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IGNORED

Erlaubniss nach §27


Berta

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Gast God of Hellfire

Ginge es hier nicht darum §27 zu bekommen ohne eine WBK zu besitzen ?.

Oder darf Du Patronen Munition besitzen wenn auf Deiner WBK keine Patronenwaffen eingetragen sind ?.

Oder ,was habe ich falsch verstanden ?. :confused:

...habe letztes Jahr den 27er (SP & NC alle Kaliber) bekommen ohne eine WBK zu haben.

...Selbst geladene Patronenmunition darf besessen werden, wenn die Erlaubnis zur Herstellung aus dem 27er hervorgeht (siehe oben), auch wenn Du keine WBK hast.

Man sollte das WaffG, das Sprengstoffgesetz, die Vereinssatzung und die Sportordnung des Verbandes nicht immer in einen Topf schmeißen. ;)

Gruß

GOH

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Das freut mich für Dich.

Möglicher wird dies Heute anders gehandhabt als zu der Zeit meiner Wiederlade Prüfung.

Bei meiner Antragstellung musste ich eine Kopie beilegen,das ich Patronen Waffen besitze,und das dies mein Bedürfnis ist.

Etwas anderes kann ich dazu nicht sagen.

Sollte das heute anders gehandhabt werden ,wäre das ja auch ein erfreulicher Aspekt. :gutidee:

mfg

Frank

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Die sich aus der SprengVwV ergebenden Regeltätigkeiten für 27er-Erlaubnisse habe ich oben ja bereits geschildert. Diese werden mit dem Wort "insbesondere" beschrieben.

Wer losgelöst davon eine Erlaubnis der genannten Art haben möchte, muss besondere persönliche oder wirtschaftliche Interessen geltend machen können. Das ist im Prinzip zwar möglich, aber oftmals auch nicht so einfach, das auch hieb- und stichfest zu begründen.

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Tag zusammen,

bei mir war es exakt so, wie bei GoH!

Hatte noch keine WBK, habe den 27er beantragt und bekommen, ohne Einschränkungen.

Darf also NC + SP verladen. Habe es dem SB begründet, dass ich so ziemlich alle KW-Kaliber (mit Vereinswaffen) schiesse und auch wiederladen möchte (was im übrigen auch stimmt).

Wie schon mehrfach im Thread erwähnt: Nich das Sprengstoffgesetzt mit dem Waffengesetz durcheinander würfeln!

Gruß

Nase

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  • 1 Jahr später...

.......mal das ganze Thema wieder nach oben zerren.

also, ich hab auch so einen 27'ger Schein ohne Einschränkung auf WBK.

Eingetragen ist NC, SP u. BP.

Wiedergeladen wird alles was ich für Vereinswaffen u. Waffen von Kumpels

zum schießen an Munition brauch. Das weis auch mein Sprengstoff SB und

hats auch schriftlich. Für Ihn ist das ok.

jetzt hab ich mal ne Frage,

nach dem ich das Neue ( 01.04.08 ) WaffG gelesen habe.

Da Steht in §10

unter Punkt 3 folgender Satz:

Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition.

Wie ist der nun zu verstehen :confused:

heißt das nun ?

ich darf Munition beim Händler kaufen ( Erwerben und Besitzen )

oder

ich darf von einem anderen Wiederlade berechtigten Munition Erwerben und Besitzen

für mich heißt das eigentlich, das ohne WBK oder MES Munition unter Vorlage der Erlaubnis

nach §27 SprenG kaufen ( erwerben ) kann u. darf. :pro:

fragend Grüße

Peter :s75:

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Damit wurde ein Fehler welcher sich bei der nach Erfurt überhasteten Einführung des WaffG eingeschlichen hatte wieder ausgebügelt.

Seineshausen wurde zum ersten Mal mit aufgenommen dass der BESITZ von Mun für die man keine entsprechende Erwerbserlaubnis nicht erlaubt ist. Hauptsächlich hatte man damit sowas wie Fundmun vom Truppenübungsplatz usw. im Auge.

Dass ein Wiederlader ebenfalls Besitzen kann ohne zu Erwerben - durch Selberherstellen - daran hat schlicht keiner gedacht.

Und selbstverständlich kann er auch Mun in Kalibern herstellen für die er gar keine EWB hat.

Es gab entsprechende Klagen und die Kläger bekamen natürlich auch Recht - es ist ein Rechtsgrundsatz dass aus einer legalen Handlung heraus keine Illegalität entstehen darf.

Bei Gelegenheit hat man diesen Satz dann zur Klarstellung ins WaffG aufgenommen.

Die Generalermächtigung zu KAUF von Mun jeglichen Kalibers ist das aber nicht!

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Die Generalermächtigung zu KAUF von Mun jeglichen Kalibers ist das aber nicht!

Hallo

die Intention des Gesetzgebers ist klar. Aber es steht doch ....zum Erwerb und Besitz. Als juristischer Laie lese ich daraus, daß wenn ich die Erlaubnis nach §27 habe, ich jede Mun, die nicht unter das KWKG fällt oder verboten ist, kaufen und besitzen kann. Was heißt denn Erwerb sonst? Wieder ein Beweis für die Unfähigkeit der Gesetzesschreiber

Steven

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dieser Munition .d.h. der durch Dich geladenen Munition.

Weil - nach dem Laden kann es ganz praktisch sein wenn man sie auch besitzen darf.

erst mal danke für deine Antwort.

Der Besitz für die Selbst geladen Munition bestand ja schon immer.

Hier geht es um den Erwerb.

und erwerben tut man immer von jemand Anderes Link Wikipedia niemals von sich selbst.

lg

Peter :s75:

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Hallo

die Intention des Gesetzgebers ist klar. Aber es steht doch ....zum Erwerb und Besitz. Als juristischer Laie lese ich daraus, daß wenn ich die Erlaubnis nach §27 habe, ich jede Mun, die nicht unter das KWKG fällt oder verboten ist, kaufen und besitzen kann. Was heißt denn Erwerb sonst? Wieder ein Beweis für die Unfähigkeit der Gesetzesschreiber

Steven

:icon14:

BINGO

genau so sehe ich das auch. Nur ist es die Frage ob's richtig ist.

( wird wohl wieder mal ein Richter klären müssen )

nach meiner beschiedenen Meinung wird hier der 27'ger einem MES gleichgesetzt, mit einer bescheiden Einschränkung.

Und das ist die Geschichte mit den 6Monaten nach Ablauf. bzw. Unbegremz beim MES.

lg

Peter :s75:

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Also ich finde es eindeutig.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Durch die Einschränkung mit der dabei hergestellten Munition ist für mich klar, dass ich mit der Erlaubniss keine fertige Munition kaufen kann.

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(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

<Klugscheissermode>

Also, ich kann mich ja täuschen - aber lernen wir nicht alle schon im Sachkundekurs, dass im Waffenrecht der Begriff des "Erwerbens" nicht viel mit dem "rechtmäßigen Erwerb" wie im BGB geschildert, zu tun hat? Dass also kein "Kaufen" damit gemeint ist, sondern das "Ausüben der tatsächlichen Gewalt" - und das tut man als Wiederlader, bildlich gesprochen, indem man die Hand ausstreckt und die fertige Murmel aus dem Auffangbehälter der Dillon nimmt.

Eine im §27 implizierte Mun-EWB hat der Gesetzgeber bestimmt nicht beabsichtigt - wozu auch, beim Wiederlader geht man wohl davon aus, dass dieser eher keine fertige Mun käuflich erwerben wird... oder??

</Klugscheissermode>

Greetinx,

R.L.B.

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Was diskutiert ihr da fürn Schmarn zusammen???????

Lest doch mal genau:

Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition.

also wer schön beim Wiederladekurs aufgepasst hat der sollte wissen das das Pulver Erwerbpflichtig ist.........

und solange keine Hülse damit befüllt bzw. keine Patrone neu gestopft wurde fällt es unter das Sprengstoffrecht.........

sind die Komponenten zusammen gebracht und das Werk vollendet dann fällt das ganze unters WaffG. ............

Somit erwirbt man das Recht von einem Gesetz zum anderen und man darf jederzeit nicht gewerblich selbst wiedergeladene Munition besitzen oder von anderen nicht gewerblich Tätigen erwerben (Fabrikmunition ist davon ausgeschlossen da ja gewerblich geladen, gleiches gilt für gewerblich Wiedergeladenes (denkt mal an euren Wiederladekurs zurück zum thema Kennzeichnungspflicht von Munition und wer bei gewerblich Wiedergeladene Munition haftet))

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...

Der Besitz für die Selbst geladen Munition bestand ja schon immer.

Hier geht es um den Erwerb.

und erwerben tut man immer von jemand Anderes Link Wikipedia niemals von sich selbst.

lg

Peter :s75:

Hallo beisammen,

es gibt auch noch den "originären Erwerb" - und genau der liegt hier vor.

Link

Zitat: Möglich ist dies zum Beispiel durch (...) oder durch Verarbeitung einer bestehenden Sache zu einer neuen, § 950 BGB.

Also: Wiederladen IST Erwerb! Und genau dieser Erwerb ist auch gemeint ....

Meiner Meinung nach jedenfalls ...

Gruß

Sigges

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Also ich finde es eindeutig.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Durch die Einschränkung mit der dabei hergestellten Munition ist für mich klar, dass ich mit der Erlaubniss keine fertige Munition kaufen kann.

Hallo hexoplast75

du zitierst falsch. Es steht geschrieben: Die Erlaubnis zum nichtgewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition.

Natürlich wollte der Gesetzesschreiber nicht, daß ein Wiederlader auch jede Munition kaufen kann. Aber sehen wir es mal so. Wo wäre der unterschied, ob ich mir die Munition selbst herstellen kann oder ob ich mir die identische Munition im Laden kaufe?

Steven

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Ich zitiere nicht falsch, ich habe nur die Quelle vergessen: SprengG, § 27 Abs. (1a)

Hier wird klar nur die selbst hergestellte Munition geregelt. Das Waffengesetz ist da unklarer.

Hallo hexoplast75

das Waffengesetz ist schon für die Munition zuständig. Was darin steht, sollte man auch einhalten. Und darin steht halt was von Erwerb. Du kannst mir doch nicht erzählen, daß über den Umgang mit Munition das Waffengestz sich unklar ausdrückt und das SprengG dies konkretisiert. Wir müssen schon in der Realität bleiben.

Steven

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Wenn jemand Munition (wieder-)lädt, dann macht er das mit einer Erlaubnis nach §27 des Sprenggesetzes. Und diese Erlaubnis zum Herstellen erlaubt ihm das Laden, den Erwerb (durch Herstellen der Munition) als auch ihren Besitz. Klar wird hier auch, dass es nicht um gekaufe, fertige Munition geht. Da ist das Sprengstoffgesetz nicht zuständig.

Das Waffengesetz regelt in § 10 Abschnitt 3 den Erwerb und Besitz von Munition, und sieht drei Möglichkeiten vor:

-Eintrag des Munitionserwerb und -besitz durch Eintrag in die WBK

-Erteilung eines Munitionserwerbscheines oder

-Erlaubnis nach §27 SprengG

Sicher ist das Waffengesetz für Munition zuständig, aber es sieht, neben den genannten Erlaubnissen aufgrund des Waffengesetzes auch eine Erlaubnis nach dem Sprenggesetz vor. Und diese ist im Sprenggesetz beschrieben. In dieser geht es ausschließlich um wiedergeladen Munition, keinsfalls um gekaufte fertige Munition. Deshalb kann man (meiner Meinung nach) mit der Wiederladererlaubnis keine fertige Munition kaufen.

Servus

Benito

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Deshalb kann man (meiner Meinung nach) mit der Wiederladererlaubnis keine fertige Munition kaufen.

Servus

Benito

Hallo

wir gehen da konform. Der Gesetzesschreiber wollte ausdrücken, daß man die selbstgeladene Mun in allen Kalibern herstellen und besitzen darf. Er hat aber mal wieder Bockmist gebaut und sich so mißverständlich ausgedrückt, daß ich daraus lese, das mich der 27er ermächtigt, jede erlaubte Mun im Laden zu Erwerben. Ich richte mich nach dem, was im Gesetz steht. Das ist meine Pflicht.

Steven

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Wobei wir wieder bei der Semantik wären :rolleyes:

Hallo

ein Gesetz hat leicht verständlich zu sein. Wieso muß ich aus einem leicht verständlichen Wort "Erwerb" auch noch den weiteren Begriff rauslesen? Ich lese, was der Gesetzgeber geschrieben hat und verfahre nicht nach dem Motto: machen Sie genau das, was ich denke.

Steven

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Hallo

ein Gesetz hat leicht verständlich zu sein. Wieso muß ich aus einem leicht verständlichen Wort "Erwerb" auch noch den weiteren Begriff rauslesen? Ich lese, was der Gesetzgeber geschrieben hat und verfahre nicht nach dem Motto: machen Sie genau das, was ich denke.

Steven

Leicht verständlich kann man drüber diskutieren.... aber da durch ein Gesetz die Grundgesetzlichen Freiheiten einer Person einschränkt werden, hat es ganz KONKRET zu sein, auch mit der Begründung der Einschränkung. Also sind eigendlich alle Deutungsversuche hinfällig, es zählt einig was im Gesetz steht. Was dann daraus gemacht wird und dann auch von den meisten noch hingenommen, das ist eine ganz andere Baustelle.

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Der Gesetzesschreiber wollte ausdrücken, daß man die selbstgeladene Mun in allen Kalibern herstellen und besitzen darf. Er hat aber mal wieder Bockmist gebaut und sich so mißverständlich ausgedrückt, daß ich daraus lese, das mich der 27er ermächtigt, jede erlaubte Mun im Laden zu Erwerben. Ich richte mich nach dem, was im Gesetz steht. Das ist meine Pflicht.

Erwerb nach WaffG ist immer die Erlangung der tatsächlichen Gewalt und nicht das schuldrechtliche Rechtsgeschäft. Das ist auch in der WaffVwV so erläutert. Im übrigen steht da der Erwerb und Besitz dieser Munition (also der wiedergeladenen) und nicht beispielsweise beliebiger Munition dieses Kalibers. Ich halte das für eindeutig, soweit man beim WaffG von eindeutig sprechen kann.

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