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IGNORED

Waffe von Unbekannt,


Hübner & Engel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Jetzt steht nur noch der amtliche Bescheid meiner Waffenbehörde aus, mit welcher Bezeichnung ich das/die Waffenteil/e in meiner WBK einzutragen habe. Aufgrund des oben eingestellten Schreibens werden die sicher erst überall Rücksprache halten (zumindest bei DSB-Erwin-Sachkundelehrgangs-Polizist und bei dem Dr.-Staatsanwalt) um eine Formulierung auszuhandeln. Denn egal, was sie schreiben, werden sie Spott ernten:

Leider ist bis jetzt der angeforderte Bescheid, wie ich denn das Findelkind, nee, die Ablage in der Babyklappe nach Meinung des Amtes in meiner WBK zu nennen habe, noch nicht hier eingetroffen. Ist ja auch ein schweres Stück Arbeit, mir zu bescheiden ob ich den Waldmensch unter 2. Art in meiner WBK als 1 Teil einer Selbstladepistole oder womöglich als Pistole zu titulieren habe.

Hübi

PS: Bei dem Ermittlungsverfahren und der Konstruktion eines Verdachtes gegen mich, da waren sich die Ämtler sicher. Aber jetzt, da es nur um ein Zettelchen geht, das Kind braucht schließlich einen Namen, da tun sie sich anscheinend nicht mehr so leicht.

  • 1 Monat später...
Geschrieben
Jetzt steht nur noch der amtliche Bescheid meiner Waffenbehörde aus, mit welcher Bezeichnung ich das/die Waffenteil/e in meiner WBK einzutragen habe.

Und nun sind wieder 30 Tage verstrichen, ohne dass sich meine Untere Waffenbehörde im Stande sah, das/die wesentlichen Teil/e/Pistole korrekt zu benennen. Die sind wohl immer noch am grübeln, ob es sich bei sämtlichen wesentlichen Teilen einer Pistole im Sinne des WaffG um

( ) 1 Waffenteil einer Selbstladepistole der um

( ) eine Pistole handelt.

Hübi

Gast Michael222
Geschrieben
Heute kam der Briefträger mit einem Päckchen hier an. Ohne Absender. Ein richtiges Überaschungs-Ei. Eine Colt Woodsman Match Target beschossen in den 1960ern, mit 3 Magazinen und geringfügigen Rostnarben. Unterstelle mal, dass hier jemand eine nicht registrierte Plempe zerstörungsfrei entsorgen wollte. Nehmen wir mal an, derjenige meldet sich nicht noch bei mir (kannste mal den Lauf putzen), gehe ich von einem freundlichen Geschenk aus. Da ich praktischerweise über eine Erwerbsberechtigung auch für diese Waffe verfüge, könnte ich sie doch auch anmelden.

Nur wie geht man da vor?

Ist ja keine Fundsache, also nicht via Fundamt/Polizei, dort 6 Monate lagern, dann an den Finder, falls dieser eine Erwerbsberechtigung besitzt?

Oder soll ich es einfach so wahrheitsgemäß meinem Amt melden und als Überlasser unbekannt angeben?

Es gibt schlimmere Probleme. Aber andererseits verfüge ich jetzt über eine illegale Plempe, hier im Haus, und meine Zuverlässigkeit geht in Richtung Waldmann flöten.

Danke

Hübi

Hallo zusammen,

ich empfehle lesen:

Den § 37 Abs. 1 WaffG.

MfG

M.222

Geschrieben
Und nun sind wieder 30 Tage verstrichen, ohne dass sich meine Untere Waffenbehörde im Stande sah, das/die wesentlichen Teil/e/Pistole korrekt zu benennen. Die sind wohl immer noch am grübeln, ob es sich bei sämtlichen wesentlichen Teilen einer Pistole im Sinne des WaffG um

( ) 1 Waffenteil einer Selbstladepistole der um

( ) eine Pistole handelt.

Wenn drei Monate verstrichen sind kannst du beim Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage einreichen! Der/die Verwaltungsrichter hätten dann auch einmal etwas zu lachen. Wäre bestimmt eine sehr interessante Geschichte.

Geschrieben
Wenn drei Monate verstrichen sind kannst du beim Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage einreichen! Der/die Verwaltungsrichter hätten dann auch einmal etwas zu lachen. Wäre bestimmt eine sehr interessante Geschichte.

Interessant auch daher, da mich das WaffG in § 18 (2) Satz 3 verpflicht, innerhalb von 3 Monaten die WBK zur Eintragung der zuständigen Behörde vorzulegen.

Wenn man (die Behörde) sich aber nicht entscheiden kann, wie ich das Teil zu nennen habe, kann ich meiner Pflicht zur Eintragung auch frühestens dann nachkommen, wenn der Groschen bei der Behörde gefallen ist, also wenn ich den Bescheid mit der entsprechenden Antwort erhalten habe.

Begehe ich dann eigentlich eine Owi, wenn ich meiner Pflicht - wegen eines Amtsverschuldens - nicht nachkommen kann?

Da hat der Verwaltungsrichter dann wirklich etwas zu lachen.

Hübi

Geschrieben
Interessant auch daher, da mich das WaffG in § 18 (2) Satz 3 verpflicht, innerhalb von 3 Monaten die WBK zur Eintragung der zuständigen Behörde vorzulegen.

Wenn man (die Behörde) sich aber nicht entscheiden kann, wie ich das Teil zu nennen habe, kann ich meiner Pflicht zur Eintragung auch frühestens dann nachkommen, wenn der Groschen bei der Behörde gefallen ist, also wenn ich den Bescheid mit der entsprechenden Antwort erhalten habe.

Begehe ich dann eigentlich eine Owi, wenn ich meiner Pflicht - wegen eines Amtsverschuldens - nicht nachkommen kann?

Da hat der Verwaltungsrichter dann wirklich etwas zu lachen.

Hübi

Da steht nur, daß Du die WBK innerhalb der Frist vorlegen mußt. Daß die Behörde in dieser Zeit auch eintragen muß steht da nicht. Darauf hast Du auch absolut keinen Einfluß. Daher wird Dir dafür keine Strafe drohen... der Richter hat aber eventuell trotzdem was zu lachen.

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Da nun wieder Zeit ins Lande ging, ohne dass der Bescheid zur amtsgenehmen korrekten Benennung des 1 Teil einer Selbstladepistole hier einging und die 90 Tage-Frist bald abläuft, habe ich mir heute die Arbeit gemacht, meinem lieben Landrat und seinen Experten erneut zu schreiben. Hier zur allgemeinen Erbauung die Kopie:

An den

Landrat

Ordnungsamt

01. Mai 2008

Meine Meldung gem. § 37 (1) Satz 1 WaffG vom 30.01.2007

Übergabequittung "Erklärung" vom 26.02.2007

Schreiben der StA vom 11.02.2008

Meine Meldung gem. WaffG vom 14.02.2008

Ihre E-mail vom 11.03.2008

Fristwahrung gem. WaffG

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Frau,

bezugnehmend auf die o.g. Schreiben im Zusammenhang mit einer Zusendung einer Waffe von Unbekannt, welche ich Ihnen zuständigkeitshalber und korrekt anzeigte, der merkwürdigen Mutation einer im Sinne des WaffG vollständigen Waffe - da es sich um alle wesentlichen Waffenteile dieser Waffe handelte - zu Unterschlagungsvorwürfen einer Waffe oder auch von Waffenteilen, einem entsprechenden Ermittlungsverfahren gegen meine Person veranlasst durch sachunkundige und inkompetente Vermerke beteiligter Behörden und Dienststellen und der mir am 14.02.2008 durch die Staatsanwaltschaft als (Ass-Nr.: 2007/123/1) 1 Waffenteil einer Selbstladepistole überlassenen und auf dem Postwege zugesandten Teile, die nach meiner sachverständiger Bewertung genau den Umfang haben wie ich sie bei Ihnen gegen Quittung ("Erklärung" vom 26.02.2007) abgab, stellt sich für mich die nach wie vor aus Ihrem Hause unbeantwortet gebliebene Frage (mein Schreiben an Sie vom 14.02.2008, Ihre Antwort vom 11.03.2008 mit der Zusage einer Begriffsbestimmung in den nächsten Tagen), mit welcher Bezeichnung diese/s Teil/e in meine WBK einzutragen sind.

Da anscheinend beteiligte Behörden der Meinung waren, daß es sich dabei nicht um eine Pistole im Sinne des WaffG handelte, andere womöglich schon, ich aber erneuten z.B. in Ihrem Hause konstruierten Unterstellungen oder Vorwürfen vorbeugen möchte, bitte ich Sie erneut um einen verbindlichen schriftlichen Bescheid unter welcher Begrifflichkeit diese/s Teil/e unter der Rubrik 2 Art in meine WBK einzutragen ist.

In diesem Zusammenhang erlaube ich mir auf die Fristen gem. §18(2) Satz 3 in Verbindung mit § 10 (1) Satz 1 WaffG hinzuweisen, ebenso wie auf den Umstand, dass ich im Zeitraum 06.05.2008 bis 26.05.2008 arbeitsbedingt abwesend bin und in diesem Zeitraum auch Waffen transportiere.

Mit freundlichen Grüßen

Hübi

Kurzer Spass am Rande: statt dass der Ämtler z.B. in dieser o.g. Sache endlich tätig wurde, hat er in den letzten Wochen meine Dorfgemeinde belästigt, dass er überprüft habe, dass meine Tätigkeit "Entwicklung von Geschossen" eine niedere, büchsenmacherähnliche Arbeit sei und ich daher nach Gewerbeordnung gewerbeanmeldungspflichtig sei und die Gemeinde dies überprüfen solle???!! Jeder Kenner der GewO sieht schon aus großer Entfernung das Schlüsselwort "Entwicklung" v.a. auch im Zusammenhang mit meiner Zugehörigkeit zur freischaffenden Kaste und diverser sachverständiger Tätigkeiten und die daher eher unwarscheinliche GewO-Zuständigkeit.

Soviel zu unserem Universal-Genie vom Amt.

Hübi

Geschrieben

also ich habe jetzt den ganzen (bzw. fast ganzen) artikel von dir gelesen, wirklich interessant, wie so ein fall vorgenommen, bearbeitet, ..., wird. ich hätte am anfang eigentlich ganz ehrlich nicht daran geglaubt, dass du die waffe ausgehändigt bekommst, aber trotzdem herzlichen glückwunsch !!

nun die zeit ... tja das kann bei ämtern halt alles etwas dauern. wenn die frist um ist, würde ich persönlich mal auf´s amt gehen und dem / der / den zuständigen/m mal die sache direkt erklären und was die nun für einen vorschlag haben, gleich alles schwarz auf weiss ausdrucken lassen (auch wenn´s 10.- Euro kostet) und du hast ruhe. ob sich dein landrat darauf meldet ist wohl eher zu bezweifeln, wenn dann eher einer seiner unterstellten.

viel glück bei der sache und noch einen schönen abend !!!

Geschrieben

War die Sendung ein Päckchen (Empfang ohne Unterschrift, Gewicht unter 2 kg) oder ein Paket (Empfang mit Unterschrift, Gewicht über oder unter 2 kg)?

Bei einem Paket kann die Nachforschungsstelle der Post die annehmende Filiale ermitteln,

bei Päckchen kann das Label als Freifranmkierung z.B. über Internet bestellt worden sein.

Kannst du das Label einscannen und mit mailen? ich nen Kumpel bei der Post (genauer mein Schwager)

Geschrieben

@Laienschütze:

ich schätze dieser Drops ist bereits gelutscht, immerhin mehr als ein Jahr her, die StA hat bereits ermittelt und eingestellt. Und diese "kleinen Dienstwege" mit dem Spezi auf der Dienststelle sind auch nicht so besonders rechtsstaatlich. Genau gesagt empfinde ich das als öffentliches Urinieren auf das Datenschutzgesetz

Geschrieben

Es geht nicht um die Feststellung eines Absenders, sondern einer annehmenden Dienststelle ermittelt über den Nachforschungsdienst der Post. Das ist rechtsstaatlich in Ordnung. Über einen SB bei der Post geht sowas schneller.

Im übrigen hab ich das Beginndatum übersehen *sorry*

Geschrieben
Da steht nur, daß Du die WBK innerhalb der Frist vorlegen mußt. Daß die Behörde in dieser Zeit auch eintragen muß steht da nicht. Darauf hast Du auch absolut keinen Einfluß. Daher wird Dir dafür keine Strafe drohen... der Richter hat aber eventuell trotzdem was zu lachen.
Die 3-monatige Bearbeitungsfrist steht auch nicht im WaffG sondern in der Verwaltungsgerichtsordnung!
Geschrieben
... Kurzer Spass am Rande: statt dass der Ämtler z.B. in dieser o.g. Sache endlich tätig wurde, hat er in den letzten Wochen meine Dorfgemeinde belästigt, dass er überprüft habe, dass meine Tätigkeit "Entwicklung von Geschossen" eine niedere, büchsenmacherähnliche Arbeit sei und ich daher nach Gewerbeordnung gewerbeanmeldungspflichtig sei und die Gemeinde dies überprüfen solle???!! Jeder Kenner der GewO sieht schon aus großer Entfernung das Schlüsselwort "Entwicklung" v.a. auch im Zusammenhang mit meiner Zugehörigkeit zur freischaffenden Kaste und diverser sachverständiger Tätigkeiten und die daher eher unwarscheinliche GewO-Zuständigkeit.

Soviel zu unserem Universal-Genie vom Amt. ...

Deine Geschichte ganzheitlich betrachtet läßt nur einen Schluß zu: Der Behördenmitarbeiter läßt dir gegenüber seine persönlichen "Antipathien" mit in seiner dienstlichen Tätigkeit einfließen. Leider dürfte dies nur schwer zu beweisen sein. Außerdem findet sich wohl auch keine Führungskraft, die seinem Umtreiben ein Ende bereitet. Los wird mab solche "EXPERTEN" auch nur durch eine "Beförderung" in ein höher dotiertes Amt und dies dürfte wegen strapazierten Haushaltskassen auch nicht so schnell eintreffen!
Geschrieben
.... was da heißt, dass die langsam mal ihren hintern bewegen müssen - oder wie kann ich das verstehen ?!
Eine Verpflichtungsklage nach 3 Monaten wegen Untätigkeit funktioniert allerdings nur, wenn die Frist nicht durch Erinnerungen unterbrochen worden ist. Dann muss man erneut die Reaktion der Behörde abwarten.
Geschrieben
Eine Verpflichtungsklage nach 3 Monaten wegen Untätigkeit funktioniert allerdings nur, wenn die Frist nicht durch Erinnerungen unterbrochen worden ist. Dann muss man erneut die Reaktion der Behörde abwarten.

Nee, liebe Freunde, zumindest dachte ich nicht von einer Verpflichtungsklage wegen Untätigkeit und einem mehr als 3 Monate reglosen Verhaltens einer Behörde, sondern in meinem Falle beziehe ich mich audrücklich und bestimmt NUR auf das WaffG und der mir darin aufgegebenen Frist:

Siehe hierzu mein Schreiben vom 01. Mai 2008

In diesem Zusammenhang erlaube ich mir auf die Fristen gem. §18(2) Satz 3 in Verbindung mit § 10 (1) Satz 1 WaffG hinzuweisen...

Joe07, theoretisch könntest Du mit Deiner Einschätzung

Der Behördenmitarbeiter läßt dir gegenüber seine persönlichen "Antipathien" mit in seiner dienstlichen Tätigkeit einfließen.
Recht haben, nur, dieser Typ und ich, wir haben uns noch nie gesehen. Hatten kaum eine Chance, eine Antipathie aufzubauen. Ich vermute, ihn wurmt vielmehr meine rote WBK für alles und unbefristet. Er versucht eifrig, irgendwie, mir dieses Teil abzunehmen, z.B. dadurch dass er mich kriminalisiert.

Hübi

Andere lustige Anekdote zu Herrn Oe:

Auch schon der Vorwurf des illegalen Waffenhandels stand im Raum, auch hier wieder ein Beispiel seiner Kompetenz: statt diesen Verdacht einer Straftat anzuzeigen, schickte er mir die Unterlagen, um einen gewerblichen Waffenhandel bei ihm anzumelden, dabei auch noch Datenschutzvorschriften missachtend indem er zusammen mit seinen entsprechenden Formularen eine Liste sämtlicher Personen, welche im Landkreis eine solche Erlaubnis beantragt haben, nicht erhalten haben oder auch besitzen, mit allen persönlichen Drehzahlen und so zuschickte - selbstverständlich nicht ohne den Nachsatz, daß er sich ausdrücklich weitere Schritte gegen mich vorbehalte???!!!!

Geschrieben

Da würde ich dieses Schreiben mal dem Landesdatenschutz-Beauftragten einreichen. Dann trifft das ausahmsweise mal den Richtigen. Die verstehen erstaunlich wenig Spaß die Jungs vom DS, lass die doch einfach mal ihre Arbeit machen.

Geschrieben
... Joe07, theoretisch könntest Du mit Deiner Einschätzung Recht haben, nur, dieser Typ und ich, wir haben uns noch nie gesehen. Hatten kaum eine Chance, eine Antipathie aufzubauen. Ich vermute, ihn wurmt vielmehr meine rote WBK für alles und unbefristet. Er versucht eifrig, irgendwie, mir dieses Teil abzunehmen, z.B. dadurch dass er mich kriminalisiert.

Auch schon der Vorwurf des illegalen Waffenhandels stand im Raum, auch hier wieder ein Beispiel seiner Kompetenz: statt diesen Verdacht einer Straftat anzuzeigen, schickte er mir die Unterlagen, um einen gewerblichen Waffenhandel bei ihm anzumelden, dabei auch noch Datenschutzvorschriften missachtend indem er zusammen mit seinen entsprechenden Formularen eine Liste sämtlicher Personen, welche im Landkreis eine solche Erlaubnis beantragt haben, nicht erhalten haben oder auch besitzen, mit allen persönlichen Drehzahlen und so zuschickte - selbstverständlich nicht ohne den Nachsatz, daß er sich ausdrücklich weitere Schritte gegen mich vorbehalte???!!!!

Die Antipathien müssen nicht in deiner "natürlichen" Person begründet sein. Du hast es ja selbst schon erkannt. Dem Behördenmitarbeiter stören offensichtlich deine waffenrechtlichen Möglichkeiten! Manche mögen es nicht, wenn Jemand von der anderen Seite einem "fachlich" gefährlich werden kann. Ich möchte jetzt nicht in deiner Situation sein. Würde wohl ständig zwischen der Entscheidung schwanken ihm einen zu verbraten wovon er sich nicht erholt. Mit der Datenliste von Erlaubnisinhabern könntest du ihn "abschießen"! Meines Erachtens ist es "datenschutzmäßig" nicht so interessant. Vielmehr dürfte es "dienstrechtlich" von Bedeutung sein. Er hat dir tatsächlich Daten zukommen lassen, die "dienstrechtlich" der Schweigepflicht unterliegen!

Nochwas:

Das mit der Verpflichtungsklage war nur theoretisch gemeint und dürfte hier nicht von Bedeutung sein. Sollte nur ein Hinweis für die User sein, die im Rahmen von Standartanträgen zu lange auf eine Entscheidung warten!

Geschrieben
Würde wohl ständig zwischen der Entscheidung schwanken ihm einen zu verbraten wovon er sich nicht erholt. Mit der Datenliste von Erlaubnisinhabern könntest du ihn "abschießen"! Meines Erachtens ist es "datenschutzmäßig" nicht so interessant. Vielmehr dürfte es "dienstrechtlich" von Bedeutung sein. Er hat dir tatsächlich Daten zukommen lassen, die "dienstrechtlich" der Schweigepflicht unterliegen!

@Joe07

Ja, auch ich verspüre immer wieder Lust, ihm eine zu verbraten. Aber leider sitzt er am längeren Hebel und er könnte mir dann aus Rache mit noch mehr Schwachsinn auf den Senkel gehen.

Was könnten theoretisch Konsequenzen für die Missachtung der dienstrechtlichen Schweigepflicht für den Herrn sein? - Ich halte nichts davon, Lawinen loszutreten, die außer viel Wind um nichts, keine weiteren Konsequenzen für den Herrn zeitigen, da dies dann nur auf mich zurückfallen würde - Querulant, unberechtigte Vorwürfe .... you name it. Ich an seiner Stelle würde mich herausreden, Büroversehen, gar nicht gemerkt, dass man diese Liste unbeabsichtigt mit zu den Formularen rangetackert hat, und Ende.

Hübi

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Nun kam der geforderte Bescheid nach 4 Monaten hier an. So ein Gestelze, nachdem die mir doch allen möglichen Mist angedichtet, Ermittlungsverfahren aufs Auge gedrückt und mich ansonsten auch nur mit ihrer Inkompetenz nervten:

Sehr geehrter Hübi,

die Ihnen nach Abschluss der Ermittlungen durch Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 11.02.2008 wieder ausgehändigten wesentlichen Teile der Waffe Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG (wie auch durch kriminaltechnisches Gutachten bestätigt worden ist):

Selbstladepistole, Kal. 22 lr, Hersteller: Colt, Mod. Match Target, Herst.-Nr.: 200000-S

bitte ich, in Ihre waffenrechtliche Erlaubnis (rote Waffenbesitzkarte) nunmehr eintragen zu lassen, da es sich hierbei um eine nach dem WaffG erlaubnispflichtige Waffe Gemäß § 2 Abs. 2 handelt.

Als Inhaber einer roten WBK für Waffensachverständige gem. § 18 WaffG sind Sie berechtigt, Kurzwaffen zu erwerben.

Durch Ihre rechtzeitige Anzeige über den Erwerb der Waffe per E-Mail ist die Eintragungsfrist (hier: 3 Monate) ihrerseits nicht überschritten worden.

Mit freundlichen Grüßen

Das Amt

Dabei wollte ich eigentlich doch nur verbindlich wissen, ob es sich hierbei um eine Pistole im Sinne des Gesetzes (wie wir uns ja hier in WO alle einig sind) oder um was auch immer anderes handelt, so dass ich die/se Teil/e korrekt in meiner WBK benennen lasse.

Schönes WE

Neues vom gleichen Amt: Habe Erlaubnis nach § 27 SprengG zum verlängern geschickt. Das verlängerte Teil ging auf dem Postweg verloren. Haben sie mir ein neues Heftchen gebastelt. Und was finde ich in den Auflagen: TLP dürfen nur in geschlossenen Fahrzeugen befördert werden. Die mitgeführte Menge darf 3kg nicht übersteigen. Sofort Widerspruch eingelegt: ungesetzlich, geht aus dem SprengG nicht hervor. Antwort vom Amt: Wir haben die Einkleber so übernommen. Die werden schon ihren Grund haben, vielleicht ein Erlass oder so. Und auch die benachbarten Landkreise machen es so. Mein Hinweis, dass ich im alten, verlustigen Heft diesen Dünnpfiff schon vor 15 Jahren habe amtlich streichen lassen, verhalf denen auch nicht wirklich zum Durchblick. Verwies sie dann auf die ADR und dass sie sich Hilfe bei der BAM holen könnte. Habe selten eine Kuh so doof klotzen gesehen.

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