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IGNORED

Lampensets!


Einzelgänger

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ok noch eine Antwort, weil ich einige PMs erhalten habe, die mich ermutigen sollen, mich nicht durch euch Clowns vergraulen zu lassen.

Tom, ich schreibe es nochmal ganz langsam, weil Du nicht so schnell lesen kannst.

Ich bin zwar schon über 50 aber mit dem Lesen klappt das noch sehr gut. Aber egal wie langsam Du schreibst es wird nicht wahrer dadurch.

Das BKA verbietet nichts.

Hat auch keiner behauptet.

Das BKA macht keine Gesetze.

Das hat auch keiner behauptet.

Das BKA verfasst Feststellungsbescheide, in denen FESTGESTELLT wird, ob so ein ganz bestimmtes Lampenset legal ist oder nicht.

Das ist so auch nicht richtig! Es geht nicht um ein ganz bestimmtes Set sondern um „Lampensets, die als Jagdlampen angeboten werden“

Genau lesen! Vom mir aus auch langsam!

Das ist eine Meinungsäusserung des BKA.

Das ist Blödsinn! Es ist eine „Waffenrechtliche Beurteilung“ mit der Feststellung dass „Lampensets, die als Jagdlampen angeboten werden“ unter den weiter unten beschriebenen Voraussetzungen, Für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten.

Wenn ein Bescheid nur für ein ganz bestimmtes Set gilt und dieses als illegal eingestuft wird, dann bedeutet es NICHT, dass andere Sets (ohne Kabelschalter) dadurch legal werden.

Doch genau das bedeutet es. Denn nur die Kombination aus Lampe, Universalhalterung und Kabelschalter bilden ein Set. Und nur komplette Sets sind betroffen, es sei den die Lampe verfügt über eine Montagevorrichtung mit eindeutiger Zweckbestimmung (Weaver etc). Eine Universalmontage und das impliziert bereits das Wort „Universal“ hat keine eindeutige Zweckbestimmung.

Denn, wir erinnern uns, der Bescheid gilt nur für das ganz bestimmte Set. Kapiert?

Nochmals und ließ zweimal wenn nötig: „Lampensets, die als Jagdlampen angeboten werden. Ein Set besteht jeweils aus einer Lampe, einem Kabelschalter sowie einer Universalmontage.“

Das WaffG sagt: Vorrichtungen zum Beleuchten des Ziels, die zur Montage an Schusswaffen bestimmt sind, sind verboten.

PUNKT.

Das stimmt, war aber vorher bekannt und ist unstrittig.

Daran ändert das BKA nix, es kann lediglich einzelne Gegenstände (oder Sets) prüfen und das Ergebnis der Prüfung in einen Bescheid schreiben.

Was es ja auch getan hat.

Das BKA hat das Lampenset ohne Kabelschalter aber nicht geprüft, also kann das BKA Lampensets ohne Kabelschalter auch nicht für erlaubt erklären.

HAT ES AUCH NICHT.

Das BKA braucht keine Sets ohne Kabelschalter zu erlauben. Sie sind es ja. Denn ohne Kabelschalter kein Set.

Das BKA hat lediglich betont, dass der Bescheid nur für das komplette Set gilt. DAS ist was anderes als "alle anderen Sets sind erlaubt".

KAPIERT?

Ich ja! Du nicht! Wenn es sich nicht um das besagte Set handelt ist es natürlich erlaubt. Es sei denn die Zweckbestimmung (hatten wir schon mal) ist eindeutig.

Eine Maglite mit einem Magnethalter (so was gibt es tatsächlich) ist keinesfalls verboten!

Und lieber 13.000 Postings und ein paar hundert sinnvolle dabei als 15 Postings und alle Stuß.

Die paar sinnvolle Postings würde ich gerne einmal lesen. Die unsinnigen kenne ich schon.

---

Tom

Geschrieben
Ich habe gute persönliche Kontakte zum BKA. Und was man dort von privaten Waffenbesitzern hält, würde jedem von euch den Zorn ins Gesicht treiben.

Und genau jetzt hast du dich für meine Ignoreliste qualifiziert...

Gromit

PS: Darfst sogar ein bissel stolz sein... du bist erst der zweite der das geschafft hat...

Geschrieben

Und genau jetzt hast du dich für meine Ignoreliste qualifiziert...

Gromit

PS: Darfst sogar ein bissel stolz sein... du bist erst der zweite der das geschafft hat...

Was stört das den Mond, wenn ihn der Hund anbellt?

Ich habe mir mal Deine anderen Beiträge angesehen. Alles nur Wortfetzen und Smilies. Geben alle nicht viel her. Deine Retorik scheint genauso unterentwickelt zu sein wie Dein "Fachwissen" bzgl. Themen die mit Waffen (Gesetzen/ Behörden / Verordungen) zu tun haben.

Ich habe wirklich keine Lust mehr mit Dir meine Zeit zu verschwenden. Ich gehe jetzt noch ein paar Rechnungen schreiben (ist eine meiner Lieblingbeschäftigungen neben der Jagd), das bringt nämlich mehr ein, als kostenlose Nachhilfe die Du ohnehin nicht zu würdigen weisst.

---

Tom

Geschrieben

Ich ja! Du nicht! Wenn es sich nicht um das besagte Set handelt ist es natürlich erlaubt.

Argh.

Also ist jeder Gegenstand erlaubt, für den das BKA keinen negativen Feststellungsbescheid verfasst? :021:

Pass mal auf, wir machen das so:

Du nimmst eine Lampe mit Montage, ohne Kabelschalter. Die legst Du zuhause auf den Waffenschrank. Dann lädst Du die Herren in Grün (oder jetzt blau) zu einem Hausbesuch ein und zeigst ihnen das Lampenset.

Wenn Du nach dem was danach kommt noch einen Jagdschein hast, dann kriegste 'ne Kiste Bier von uns gestiftet.

:gutidee::s75:

:rotfl2:

Ich habe mir mal Deine anderen Beiträge angesehen. Alles nur Wortfetzen und Smilies. Geben alle nicht viel her. Deine Retorik scheint genauso unterentwickelt zu sein wie Dein "Fachwissen" bzgl. Themen die mit Waffen (Gesetzen/ Behörden / Verordungen) zu tun haben.

Neu angemeldet, nur Mist reden und erstmal reihum alle beleidigen.

Typen wie Dich sehen wir hier kommen und gehen.

Begehe bitte so viele Verstösse gegen das WaffG wie Du willst, aber animiere andere nicht dazu. :peinlich:

Geschrieben
...das bringt nämlich mehr ein, als kostenlose Nachhilfe die Du ohnehin nicht zu würdigen weisst.
Ja, ja, Tom, ich könnte jetzt carcano zitieren, das spare ich mir aber.

Um Deine völlig korrekte Sicht der Dinge nachhaltig zu untermauern, zitiere ich statt dessen mal einen sehr aussagekräftigen Passus aus einer aktuellen Urteilsbegründung (01.07.2006) des LG Hechingen in einer SoftAir-Sache. Das bezieht sich nicht auf die besagten Lampensets, stellt aber einiges klar in Sachen BKA-Feststellungsbescheide. Fettgedruckte Textstellen sind im Original der Urteilbegründung ebenfalls fettgedruckt, um die besondere Bedeutung nachdrücklich zu unterstreichen:

Bei dieser Auslegung kommt dem Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes Wiesbaden vom ... (Datum) ... keine eigenständige Bedeutung zu. Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung der Frage, ob das Bundeskriminalamt zu dem Erlass eines Feststellungsbescheides des dort getroffenen Inhalts überhaupt durch §§ 2 Abs. 5, 48 Abs. 3 Waffengesetz ermächtigt ist.

Nach Auffassung der Kammer spricht vieles dafür, dass lediglich Zweifelsfragen über die Gesetzeskonformität bestimmter, einzelner Gegenstände vom Bundeskriminalamt entschieden werden sollen, wenn über deren Gesetzeskonformität oder die Frage, ob Gegenstände überhaupt vom Gesetz erfasst werden, bestehen. Hierfür wären die besondere Sachkunde und die technischen Prüfungsmöglichkeiten des Bundeskriminalamtes erforderlich und ausreichend.

Die Bundesregierung hat aber die Ermächtigung zur Verordnungsgesetzgebung aus § ... nicht an das Bundeskriminalamt übertragen und kann dies mangels gesetzlicher Ermächtigung auch nicht. Dafür, dass der Gesetzgeber das Bundeskriminalamt indes dazu ermächtigen wollte, Regelungslücken zu schliessen oder gesetzliche Wertungswidersprüche zu beheben, indem Vorschriften des Waffengesetzes oder seiner Anlagen vom Bundeskriminalamt in eigener Kompetenz geändert oder ausgesetzt werden, spricht nichts, zumal dem Bundeskriminalamt als Behörde der Exekutive hierzu die demokratische Legitimation fehlt.

Im vorliegenden Fall wurde ein Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen, die sich offenbar mit einem positiven erstinstanzlichen Gerichtsentscheid zugunsten des Beklagten nicht abfinden konnte.

Die vollständige Urteilsbegründung (7 Seiten) hat redaktion freundlicherweise als *pdf-Datei ins WO-Magazin eingestellt.

CM

edit: Tippfehler

Geschrieben

Der Umgangston ist mal wieder eine einzige Katastrophe. Einige denken wohl beim Stänkerung im www: :00000733:

Zur Sache: Ein "verkleinertes" Lampenset bestehend nur aus Lampe und Universalhalterung (also ohne Kabelfernschalter) wurde NICHT geprüft. Es gibt hier also gar keine Entscheidung, ob diese Kombination unter das WaffG fallen würde. Gleichwohl kann man sicher sein, daß bei gleicher Zweckbindung oder Bewerbung auch diese Kombination verboten wäre, es ergibt sich ja keine Änderung in der Sache im Vergleich zur Kombination mit dem Fernschalter.

Lampe und Fernschalter selbst sind eine rechtlich vollkommen uninteressante Kombination - sie sind auf jeden Fall erlaubt.

Das Problem liegt eindeutig beim "Universalhalter", nicht beim Kabelfernschalter auf den von einigen eingegangen wurde.

Geschrieben

Hallo

ist das mal wieder die übliche Treibjagd auf einen Neuen, der sich Gedanken machen kann? Ich freue mich über jeden, der mitmacht und scheinbar auch im Thema ist. Die Leier mit dem genau lesen ist ja auch nicht alzu neu. Ärgert mich auch manchmal, daß hier Antworten auf Fragen gegeben werden, die keiner gestellt hat. Aber da muß sich jeder an die Nase packen. Ich betone: JEDER.

Und dann zum BKA. Das sind in der Mehrzahl grantige Leute, die es nicht verstehen, daß es so etwas wie den legalen privaten Waffenbesitz gibt, und ihre Macht bis ins letzte und darüber hinaus auszuüben gedenken. Wir haben ein Waffengesetz, das ist gut so. Wir haben darin eingebaut ein §, der das BMI ermächtigt. Bei Ermächtigt sehe ich immer rot. Scheint aus meinem Geschichtunterricht her zu rühren. Dies hat Sluggy (mögen die Sandflöhe ihn strafen) da reingemogelt, damit es den legalen Waffenbesitzern so schwer wie irgend möglich gemacht werden kann. In Verbindung mit grantigen Männern kann da schon was los gehen. Nun zurück zum Lampensatz. Es wurde uns verboten, so etwas zu besitzen. Der Sinn darin liegt, wie bei so vielen Verboten im WaffG, mal wieder in den Actionfilmen, die die lieben Abgeordneten sich anschauen und als wahr ansehen. Nun gut, auch das werden wir überleben. Jetzt wird aber versucht, als Verbotsmerkmal der Besitz einer legalen Waffe anzusehen. Das kann ja wohl nicht sein. Bei Waffenbesitzern kann etwas verboten sein, das bei Nichtwaffenbesitzern erlaubt ist? Wenn ich so ein Ding legal besitze und nach Jahren die Hürden für legalen Waffenbesitz genommen habe, bin ich mit diesem Tage ein Verbrecher, obwohl sich bis auf den Kauf einer Schußwaffe bei mir nichts geändert hat? Die Jungs mit dem Feststellungsbescheid sagen mir dann wahrscheinlich, vor Waffenkauf erstmal alle Schubladen durchwühlen. Was sagt aber ein Richter und was wollte der Gesetzgeber eigentlich wirklich? Wenn einige neutrale Fachleute während der Gesetzgebungsphase dabeigewesen wären, könnte so eine Realsatire doch nicht entstanden sein. Und da sind wir wieder bei dem, wovor mir graust. Ich kenne mich nur im Waffengesetz aus. Das ist voller Ungereimtheiten, Böswilligkeiten und Fehlern. Sieht es denn in den anderen Gesetzen genau so aus? Wir brauchen endlich Fachleute auf den brisanten Posten. Keine eigenwilligen alten Männer, die ihre Ideologie mit Gewalt und unter Mißachtung ihres bei Amtsantritt geleisteten Eides verbreiten.

So, und jetzt lasst mal die Neuen sich entfalten.

Steven

Geschrieben

Zur Sache: Ein "verkleinertes" Lampenset bestehend nur aus Lampe und Universalhalterung (also ohne Kabelfernschalter) wurde NICHT geprüft. Es gibt hier also gar keine Entscheidung, ob diese Kombination unter das WaffG fallen würde

EBEN. :)

Geschrieben
Ja, ja, Tom, ich könnte jetzt carcano zitieren, das spare ich mir aber.

Würde auch nicht viel helfen.

Um Deine völlig korrekte Sicht der Dinge nachhaltig zu untermauern,

Was willst du denn genau untermauern?

Besitzt jemand alle drei Teile, aber keine Waffen, so handelt es sich ebenfalls nicht um verboten Gegenstände.

warum ich (und das BKA) mit der Erklärung falsch liegen, dass besagte Lampensets verboten Gegenstände sind, wenn der Besitzer selbst keine Waffen besitzt und die Teile für einen ganz anderen Zweck einsetzt.

Das es sich bei diesem "Set," laut dem BKA Feststellungsbescheid, nicht um einen verbotenen Gegenstand handelt? Und zwar unabhängig davon, ob man nun Waffenbesitzer ist oder nicht?

Mit diesem Feststellungsbescheid soll ja auch nicht die inner Sicherheit verbessert werden, sondern ein weiter Stolperstein den Legalwaffenbesitzern in den Weg gelegt werden.

Oder möchtest du dich lieber das BKA bashing untermauern?

zitiere ich statt dessen mal einen sehr aussagekräftigen Passus aus einer aktuellen Urteilsbegründung (01.07.2006) des LG Hechingen in einer SoftAir-Sache.

Und ist dir eigentlich klar, um was es bei diesem Verfahren ging?

stellt aber einiges klar in Sachen BKA-Feststellungsbescheide

Aha?! Was denn?

dass lediglich Zweifelsfragen über die Gesetzeskonformität bestimmter, einzelner Gegenstände vom Bundeskriminalamt entschieden werden sollen, wenn über deren Gesetzeskonformität oder die Frage, ob Gegenstände überhaupt vom Gesetz erfasst werden, bestehen.

Mehr hat das BKA in diesem Fall doch nicht gemacht.

whisteling.gif

Gromit

Geschrieben
Und da sind wir wieder bei dem, wovor mir graust. Ich kenne mich nur im Waffengesetz aus. Das ist voller Ungereimtheiten, Böswilligkeiten und Fehlern. Sieht es denn in den anderen Gesetzen genau so aus?

Ein paar öffentlich gewordene Beispiele:

Antidiskriminierungsgesetz muss nachgebessert werden

http://www.welt.de/data/2006/08/03/984212.html

Das Gesetz zur Einführung der Junior- Professur musste nachgebessert werden

http://www.tagesspiegel.de/tso/aktuell/art...sp?TextID=51449

Hartz IV muß nachgebessert werden

http://www.faktuell.de/Hintergrund/Background343.shtml

Mir graust vor der Dunkelziffer!

Geschrieben

Wahrsager, da irrst Du Dich, das gilt nur, wenn Du Schornsteinfeger bist :gaga:

War doch irgendwie so, oder ähnlich :D

So, nun mal wieder sachlich ...

Wäre ja ganz interessant zu erfahren, welche Anträge für Feststellungsbescheide beim BKA aktuell noch bearbeitet werden, dann wissen wir ja zu welchen Themen wir uns in den nächsten Monaten hier im WaffR-Forum äußern dürfen.

Geschrieben

Hallo Wahrsager

um in deiner Sachlichen Art weiterzumachen, die Problematik dieses Ermächtigungsgesetzes. In Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen. 4.1 Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren.

Das ist doch recht schwammig gehalten. Das BKA wird damit beauftragt, verschiedene Gegenstände dahingehend abzuklopfen, ob sie solche Vorrichtungen sind. Angedenk der Erfahrung mit dem alten §37 werden die Jungs sich in ungeahnde Verbotshöhen aufschwingen. Oder bezweifelt das hier irgendwer, daß man sich zu den abstrusesten Verboten beschwingt sehen wird? In angedenk, daß zu Zeiten des alten WaffG ein Repetierer für verschiedene Behörden wie ein Vollautomat aussah und so eingestuft wurde, wird es da nichts geben, was es nicht geben wird. Ich denke da wirklich an Taschenlampe und Klebeband. Wenn jetzt schon eine in etwa passende Universalhalterung als Verbotsmerkmal eingestuft wird, sind wir doch schon auf dem besten Weg. Wo soll das Ding eigentlich befestigt werden? Auf dem Lauf? Lachhaft. Das Verbotsmerkmal ist weiterhin: Wird in einer Fachzeitschrift für Waffen angeboten. Das gleiche Teil in einem Katalog von Beate Use wäre scheinbar frei. Da sehen wir die unfreiwillige Komik des Feststellungsbescheides. Das wird so weitergehen, bis ein Richter oder sogar der Gesetzgeber das BKA stoppt.

So ein Teil ist, wenn es speziell für Waffen gebaut wurde, ein hervorragendes Hilsmittel für einen Combatschützen, für einen Jäger auf Nachsuche mit Sicherheit auch. Aber Marodierende Sportschützen mit Zielscheinwerfer, wird es nie geben.

Steven

PS Kokain ist per Gesetz verboten. Dafür braucht es keinen Feststellungsbescheid.

Geschrieben

Hallo Wahrsager

um in deiner Sachlichen Art weiterzumachen, die Problematik dieses Ermächtigungsgesetzes. In Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen. 4.1 Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren.

Das ist doch recht schwammig gehalten.

Du schaust an der falschen Stelle nach.

Das Verbot steht in Anlage 2, und da steht dass "für Schusswaffen bestimmte(...) Vorrichtungen (...), die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren)" eben verboten sind.

PS Kokain ist per Gesetz verboten. Dafür braucht es keinen Feststellungsbescheid.

Lampen mit Waffenhalterung auch. Siehe Anlage 2.

Auch Du scheinst nicht zu verstehen, was ein Feststellungsbescheid ist. Er ist nicht dazu da, um Verbote auszusprechen, sondern um FESTZUSTELLEN, ob etwas verboten ist.

Und wenn ich ein Pröbchen weisses Pulver zum BKA schicken würde und einen Festestellungsbescheid für das Kokain beantragen würde, dann würde mir das BKA die Verbotseigenschaft der eingesandten Substanz bejahen und vielleicht gleichzeitig darauf hinweisen, dass der Bescheid nur für Substanzen gilt, die der eingesandten Probe entsprechen und nicht etwas für Kokainderivate (zB Crack). Das BKA würde damit aber lediglich eine Aussage über den Geltungsbereich des Bescheids machen und NICHT Crack erlauben.

Groschen gefallen? ;)

Geschrieben

Ich freue mich über jeden, der mitmacht und scheinbar auch im Thema ist.

Waffenrechtlich "scheinbar im Thema" zu sein grenzt spätestens dann an Gemeingefährlichkeit, wenn die Gefahr besteht, daß Dritte die daraus resultierenden Aussagen ernst nehmen.

BTW: Gromit und Wahrsager haben recht.

Geschrieben

Zitat:

"Lampen mit Waffenhalterung auch. Siehe Anlage 2."

... eine Plastikhalterung mit 2 runden Klemmbacken mit Durchm. ca. 26mm

kann an einer Schußwaffe allenfalls am ZF-Körper vernünftig montiert werden. An Schußwaffen ohne ZF gar nicht, also kann einer solchen auch keine (wie im Bescheid genannte) Bestimmung für Schußwaffen nachgewiesen werden. Lampenhalterungen die direkt an Schußwaffen montiert werden können, sehen nämlich anders aus.

Denn sonst müsste tatasächlich jede Rolle Klebeband auch unter das Verbot fallen, zusammen mit Einweckgummis usw. ...

Svenni

Geschrieben

Alle meine Gewehre haben eine Zielfernrohrhalterung mit 1" Halterung d.h. bis auf eins mit 30 mm Halterung. Meine Surefire einschl. Zubehör habe ich verkauft, weil grundsätzlich hier die Montage am Gewehr möglich ist - also ist eine Universalhalterung nicht notwendig denn alle 1" Lampen können statt eines ZF's montiert werden! Auch eine Lampe die evtl. vorne in meinen FR 8 Putzmittelkasten passt habe ich verkauft - damit Deutschland sicherer wird.

08/14

Geschrieben

Alle meine Gewehre haben eine Zielfernrohrhalterung mit 1" Halterung d.h. bis auf eins mit 30 mm Halterung. Meine Surefire einschl. Zubehör habe ich verkauft, weil grundsätzlich hier die Montage am Gewehr möglich ist - also ist eine Universalhalterung nicht notwendig denn alle 1" Lampen können statt eines ZF's montiert werden! Auch eine Lampe die evtl. vorne in meinen FR 8 Putzmittelkasten passt habe ich verkauft - damit Deutschland sicherer wird.

08/14

Weg mit den großkalibrigen Feuerwaffen! Da könnte ich ne Minimaglite in den Lauf stecken!! :gaga:

Geschrieben

Du schaust an der falschen Stelle nach.

Das Verbot steht in Anlage 2

Hallo

hast recht, Anlage 2 ist richtig. Anlage 1 ist nur die Begriffsbestimmung.

Auch Du scheinst nicht zu verstehen, was ein Feststellungsbescheid ist. Er ist nicht dazu da, um Verbote auszusprechen, sondern um FESTZUSTELLEN, ob etwas verboten ist.

Mir ist schon klar, was ein Feststellungsbescheid ist. Nur diese Feststellung, ob ein Gegenstand unter diese Verbotseigenschaft fällt, ausgerechnet den Beamten vom BKA zu überlassen, scheint mir der falsche Weg. Die Jungs sind sehr subjektiv in der Benennung von Verbotseigenschaften. Sieh einfach mal die Kompabilität von 1 Zoll Zielfernrohrmontage mit Taschenlampen. Nach meiner Meinung würde nur ein Schwachkopf da eine Lampe montieren. Die Jungs vom BKA könnten das ganz anders sehen. Oder das merkmal Waffenbesitzer. Im laufe der Zeit wird da noch viel kurioses kommen.

Steven

Geschrieben

Ich stimme Dir da zu. Deshalb widerspreche ich hier ja so vehement den Leuten, die alles an irgendeinem Bescheid festmachen.

Ich sag doch, es ist nur eine Meinungsäusserung des BKA.

So ein Feststellungsbescheid hat einzig und allein den Zweck, dass Otto Normalbürger sich damit rausreden kann, falls es mal vor Gericht Ärger gibt.

Der Feststellungsbescheid ist weder für ein Verbot notwendig noch ist er 100%ig sicher, denn das BKA kann auch irren. Aber wie gesagt, man kann sich dann vor Gericht darauf berufen und hat somit gute Karten, da man seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist (in dem Fall dürfte Unwissenheit ausnahmsweise vor Strafe schützen).

Geschrieben

Einzelgänger könnte sich möglicherweise sogar seine Mini-Mag-Lite in den Lauf stecken. Hierbei wird das Ziel zwar beleuchtet, eine Schußabgabe ist ZEITGLEICH aber nicht möglich.

Das könnte (! muß man aber nicht ;) )) man dann so sehen wie Laserjustiersysteme die in Patronenhülsen untergebracht sind (werden vom Fachhandel angeboten).

Hier befindet sich der Laser dann ja in der Patronenhülse im Lauf, eine Schußabgabe ist nicht möglich und man kann mit dem Laser prüfen, ob die Visierung oder das Zielfernrohr noch genau justiert sind. Gleiches könnte man mit der Lampe im Lauf (wenn es auch wegen dem natürlich größeren Lichtkegel kaum Sinn machen würde, eine "Grobpeilung" wäre aber möglich, entsprechend gar es eine "Lichtpistolenprototyp" der HK 4 für die Combatschießausbildung beim Zoll - der Lichtkegel diente der "Zielpeilung" bei Hüftanschlägen usw.)

Dem genauen Wortlaut des WaffG nach, wäre beides verboten, da die Gegenstände dann der Markierung (Laser) und Beleuchtung (Lampe) des Zieles dienen.

Man könnte aber bei der Auslegung des Gesetzeszwecks argumentieren: Wenn die Lampe im Lauf steckt oder der Justierlaser im Patronenlager, dann ist das Ziel ja nicht BESCHIEßBAR ... Wobei die deutlich besseren Argumente natürlich wegen der Zweckmäßigkeit des Justierens beim Laser liegen.

Solange das Ziel nicht zeitgleich beleuchtbar / markierbar UND beschießbar ist, könnte dies legal sein, ansonsten wären die seit Jahren angebotenen Patronenjustierlaser verbotene Gegenstände.

Problematisch wird es, wenn es sich um eine kombinierte Waffe handelt :D In einen Lauf einen Patronenjustierlaser und mit dem anderen Lauf schießen, dürfte wohl juristisch problematisch werden...

Bisher habe ich kein Urteil zu diesem Thema gelesen, einen BKA-Feststellungsbescheid gibt es ebenfalls (noch ?) nicht zu diesem Thema, aber vielleicht wird ja schon daran "gebastelt" ...

Nur mal so zum Nachdenken, was noch so in der "Grauzone" denkbar wäre. Ich gehe davon aus, daß früher oder später es auch hierzu Feststellungsbescheide gibt.

Bis dahin rate ich jedem davon ab, ein "Musterfall" zu werden.

Und Hände weg von den Universalhalterungen für die Jagd :rolleyes:

Geschrieben

Dem genauen Wortlaut des WaffG nach, wäre beides verboten, da die Gegenstände dann der Markierung (Laser) und Beleuchtung (Lampe) des Zieles dienen.

Nein.

Wenn Du schon "genauer Wortlaut" schreibst, dann schau Dir den Wortlaut nochmal an.

WAS ist genau verboten? <_<

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