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IGNORED

Lampensets!


Einzelgänger

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Tom H.: "Davon leben Rechtsanwälte und auch ich profitiere davon"

Du schreibst hier also aus Grunden finanzieller Vorteilssicherung :peinlich:

Dann will ich aber eine Gewinnbeteiligung; sonst strenge ich meinen Kopf nämlich grundsätzlich nur "wegen der guten Sache im Interesse aller Leser" an und nicht für finanzielle Gewinne

einzelner WO-Mitglieder :rotfl2:

Man achte auf das Semikolon statt einem Komma - könnte einen eigenen Sinn machen :gaga:

Die Definition "kleines Set" stammt von mir und ist ab sofort in den juristischen Sprachgebrauch zu übernehmen :D

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Es ist und bleibt Schmarrn, Du kapierst es nicht.

Hier hat aber wahrscheinlich keiner Lust, es alles nochmal zu erklären.

Steht alles in den alten Postings, und vor allem steht es in Anlage 2 WaffG.

Mir braucht das auch niemand mehr zu erklären, denn ich habe das Waffengesetz im Gegensatz zu Dir nicht nur gelesen sondern auch verstanden!

Da habe ich sicher gegenüber Dir einen berufsbedingten Vorteil.

Ich bin ja geduldig und deshalb erkläre ich es Dir noch ein einziges Mal.

WaffG 2002 Anlage2 (zu §2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste

Abschnitt 1

Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.2.4

Für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1

Vorrichtungen sind, die das Ziele beleuchten (z.B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z.B. Laser oder Zielprojektoren);

Und ob Du es glaubst oder nicht, Taschenlampen und Universalhalterungen sind keine Vorrichtungen gemäß Anlage 2, da ihre Zweckbestimmung (für Schusswaffen bestimmt) nicht eindeutig ist.

Diese Zweckbestimmung liegt nur vor, wenn die im BKA Bescheid beschriebenen Umstände gegeben sind. Deshalb brauchte es ja auch diesen Bescheid um das festzustellen.

Merke, wenn etwas für etwas geeignet ist, dann heißt es noch lange nicht, dass es dafür auch bestimmt ist. Vgl Messer!

Deine Weigerung das einzusehen ist wieder einmal ein gutes Beispiel dass das Rechtsempfinden des Volkes sich nicht immer mit geltendem Recht deckt.

---

Tom

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Das eine "Universalhalterung" nicht zwingend für Waffen vorgesehen ist und deshalb der Herstellerwille "für Waffen bestimmt" nicht zwingend zutrifft, hat wohl jeder verstanden und ist ja auch schon immer allgemein bekannt gewesen. Das ergibt sich ja eindeutig aus der Bezeichnung "Universal". Wichtig sind jetzt die genaueren Umstände, die zu einer Verbotseinordnung durch das BKA geführt haben und die im Feststellungsbescheid auch benannt sind.

Die rechtliche Einordnung "steht und fällt" mit der Zweckbestimmung des Gegenstandes !

Hat die "Universalmontage" nun eine Weaver/Picatinny/Glock-Schiene, dann ist das kein technischer Zufall, der Gegenstand ist doch nicht sooooo "unversal" sondern eindeutig für die Verwendung an Schußwaffen bestimmt und somit verboten. Hilft auch nix, wenn man nun eine Picatinnyschiene am Fahrradlenker befestigt und sagt, die Glocklampe wäre zur Straßenbeleuchtung erworben worden.

Ist die Lampe mit einer Waffe fest verbunden, meinetwegen auch mit Tesa-Film, dann ist die Sachlage auch eindeutig ... Weitere Kriterien die im Feststellungsbescheid dargestellt sind, sind a) Bewerbung des Gegenstandes B) Besitz des Gegenstandes in Verbindung mit Schußwaffen.

Wird die Universalhalterung nun als "Jagdlampe" o.ä. im Zusammenhang mit der Befestigung an Schußwaffen (um nicht zu "eindeutig" zu werden häufig als Jagdlampe im "Auslandseinsatz") beworben, dann handelt es sich laut Feststellungsbescheid eben nicht mehr um eine "Universalmontage" sondern ist eindeutig für die Verwendung an Schußwaffen bestimmt. Der Hersteller mag sich ja noch was anderes dabei gedacht haben (theoretisch, tatsächlich dürften wohl alle diese Universalhalterungen schon vom Hersteller als Waffenbefestigung vorgesehen worden sein), der Importeur oder Händler bestimmt den Gegenstand durch seine eindeutige Bewerbung aber zur Befestigung an Schußwaffen und macht damit den potentiell "freien" Gegenstand zu einem "verbotenen Gegenstand".

In der weiteren Darstellung im Feststellungsbescheid führt das BKA dann auf, daß eine "anderweitig mögliche Verwendung" dann unerheblich ist. Besitzt man nun diese für Waffen zweckbestimmte Kombination, dann ist es egal, daß die Universalhalterung auch am Fahrrad befestigt werden könnte. Die Kombination ist für Waffen zweckbestimmt !!! Das ergibt sich aus der Bewerbung.

Besitzt man nun Waffen, dann mag die Gesamtsituation "eindeutiger" werden und die Angaben bei einer Kontrolle, man würde die "Universalmontage", nur als Fahrradlampe benutzen, obwohl man den Gegenstand als Jagdlampe erworben hat, wird eine "Ausrede" die man nicht lange rechtfertigen braucht ...

Besitzt man nun keine Schußwaffen oder keine Waffen an den die Halterung paßt (kann ja auch mal vorkommen), dann wird die Kombination noch nicht erlaubt ! Sie bleibt verboten ! Ein Nachtsichtgerät mit einer Befestigungsschiene für Schußwaffen (als für Schußwaffen bestimmt !) bleibt ja auch als Gegenstand für sich selbst verboten, auch wenn man keine entsprechende Waffe besitzt ! Sinngemäß muß gleiches auch für die Waffenlampe gelten, da nur die Zweckbestimmung des Gegenstandes zählt ! Diese Zweckbestimmung bleibt bei dem a) Herstellerwillen oder B) Bewerbung (= ggf. Importeurwille) gleich !

Klar, mit Schußwaffe ist es eindeutiger, aber ohne Schußwaffe trotzdem verboten !

Also einzige Chance für den Legalerwerb: Eine "Unversalhalterung" muß wirklich "unversal" sein (also keine waffentypische Schiene wie Glock/Picatinny/Weaver), sie darf nicht vom Hersteller oder Importeur (z.B. zu Werbezwecken) als Waffenhalterung bestimmt sein.

Aber genauso steht außer Zweifel, daß bei gleicher Sachlage ein BKA-Feststellungsbescheid die Universalhalterung mit Lampe ohne Kabelfernschalter in den Fällen als verbotenen Gegenstand einordnen würde, wo es jetzt Lampe, Universalhalterung UND Kabelfernschalter als verboten eingeordnet hat.

Die Zweckbestimmung ist das alles entscheidende Kriterium ! Und die Zweckbestimmung bleibt dann ja erhalten. Im übrigen - als kleines "Nebenargument" - haben ja die allermeisten für Schußwaffen bestimmte taktische Lampen KEINEN Kabelfernschalter (z.B. Glock-Lampe, Sure-Fire-Waffenlampen, Streamlight-Waffenlampen). Der Kabelfernschalter wird ja erst dann sinnvoll nutzbar - aber eben NICHT zwingend erforderlich ! - wenn man eine "normale" Taschenlampe an der Waffe befestigen will. Aber die Lampen können dann auch ohne Kabelfernschalter "normal" angeschaltet werden, die Zweckbestimmung bleibt gleich, das Verbot deshalb auch.

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@Tala22Pistole

Danke für die verständliche Zusammenfassung und der Verdeutlichung des Begriffs der Zweckbestimmung!

Ich habe übrigens dem Schornsteinfeger empfohlen zur Absicherung mit dem ausgedruckten BKA Bescheid zur seiner Polizeidienststelle zu gehen und die Situation darzulegen.

Diese hat ihm schriftlich bestätigt, dass sein Arbeitsgerät nicht gegen das WaffG verstößt!

---

Tom

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