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IGNORED

Armbrust neuerdings Waffenscheinpflichtig?


cz75/k98

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Geschrieben

Ich bin kein Jurist, nur Laie, jedoch kann ich die Ausführungen Kohlheims 1 zu 1 verstehen und ihnen auch folgen.

Ja, die Armbrust ist rechtlich den Schusswaffen gleichgestellt.

ABER bei VERschießen ihrer Pfeile/Bolzen wird kein Geschuss durch einen Lauf getrieben, dies ist aber wesentlicher Bestandteil der Definition "Schießen".

Aus der rechtlichen Gleichstellung der Armbrust auch eine rechtliche Gleichstellung des VERschießens mit dem Schießen einer Schusswaffe zu konstruieren entbehrt IMHO jeglicher Grundlage.

Und wo kein Schießen, da keine Schießstättenpflicht. Das ist doch logisch und deshalb gibt es im Gesetz auch keine Ausnahme dazu.

Jetzt widerlege mich (bzw. Richter Kohlheim), bitte.

Geschrieben

Und im übrigen, sollte sich in irgendeiner VwV nocht irgendwas finden, was SBs Meinung stützt, gibt es immer noch den Ausnahmetatbestand nach §10 WaffG Abs. 4 Unterpkt. 3 Anstrich a. :P

;)

Geschrieben
Ja, die Armbrust ist rechtlich den Schusswaffen gleichgestellt.

ABER bei VERschießen ihrer Pfeile/Bolzen wird kein Geschoss durch einen Lauf getrieben, dies ist aber wesentlicher Bestandteil der Definition "Schießen".

Kleiner Zusatz für das Ende des Zitates:"... mit einer

Merkwürdig, auch mit editieren wird mein Beitrag nicht vollständig angezeigt ?

Geschrieben

Nun, ich sehe die Begriffsbestimmung des WaffG als sehr eindeutig formuliert und abschließend an:

7.

schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

Wenn das Armbrustschießen hätte miterfasst werden sollen, hätte der Gesetzgeber einfach das "durch einen Lauf" weglassen müssen. Hat er aber in seiner Güte und allumfassenden Weisheit nicht getan.

Geschrieben

So hab ich das noch gar nicht gesehen, wäre auch eine Auslegungsmöglichkeit.

Viele Juristen sehen das aber wie folgt:

Der Gesetzgeber hat das schießen nur hinsichtlich den Schusswaffen definiert, damit hinsichtlich den in die WBK einzutragenden bzw. den erlaubnisfreien Waffen eine Regelung besteht.

Geht es nun um Gegenstände, die den Schusswaffen gleichgestellt sind, müssen diese hinsichtlich der Verwendung diesen auch nur gleichgestellt sein und nicht unbedingt die selben Voraussetzungen erfüllen.

§ 12 Abs. 4 WaffG und § 27 Abs. 1 WaffG treffen jeweils eine klare Aussage und für alle nicht hiervon ausgenommenen bzw. nicht diesen gleichgestellen Waffen benötigt man demzufolge auch eine Schießerlaubnis.

Geschrieben

Wie gesagt - wer nicht schießt, braucht auch keine Schießerlaubnis.

Ansonsten hätt sich der "Gesetzgeber" die Definition des Schießens einfach schenken können.

Und wenn schon - sollte irgendein Jurist anderer Meinung sein - dann führe ich eben im Garten das Theaterstück "Wilhelm Tell" von Schiller in der dramaturgischen Fassung von Peter Sal auf. Wenn andere kreativ mit den Gesetzen umgehen - das kann ich auch.

Geschrieben

Unser Stand ist dafür zugelassen:

Weniger als 7.000 Joule Geschoßenergie, keine Leuchtspur, kein Hartkern. Das trifft auf die Armbrust doch zu, oder? :D

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Super!! Darf ich nun in meinen Garten die Armbrust benutzen oder nicht :confused:

Ich denke mal die "Gummimantelgesetze" verstehen die Macher selber nicht.

Oder es ist so gewollt, damit die Juristen straff zu tun haben?? :icon13:

Schönen Abend noch!

Geschrieben

ja, darfst Du, aber Du musst dafür sorgen, dass der Pfeil Dein Grundstück nicht verlassen und auch sonst niemand gefährdet werden kann.

Geschrieben
Ergibt sich woraus ? :confused:

Aus der Gefährdungshaftung,

§223 StGB - Körperverletzung

ggf. §224 - gefährliche Körperverletzung (weil mit Waffe)

Wenns ganz dumm kommt §227 - Körperverletzung mit Todesfolge

Unabhängig davon, ob man auf seinem Grundstück die Armbrust benutzen darf oder nicht, es handelt sich um eine Waffe, mit der man andere Personen verletzen kann. Allein aus diesem Grund ist die Armbrust (abgeesehen von Spielzeugarmbrüsten mit Gummikappen auf den Pfeilen/Bolzen) kein Spielzeug und mit dem entsprechenden Respekt zu verwenden. Also nur mit entsprechendem Kugel- ... äh ... Bolzenfang.

Geschrieben
Aus der Gefährdungshaftung,

§223 StGB - Körperverletzung

ggf. §224 - gefährliche Körperverletzung (weil mit Waffe)

Wenns ganz dumm kommt §227 - Körperverletzung mit Todesfolge

Naja,

ohne Klugscheissen zu wollen: einschlägig wäre hier aber sicherlich nur

die Fahrlässige Körperverletzung nach § 229, denn der Schütze will ja

nicht, daß jemand verletzt wird.

Aber: die ist eben nur strafbar, wenn tatsächlich etwas passiert ist.

Eine bloße abstrakte oder selbst konkrete Gefährdung ist nicht strafbar.

Gleichwohl ich dir rechtgeben muß, daß man besondere Sorgfalt walten lassen

sollte.

  • 3 Monate später...
Geschrieben

Denk ich nämlich auch, da die Energie, um einen Schuss abzufeuern, selbst aufgebracht werden muss, ähnlich dem Bogen, der ja auch als Sportgerät gilt und somit keine Berechtigung braucht.

  • 3 Monate später...
  • 1 Jahr später...
Geschrieben
Nö.

Bei der Armbrust wird die Energie gespeichert und kann lange später aktiviert werden.

Der Bogen speichert nur so lange wie Du ihn ausziehen kannst.

Tschuldigung, wenn ich nach solanger Zeit nochmals den Beitrag aufnehme, aber ich habe ihn jetzt erst gelesen.

Kennt den niemand die Anlage 2, Abschnitt 2, Uterabschnitt 2 ??

Da heißt es doch unter "erlaubnisfreies Führen" im Punkt 3.2 ausdrücklich ARMBRÜSTE!

Also schießen darf man nicht und körperverletzen auch nicht. Aber rumlaufen wie Wilhelm Tell schon!

Gruß

Fritzchen

  • 1 Jahr später...
Geschrieben
Nun, ich sehe die Begriffsbestimmung des WaffG als sehr eindeutig formuliert und abschließend an:

7.

schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

Wenn das Armbrustschießen hätte miterfasst werden sollen, hätte der Gesetzgeber einfach das "durch einen Lauf" weglassen müssen. Hat er aber in seiner Güte und allumfassenden Weisheit nicht getan.

Das VG Freiburg hatte im Jahre 2009 eine (erteilte) Schießstättenerlaubnis für einen Armbrust- (und Bogen-) Schießplatz zu beurteilen (Urteil vom 29.6.2009, 3 K 857/08) und kam dabei zu einem anderen Ergebnis als zuvor das VG Aachen im Jahre 2007 (es bedürfe dennoch einer Erlaubnis nach § 27 WaffG, diese sei im konkreten Fall fehlerhaft erteilt worden). Einige der Entscheidungsgründe sind durchaus vertretbar, insgesamt finde ich die Entscheidung aber nicht toll.

Carcano

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