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IGNORED

Jagdschein nicht gelöst, Meldung / Anfragen unter Behörden


bullpup

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Na dann.

Auszug aus Lehle & Lehmann Aktuelles Waffenrecht erschienen im Jüngling Verlag. Das sind übrigens 5 Bände in Ringbuchform dagegen sind die Beckschen Kommentare ein Kinderbuch.

§ 13 Abs. 4 WaffG

...

Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich eine Behörde für diesen Spass hergibt. Die lassen sich nicht vom Igel (Jäger) zum Hasen machen.

Dadurch sind wir uns alle einig, dass nur ein gültiger Jagdschein, egal wie lange gültig, notwendig ist um zu erwerben.

Es geht nicht um den Erwerb, es geht um den Besitz, also genau lesen. Und wenn wir schon beim Lesen sind, §45 Abs. 2 klärt, wann WBK widerrufen werden können. Zwar KANN die Behörde nach §45Abs. 3 von einem Widerruf absehen, muss es aber nicht.

...

Man stelle sich mal vor, die zuständige Behörde schickt einen Brief in dem steht, dass man seine Waffen abgeben muss weil man keinen Jagdschein gelöst hat. Die haben besseres zu tuen als den Bürger zum lachen zu bringen.

Das muss ich mir nicht nur vorstellen, das kann ich sogar nachlesen; und zwar in Briefen, die die zuständige Behörde an Jäger ohne gültigen JJS (aber mit eigenen Waffen) verschickt hat. Allerdings sind die meisten (aber nicht alle) der angeschriebenen Jäger (die teilweise schon Jahre lang keinen JJS gelöst hatten) vorher zum Sachbearbeiter Jagd gegangen und haben einen JJS gelöst. Damit hatte sich das Ganze. Nur gelacht hat keiner der Bürger, denn: Das Lösen eines JJS kostet Geld. Der Sachbearbeiter Waffen hatte so seinem Kreis zu nicht unerheblichen Einnahmen verholfen. Gelacht hat wohl nur der Kämmerer.

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Warum ist das so?

Es gibt Jäger die nur zu bestimmten Jahreszeiten jagen und dafür ist die Regelung geschaffen. Des weiteren gibt es Jäger die aus beruflichen oder privaten Gründen eine gewisse Zeit nicht jagen können. Es gibt sicherlich weitere gute Gründe, das der Jäger der seinen Jagschein nicht gelöst hat seine Waffen nicht abgeben muss.

Warum gilt dies nicht für Schützen? Diese Frage ist durch den Gesetzgeber zu beantworten.

Was veranlasst Dich zu dieser Meinung ? Zu prüfen sind nach § 45 Abs. 3 WaffG besondere Gründe und das sowohl beim Jäger als auch beim Sportschützen.

Unter http://www.datenschutz.de/ den passenden Landesdatenschutzbeauftragten raussuchen, dort Anfrage stellen, ob diese Praxis ok ist.

Das ist nicht notwendig, denn § 43 WaffG ist eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, die zur Beschaffung von Daten über den den Betroffenen auch ohne dessen Mitwirkung ermächtigt. § 43 Abs. 2 WaffG beschränkt die datenschutzrechtlichen Übermittlungsbefugnisse durch Ausgrenzung wegen öffentlichen Interesses geheimzuhaltender Daten.

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Es geht nicht um den Erwerb, es geht um den Besitz, also genau lesen. Und wenn wir schon beim Lesen sind, §45 Abs. 2 klärt, wann WBK widerrufen werden ..... Nur gelacht hat keiner der Bürger, denn: Das Lösen eines JJS kostet Geld. Der Sachbearbeiter Waffen hatte so seinem Kreis zu nicht unerheblichen Einnahmen verholfen. Gelacht hat wohl nur der Kämmerer.

War wohl der Bruder des Kämmerers. Allerdings ist das eine Riesenschweinerei und Bürgerschikane mit Hilfe von Gesetzen. Da bleiben erste Prozeße abzuwarten.

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Wieso Prozesse ? Das ist vollkommen rechtens (vielleicht solltest Du Dich wirklich mal näher mit dem § 45 WaffG vertraut machen :wub: ) und im Einzelfall wird ja auch geprüft, ob das Nichtmehrlösen (geiles Wort !) des Jagdscheins auch zum Widerruf der WBK führt. Wer schon etliche Jahre gejagt hat oder irgendwann halt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr jagen kann, braucht nichts zu befürchten.

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kann er mit diesem Tagesjagdschein Langwaffen und Munition kaufen so viel er will, auch wenn dieser nur einen Tag gültig ist. Durch den Tagesjagdschein hat er das Bedürfnis.

Nein, kann er nicht. Es sei denn, es handelt sich um einen vorübergehenden Erwerb gem § 12 Abs. 1 WaffG. In diesem Fall, Du hast bereits den § 13 Abs 4 WaffG Zitert, gilt jeder JS, auch der TagesJS.

Für einen dauerhaften und von einer Erwerbserlaubnis freigestellten Erwerb bedarf es einen Jahresjagdschein. Siehe:

Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung

mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch

den Erwerber zu beantragen.

Gruß Gromit

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Ich muß betrübt feststellen, daß §13 des WaffG der Behörde tatsächlich das Recht gibt, WaffenBESITZ ohne gültigen Jahresjagdschein zu untersagen. War mir vorher auch nicht klar. Das war auch der Grund warum ich immer nahtlos gelöst habe (instinktiv), auch wenn ich mal ein Jahr nicht jagen war. Nur man stelle sich vor, die Aufforderung zum Lösen kommt, man löst erstmal nicht, verliert den Besitzanspruch auf vorhandene Waffen, löst neu, erwirbt zwischenzeitlich neue Waffen. Ist dann der Besitzanspruch auf die vor dem Lösen vorhandenen Waffen rückwirkend weiterhin erloschen? Es ist alles so traurig....

Andererseits ist das doch völlig realitätsfremd. Die Waffen sind ja alle auf der WBK eingetragen. Und die berechtigt ja zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffen. Da müßte doch der Besitz eingeschlossen sein, oder?

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1.) Ist dann der Besitzanspruch auf die vor dem Lösen vorhandenen Waffen rückwirkend weiterhin erloschen?

2.) Die WBK berechtigt ja zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffen. Da müßte doch der Besitz eingeschlossen sein, oder?

1.) Nein, der gültige Jagdschein ist für alle Waffen das ausreichende Bedürfnis.

2.) Ja, daher wird auch die WBK widerrufen.

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Ich habe ein Prüfungszeugnis aus dem hervorgeht, dass ich die Jagdprüfung erfolgreich abgelegt habe. Zusätzlich und ohne rechtlichen Belang habe ich einen schmucken Jägerbrief zum an-die Wand-hängen.

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JS Inhaber können das gelassen sehen. Wenn man aus irgendwelchen Gründen mit der Jagd pausieren will/muss (mann kan ja auch mal längerfristig krank, im AUsland arbeitend oder schlicht keine Kohle haben) und die Behörde fragt tatsächlich nach ein paar Jahren mal nach, löst man halt ein Jahr oder wenns sein muss einen Tagesschein. Die nötige Versicherung hatte ich in Form einer vorläufigen Police innerhalb ein paar Stunden per Fax.

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JS Inhaber können das gelassen sehen. Wenn man aus irgendwelchen Gründen mit der Jagd pausieren will/muss (mann kan ja auch mal längerfristig krank, im AUsland arbeitend oder schlicht keine Kohle haben) und die Behörde fragt tatsächlich nach ein paar Jahren mal nach, löst man halt ein Jahr oder wenns sein muss einen Tagesschein. Die nötige Versicherung hatte ich in Form einer vorläufigen Police innerhalb ein paar Stunden per Fax.

Man darf meines Wissens die Pause nur nicht zu lange ausdehnen, denn irgendwann erlischt die Sachkunde und man kann keinen neuen Jagdschein mehr lösen. Man müßte dann also Lehrgang und Prüfung neu machen. Ich hatte berufsbedingt so eine Pause und hab den endgültigen Verlust meines Jagdscheines gerade noch vermeiden können. Meine Pause erstreckte sich allerdings über 5 oder 6 Jahre. Jemand, der frisch aus dem Lehrgang kam und das Thema kannte, hatte mich glücklicherweise rechtzeitig gewarnt.

Klaas

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Falsch, eine bestandene Jagdpruefung gilt ein Leben lang. Da gibts kein Verfalldatum. Selbst wenn man 40 Jahre nicht loesen wuerde.

Da wurde Dir unsinn erzaehlt.

Sieh mal ins BJG, nach den Voraussetzungen zur Loesung eines Jagdscheins.

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Eben, wurde wohl mit der Fachkunde im Sprengstoffrecht verwechselt. Die erlischt nach dem Erlöschen der Erlaubnis nach 5 Jahren ohne Ausübung der erlaubten Tätigkeit.

Danke, wieder was dazu gelernt. Aber ich habe es nicht bereut, daß ich meinen Schein neu gelöst habe. Das war die Motivation, wieder aktiv zu werden. So nach dem Motto: Wenn es schon mal bezahlt ist ...

Klaas

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