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IGNORED

Jagdschein nicht gelöst, Meldung / Anfragen unter Behörden


bullpup

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Darf die Waffenrechtliche Behörde bei der jagdrechtlichen Behörde anfragen

ob der Jagdschein noch gelöst ist? (Nicht bezogen auf Erwerb etc. sondern

alle Jäger die dieses Jahr nicht gelöst haben.)

Darf dei jagdrechtliche Behörde Daten der Jagdscheininhaber die ihren Jagdschein

nicht mehr gelöst haben an die Waffenbehörde übermitteln? (z.B. jährlich)

Wird denn das fortbestehen des Bedürfnis (gültiger Jagdschein) in der Regelüberprüfung geprüft?

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Wird sich kaum vermeiden lassen, da in vielen Landkreisen ein und die gleiche Person UJB und für die Waffenangelegenheiten der Jäger zuständig ist. Wenn nicht, sitzen die Leute aber oft auf dem gleichen Büro.

Und ohne gültigen JJ kein Bedürfnis. Und auch besonders kein Mun-Erwerb oder -besitz, außer der ist auf der WBK eingetragen, was aber bei Jägern üblicherweise nicht der Fall ist. Bei Ablauf JJ darf man keine Mun mehr haben! Selbst wenn man den 2 Tage später wieder löst.

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...Und ohne gültigen JJ kein Bedürfnis. Und auch besonders kein Mun-Erwerb oder -besitz, außer der ist auf der WBK eingetragen, was aber bei Jägern üblicherweise nicht der Fall ist. Bei Ablauf JJ darf man keine Mun mehr haben! Selbst wenn man den 2 Tage später wieder löst.

Echt? Also bei meinen Jagdwaffen ist in der WBK überall auch eine MEB eingetragen.

Bei meiner Oma, Mutter, Schwester, etc... übrigens auch.

Aber vielleicht haben wir einfach Glück mit unserer Behörde.

IMI

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Ich frage nach rechtlicher Grundlage, wenn verschiedene Behörden.

Sonst wird das noch zu kompliziert und hier sind es getrennte Behörden.

Definiere erst mal den Begriff verschiedene oder getrennte Behörde.

Die Tatsache, daß die Tätigkeit oft vom gleichen Bediensteten ausgeübt wird lässt den Schluss zu, daß es sich um die gleiche Behörde mit u. U. verschiedenen Abteilungen handelt.

Karl

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hier der Kreis als untere Jagdbehörde und die Kreispolizeibehörde; wobei die Abteilung verwaltungstechnisch IIRC irgendwie nicht zur Polizei gehört.

Wenn dir das irgendwie hilft.

Scheint sich wie in Bayern zu verhalten, da sind auch beide "Behörden" Abteilungen des Landratsamtes bzw. Kreisverwaltungsreferats bei Kreisfreien Städten. Also nur eine Meldung an den zuständigen Arbeitsplatz.

Karl

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Frage ist aber dürfen die es nutzen.

Hintergrund ist, dass wie ich hörte Jäger angeschrieben werden, sie sollten einen Jagdschein lösen oder ihre Waffen abgeben.

Es ist halt die frage ob der eine Sachbearbeiter die Daten an den anderen weitergeben darf. Bzw. der eine sie abfragen darf.

Wenn das eine Rolle spielt, die sitzen in unterschiedlichen Gebäuden. Kreispolizeibehörde und Kreishaus.

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Frage ist aber dürfen die es nutzen.

Hintergrund ist, dass wie ich hörte Jäger angeschrieben werden, sie sollten einen Jagdschein lösen oder ihre Waffen abgeben.

Es ist halt die frage ob der eine Sachbearbeiter die Daten an den anderen weitergeben darf. Bzw. der eine sie abfragen darf.

Wenn das eine Rolle spielt, die sitzen in unterschiedlichen Gebäuden. Kreispolizeibehörde und Kreishaus.

Gibt hier unabhängig von der Zulässigkeit überhaupt Daten weiter, oder arbeitet er mit vorhandenen Daten.

Wer schreibt hier überhaupt die Jäger an, die UJB Jäger die keinen Jagdschein gelöst haben mit dem Hinweis, daß die WBK widerrufen werden kann, daß ein Jäger der früher einen Jagdschein gelöst hat u.U Waffen besitzt wäre ja keine weltfremde Vermutung. Dazu muss man nicht mal die Waffendaten haben.

Oder prüft die Waffenbehörde jährlich ob das Bedürfnis noch besteht?

Die unterschiedlichen Gebäude sollten unerheblich sein.

Karl

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Gemäß WaffG §43 (Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten) würde ich davon ausgehen, dass eine Übermittlung nicht statthaft ist.

Wenn man allerdings bedenkt, wie oft wir hier bereits darüber diskutiert haben, ob, wie und wann welche Behörde bei Wegfall des Bedürfnisses berechtigt ist den Waffenbesitz zu untersagen oder dieses zu versuchen: Waffenbesitzer die aus dem letzten Verein austreten oder den Jagdschein nicht verlängern spielen in Deutschland mit dem Waffenbesitz. Bevor ich darüber nachdenken würde, ob die Behörde das darf was sie versucht, würde ich lieber schnellstens einen Jagdschein lösen, damit wäre doch alles wieder in Butter.

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Gemäß WaffG §43 (Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten) würde ich davon ausgehen, dass eine Übermittlung nicht statthaft ist.

Und im § 43 Abs 2 iWaffG ist die Übermittlung ausdrücklich erlaubt, falls es sich hier überhaupt um eine Übermittlung handelt.

Karl

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Bevor ich darüber nachdenken würde, ob die Behörde das darf was sie versucht, würde ich lieber schnellstens einen Jagdschein lösen, damit wäre doch alles wieder in Butter.

Es ist jammerschade, dass nicht mehr Kollegen so naheliegende Überlegungen anstellen wie Du. :icon14: Leider vergeuden so viele ihre und die Zeit anderer Leute mit entbehrlichen Spekulationen.

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Und im § 43 Abs 2 iWaffG ist die Übermittlung ausdrücklich erlaubt, falls es sich hier überhaupt um eine Übermittlung handelt.

Ich bin ja kein berufsmäßiger Gesetzesleser, aber wird in §43(2) mit dem Bezug auf die datenschutzrechtlichen Übermittlungsbefugnisse nicht auf das eingeschränkt, was der §43(1) erlaubt?

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Ich bin ja kein berufsmäßiger Gesetzesleser, aber wird in §43(2) mit dem Bezug auf die datenschutzrechtlichen Übermittlungsbefugnisse nicht auf das eingeschränkt, was der §43(1) erlaubt?

Nein, 43/I beschreibt nur welche Daten ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden dürfen.

Karl

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Es ist jammerschade, dass nicht mehr Kollegen so naheliegende Überlegungen anstellen wie Du. :icon14: Leider vergeuden so viele ihre und die Zeit anderer Leute mit entbehrlichen Spekulationen.

das war aber hier nicht die Frage.

@karl22

Danke, das ist es vermutlich. Freibrief für Datenerfassung bei unseren Waffenbehörden?

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das war aber hier nicht die Frage.

@karl22

Danke, das ist es vermutlich. Freibrief für Datenerfassung bei unseren Waffenbehörden?

Das muss ich aber nun nicht verstehen. Hier haben schon Verkehrspolizisten Räuber festgenommen, für dich wohl auch rechtlich zweifelhaft.

Karl

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1. Darf die Waffenrechtliche Behörde bei der jagdrechtlichen Behörde anfragen

ob der Jagdschein noch gelöst ist? (Nicht bezogen auf Erwerb etc. sondern

alle Jäger die dieses Jahr nicht gelöst haben.)

2. Darf die jagdrechtliche Behörde Daten der Jagdscheininhaber die ihren Jagdschein

nicht mehr gelöst haben an die Waffenbehörde übermitteln? (z.B. jährlich)

3. Wird denn das fortbestehen des Bedürfnis (gültiger Jagdschein) in der Regelüberprüfung geprüft?

Zu 1. Wie schon gesagt, darf sie das gemäß § 43 Abs. 2 WaffG tun. Waffen- und Jagdbehörde sitzen nicht immer unter einem Dach, z.B. wenn der Waffenbesitzer in Baden-Württemberg in einer Großen Kreisstadt wohnt. Eine Bedürfnisprüfung ist deshalb anderweitig nicht möglich bzw. wären direkte Anfragen von den Waffenbehörden an die Jäger mit unnötigem Verwaltungsaufwand verbunden.

Zu 2. siehe 1.

Zu 3. Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses wird beim Jäger erstmalig bei der Regelprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG geprüft (3 Jahre nach Ersterteilung der Jäger-WBK), danach auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 und 4 WaffG.

Ist also alles rechtens, wie es von Dir beschrieben wird.

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Es gibt ja auch den Art. 35 Abs. 1 GG:

Das hat z.B. bei Straftaten durch Soldaten die Folge, dass die Staatsanwaltschaft die Informationen allein im Rahmen der Amtshilfe automatisch an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten weiterleitet und das ohne weitere gesetzliche Ermächtigung!

Von daher können sich die Waffen- und untere Jagdbehörde im Rahmen der Amtshilfe einiges an Daten zukommen lassen.

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Ich weiss übrigens nicht, warum du hier eine Analogie Waffenbesitzer - Straftäter einbauen willst.

ich auch nicht

Nö,

aber mit dem § kann die Behörde doch alle möglichen Daten abrufen.

Vom Verfassungsschutz bis zum Gesundheitsamt, Flensburger Verkehssünderdatei, GEZ, weiss der Geier.

eben nicht, sondern nur die die sie zur Erfüllung ihrer Tätigkeit braucht.

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Jetzt mal was Grundsätzliches:

Die Regelüberprüfung für Jäger spielt nur dann eine Rolle wenn diese zwischenzeitlich straffällig geworden oder nicht mehr gesund ist.

Ein Jäger der Waffen oder Munition mit seinem Jagdschein erworben, muss diese praktisch nie wieder abgeben. Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlage dafür. Warum? Weil er jederzeit die Möglichkeit hat den Jagdschein zu lösen.

Beispiel der Jagdschein ist 2006 abgelaufen. Im Jahre 2017 geht der Jager los und löst einen Tagesjagdschein. Das kann er und darüber hinaus kann er mit diesem Tagesjagdschein Langwaffen und Munition kaufen so viel er will, auch wenn dieser nur einen Tag gültig ist. Durch den Tagesjagdschein hat er das Bedürfnis. Dies gilt im Jahr 2017 natürlich nur wenn die Gesetzeslage so bleibt wie sie heute ist.

Warum ist das so?

Es gibt Jäger die nur zu bestimmten Jahreszeiten jagen und dafür ist die Regelung geschaffen. Des weiteren gibt es Jäger die aus beruflichen oder privaten Gründen eine gewisse Zeit nicht jagen können. Es gibt sicherlich weitere gute Gründe, das der Jäger der seinen Jagschein nicht gelöst hat seine Waffen nicht abgeben muss.

Warum gilt dies nicht für Schützen? Diese Frage ist durch den Gesetzgeber zu beantworten.

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...

Ein Jäger der Waffen oder Munition mit seinem Jagdschein erworben, muss diese praktisch nie wieder abgeben. Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlage dafür. Warum? Weil er jederzeit die Möglichkeit hat den Jagdschein zu lösen.

.... Es gibt sicherlich weitere gute Gründe, das der Jäger der seinen Jagschein nicht gelöst hat seine Waffen nicht abgeben muss.

Unbesehen gibt es dafür gute Gründe, nur sieht das WaffG das Ganze völlig anders. Im WaffG steht:

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

D.H.: Der Gesetzgeber hat auch die Erlaubnis zum Besitz an den gültigen Jagdscshein gebunden. Im Umkehrschluß: Ohne gültigen Jagdschein besteht auch für Jäger kein Bedürfnis zum Besitz von Waffen.

Anscheinend hat sich das noch nicht rumgesprochen.

Natürlich kann der Jäger jederzeit wieder einen Jagdschein lösen, aber wenn er das (warum auch immer) ablehnt, ist formal auch sein Bedürfnis für den Waffenbesitz flöten.

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Na dann.

Auszug aus Lehle & Lehmann Aktuelles Waffenrecht erschienen im Jüngling Verlag. Das sind übrigens 5 Bände in Ringbuchform dagegen sind die Beckschen Kommentare ein Kinderbuch.

§ 13 Abs. 4 WaffG

Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr.1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

Kommentar dazu:

Das nach § 13 Abs. 4 WaffG der Waffenbesitzkarte gleichgestellte jagdrechtliche Dokument kann sowohl ein Jahres- als auch ein Tagesjagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BJagdG sein.

Dadurch sind wir uns alle einig, dass nur ein gültiger Jagdschein, egal wie lange gültig, notwendig ist um zu erwerben.

Wie soll der "jagdscheinlose Jäger" gezwungen werden seine Waffen abzugeben? Wo steht das? Er kann doch jederzeit den Jagdschein lösen. Es gibt auch kein Gesetz oder eine Verordnung die den "jagdscheinlosen Jäger" zwingt innerhalb einer Frist zu lösen. Die Prüfung zur Erlangung eines Jagdscheins ist ein Leben lang gültig.

Man stelle sich mal vor, die zuständige Behörde schickt einen Brief in dem steht, dass man seine Waffen abgeben muss weil man keinen Jagdschein gelöst hat. Die haben besseres zu tuen als den Bürger zum lachen zu bringen.

Welche Fristen gibt es in diesen Fällen? :021:

Nehmen wir mal an das geht. Was macht unser "jagdscheinlosen Jäger", er löst den Jagdschein für einen Tag und kauft an diesem Tag noch ein paar Langwaffen zum trotz die die zuständige Behörde dann noch eintragen muss. Das treibt der "jagdscheinlosen Jäger" dann bis ans Ende seiner Tage (oder seines Bankkontos).

Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich eine Behörde für diesen Spass hergibt. Die lassen sich nicht vom Igel (Jäger) zum Hasen machen.

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