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IGNORED

WBK versenden ODER doch nur eine Kopie ?


Putte

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Ist ja nett gedacht, aber trotzdem nicht erlaubt, denn Dein Kunde muß die WBK in der Hand haben um sie transportieren zu dürfen, um dann damit auf der Anlage schießen zu können: WBK aus der Hand geben is nich... !

Heinrich

Aus § 38 WaffG

e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum

Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1

Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem

der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten

und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

In dem Fall also keine WBK!

Gruß

MaWo

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Wer als Händler nur aufgrund eines Scans oder einer Kopie verschickt, dem ist nicht zu helfen.

Man nehme den scan oder das fax des Käufers, sende es an die zuständige Waffenbehörde per Fax oder mail und lasse es sich vom zuständigen Sachbearbeiter rückbestätigen. :gutidee: Schon zig mal praktiziert, gab nie Probleme ! Nach 14 Tagen Überlassenanzeige, in dieser Zeit kann der Käufer die Waffe testen, zumal gewerbliche Verkäufer im Internetgeschäft einer 14 Tägigen Rücknahmepflicht unterliegen ( obwohl dieses gerne mit dem Zusatz "im Kundenauftrag ohne Gewährleistung ausgeschlossen wird). Ein SB, der Wert auf die Vorlage einer original WBK legt, wird dies bei einer Anfrage in seiner Antwort sowieso verlangen!

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Der Threadstarter hat die Waffe aber bei eGun ersteigert, da ist der Vertrag ohnehin schon geschlossen und mit Ansichtssendung für diesen Fall eh nix.

Mit Schützengruß, Jake C.

Wenn die Versteigerung von einem Haendler erfolgte, gilt i.d.R. die 14Tages Frist.

Da kann er sich nur sehr schwer bis gar nicht rausreden.

Wenn kein Haendler, reicht eh ne frische beglaubigte Kopie.

Wo Problem?

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DU bist ja ein witziger Scherzbold!

Und was, wenn die Waffe nicht in Ordnung ist/ man mit der Waffe doch nicht zurechtkommt?

Es soll tatsächlich Leute geben, die eine Waffe erst probeschiessen, bevor sie kaufen - aber Du kaufst ja scheinbar unbesehen :o

IMI

Na und Du erst!

Bei EGUN ersteigern, probeschießen und dann sagen uups, gefällt mir nicht?

Wenn das gute Stück hin ist und einem Schrott angedreht wird, ist es natürlich etwas Anderes, da hilft aber das Versenden der originalen WBK (um das es eigentlich geht) im Vergleich zu meinem Vorschlag auch nix, eingetragen ist das gute Stück dann auch schon.

Und wenn ich per Versand eine Waffe beim Händler kaufe, weiß ich vorher was ich will und nicht hinterher.

UBIK

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Hallo, ich habe mir nun bei EGUN eine Kurzwaffe gesichert. :bud:

Kann mir jemand von Euch mal bitte einen Rat geben wie ich es richtig mache. Soll ich nun meine WBK im Original verschicken oder eine Kopie. Wo kann ich die Kopie beglaubigen lassen. Ich denke beim Notar oder gibt es noch andere Lösungen? Was kostet eigentlich so eine Beglaubigung.

danke

Du kannst bei den gesetzlichen Krankenkassen auch Beglaubigen lassen, ich mache das immer bei mir in Düsseldorf bei der AOK Rheinland, ist natürlich kostenlos.

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Fragt sich nur, wie Du das meinst...

Richtig ist: Keine WBK beim Händler !

Der Händler überzeugt sich z.B. beim SB durch Telephonanruf davon, daß der Empfänger tatsächlich noch im Besitz der WBK ist (selbst bei einem zweitägigen Postweg könnte sie inzwischen entzogen worden sein !) und stellt ein entsprechendes "Leihokument" aus.

In jeden Fall bleibt die WBK beim Inhaber!

Heinrich

Nein , nein , nein

Falsch ist: Keine WBK beim Händler !

Sag mal, hat du den von mir geposteten Gesetzestext nicht gelesen oder nicht verstanden?

Die Rechtslage ist ganz klar: Der gewerbliche Verkäufer muß eintragen.

Seine Aufgabe ist es nicht irgendwelche Telefonate zu führen sondern die Eintragung vorzunehmen, alles andere was hier geschrieben wird ist schlichtweg nicht Gesetzeskonform.

Aber am besten ich gebe es auf hier weiter zu dem Thema zu schreiben, manche User sind einfach Beratungsresistent oder wollen die Tatsachen nicht akzeptieren.

Grüße

Robert

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Robert hat recht, zumindest zum Teil:

Bei einer grünen WBK muss der Händler eintragen, da führt rechtlich korrekt kein Weg vorbei. Ausnahmen gibt es, sie sind aber nicht korrekt.

Bei einer gelben oder roten WBK kann er eintragen, muss aber nicht. Hier wäre es möglich die WBK zu behalten.

Gruß

Makalu

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Meine SBine hat mir jedenfalls definitiv untersagt, das Ding mit der Post in der Gegend rumzuschicken !

und hier sind wir wieder beim Thema, meine SBine hat mir definfitv gesagt, dass ich meine Karte zum Händler schicken muss, damit er einträgt, so stehts im Gesetz...

aber wie gesagt, "früher" (anderes Amt) war alles anders, da durfte ich sogar selber eintragen...

Was, welche SB's einem erlauben, oder nicht, steht auf einem ganz anderen Papier, was im Gesetztestext steht, hat u. a. RSS schon genau gesagt....

Grüße

Peter

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Also in § 34 Abs. 2 steht doch drin:"... auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1..."

Meines Erachtens ist unter einer solchen Erlaubnis nicht ausschließlich eine grüne WBK, sondern jegliche WBK zu verstehen, die zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigt.

Folgt man dieser Auffassung nicht, müsste man ja auch behaupten, dass der Erwerb auf eine Sammler-WBK nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde anzuzeigen ist bzw. dass die rote WBK keine WBK nach § 10 Abs. 1 ist. ;)

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Also in § 34 Abs. 2 steht doch drin:"... auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1..."

Meines Erachtens ist unter einer solchen Erlaubnis nicht ausschließlich eine grüne WBK, sondern jegliche WBK zu verstehen, die zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigt.

Folgt man dieser Auffassung nicht, müsste man ja auch behaupten, dass der Erwerb auf eine Sammler-WBK nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde anzuzeigen ist bzw. dass die rote WBK keine WBK nach § 10 Abs. 1 ist. ;)

gut, weiß ich jetzt nicht, habe das Gesetz nicht zur Hand. Ich hatte es mal so interpretiert, dass es sich nur auf die Erlaubnis bezieht, die in dem § genannt ist und das sollte die Grüne sein, oder? Sachdienliche Beiträge sind hier herzlich willkommen.

Bei einer roten WBK für Sachverständige wird ja in der Regel sowieso erst mal nichts eingetragen, wegen der mit 3 Monaten recht langen Entscheidungszeit was nun mit dem Teil geschehen soll.

Gruß

Makalu

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Nein Makalu. Eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG ist eben nicht nur eine grüne WBK, denn es gibt auch andere Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz, die nicht grün sind. Lies einfach mal den dortigen Eingangssatz durch, dann wird es ganz deutlich.

§ 10 Abs. 1 WaffG ist vielmehr die "Grundnorm" für die verschiedenen WBK, die hinsichtlich der weiteren Einzelheiten - insbesondere hinsichtlich des Bedürfnisses und der Erwerbsmöglichkeiten - in den §§ 13 bis 20 WaffG konkretisiert werden.

Ein sonniges Wochenende wünscht Dir

SBine

:angel:

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Ich habe jetzt mal rumgelesen, so klar ist die Sache nicht und der § 34 steht in klarem Widerspruch zu anderen §, woraus zumindest eine Nichteintragungspflicht für den Händler in den Sonderbereich Gelb und Jagd sowie Rote WBK nach §18 abzulesen ist.

§10 Abs. 1 sagt und damit grenzt sich dieser Absatz von den anderen ab:

Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben.........(gibt es nur bei der grünen WBK)

Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres..............(ist auch nur bei der Grünen der Fall)

Hiermit ist eindeutig und ohne wenn und aber die grüne WBK gemeint und keine andere.

Im $14 Abs. 4 ist die Gelbe geregelt und der sagt am Ende ganz klar:

Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen. Es ist ja angegeben, dass die WBK von der $10 Abs. 1 abweicht.

Darunter verstehe ich, dass der Erwerber die Eintragung bei der Behörde beantragt und nicht beim Händler.

§ 18 Abs. 2 letzter Satz sagt genau, dass der §10 Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung findet, wenn der Besitz nicht länger als 3 Monate ausgeübt wird. Das ginge aber nicht, wenn der Händler hier eintragen muss. Ansonsten finde ich zur Roten keine präzisierenden Eintragungsaussagen.

Auch der §13 Abs. Abs. 3 sagt, dass der Jäger die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen, bzw. eine Ausstellung zu beantragen ist.

Also meiner Meinung nach ist es wieder ein Beispiel für die klare Lesbarkeit des Waffengesetzes. Aber eindeutig scheint die Aussage des §34 wohl nur bei einer Erwerbserlaubnis Grün zu sein. Vielleicht aber sowieso eher ein Thema was unter Waffenrecht bearbeitet werden sollte, denn dort findet man eher ein paar Wissende, zu denen ich mich bei diesem Thema nicht zähle.

Auch soll die Sonne mit dir sein und nicht nur dieses Wochenende, den sie hilft die Erleuchtung zu finden, die wir bei diesem Thema alle brauchen.

Gruß

Makalu

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Ich verkaufe bei egun ausschließlich gegen Vorlage der Original-WBK, ggf. gegen Vorlage des gültigen Jahresjagdscheins. Dies steht auch so in meinen Auktionstexten. Wer diese nicht verschicken mag, kann gerne bei mir vorbeikommen, um das Geschäftliche zu regeln. Einen Kaffee gibt es dann auch dazu ...

Wem diese Regelung nicht paßt, sollte bei meinen Auktionen nicht bieten.

Im Falle, daß ich eine erlaubnispflichtige Waffe bei egun erwerbe, halte ich es genauso: Versand der Original-WBK oder persönliche Abholung.

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Moin!

Ich habe über egun schon Waffen und Munition gekauft und verkauft.

Schön, wenn ein Verkäufer sich mit einem scan meines Jagdscheines, meiner WBK oder meines MES zufrieden gibt. Mich stört es nicht. Wenn er ein Original oder beglaubigten JS Kopie haben möchte, er hat das Anrecht darauf.

Verkaufen tue ich nur gegen original WBK, MES, JS oder einer beglaubigten JS Kopie.

So einfach ist das. Und wer nicht mag, soll woanders bieten. Meine Auktionstexte sind in dieser Hinsicht klar und deutlich, jammern gilt nicht!

Gruß,

frogger

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So nun ist sie da. Heute habe ich die ersteigerte Waffe zugeschickt bekommen. Ist alles gut gegangen. Meine WBK ist auch wieder da. Hab ganz schön geschwizt. Habt recht schönen Dank für Eure rege Beteiligung an diesem Thema.

Grüße aus Berlin :D

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Ich verkaufe bei egun ausschließlich gegen Vorlage der Original-WBK, ggf. gegen Vorlage des gültigen Jahresjagdscheins. Dies steht auch so in meinen Auktionstexten. Wer diese nicht verschicken mag, kann gerne bei mir vorbeikommen, um das Geschäftliche zu regeln. Einen Kaffee gibt es dann auch dazu ...

Wem diese Regelung nicht paßt, sollte bei meinen Auktionen nicht bieten.

Im Falle, daß ich eine erlaubnispflichtige Waffe bei egun erwerbe, halte ich es genauso: Versand der Original-WBK oder persönliche Abholung.

Mann oh Mann, Gott sei's gedankt, dass ich bei ihnen keine Waffen gekauft habe (und nicht werde). :gaga:

Bei meiner "Roten" genügte bis jetzt ein Scan (über Internet) und die Daten meines Sachbearbeiters, egal ob Händler oder Privat (letzterem ist eh' untersagt im Papier einzutragen, dafür gibts aber extra ein Formular).

Bin auch nicht interessiert "Hinz und Kunz" zu zeigen welche und wieviel Waffen ich habe, bin da sehr mißtrauisch! Auch den Verlust meiner WBK durch Schlamperei oder durch unglückliche Umstände will ich einfach nicht riskieren. Man stelle sich die "Rennerei" danach nur einfach mal vor!

Zusammengefaßt: Man kann ein "Korinthenkacker" sein (betrifft übrigens auch die Portokosten, wo einige mehr als Unverschämt sind) oder praktikabel etwas durchführen, was auch die Ämter tolerieren. In dieser Hinsicht handeln sie besser zu als die "Wirtschaft"! :wub: Und das ist gut so.

Drum rühre nicht Sch.... auf, wenn man günstig von oben schöpfen kann!

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Mein Chef der Waffenbehörde hat extra darauf wert gelegt, daß ich die Einträge in die Rote WBK selber erledige und das nicht die Händler machen lassen.

Er meinte, dann falle die Überprüfung leichter, wenn das Schriftbild einheitlich ist.

.... der kennt meine Sauklaue nicht.... :rotfl2:

Egal. Ich halt mich dran.

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