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IGNORED

Wie ist das in Deitschland?


cowroper

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Hallo Miteinander!

Bin Ösi, deshalb lese ich (außer den österreichspezifischen Seiten) nicht alles in diesem Forum.

Aber jetzt ist mir etwas aufgefallen:

Ist das richtig, daß eine Waffe in good old germany nur für den angemeldeten Zweck benutzen darf? Das heißt, gebe ich als Bedarf (oder wie das bei euch heißt) zum Beispiel CAS an, darf ich nichts anderes damit schießen.

Oder habe ich da irgendwas falsch verstanden?

Danke für die Aufklärung.

:s75: cowroper

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Hallo Cowroper,

das hast Du etwas falsch verstanden, du benötigst hier in Deutschland ein "Bedürfnis" um eine Waffe erwerben zu dürfen, dafür gibst Du als "Sportschütze" eine Disziplin an die Du mit der Waffe bestreiten möchtest.

Wenn Du die Waffe dann in Deinem Besitz hast und sich noch andere Disziplinen ergeben bei denen Du diese Waffe einsetzen kannst, dann steht dem nichts im Wege.

Gruss

Cooper

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Ist das richtig, daß eine Waffe in good old germany nur für den angemeldeten Zweck benutzen darf? Das heißt, gebe ich als Bedarf (oder wie das bei euch heißt) zum Beispiel CAS an, darf ich nichts anderes damit schießen.

Oder habe ich da irgendwas falsch verstanden?

Ein ganz klares JEIN!

Man darf eine Waffe grundsätzlich erstmal nur für den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" verwenden.

Allerdings ist "Sportschiessen" ein Bedürfnis, und nicht die jeweilige Disziplin.

Wenn man also nun z.B. über den DSB mit der Disziplin "Perkussionsrevolver" das Bedürfnis für die Gelbe WBK begründet, kann man auch mit selbigem Revolver ohne Weiteres CAS 1870er schiessen.

Über die Sachlage bei Jägern, die gleichzeitig Sportschütze weiß ich nix genaueres, und entsprechende Threads hier im Forum zeigen IMHO, daß es da verschiedene Ansichten gibt...

Grayson

Edit: Ich muss schneller werden... (Mit dem Tippen von Antworten!)

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Nach korrekter Auslegung des "vom Bedürfnis umfassten Zwecks" darf ich als Jäger und Sportschütze eine auf das jagdliche Bedürfnis erworbene Waffe nicht sportlich verwenden, auch wenn diese Waffe für eine sportliche Disziplin konform wäre.

CM

. . . das ist der Knackpunkt, wenn Du auch Sportschütze bist, was spricht denn bitteschön dagegen

das Du die Waffen die sich in Deinem Besitz befinden und über Du die tatsächliche Gewalt ausübst

nicht auch sportlich einsetzen kannst?

Dieser Passus im Gesetz würde mich mal interessieren und vor allem mit welchem Argument das haltbar sein soll?

Gruss

Cooper

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. . . das ist der Knackpunkt, wenn Du auch Sportschütze bist, was spricht denn bitteschön dagegen

das Du die Waffen die sich in Deinem Besitz befinden und über Du die tatsächliche Gewalt ausübst

nicht auch sportlich einsetzen kannst?

Dieser Passus im Gesetz würde mich mal interessieren und vor allem mit welchem Argument das haltbar sein soll?

Gruss

Cooper

Hi,

es gibt auch Leute, die sagen, dass sich Sportschützen mit Ihrer Waffe in Ihrem Haus nicht verteidigen dürfen, weil Notwehr kein "vom Bedürfnis umfassten Zweck" ist!

...

Gruss

B (zum Glück bin ich Jäger, zur Sicherheit: Wegen "vom Bedürfnis umfassten Zweck" nicht wegen Notwehr!!!!)

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Hallo!

Zuermal Entschuldigung für Deitschland, ist ein Tippfehler, aber Titel kann man nicht editieren.

Danke für die umfassenden Ausführungen. Wenn ich das so sehe sind die zuständigen Behörden bei euch um nichts besser als bei uns.

cowroper

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Nach korrekter Auslegung des "vom Bedürfnis umfassten Zwecks" darf ich als Jäger und Sportschütze eine auf das jagdliche Bedürfnis erworbene Waffe nicht sportlich verwenden, auch wenn diese Waffe für eine sportliche Disziplin konform wäre.

CM

Die Frage stellt sich auch umgekehrt:

Ein Sportschütze hat eine BDF zum Tontauben schießen und diese auf WBK gelb eingetragen. Nun wird er Jäger. Sind Fälle bekannt, wo sich jemand an dem gelben Eintrag gestört hat?

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Die Frage stellt sich auch umgekehrt:

Ein Sportschütze hat eine BDF zum Tontauben schießen und diese auf WBK gelb eingetragen. Nun wird er Jäger. Sind Fälle bekannt, wo sich jemand an dem gelben Eintrag gestört hat?

blödsinn.

ich bin jäger und sportschütze gleichzeitig und ich habe durch zufall meine bockdoppel auf gelb eintragen lassen weil das noch billiger war als auf jagdgrün.

der tipp kam im übrigen von der zuständigen sachbearbeiterin.

ist doch blödsinn warum sollte man denn die waffen trennen. ich nehme zum jagdschutz nur meinen 1911er mit den ich auf sportgrün bekommen habe.

da gibt es keine unterschiede.

nur das man als "beides" 4 kw's beantragen kann ;)

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Danke für die umfassenden Ausführungen. Wenn ich das so sehe sind die zuständigen Behörden bei euch um nichts besser als bei uns.

im allgemeinen mag das stimmen, aber worauf beziehst du dich? bis auf die knausrigkeit beim zugestehen von erweiterungen der WBK (und das ist sehr von der gerade zuständigen behörde bzw sachbearbeiter abhängig) haben wir in *.at doch sehr angenehme verhältnisse. hab ich zumindest so erlebt. der verwaltungsaufwand hält sich in grenzen.

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blödsinn.

ich bin jäger und sportschütze gleichzeitig und ich habe durch zufall meine bockdoppel auf gelb eintragen lassen weil das noch billiger war als auf jagdgrün.

der tipp kam im übrigen von der zuständigen sachbearbeiterin.

ist doch blödsinn warum sollte man denn die waffen trennen. ich nehme zum jagdschutz nur meinen 1911er mit den ich auf sportgrün bekommen habe.

da gibt es keine unterschiede.

nur das man als "beides" 4 kw's beantragen kann ;)

Die Frage ergibt sich aus dem Bedürfsnis umfassten Zweck.

Der Sportschütze hat seine Waffe als Sportschütze bekommen, der Jäger ...

Wenn der Jäger seine Jagdwaffen nicht sportlich nutzen darf, müsste doch das im Umkehrschluss auch andersrum gelten. Ich halte das auch für Blödsinn.

Mit diesem Gedanken habe ich meine DBF und meinen Repetierer auf grün eintragen lassen. Der K98 steht auf Gelb, wie auch meine KK Match.

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Beretta 92: Die "Leute" erzählen natürlich Quatsch. Das Notwehrrecht ist ein sog. "Jedermannrecht", es ist sogar erlaubt sich mit illegalen Schußwaffen und KRIEGSWAFFEN zu verteidigen. Gut, man kriegt dann später seine Strafe für den Verstoß gegen das WaffG oder das KWKG, die Notwehrhandlung als Rechtfertigungsgrund wird aber wie bei jedem anderen geprüft und wenn dort rechtlich "alles paßt", war das eben Notwehr und man wird für die Handlung z.B. "Gefährliche Körperverletzung", "Fahrlässige Tötung", "Körperverletzung mit Todesfolge" oder was immer die NotwehrHANDLUNG (= Schuß und deren Folgen auf eine Peson) sonst rechtlich als Straftatbestand im Einzelfall wäre, nicht bestraft, WEIL die (grundsätzlich erstmal strafbare) Handlung GERECHTFERTIGT ist. Daher gilt natürlich: NOTWEHRHANDLUNGEN dürfen auch mit legalen Sport- / Jagd- / Sammlerwaffen durchgeführt werden - die Prüfung der Notwehr ist IMMER identisch, egal woher die Waffe kommt. In die Prüfung der Notwehrhandlung fließt dann natürlich auch ein, welche Waffenart verwendet wurde und welche Waffen für die Notwehr zur Verfügung standen. Hat man einen .38er Revolver und eine 12/76er Flinte mit BuchShot BEIDE griffbereit und schießt auf den Angreifer mit der Flinte, dann WIRD es mit HOHER WAHRSCHEINLICHKEIT rechtliche Schwierigkeiten geben - der Revolver wäre ballistisch das "mildere" der beiden "geeigneten" Mittel.

Wenn ich JÄGER und SPORTSCHÜTZE bin, darf ich selbstverständlich die für den jeweils anderen Bedürfniszweck GEEIGNETEN und ZUGELASSENEN Waffen auch hierfür nutzen, egal aus welchem BEDÜRFNIS sie ursprünglich eingetragen wurden.

Der ERWERB einer Waffe erfolgt immer aufgrund eines Bedürfnisses. Erwerbe ich jetzt eine Selbstladebüchse als Sportwaffe, dann darf ich dieses Gewehr auch zur JAGD verwenden, natürlich unter der o.g. Bedingung, daß diese Waffe hierfür ZUGELASSEN ist (also 10- Schuß Magazin raus, 2- Schuß Magazin rein).

Habe ich eine Walther TPH, .22 lfB, als JÄGER, so darf ich sie NICHT als SPORTWAFFE zum DSB-KK-Schießen benutzen. Warum ? Nicht wegen BEDÜRFNISGRÜNDEN oder dem Inhalt der Sportordnung, sondern weil Kurzwaffen mit einer Lauflänge unter 3 Zoll grundsätzlich für das Sportschießen verboten sind (es gibt eine Ausnahme, betreffend einer besonderen Disziplin, bezieht sich dann aber nur auf Revolver und will ich hier nicht weiter eingehen).

Hätte ich jetzt als JAGDPISTOLE eine SIG-SAUER P 226, hätte ich mit der Lauflänge kein Problem, ich dürfte bei entsprechenden Disziplinen als Sportschützen damit teilnehmen.

WARUM ??? Ich habe ja BEIDE BEDÜRFNISSE !!! Der Umgang mit den Waffen im Rahmen meines Bedürfnisses betrifft ja dann gerade den Bedürfniszweck JÄGER und SPORTSCHÜTZE.

Aus diesem Grund darf ein Sportschütze ja auch einem Jäger Waffen VERLEIHEN, damit dieser die Waffen nutzt (gilt auch umgekehrt), die Grenzen sind nur dort, wo die Waffen für den jeweils anderen Bedürfniszweck nicht geeignet oder zugelassen sind.

Wenn ich JÄGER und SPORTSCHÜTZE bin, darf ich selbstverständlich die für den jeweils anderen Bedürfniszweck GEEIGNETEN und ZUGELASSENEN Waffen auch hierfür nutzen, egal aus welchem BEDÜRFNIS sie ursprünglich eingetragen wurden.

Der ERWERB einer Waffe erfolgt immer aufgrund eines Bedürfnisses. Erwerbe ich jetzt eine Selbstladebüchse als Sportwaffe, dann darf ich dieses Gewehr auch zur JAGD verwenden, natürlich unter der o.g. Bedingung, daß diese Waffe hierfür ZUGELASSEN ist (also 10- Schuß Magazin raus, 2- Schuß Magazin rein).

Habe ich eine Walther TPH, .22 lfB, als JÄGER, so darf ich sie NICHT als SPORTWAFFE zum DSB-KK-Schießen benutzen. Warum ? Nicht wegen BEDÜRFNISGRÜNDEN oder dem Inhalt der Sportordnung, sondern weil Kurzwaffen mit einer Lauflänge unter 3 Zoll grundsätzlich für das Sportschießen verboten sind (es gibt eine Ausnahme, betreffend einer besonderen Disziplin, bezieht sich dann aber nur auf Revolver und will ich hier nicht weiter eingehen).

Hätte ich jetzt als JAGDPISTOLE eine SIG-SAUER P 226, hätte ich mit der Lauflänge kein Problem, ich dürfte bei entsprechenden Disziplinen als Sportschützen damit teilnehmen.

WARUM ??? Ich habe ja BEIDE BEDÜRFNISSE !!! Der Umgang mit den Waffen im Rahmen meines Bedürfnisses betrifft ja dann gerade den Bedürfniszweck JÄGER und SPORTSCHÜTZE.

Aus diesem Grund darf ein Sportschütze ja auch einem Jäger Waffen VERLEIHEN, damit dieser die Waffen nutzt (gilt auch umgekehrt), die Grenzen sind nur dort, wo die Waffen für den jeweils anderen Bedürfniszweck nicht geeignet oder zugelassen sind.

... Bin noch nicht alterssenil: nachdem ich das erstemal "Antwort hinzufügen" geklickt habe, erschien dort kein Text, habe ich es halt nochmal gemacht und da kam der zweite Teil doppelt ...

Egal - Wiederholungen helfen machmal. :rolleyes:

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Beretta 92: Gut, man kriegt dann später seine Strafe für den Verstoß gegen das WaffG oder das KWKG, eten" Mittel.

Falsch. Wenn du in Notwehr handelst, wirst du niemals wegen Verstoß gegen WaffG o. KWKG verurteilt werden!

Grüsse

Falsch. Wenn du in Notwehr handelst, wirst du niemals wegen Verstoß gegen WaffG o. KWKG verurteilt werden!

Grüsse

:) Habe gerade bemerkt, dass dies mein erster Beitrag war. Lese hier schon länger immer wieder mit. Somit

Servus, ihr Waffenbrüder! Ich heiße Christian, bin seit 89 KW und LW schütze, starte derzeit mien Comeback :D

Ach ja nochmal zum Thema. Es gab hierzu schon einige Urteile, versuche es zusammenzureimen. Wenn die Notwehr gegeben war und die Waffe illegal, wird hier ein Freispruch erfolgen. Rückwirkend der Besitz jedoch

nicht mehr verfolgt. Sonst würdest du für etwas bestraft, was dir in Folge zu einem Freispruch bzw. zu einer anerkannten Notwehr verhalf.

Grüsse

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Falsch. Wenn du in Notwehr handelst, wirst du niemals wegen Verstoß gegen WaffG o. KWKG verurteilt werden!

Grüsse

:) Habe gerade bemerkt, dass dies mein erster Beitrag war. Lese hier schon länger immer wieder mit. Somit

Servus, ihr Waffenbrüder! Ich heiße Christian, bin seit 89 KW und LW schütze, starte derzeit mien Comeback :D

Ach ja nochmal zum Thema. Es gab hierzu schon einige Urteile, versuche es zusammenzureimen. Wenn die Notwehr gegeben war und die Waffe illegal, wird hier ein Freispruch erfolgen. Rückwirkend der Besitz jedoch

nicht mehr verfolgt. Sonst würdest du für etwas bestraft, was dir in Folge zu einem Freispruch bzw. zu einer anerkannten Notwehr verhalf.

Grüsse

Will es nicht ohne Beleg stehenlassen: OLG Hamm http://www.burhoff.de/rspr/texte/q_00061.htm

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Falsch. Wenn du in Notwehr handelst, wirst du niemals wegen Verstoß gegen WaffG o. KWKG verurteilt werden!

Ach ja nochmal zum Thema. Es gab hierzu schon einige Urteile, versuche es zusammenzureimen. Wenn die Notwehr gegeben war und die Waffe illegal, wird hier ein Freispruch erfolgen. Rückwirkend der Besitz jedoch

nicht mehr verfolgt. Sonst würdest du für etwas bestraft, was dir in Folge zu einem Freispruch bzw. zu einer anerkannten Notwehr verhalf.

Kannst Du mir dafür ein Urteil geben? M. W. ist es so, daß es zwar von Notwehr gedeckt ist, wenn Du Dir in der gegebenen Notwehrsituation eine ansonsten illegale Waffe beschaffst, aber wenn Du das schon getan hast, bevor die Notwehrsituation gegeben ist, dann bist Du trotzdem dran.

Andernfalls wäre das auch etwas idiotisch und würde dazu führen, daß jemand der in eine Notwehrsituation kommt besser gestellt würde als jemand der sich ebenfalls nur zur Vorsicht eine illegale Waffe besorgt hat, dann aber so umsichtig oder glücklich war, daß keine Notwehrsituation eingetreten ist.

Genau den Fall gibt es übrigens in Illinois. In vielen Gemeinden rund um Chicago sind Kurzwaffen generell verboten. Ich als Ausländer halte mich daran, aber mein Schießlehrer hat mir einmal gesagt, daß ich träumen würde, wenn ich glaubte, daß sich um dieses Gesetz allzuviele Leute kümmern würden. Wie dem auch sei, vor zwei Jahren oder so mußte im Nachbarort jemand einen Einbrecher erschießen was auch sofort als Notwehr gewertet wurde. Wegen des Verstoßes gegen das Kurzwaffenverbot wäre er trotzdem drangewesen, hätte nicht der Staat ein Gesetz erlassen, das die Bestrafung, so wie Du es für Deutschland (m.E. falsch) gesagt hast, verbietet wenn die Waffe ausschließlich wegen einer erlaubten Notwehrhandlung gefunden wird. In den Hochofen wandert die Waffe aber trotzdem noch, auch wenn sie ihrem Besitzer vielleicht das Leben gerettet hat.

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ckad: Deine Mitteilung kann ich so nicht stehenlassen, sie ist in der wichtigsten Aussage falsch !

Du schreibst auf meine Mitteilung: "Wenn Du in Notwehr handelst, wirst Du niemals wegen Verstoß gegen das WaffG / KWKG verurteilt werden !"

Das stimmt ganz einfach nicht.

Wenn man - wie auch immer - vor einer Gefährdungslage an eine illegale Schußwaffe gelangt (z.B. illegaler Erwerb, "Erbschaft" ohne offiziellen WBK-Eintrag usw.), dann liegt ein Verstoß gegen das WaffG bzw. das KWKG (abhängig von der Waffenart) vor und hierfür wird man auch bestraft. Wozu sollte es auch anders sein, diese Personen sind ja auch Straftäter, sie haben gegen die einschlägigen Rechtsbestimmungen verstoßen.

Der "Normalfall" (wenn man davon reden kann, so häufig kommt das alles glücklicherweise ja nicht vor) dürfte sein, daß eine Person illegal eine Waffe besitzt und wird überraschend angegriffen. Notwehr: Ja = Rechtfertigungsgrund. Vorheriger Erwerb und Besitz ist NICHT gerechtfertigt = Strafe !

Dein aufgeführtes Urteil betrifft einen SONDERFALL auf den ich bei meiner ersten Mitteilung nicht eingegangen bin. Der Urteilstext ist ja eindeutig. Sonderlage: Die GEFÄHRDUNG für Leib und LEBEN des Angeklagten bestand VOR dem Erwerb, daher ist die STRAFTAT des illegalen Waffenerwerbs (der Tatbestand bleibt ja immer) GERECHTFERTIGT und wird NICHT bestraft - in diesem konkreten Fall bei dieser Einzelfallsituation !!!

Hätte der Angeklagte vor langer Zeit, als er mit dem späteren Angreifer noch "bester Kumpel" war, die Waffe erworben, dann wäre er hierfür auch bestraft worden.

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ckad: Deine Mitteilung kann ich so nicht stehenlassen, sie ist in der wichtigsten Aussage falsch !

Du schreibst auf meine Mitteilung: "Wenn Du in Notwehr handelst, wirst Du niemals wegen Verstoß gegen das WaffG / KWKG verurteilt werden !"

...vor Gericht und auf hoher See.... wie war das? Für "niemals" gebe ich dir Recht, sollte ich meine Hand nicht ins Feuer legen. Wenn du jedoch weiterliest......

da nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei berechtigter Notwehr nicht nur der Schusswaffengebrauch, sondern der unmittelbar zuvor in strafbarer Weise erfolgte Erwerb und der Besitz ebenfalls straffrei bleiben

....habe hier ohne zu suchen in den letzten Jahren 5-6 Urteile mit gleichem Ausgang erlesen. Es gilt nicht für den Sonderfall alleine, wie du schreibst, sondern [u]nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [/u]

Grüsse

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...vor Gericht und auf hoher See.... wie war das? Für "niemals" gebe ich dir Recht, sollte ich meine Hand nicht ins Feuer legen. Wenn du jedoch weiterliest......

da nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei berechtigter Notwehr nicht nur der Schusswaffengebrauch, sondern der unmittelbar zuvor in strafbarer Weise erfolgte Erwerb und der Besitz ebenfalls straffrei bleiben

Und wenn Du noch etwas weiterliest, dann stellst Du fest, daß das, wie ich geschrieben habe, nur gilt, wenn die Waffe unmittelbar zuvor erworben wurde, nicht wenn man sie einfach zur Vorsicht erworben oder geführt hat.

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Das oben zitierte Urteil habe ich hier auch schonmal gepostet.

Der Erwerb und Besitz einer zuvor illegal beschafften Waffe bleibt nach einer Notwehrhandlung nur dann straffrei, wenn die Waffenbeschaffung im Zusammenhang mit der Bedrohung steht - und zwar so massiv, dass man es dem Gericht auch beweisen kann. Die gefestigte Rechtsprechung des BGH bezieht sich auch nur auf solche Fälle, wo die Waffe kurz zuvor angeschafft wurde (Notstand). Im unteren Abschnitt des Urteils begründet das Gericht dies nochmal sehr ausführlich.

Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHSt 39, 133 (137), Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 34 Rdnr. 4 m.w.N.), kommt der Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB in Betracht, wenn die Vorbereitungen des zum Angriff Entschlossenen für das in Aussicht genommene Opfer so weit gediehen sind, dass sie eine gegenwärtige Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter bilden; dies setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders als durch die Tat abgewendet werden kann. So war die Sachlage hier.

In einer solchen konkreten Bedrohungslage könnte man als unbescholtener Bürger dann allerdings auch gleich einen Waffenschein beantragen (der dann auch erteilt werden muss). In diesem Fall war es wohl so, dass der Schütze wegen strafrechtlicher Vorbelastung keinen bekommen hätte - daher durfte er sich in seiner Not selbst behelfen und dieses Delikt ungestraft begehen. (was allerdings nicht heisst, dass er mit der illegalen Wumme unbehelligt hätte rumlaufen dürfen)

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ckad: Nach "gefestigter Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs" bedeutet ja nichts anderes, als daß in mehreren gleichartig gelagerten (sie müssen ja nicht identisch sein, aber den gleichen Sachhintergrund haben) Fällen in dieser Form geurteilt wurde. Das sind dann in diesem Zusammenhang offenbar alles ähnlich gelagerte Fälle wie dieser SONDERFALL. Diese Passage muß man gar nicht unterstreichen - so wichtig ist es nicht, ob der BGH nun einmal oder fünfmal bei ähnlich gelagerten Fällen gleich geurteilt hat. Der wesentliche Textbaustein steht im hinteren Bereich von Deinem Zitat: "der unmittelbar zuvor in strafbarer Weise erfolgte Erwerb ..." Das ist der Kern der Aussage. Die beiden letzten Mitteilungen von ProudNRAMember und JDHarris stellen das auch richtig dar.

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