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IGNORED

Begründung für kleinere 2. Kurzwaffe


Hubertus63

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wie wärs denn mit z.B. einer CZ75 in 9mm Para. Die ist relativ kompakt und man kann problemlos noch ein Wechselsystem in .22 lr (Kadet) bekommen und hat damit quasi zwei zusätzliche Pistolen.

Geschrieben

... Nun kriege ich Probleme weil die Waffe nicht fangschußtauglich sei. Eine größere Waffe würde man mir problemlos eintragen. Oder eine 22er für die Fallenjagd :00000733:

Entweder finde ich jetzt eine Begründung oder kaufe etwas Kompaktes mit großem Kaliber.

:confused:

Hat Dir die Behörde definitiv eine Absage für "die kleine Waffe" gegeben, oder vermutest Du dies lediglich...

IMI

Geschrieben

... zu sagen ich würde die Waffe für die Fallenjagd benötigen - bei der Waffe handelt es sich im übrigen um einen 4,25" S&W in .500 S&W. Mein Sachbearbeiter hat nach meiner Antwort dann noch ganz glücklich "Dann ist ja alles in Ordnung" gesagt :rotfl2:

:o

Ihr habt Nilpferde bei euch im Revier :00000733:

:s75:

Geschrieben

Hat Dir die Behörde definitiv eine Absage für "die kleine Waffe" gegeben, oder vermutest Du dies lediglich...

IMI

Die haben nur auf meine Anfrage hin herumgenörgelt. Aber ich werde jetzt einen schriftlichen Antrag stellen und dann schaun wir mal..

Geschrieben

S******e sind wir kompliziert!

Lauft beim LJV Sturm, das endlich diese unsinnige beschränkung auf zwei Kurzwaffen aufgehoben wird, meinet wegen solls ne Beschränkung auf fünf (oder 10??)Kurzwaffen geben, wo ist das Problem???

1. Der Jäger braucht das

2. Der Jäger gibt dafür Geld aus

3. Das bringt Arbeitsplätze

4. Er verschießt mehr Munition, siehe 2 und 3

5. Er muss nen dicken Tresor kaufen wiederum 2 und 3

6. Kriminalität?? Ha, Ha, wenn ich was anstellen würde würd ich dafür Gift nehmen (aber kein Polonium)

7. Warum tun die Verbände in der Hinsicht nichts?

8. Bei der Gelegenheit sollte wieder ins Waffengesetz, dass der Jäger auf dem Weg zur Jagd die Kurzwaffe verdeckt geladen und zugriffsbereit tragen darf (und nicht nur "transportieren").

Mir wird immer ganz schlecht, wenn ich an die vielen Waidmänner und Frauen denke, die mit ihren Waffen und ihrer Munition in grünen Geländewagen mit DJV Zeichen und Jagdschutz Aufkleber frohen Mutes zur Jagd fahren, für Kriminelle ein ideales Ziel: Brave, gesetzestreue Bürger, vom Gesetz entwaffnet, meist allein unterwegs, meist in der Dämmerung...

Passt auf euch auf :s75:

Geschrieben

meinet wegen solls ne Beschränkung auf fünf (oder 10??)Kurzwaffen geben, wo ist das Problem???

Ich bin ganz derselben Ansicht.

Aber die Obrigkeit hat eine ganz einfache Antwort parat: Sowenig Waffen wie möglich ins Volk!

Gegen solche emotionsbehafteten Aussagen läßt sich zwar mit rationalen Argumenten begegnen, findet aber wenig Gehör.

Geschrieben

Jack Randall´s Punkt Nr. 8 - Nach der jetzigen Rechtslage "transportiert" der Jäger die Waffe ja nicht auf dem Weg zum Revier, sondern (vorausgesetzt es handelt sich um eine "nahegelegenes" Revier) er "führt" die Waffe !

Auch wenn sie auf dem Weg ins Revier ungeladen sein muß, so darf sie doch zugriffsbereit sein, sie wird also geführt und nicht transportiert.

Bei der Frage, ob der Jäger die Waffe nicht besser geladen führen sollte (= Ideen zur Änderung des Waffengesetzes) muß man sich die Frage gefallen lassen, wie man dies begründen will.

Der Jäger ist grundsätzlich nicht stärker gefährdet als jede andere Personen. Wenn man davon ausgeht, daß eine potentielle Gefahr durch das Mitführen von Schußwaffen besteht, weil Kriminelle auf die Idee kommen könnten einen Jäger auf dem Weg zum Revier zu überfallen und die Waffen abzunehmen, dann wäre natürlich eine griffbereite geladene Waffe unter Umständen ein geeignetes Verteidigungsmittel.

In der gleichen Gefahr lebt aber auch der Sportschütze auf dem Weg zum Schießstand - soll dieser auch eine Waffe geladen und griffbereit führen dürfen ?

Genau dies liegt nicht im Interesse des Gesetzgebers - man mag über die Sinnhaftigkeit diskuttieren - und deshalb kann der Jäger hier natürlich nicht privilegiert werden.

Geschrieben

Jack Randall´s Punkt Nr. 8 - Nach der jetzigen Rechtslage "transportiert" der Jäger die Waffe ja nicht auf dem Weg zum Revier, sondern (vorausgesetzt es handelt sich um eine "nahegelegenes" Revier) er "führt" die Waffe !

Wie nahe ist denn eigentlich "nahegelegen"?

10 Min. per Auto? ; 2 Stunden zu Fuss? ; 7 Km?

:confused:

Geschrieben

Keine gut Argumentation.

Denn der Jäger ist im Gegensatz zu Deinem Beispiel mit dem Sportschützen, viel leichter als Waffenbesitzer zu erkennen.

Der Jäger fährt oftmals alleine (mit dem Auto) in den Wald, muss theoretisch an der Reviergrenze seine Waffen entladen und sollte dies am besten, um der Unfallverhütunmgsvorschrift zu genügen, ausserhalb des Autos machen.

Hierbei bringe ich immer gerne mein Beispiel, dass ich also dann, um dem Gesetz Genüge zu tun, an der befahrenen Bundestraße, welche unsere Reviergrenze ist, aussteige, meine 6" Desert Eagle aus dem Holster hole, gut sichtbar für alle Autofahrer die vorbeifahren, meine dicken Murmelen im Magazin und vor allem aus dem Patronenlager entferne; dabei kann v.a. nach einem kalten Morgenansitz schonmal eine Patrone durch die klammen Finger in den weissen Schnee fallen... naja, bald wirds dann rings um alle Reviere Deutschlands eine Flut an verlorenen Patronen geben...

Meinen Revolver, den ich mir extra für die Jagd zulegte, nehme ich gar nicht mehr so gerne her, da das rumfummeln mit 6 Patronen im Winter noch schwieriger wird als bei meiner Desert Eagle; lediglich das heruasrepetieren der Patronen stellt immer den Moment dar, wo die Patronen gerne mal im Schnee, oder morastigen Lehmboden verschwinden...

Ist zwar ein wenige Off Topic aber was solls.

IMI

p.s.:

Findest Du, dass ein Sportschütze genauso offensichtlich, für die bösen Buben, als Legalwaffenbesitzer erkennbar ist?

Geschrieben

Raumpatrouille: Die Frage ist gut - und NICHT gesetzlich geregelt. Die Regelung erfolgt durch die Rechtsprechung und dort weiß man ja bekanntlich erst DANACH was man falsch gemacht hat ...

Ohne daß ich jetzt vorhandene Gerichtsurteile mit Aktenzeichen bezeichnen kann, ist dieses Problem natürlich schon mehfach vor Gerichten verhandelt worden.

Ganz extreme Fälle sind natürlich eindeutig - wer eine Stunde Autofahrt zu seinem Revier hat (und es liegt nicht am unvorhergesehenen Stau, sondern der Verkehrsweg ist immer so lang), der fährt natürlich nicht mehr zu einem nahegelegenen Revier im Sinne dieses Rechtsproblems.

Bisherige Urteile, soweit ich sie gelesen hatte, besagen eindeutig, daß die Distanz grundsätzlich egal ist, es kommt auf die Zeit und die damit verbundene Zumutbarkeit für den Jäger in Abwägung mit den Interessen der öffentlichen Sicherheit - daß eben möglichst niemand mit einer Waffe durch die Gegend läuft - an.

Ohne abschließende Rechtssicherheit (bin ja kein Richter):

10 Min. mit dem Auto = naheliegendes Revier

2 Stunden zu Fuß = kein naheliegendes Revier (nicht weil Du so langsam bist, sondern wer 2 Stunden durch die Weltgeschichte stiefelt, der kann auch sein Gewehr transportgerecht verpacken statt es zu "führen" !)

7 km = Distanz grundsätzlich unbedeutend.

IMI: Der Jäger ist für einen Straftäter NICHT leichter als Legalwaffenbesitzer zu erkennen als der Sportschütze ! Warum ? Ganz einfach: Es geht ja bei einem Raubüberfall auf einen Legalwaffenbesitzer zwecks Waffenerlangung (das ist ja die wahrscheinlichste Gefahrenlage) nicht darum, daß der Sportschütze mit einem nichtidentifizierbaren Koffer durch die Straßen schlendert und keiner weiß, was da drin ist ...

Ein Raubüberfall (da bei einer realistischen Gefahrenprognose ganz eindeutig von einer geplanten Tat ausgegangen werden muß !) wird in der Nähe von Schießständen erfolgen. Die Stände sind bekannt, jeder der eine solche Tat plant kann sich hierüber erkundigen. Der Angriff wird dann auf dem Weg vom Auto zum Stand erfolgen - oder direkt am Auto, da ist man überraschter und unbeweglicher. Der Täter weiß dann, daß sich in dem Auto, der auf dem Parkplatz vom Schießstand vorfährt üblicherweise niemand sitzt, der eine Runde spazieren will ...

Das gleiche beim Jäger im Wald - Jägerfahrzeuge sind häufig als solche identifizierbar und trotz aller Verkehrsverstöße von Pilzsammlern und Waldjoggern dürften deren Fahrzeuge doch eher auf Parkplätzen in Waldesnähe als mitten auf dem Feldweg zu finden sein.

Da eine geplante Tat zu erwarten ist, sind beide Gruppen von Waffenbesitzern leicht als solche zu erkennen.

Daß der Jäger alleine unterwegs ist, gefährdet ihn auch nicht mehr, Sportschützen kommen auch nicht immer in 10-Mann-Trupps zum Stand.

Verliert der Jäger beim Laden seiner Waffe beim Betreten des Revieres Munition, dann spricht das nicht gegen den Sinn oder Unsinn gesetzlicher Regelungen sondern ausschließlich gegen die Fähigkeiten des Jägers ordnungsgemäß und sachgerecht mit Munition umzugehen - bedenklich, bedenklich ...

Nun mag man argumentieren, daß eine geladen zugriffsbereit mitgeführte Waffe die beste (und auch einzige) Möglichkeit sei, sich gegen einen Raubüberfall zur Erlangung der Waffen zu schützen - zumal ein solcher Überfall vermutlich auch mit einiger Intensität (zumindest als Drohung) erfolgen dürfte.

Das hätte dann aber zur Folge, daß getreu dieser Argumentation sowohl Jäger als auch Sportschützen mit geladenen Waffen zum Schießstand gehen müßten - das hingegen will der Gesetzgeber natürlich nicht ...

Also "gleiches Recht für Alle" - Keine geladenen Waffen für Sportschützen, keine geladenen Waffen für Jäger.

So ist die Rechtslage seit 01.04.03 ja auch.

Daß Jäger die Waffen ungeladen führen dürfen, hat ja andere Gründe - man konnte sich mit entsprechender Lobbyarbeit durchsetzen indem man natürlich auch auf die Schwierigkeiten hinwies, die ein Jäger mit dem Verstauen seiner Waffentasche u.ä. im Revier hätte - was wiederum zumindest für KFZ-Nutzer kein Argument wäre, aber hier gilt wieder "gleiches Recht für Alle" = der Jäger der mit dem Auto ins Revier fährt, soll nicht schlechter gestellt sein, als der der zu Fuß ins Revier geht.

Macht das alles Sinn ? Mag man sich drüber streiten - die Rechtslage ist aber so und die Argumentation für diese Rechtslage - sinngemäß - auch.

Geschrieben
Ohne daß ich jetzt vorhandene Gerichtsurteile mit Aktenzeichen bezeichnen kann, ist dieses Problem

:boredom:

Du bist

...ein "Problembeschwörer" wo es eigentlich keine Probleme gibt...

Gruß Gromit

Geschrieben

Wie nahe ist denn eigentlich "nahegelegen"?

10 Min. per Auto? ; 2 Stunden zu Fuss? ; 7 Km?

:confused:

Nahegelegen bedeutet, innerhalb eines Tages zu erreichen, also wenn man mit dem Auto faehrt, so 600 km. Gibt auch schon Urteile, in denen solche Entfernungen durchgingn, ist auch nicht naeher im Gesetz festgelegt und wird deswegen weit gefasst.

Geschrieben

M.W. gibt es auch Munition in .22 lfB, die 200 Joule E0 bringt und somit auch für den Fangschuß zugelassen ist. Für eine Sau vielleicht nicht unbedingt empfehlenswert, aber für ein Reh am Straßenrand reicht's allemal.

Gruß Winzi

Aber nur aus einem Gewehr! Aus einem Revolver mit 6-Zoll-Lauf erreicht die stärkste 22 lfB vielleicht gerade mal 150 J und selbst die 22 Mag liegt noch deutlich unter 200 J. Aus meinem Revolver in 22Mag mit 4-Zoll-Lauf habe ich nach den gemessenen Geschwindigkeiten noch nicht mal eine E0 von 160J bekommen! Ich vermute mal, dass ein ordentlicher Teil der Energie im eindrucksvollen Mündungsfeuer verpufft. Dafür ist der Krach aber beachtlich. :00000733:

Ist aber egal. Er kann kaufen was er will. Es ist sogar so, dass er, wenn er schon 2 großkalibrige KW besitzt, mit einer Bescheinigung der entsprechenden Jägervereinigung, dass er die Fallenjagd ausübt auch eine 3. KK-Kurzwaffe erwerben darf. Bei mir hat das jedenfalls damals funktioniert.

Geschrieben

Stimmt, Guerrero,

Die 2 KW fuer Jaeger sind das Minimum, das ohne weitere Beduerfnispruefung gewaehrt werden MUSS.

Weitere koennen bei entsprechendem Beduerfnis (DJV-Schiessen, Fangjagd...) dazukommen.

Geschrieben

...a hat der etwas erstaunt geschaut und geantwortet eigentlich nichts aber man wäre halt von oben angehalten mal zu fragen wofür man so ein Kaliber benötigt. Das war dann der Grund für mich mir einen Spass zu machen und zu sagen ich würde die Waffe für die Fallenjagd benötigen - bei der Waffe handelt es sich im übrigen um einen 4,25" S&W in .500 S&W. Mein Sachbearbeiter hat nach meiner Antwort dann noch ganz glücklich "Dann ist ja alles in Ordnung" gesagt :rotfl2:

...

Also das kann ich schon nachvollziehen. Wie sollst Du denn sonst den 100Kg-Keiler erlegen, der in Deine Fallgrube gefallen ist, wenn Du gerade kein Gewehr dabei hast oder Du mit einer Hand Deinen Hund zurückhalten musst, damit er sich nicht auf ihn stürzt? :rotfl2:

Geschrieben

Schaffer - das stimmt ja nun gar nicht !

Solltest Du tatsächlich derartige Urteile gelesen haben, bitte ich Dich um Mitteilung des Aktenzeichens oder Fundstellenhinweise anderer Art. Ich werde mich meinerseits natürlich bemühen das gleiche zu machen.

Für alle die, die gerne "keine Probleme sehen": Macht das ruhig - ist dann nicht mein Problem wenn Jemand "auf die Nase fällt". Viele die wegen Waffendelikten vor Gericht standen ohne "richtige Kriminelle zu sein" (= Legalwaffenbesitzer der irgendetwas "falsch gemacht hat"), habe KEIN PROBLEM gesehen - kann man auch nicht, wenn man die Augen verschließt ...

Ach ja, ich habe natürlich nur mit Wasserpistolen zu tun - weil es sicherer ist ... :rolleyes:

Geschrieben

Schaffer - das stimmt ja nun gar nicht !

Solltest Du tatsächlich derartige Urteile gelesen haben, bitte ich Dich um Mitteilung des Aktenzeichens oder Fundstellenhinweise anderer Art. Ich werde mich meinerseits natürlich bemühen das gleiche zu machen.

Für alle die, die gerne "keine Probleme sehen": Macht das ruhig - ist dann nicht mein Problem wenn Jemand "auf die Nase fällt". Viele die wegen Waffendelikten vor Gericht standen ohne "richtige Kriminelle zu sein" (= Legalwaffenbesitzer der irgendetwas "falsch gemacht hat"), habe KEIN PROBLEM gesehen - kann man auch nicht, wenn man die Augen verschließt ...

Ach ja, ich habe natürlich nur mit Wasserpistolen zu tun - weil es sicherer ist ... :rolleyes:

Scheint so. Und bei den Wasserpistolen solltest Du bleiben, da Du anscheinend nicht in der Lage bist, einen einfachen Gesetzestext wie.

§13 (6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

zu lesen und zu verstehen.

Da steht NICHTS von Hoechststrecken.

Es ist ganz einfach. Kein Richter wird daran vorbeikommen und falls doch, gibts eine Berufung/Revision, in der der offenkundige Irrtum korrigiert wird. Und es wird NICHTS passieren. Ob Du nun ums Eck faehrst oder von Muenschen in die Lueneburger Heide. Jagd ist Jagd, basta.

Geschrieben

Würde es unbequem finden mit dem Gewehrkoffer pirschen zu gehen. Deswegen häng ich mir die Flumme um die Schulter wenn ich durch die Stadt laufe. :ninja:

Ist die Waffe an der Tankstell im Auto sicher wenn ein Hund drin sitzt?

Bei Deinem Hund schon ;)

Geschrieben

Bei Inhabern eines Jahresjagdscheines wird § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG (Glaubhaftmachung des jagdlichen Bedürfnisses) nicht geprüft !

Wenn ich von den zwei mir als Jäger zustehenden Kurzwaffen eine davon veräußere, erhalte ich dann automatisch ein Bedürfniss für eine weitere 2. Kurzwaffe, die ich kaufen will?(D.H, natürlich nach entsprechenden Voreintrag in die grüne WBK).

Oder kann die Behörde mir das Bedürfniss verweigern, weil ich im Besitz weiterer Kurzwaffen (im Zusammenhang als Sportschütze) bin?

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