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IGNORED

Notstand


Georg

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Dafür hat der Polizist einen Dienstherrn, der schützend seine Hand über ihn hält.

Ein Polizist darf sogar (zumindest in Thüringen) einen harmlosen Wanderer durch die geschlossene Zimmertür erschießen, ohne daß dieses irgendwelche Konsequenzen hätte.

Echt???? <_< Glaub ich nicht...

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Dafür hat der Polizist einen Dienstherrn, der schützend seine Hand über ihn hält.

Ein Polizist darf sogar (zumindest in Thüringen) einen harmlosen Wanderer durch die geschlossene Zimmertür erschießen, ohne daß dieses irgendwelche Konsequenzen hätte.

Und ein Zivilist darf sogar einem Erpresser bei der Geldübergabe die Kehle mit dem Messer durchschneiden... oder so ähnlich :)

Irgendwo gab es mal ein BGH-Urteil, das auf genau das hinauszulaufen schien.

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Und jetzt stell dir vor, du verdienst deinen Lebensunterhalt damit, dich freiwillig und absichtlich jeden Tag mehrfach in Situationen zu begeben, die alle das Potential haben, sich zu derartigen Konfliktsituationen zu entwickeln (und dies auch manchmal tatsächlich tun). Voila, fertig ist ein Polizistendasein...

Naja, ein bisserl sehr allgemein. Ein durchschnittlicher U-Bahn-Benutzer einer durchschnittlichen Großstadt hat da ein höheres Gesundheitsrisiko als ein durchschnittlicher Polizist irgendwo im bayrischen Wald oder in der norddeutschen Tiefebene.

Und das Risiko, bei der Arbeit verletzt oder getötet zu werden - ich hab zufällig die BG-Zahlen - ist für einen Arbeiter im Hochbau etwa 20-fach größer als für einen Polizisten. Selbst die Dienstwaffe wird von Polizisten statistisch gesehen häufiger dazu benutzt, sich selbst umzubringen, als ein "polizeiliches Gegenüber" zu erschießen.

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Ich rede ja auch nicht nur über Schußwaffeneinsätze... mein Posting bezog sich auf alle Situationen, in denen ich unmittelbaren Zwang anwende (und in denen folgerichtig auch was schiefgehen kann, für das ich hinterher juristsich geradestehe).

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Is ja suuuper, ich werde diesen Thread jetzt ausdrucken und in meinen Geldbeutel stecken, damit ich im Falle des Falles noch schnell mal nachschauen kann, was ich evtl. darf oder nicht. Probleme bereiten mir dabei aber das verquaste Beamtendeutsch.

Ich bin mir auch noch nicht ganz sicher, wessen Meinung ich mich anschließen soll. Vielleicht ist es doch besser, vorher per Handy einen Anwalt zu konsultieren oder wie es meistens der Fall ist, einfach wegzuschauen.

Gruß Hägar (derwederpolizistnochsupermanist)

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Und ein Zivilist darf sogar einem Erpresser bei der Geldübergabe die Kehle mit dem Messer durchschneiden... oder so ähnlich :)

Irgendwo gab es mal ein BGH-Urteil, das auf genau das hinauszulaufen schien.

Sieht doch wie ein klarer Fall von Notwehr aus.

Welche Gefahren von einem unbewaffneten Wanderer hinter einer geschlossenen Zimmertür ausgehen blieb mir dagegen immer schleierhaft.

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Sieht doch wie ein klarer Fall von Notwehr aus.

Welche Gefahren von einem unbewaffneten Wanderer hinter einer geschlossenen Zimmertür ausgehen blieb mir dagegen immer schleierhaft.

Der Polizist hatte seinerzeit irrtümlich gehandelt und war mit der Situation (versuchte Festnahme eines Schwerkriminellen) überfordert gewesen. Deshalb blieb er straffrei. Ob so ein - überforderter - Beamter noch Diensttauglich ist, kann ich aber von hier aus nicht beurteilen.

Zum Thema Notwehr und Notstand möchte ich noch eines anmerken.

Die Gegenwärtigkeit eines Angriffes kann selbst bei zwischenzeitlicher Unterbrechung fortbestehen.

Beispiel: Ein Schutzgelderpresser bedroht einen Gastwirt. Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, hält er dem Wirt eine Maschinenpistole vor und droht ihm, wenn er nicht zahle, für das nächste Zusammentreffen den Einsatz der Waffe an.

Der Gastwirt zahlte nicht und besorgte sich stattdessen zwischenzeitlich (illegal) eine Waffe. Als der Erpresser eine Woche später bei ihm im Laden stand, eröffnete der Wirt sofort und ohne weiter Vorwarnung das Feuer auf den Mann. Freispruch! Obwohl der Erpresser noch garnicht aktiv wurde, durfte der Angegriffene sich verteidigen. Er musste nicht darauf warten, bis der Täter erneut seine Waffe auf ihn richtete, da die Bedrohung aus der ersten Begegnung immer noch Gegenwärtig war.

In diesem Fall war allerdings auch die Art der Bedrohung (durch Maschinenpistole) so bedrohlich, dass er sich auf kein Risiko einlassen musste. Wenn der Täter "nur" ein Messer gehabt hätte, könnte das eventuell wieder anders aussehen.

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...

Beispiel: Ein Schutzgelderpresser bedroht einen Gastwirt. Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, hält er dem Wirt eine Maschinenpistole vor und droht ihm, wenn er nicht zahle, für das nächste Zusammentreffen den Einsatz der Waffe an.

...

Dieses Beispiel entspringt hoffentlich nur Deiner Phantasie, oder kannst Du das mit einem Urteil belegen?!?

Wenn dem so wäre, dann wäre jedem zukünftigen Tötungsdelikt die Entschuldigung schon in die Wiege gelegt: "Ehrlich, Herr Richter, letzte Woche stand er hier und hat mich mit ner Kaschi bedroht, wo das Teil heute ist, weiß ich doch nicht, aber sicher ist sicher..."

:gaga:

mfg

Ralf

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Der Polizist hatte seinerzeit irrtümlich gehandelt und war mit der Situation (versuchte Festnahme eines Schwerkriminellen) überfordert gewesen. Deshalb blieb er straffrei.

Schon klar - soviel zum Thema "juristisch geradestehen" bei Polizeibeamten.

Ob so ein - überforderter - Beamter noch Diensttauglich ist, kann ich aber von hier aus nicht beurteilen.

Meine persönliche Meinung dazu: Wer wegen Überforderung einen Unschuldigen killt hat seine Dienstunfähigkeit hinreichend unter Beweis gestellt.

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Einfach mal konkret zu Deinem Beispiel, o.k.?

mfg

Ralf

Dann muss ich jetzt wieder stundenlang suchen, hab dafür aber keine Zeit. Ich hatte den konkreten Fall mal bei mir abgespeichert und müsste jetzt hunderte Backups durchsuchen...Bitte nicht. Von mir aus nehmen wir gerne ein anderes Beispiel, was gerade aktuel und verfügbar ist.

Es wird dir aber auch sicherlich jeder Jurist hier bestätigen, dass die zeitliche Versetzung der geforderten Gegenwärtigkeit möglich und anwendbar ist.

Jeder Notwehrfall ist allerdings - worauf ich auch hingewiesen habe - ein Einzelfall, der gesondert geprüft wird. Letztendlich zählt immer, ob man seine Version dem Gericht auch glaubhaft machen kann. Das ist ein Grundsatz!

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Dann muss ich jetzt wieder stundenlang suchen, hab dafür aber keine Zeit. Ich hatte den konkreten Fall mal bei mir abgespeichert und müsste jetzt hunderte Backups durchsuchen...Bitte nicht. Von mir aus nehmen wir gerne ein anderes Beispiel, was gerade aktuel und verfügbar ist.

Es wird dir aber auch sicherlich jeder Jurist hier bestätigen, dass die zeitliche Versetzung der geforderten Gegenwärtigkeit möglich und anwendbar ist.

Jeder Notwehrfall ist allerdings - worauf ich auch hingewiesen habe - ein Einzelfall, der gesondert geprüft wird. Letztendlich zählt immer, ob man seine Version dem Gericht auch glaubhaft machen kann. Das ist ein Grundsatz!

Dann such mal bitte stundenlang, ich schaue mir das Ergebnis dann morgen oder übermorgen gerne an, aber stell bitte nicht solche unbewiesenenen Behauptungen auf, die jeder Grundlage entbehren. Natürlich lassen unsere Gesetze einen gewissen Interpretatationsspielraum zu, aber gerade der Gedanke der Notwehr sollte etwas frei von Phantasien gehalten werden.

mfg

Ralf

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Hier ist ein ähnlicher Fall aus 2003 (Bezieht sich allerdings nur auf ein Sachgut)

Zitat:

5. Notwehr ist nicht darauf beschränkt, die Verwirklichung der gesetzlichen Merkmale des Tatbestandes abzuwenden. Sie ist zum Schutz gegen den Angriff auf ein bestimmtes Rechtsgut zugelassen. Dieser Angriff kann trotz Vollendung des Delikts noch fortdauern und deshalb noch gegenwärtig sein, solange die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder doch noch abgewendet werden kann oder bis sie umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist.

Straffrecht

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Um JD mal etwas unter die Arme zu greifen, ich bin mir relativ sicher, daß ich von diesem konkreten Fall selber auch schon mal etwas gehört habe. Meines Wissens war die vorhergegangene Bedrohung mit einer MP allerdings durch unabhängige Zeugen zweifelsfrei nachgewiesen, so daß vor Gericht keine ernsthaften Zweifel an der Version des Wirtes bestanden. Ich kann dir allerdings gleichfalls kein Aktenzeichen oder sonstige Details nennen.

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