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Datenschutz / Meldung Austritt an Behörde


Thorsten

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Zwei Fragen:

1. Wenn jemand aus einem Verein/Verband schon vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetztes ausgetreten ist, darf/muß das dennoch vom Verein/Verband der Behörde gemeldet werden?

Ich meine nein, weil das WaffG ja nicht rückwirkend gilt. Gibt es dazu evtl. schon Urteile (ich meinte, etwas in der Art vor vielleicht zwei Jahren mal gelesen zu haben, dabei ging die Sache aber von der Behörde aus)?

2. Wie lange dürfen eigentlich Daten durch Verein/Verband noch gespeichert werden, wenn man schon gar nicht mehr Mitglied ist? Dürfen solche Daten ggf. überhaupt noch verwendet werden?

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1. nein

2. gute Frage. Aber du als ehemaliges Mitglied könntest sowie nichts bei dem jeweiligen Verein beeinflussen.

Ausserdem ist eine komplette Löschung der Mitgliedschaft, meine die der Daten, ansich ausgeschlossen.

Denke an die Verbandsrechnungen über die vom Verein abzuführenden Jahresbeiträge der Mitglieder. Diese Rechnungen verweilen beim Kassierer und der kann kaum nach jedem Ausscheiden eines Mitgliedes sein Kassenbuch zerstückeln, damit dort endgültig ein Name von der Liste verschwindet.

Oder denke an die jährlichen Mitgliederversammlungen und die dann geführte Anwesendheitsliste. Auch dort kann man dich nicht streichen oder deinen Namen mit einem schwarzen Balken versehen.

Schiessbuch, Trainingskladde .....

Etc.

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...

2. Wie lange dürfen eigentlich Daten durch Verein/Verband noch gespeichert werden, wenn man schon gar nicht mehr Mitglied ist? Dürfen solche Daten ggf. überhaupt noch verwendet werden?

Mitgliedsbeiträge sind u.U. steuerlich relevant, zumindest, wenn der Verein gemeinnützig ist. Steuerlich relevante Unterlagen sind nach meinem Kenntnisstand mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren. Im Zweifelsfall hilft eine Frage beim Finanzamt. Vor dem genannten Zeitraum von 7 Jahren ist also ein Löschen von Daten ausgetretener Mitglieder praktisch nicht möglich.

Danach kann niemand mehr eine Speicherung von Daten verlangen, denn sowas kostet schließlich Geld. Schlußfolgerung: Nach dem o.g. Zeitraum von 7 Jahren sollte man die Daten löschen. Es geht dabei - wohlgemerkt - um ausgetretene Mitglieder.

Ob es zweckmäßig ist, alle Daten zu löschen, ist eine andere Frage. Es wäre schließlich interessant zu wissen, ob jemand schon mal Mitglied war, wenn er nach 20 Jahren Auslandseinsatz wieder Mitglied werden will. In meinem Verein werden deshalb das Anmelde- und das Abmeldeformular unbeschränkt aufgehoben, aber das war's dann auch.

Klaas

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Es geht nicht um meine Person. Das ist eine Sache, die alle angeht, weil jeder mal betroffen sein kann. Ich glücklicherweise derzeit nicht.

Es geht darum, daß es offenbar Vereine gibt, die sich alte Mitgliederdaten raussuchen und diese anscheinend gezielt an die Behörde weitergeben, damit dem Ex-Mitglied die WBK widerrufen wird. Und zu solchen Daten, die eben lange über den Austritt hinaus gespeichert und dann auch noch weitergegeben werden suche ich die Rechtslage.

So, ich mach mich dann mal dran, den link zum Datenschutz zu durchforsten.

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Es geht nicht um meine Person. Das ist eine Sache, die alle angeht, weil jeder mal betroffen sein kann. Ich glücklicherweise derzeit nicht.

Es geht darum, daß es offenbar Vereine gibt, die sich alte Mitgliederdaten raussuchen und diese anscheinend gezielt an die Behörde weitergeben, damit dem Ex-Mitglied die WBK widerrufen wird. Und zu solchen Daten, die eben lange über den Austritt hinaus gespeichert und dann auch noch weitergegeben werden suche ich die Rechtslage.

So, ich mach mich dann mal dran, den link zum Datenschutz zu durchforsten.

Ich persönlich halte es für ein Vergehen gegen das Datenschutzgesetz.

Aber genau kann dir das nur ein Rechtsanwalt sagen.:)

Du kannst aber etwas anderes machen diesen Misstand dem Landesdatenschutzbeauftragtem

melden. :gutidee:

Hier solltest Du Infos finden.

http://www.bundesdatenschutz.de/

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BDSG § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch

1. öffentliche Stellen des Bundes,

2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie

a) Bundesrecht ausführen oder

B) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,

3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder

dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

Findet das BDSG hier überhaupt Anwendung?

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Bisher habe ich herausgefunden, daß der Landesdatenschutzbeauftragte wohl nicht zuständig ist, weil ja Verband/Verein die Daten gespeichert und weitergegeben haben, keine Behörde.

Fraglich ist weiter, ob ein Betroffener die Möglichkeit hat, gegen die Entziehung der WBK vorzugehen, weil es eben zum Zeitpunkt des Austritts nicht vom Gesetz gefordert war, daß Verband/Verein einen Austritt melden.

Theoretisch müßten nämlich andererseits ALLE Austritte, die jemals stattgefunden haben nun gemeldet werden. Also auch, wenn Opa nach 15 Jahren aktivem Schießsport dann mit dem Obervereinsfuzzi Streit hatte und deshalb meinetwegen 1982 bereits ausgetreten ist. Seither hat er keinen Schießsport mehr betrieben und legal seine Waffen zu Hause im Tresor verwahrt, um sich alle heiligen Zeiten mal darn zu erfreuen.

Man müßte Opa also nun melden und er bekäme einen behördlichen Schrieb, er habe bis zu einem bestimmten Datum zu veräußern oder zu vernichten.

Und das kann doch wohl nicht sein, wie Astanase oben schon schrieb.

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  • 1 Monat später...

So, folgendes habe ich nach Kontaktierung der Bayer. Datenschutzaufsichtsbehörde nun zum Thema vorläufig herausgefunden:

Die Mitgliedsdaten eines Ex-Mitglieds sind nach Beendigung des Mitgliedsverhältnisses zu löschen bzw. zu sperren, je nachdem ob es Regelungen gibt, die einer Löschung (diese ist grundsätzlich angedacht) entgegenstehen.

Weiterhin ist es nicht statthaft, vor Inkrafttreten des aktuelles Waffengesetzes ausgetretene Mitglieder jetzt noch der Behörde zu melden.

Datenschutzrechtlich ist es demnach nicht in Ordnung, daß es Vereinigungen gibt, die zum einen Mitgliederdaten auch lange nach Austritt ohne nachvollziehbare Gründe gespeichert haben sowie diese zu allem Überfluß auch noch ohne Rechtsgrundlage (der §15 (5) des aktuellen WaffG zieht nicht, es war ja zum Austrittszeitpunkt noch nicht gültig) weitermelden.

Ob waffenrechtlich die Behörde trotzdem im Recht ist, wenn sie nach so einer Aktion einen Schützen auffordert, binnen einer gewissen Frist seine Waffen zu veräußern oder unbrauchbar zu machen wäre auf jeden Fall interessant, insbesondere dann, wenn es Urteile zu so einem Fall gibt. Hat dazu jemand Infos?

Ich sehe die Sache so, daß nach §28 (1) des alten WaffG die Besitzerlaubnis unbefristet gilt und die Übergangsregelung vorsieht, daß alte Erlaubnisse weiterhin gültig sind. Vgl. dazu die hier schon diskutierte Gültigkeit der WBK gelb alt, wenn sie voll wird und ein neues Formblatt ausgestellt werden soll.

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