "Gelbe WBK" ( auch auf die alte) anzuwenden ist.

Der Richter hatte - so mein Empfinden - von Waffen nicht so die Ahnung. Der Begriff "Einzelladerlangwaffe" war ihm jedenfalls nicht geläufig. Vorgetragene Aktenzeichen der jüngsten Urteile wurden eher widerwillig - d.h. erst nach dringender Bitte - in die Akte übernommen.

Nach etwa 1,5 Stunden war dann der Spuk vorbei. Das Urteil sollte zumindest zum Teil heute Nachmittag vorliegen N.S. wird es vermutlich morgen auf dem Fax haben und an mich weiterleiten.

So richtig glücklich bin ich bis jetzt noch nicht. Ich glaube fast es gibt in großen Teilen einen Punkt für die "Gegenseite". Aber Du weißt ja DIE HOFFNUNG STIRBT ZULETZT. Falls das Ding den Bach runter geht und die Versicherung mitspielt, wäre ja immer noch ein Widerspruchsverfahren vor dem OVG denkbar. Nur dann sollte "Cheffe" auch mit ran.

Viele Grüße

Manfred

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