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IGNORED

Munition mitführen ohne Munitionserwerb


Manurhin73

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wenn man zuviel Zeit zum Nachdenken hat kommt man immer wieder zu der Frage, wie erklär ichs dem Polizisten.

Also

Wenn ich einmal die Munitionserwerbsberechtigung für ein Kaliber in einer WBK eingetragen habe, dann lass ich mir bei einer Neuanschaffung nicht nochmal die Erwerbsberechtigung eintragen. Man muss ja sparen wo man kann.

Und ich nehm ab und zu ne neue WBK der Übersicht halber. Getrennt nach Kurzwaffen, HA, Langwaffen etc.

Wie sieht das jetzt aus, wenn ich mit der ordnungsgemäß verpackten Waffe und Munition angehalten werde, aber nur die WBK für die Waffe und nicht die mit dem Munitionserwerb dabei habe?

Krieg ich dann Ärger oder bedeutet Erwerbsberechtigung nur kaufen dürfen, eingetragene Waffe ermöglicht Besitz der dazugehörigen Munition.

Auf Neu Gelb stehts explizit drin, wie ist es bei Grünen?

Geschrieben

Moin!

(EWB) Munition unterliegt auch der Genehmigungspflicht hinsichtlich des Besitzes.

Die Besitzerlaubnis muss auch bei einem Transport nachgewiesen werden können.

Also muss die Erlaubnis mitgeführt werden.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Die Stempel für die Munitionserwerbsberechtigung im Feld 7 der grünen WBK gestatten den Erwerb und Besitz von Munition der entsprechenden Kaliber. Wer Munition mitführt, kann seine Besitzberechtigung also damit nachweisen. Wer diese WBK nicht zur Hand hat, hat zumindest Erklärungsnotstand was ja aber ganz einfach (z.B. durch einen Anruf bei der Waffenbehörde) nachgeprüft werden kann.

Am besten nimmst Du also diejenige WBK mit, in der auch die MEB eingetragen ist. Oder Du bittest Deinen SB darum, die MEB auch in die andere WBK einzutragen. Viele machen das auch ohne murren.

Geschrieben

:)

Danke für die schnellen Antworten

<_<

Naja, dann werd ich das mal machen.

Ist die 12,78 nicht wert deswegen Stress zu kriegen.

Das mit den unterschiedlichen WBKs mach ich ja nicht nur aus Spass an der Freude, sondern weil es praktischer ist. Muss ich nicht jedesmal alle zusammensuchen und kann sie in den entsprechenden Taschen lassen.

Nochmals Danke.

Geschrieben

_Ich_ dachte das ich als WBK´ler generell berechtigt bin alle erhältliche Munition zu besitzen. Wenn ich vom Schweden schiessen noch Mun übrig habe nehme ich die i.d.R. mit nach Hause und lege sie in den Tresor. Eine Munitionserwerbsberechtigung für dieses Cal. habe ich aber nicht ...

Geschrieben

_Ich_ dachte das ich als WBK´ler generell berechtigt bin alle erhältliche Munition zu besitzen. Wenn ich vom Schweden schiessen noch Mun übrig habe nehme ich die i.d.R. mit nach Hause und lege sie in den Tresor. Eine Munitionserwerbsberechtigung für dieses Cal. habe ich aber nicht ...

Böse Falle! :ninja:

Geschrieben

_Ich_ dachte das ich als WBK´ler generell berechtigt bin alle erhältliche Munition zu besitzen. Wenn ich vom Schweden schiessen noch Mun übrig habe nehme ich die i.d.R. mit nach Hause und lege sie in den Tresor. Eine Munitionserwerbsberechtigung für dieses Cal. habe ich aber nicht ...

Als Jagdscheininhaber bist Du berechtigt Langwaffenmunition zu erwerben und zu besitzen. Als Sportschütze hängt die Erlaubnis am WBK-Eintrag.

Geschrieben

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit ...

Also wenn ich als WBK-Inhaber, "unseren" Vereinsschweden schiesse und dannach mit der übriggebliebenen Munition mit nach Hause nehme, um ihn zum nächsten Training wieder mitzubringen

habe ich Punkt 1. und 1.a) wohl erfüllt.

Und damit auch Punkt (2.)

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

Geschrieben

Also, mein SB sagt: wenn die vorübergehende Überlassung schriftlich dokumentiert ist, ist das von mir beschriebene Verfahren kein Problem.

Schriftlich Dokumentiert - z.b. in einem Heftchen, wo der WBK-Inhaber (Verein) kurz gegenzeichnet. Ein

"Überlassungsdatum" kleiner als 4 Wochen ist Pflicht ...

Geschrieben
Wobei Du aber - wie schon oben beschrieben - den ausdrücklichen Spezialfall nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG elegant unterschlagen hast. ;)

Bitte um Erleuchtung !!! :rolleyes:

Geschrieben

Erleuchtung ? Aber gerne ! *knips ... und es ward Licht. :)

Lies doch einfach selbst nach, was dort steht.

In der Begründung zum Entwurf des WaffRNeuRegG wird zu § 12 Abs. 2 folgendes ausgeführt:"Die Wörter lediglich auf dieser Schießstätte zum sofortigen Verbrauch stellen zweifelsfrei klar, dass die Mitnahme von Munition von der Schießstätte nicht erfolgen darf."

Amen. :AZZANGEL:

In der Praxis wird man sich oftmals in der von Deinem SB vorgeschlagenen Weise behelfen, wobei der damit gemeinte Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG eigentlich nur in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (nicht aber in den Fällen des § 12 Abs. 2 Nr. 2) vorgesehen ist. ;) Das kann also bei Kontrolle durch einen entsprechenden Polizisten durchaus eine wacklige Geschichte werden...

Geschrieben

Hallo,

" ironie an : auch auf die " Gefahr " hin wieder dumme Antworten zu bekommen : ironie aus "

Ich lese immer wieder von Ärger mit unseren Sicherungsorganen bei Kontrollen . Wo finden die den statt ? Beim Verlassen des Schützenhauses mit dem Koffer/ der Tasche in der Hand ? Oder im Strassenverkehr ? Da habe ich den Koffer verschlossen im verschlossenen Kofferraum. Wie soll der Herr Polizeipolizist denn den Kontrollieren? Wenn er das Warndreieck sehen will und fragt , was ist den in dem Koffer ? Muss ich ihm dann Auskunft geben ? Auf Grund welchen Gesetzes ? Oder bin ich gar verpflichtet, bei einer Kontrolle zu sagen: ach ja, ich habe Schusswaffen im Auto ? Ist wohl in einigen Staaten in den USA so, aber hier habe ich davon noch nie was gehört . Und ja, ich habe eine Sachkundeprüfung abgelegt. Da wurde so etwas jedenfalls nicht erwähnt. Klär mich bitte mal jemand auf ( wenns geht sachlich :) )

Greetz

PetMan

Geschrieben

Ist die 12,78 nicht wert deswegen Stress zu kriegen.

Aber vorher ruhig mal fragen ob es überhaupt 12,78 sind. Grüchteweise soll eine unsere SBs den Stempel kostenlos machen. Mit der Begründung das sie ja KEINE neue Erlaubnis erteilt, da die Erlaubnis ja schon besteht, sondern die Erlaubnis so zusagen nur noch mal erneut bescheinigt.

Geschrieben

Ich lese immer wieder von Ärger mit unseren Sicherungsorganen bei Kontrollen . Wo finden die den statt ? Beim Verlassen des Schützenhauses mit dem Koffer/ der Tasche in der Hand ? Oder im Strassenverkehr ?

Die Zufahrtsstraße zum Schützenhaus oder Jagdclub ist ein besonders beliebter Platz für Polizeikontrollen.

Da habe ich den Koffer verschlossen im verschlossenen Kofferraum. Wie soll der Herr Polizeipolizist denn den Kontrollieren?

Indem er Dich auffordert den Kofferraum zu öffnen und dann den Inhalt untersucht.

Wenn er das Warndreieck sehen will und fragt , was ist den in dem Koffer ? Muss ich ihm dann Auskunft geben ?

Ja

Auf Grund welchen Gesetzes ?

Das ist in den Polizeigesetzen der Bundesländer geregelt, z. B. im "Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung":

§18 (2) 4.

(2) Die Polizeibehörden können, außer in den Fällen des § 18 Abs. 4, eine Sache durchsuchen, wenn

...

4. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 festgestellt werden darf, und in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 6 tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sich in oder an dem Fahrzeug eine Sache befindet, die sichergestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in oder an dem Fahrzeug befindlichen Sachen erstrecken.

Oder bin ich gar verpflichtet, bei einer Kontrolle zu sagen: ach ja, ich habe Schusswaffen im Auto ?

Nein, aber abhängig davon wie die Grünen drauf sind könnte es eine gute Idee sein. :ninja:

... aber hier habe ich davon noch nie was gehört . Und ja, ich habe eine Sachkundeprüfung abgelegt. Da wurde so etwas jedenfalls nicht erwähnt.

Du glaubst nicht, was in so einem Sachkundekurs alles nicht besprochen wird. Ein Jurastudium kostet halt doch geringfügig mehr Zeit und Geld.

Geschrieben
4. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 festgestellt werden darf, und in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 6 tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sich in oder an dem Fahrzeug eine Sache befindet, die sichergestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in oder an dem Fahrzeug befindlichen Sachen erstrecken.

und das verlassen des Schützenhauses rechtfertigt die Annahme, das sich in meinem Fahrzeug Sachen befinden, die sichergestellt werden dürfen ????? Ob da bei einem guten Anwalt noch verwertbare Beweisstücke übrigbleiben? Ein guter Kollege hatte in den 80ern bei sich mal ne Hausdurchsuchung erleben dürfen. Im Nachhinein stellte sich raus, das die Beamte des Zolls die Wohnung gar nicht so einfach hätten durchsuchen dürfen ( keine Gefahr im Verzug, ergo keine Durchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl ). Ein geerbter und nicht angemeldeter Karabiner seines verstorbenen Vaters wurde gefunden, der Fund durfte aber , laut Richter , nicht gegen ihn verwendet werden, da die Beamte unrechtmässig in den Besitz der Waffe gelangt sind. Das sollte das Argument eines jeden sein, bei dem Polizisten den Wagen durchsuchen, " in der Annahme eine Sache zu finden, die sichergestellt werden darf " . SO einfach ist es meines erachtens nämlich nicht, meinen Wagen zu durchsuchen.

Greetz

PetMan

Geschrieben

4. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 festgestellt werden darf, und in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 6 tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sich in oder an dem Fahrzeug eine Sache befindet, die sichergestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in oder an dem Fahrzeug befindlichen Sachen erstrecken.

und das verlassen des Schützenhauses rechtfertigt die Annahme, das sich in meinem Fahrzeug Sachen befinden, die sichergestellt werden dürfen ?????

Du mußt den Teil vor dem "und" lesen.

In §18 steht, daß die Polizeikontrolle als solche ein ausreichender Grund ist Deine Personalien festzustellen.

Damit darf automatisch auch Dein Fahrzeug durchsucht werden.

Ob Gefahr im Verzug ist entscheidet übrigens der Beamte selbstständig. :o

Geschrieben

So isses. Oftmals ufert eine anfangs "harmlos" begonnene Routinekontrolle auch in einen Riesenzirkus aus. Hab da in der Praxis schon genügend Sachen erlebt... :rolleyes: (z.B. offenes Cabrio mit Langwaffe auf dem Rücksitz, CS-Gas-Dose ohne Prüfzeichen im Seitenfach, Patrone im Fußraum, Fahrzeug ausgeliehen mit Pistole im Handschuhfach etc.)...

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