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IGNORED

Alleine auf dem Schiesstand ?


markus357mag

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

... was auch immer streng riecht, es ist niemand, der mir fehlt. :D

Respekt! Du schaffst es wirklich, Deine Befindlichkeit in knappe Wort zu kleiden.

Geschrieben

Hallo Leute,

was das WaffG angeht ist die Sache völlig klar.

Aber denkt noch daran, dass für Vereinshäuser und Sportstätten die Betriebsstättenverordnung der Berufsgenossenschaft gilt. Und dort ist es verboten sich alleine auf einer Betriebsstätte aufzuhalten, ansonsten erlischt der Versicherungsschutz bei Unfällen. Es sollte dann noch eine zusätzliche Person im Schützenhaus (nicht Schiessstand) sein.

Also die Aktion: Ich geh mal Sonntags alleine trainieren könnt ihr dadurch vergessen.

Gruß

Luftpumpe

Geschrieben

Aber denkt noch daran, dass für Vereinshäuser und Sportstätten die Betriebsstättenverordnung der Berufsgenossenschaft gilt.

Jupp, auf jedem Schießstand gilt das Hausrecht des Betreibers und wenn der das Alleineschießen untersagt, dann ist es untersagt.

Geschrieben

Meiner Meinung nach kann es doch nichts Sichereres geben, als wenn außer mir niemand auf dem Stand ist, oder?

Solche Leute gibt´s bei uns auch :D ( die Vorlage war einfach zu gut :s75: ).

Aber es ist schon so wie Wahrsager das verstanden hat und wie es auch geschrieben wurde. Die zweite Person soll nicht auf dem benutzten Schießstand sein, sie soll auf der Anlage sein, damit wenn etwas passiert Hilfe da ist. Der kann in der Zeit von uns aus die Halle kehren, Fenster putzen, Rasen mähen, auf einem anderen Stand schießen oder auch nur im Gastraum sitzen und sich etwas zu Gemüte führen und deshalb bin ich immer noch :pro:

Gruß Usta

Geschrieben

Der der einen privaten Schießstand im Keller hat und Inhaber einer Schießstättengenehmigung ist schießt ja regelmäßig auch alleine ohne dass er sich vom Nachbarn einen Zettel ausstellen läßt oder gar der Nachbar anwesend sein muss.....

Und? Ist doch immer so. In einer Firma darfst Du auch nicht alleine Arbeiten damit Du, wenn Du z.B. Freitagabend zusammenbrichst nicht erst Montagmorgen gefunden wirst. Das bei der Arbeit in Deinem Hobbykeller zuhause genau so gut Zusammenbrechen könntest und vielleicht erst Dienstag oder Mittwoch wenn deine Kollegen dich Vermisst melden oder sogar erst nach Wochen wenn sich Nachbarn über den Geruch beschweren gefunden würdest, schert dabei auch niemanden.

Na ja, jedenfalls gibt es, Waffengesetz hin oder her, auch bei uns im Verein die Regel das sich da keiner alleine aufhalten darf. Und das auch völlig unabhängig davon ob er nun Schießt oder z.B. Arbeitsdienst verrichtet.

Das Schießen ist dann nach Standordnung wieder alleine Zugelassen aber es muss wenigstens einer in den Nebenräumen sein der z.B. Arbeitsdienst verrichtet.

Geschrieben

Der Fall "völlig alleine.." kann bei unserer Schießanlage gar nicht vorkommen, da in den Öffnungszeiten immer die zur Anlage gehörende Vereinsgaststätte und damit der Wirt da ist. Der schließt die Anlage überhaupt erst (zu den üblichen Öffnungszeiten) auf, sprich, ohne zweiten Mann kommt gar kein Schütze in die Anlage hinein.

Auch bei uns war es früher aber auf den KW-Ständen Usus, dass dort (zumindest in den benachbarten Ständen und nicht nur in der Gaststätte vorn oder der ein Stück weg liegenden LuPi-Halle oder den LW-Bahnen) die Standaufsicht bzw. ein zweiter Schütze anwesend sein musste. Das gilt aber nicht mehr. Wie gesagt, völlig alleine ist man auf unserer Anlage sowieso nie.

Gruß,

karlyman

  • 2 Jahre später...
Geschrieben
Aber denkt noch daran, dass für Vereinshäuser und Sportstätten die Betriebsstättenverordnung der Berufsgenossenschaft gilt. Und dort ist es verboten sich alleine auf einer Betriebsstätte aufzuhalten, ansonsten erlischt der Versicherungsschutz bei Unfällen.

Frei erfundener Unfug (nicht das erste Mal bei diesem Poster). Die Arbeitsstättenverordnung enthält nichts dergleichen.

Carcano

Geschrieben

Ich hänhe mal eine Frage, an diesen alten Thread:

Wie ist das beim BDS mit Einzelmitgliedern? Die können ja die Prüfung zur Standaufsicht sicherlich auch ablegen. Nur muss der Kleber ja noch vom Verein abgestempelt werden, wer macht das beim Einzelmitglied und wie wird die Aufsicht gemeldet?

Geschrieben
Ergänzen sollte man noch, daß jeder Inhaber einer WBK automatisch "zur Aufsicht befähigt" ist!

Die bisher einzige richtige Antwort.

Na klar kann (aber muss nicht), der jeweilige Verein, dies an weitere Regeln (z.B. Schießleiterausbildung) knüpfen. Aber dies wird nur von Verein oder Betreiber festgelegt.

Auch bei uns im Verein, kann jeder WBK Inhaber, zu jederzeit den Schlüssel beim Vorstand abholen. Einzig, wenn mehrere Schützen anwesend sind, gelten die Aufsichtsrgeln.

Und so steht es auch an der öffentlich aufgehängten Standordnung.

Geschrieben
Ich hänhe mal eine Frage, an diesen alten Thread:

Wie ist das beim BDS mit Einzelmitgliedern? Die können ja die Prüfung zur Standaufsicht sicherlich auch ablegen. Nur muss der Kleber ja noch vom Verein abgestempelt werden, wer macht das beim Einzelmitglied und wie wird die Aufsicht gemeldet?

Bei Einzelmitgliedern tritt der jeweilige LV an die Stelle des Vereins.

Geschrieben

Das nur an bestimmten Zeiten geschossen wird kann jedoch auch andere Gründe haben!

Bei uns sind am Langwaffenstand zb. Mittwochs 7000 Joule erlaubt, Samstag 2500 Joule,

Sonntags nur Kleinkaliber und außerhalb dieser Trainingszeiten schießt niemand!

Grund: Anwohner die sich beschwerten.

Merke: Schießstände mit "Nachbarn" sollten es sich mit diesen nicht Verscherzen, hat so manchem

Stand schon das Genick gebrochen!

Geschrieben
Die bisher einzige richtige Antwort.

Na klar kann (aber muss nicht), der jeweilige Verein, dies an weitere Regeln (z.B. Schießleiterausbildung) knüpfen. Aber dies wird nur von Verein oder Betreiber festgelegt.

Auch bei uns im Verein, kann jeder WBK Inhaber, zu jederzeit den Schlüssel beim Vorstand abholen. Einzig, wenn mehrere Schützen anwesend sind, gelten die Aufsichtsrgeln.

Und so steht es auch an der öffentlich aufgehängten Standordnung.

war seit langem mal wieder als jäger in wülfel hannover und wollte dort alleine langwaffe gk schiessen. dort hat man mir das alleinige schiessen nicht erlaubt. auch ich habe ihm auf die bestimmungen des AWaffG hingewiesen. aber das war ihm egal. ohne aufsicht auch kein alleiniges schiessen. oder einen kurs mit 4 terminen in ihrem verein machen. ich war echt platt. echt schade das sich die vereine über das gesetzlich vorgeschriebene das leben untereinander schwer n machen. ich halte eine aufsicht beim schiessen mit vielen personen auch für sinvoll, aber wenn ich alleine auf einer baulich getrennten bahn schiessen will, wofürbrauche ich dann über die wbk hinaus noch einen schein, der mich befugt, mich selber zu beaufsichtigen!?!?!?

Geschrieben
war seit langem mal wieder als jäger in wülfel hannover und wollte dort alleine langwaffe gk schiessen. dort hat man mir das alleinige schiessen nicht erlaubt. auch ich habe ihm auf die bestimmungen des AWaffG hingewiesen. aber das war ihm egal. ohne aufsicht auch kein alleiniges schiessen. oder einen kurs mit 4 terminen in ihrem verein machen. ich war echt platt. echt schade das sich die vereine über das gesetzlich vorgeschriebene das leben untereinander schwer n machen. ich halte eine aufsicht beim schiessen mit vielen personen auch für sinvoll, aber wenn ich alleine auf einer baulich getrennten bahn schiessen will, wofürbrauche ich dann über die wbk hinaus noch einen schein, der mich befugt, mich selber zu beaufsichtigen!?!?!?

ich glaube NUR mit WBK is nicht (mehr) getan.

muss nicht eine Schieß-und Standaufsicht ( blabla...faselfasel...... gemäß §27 WaffG i.V.m. §10 AWaffV...laberlaber) die erforderliche Sachkunde zur Schieß-und Standaufsicht besitzen? sowohl im allgemeinen, wie auch wenn sie sich selbst "beaufsichtigt", sprich alleine auf dem stand ist und schießt?

muss diese person nicht weiterhin vom Verein/Standbetreiber als verantwortliche Aufsichtsperson ( im Sinne der Schieß-und Standaufsicht) bestellt sein und muss dies nicht dokumentiert werden?

viele Sachkundelehrgänge beinhalten die Schulungen betreffs Sachkunde für Schieß- und Standaufsicht inzwischen, was zumindest in der vergangenheit aber nicht immer der fall gewesen ist.

.... so als kleiner denkanstoß in dieser sache ...

gruß alzi

Geschrieben

es muss eine befähigte aufsichtsperson vom verein eingetragen werden. als befähigung reicht laut djv ein jagdschein aus. der verein müsste mich also nur als aufsichtsperson in ihre liste eintragen, schon könnte ich alleine schiessen. dazu haben sie sich jedoch geweigert. wieweit die sachkunde der sportschützen geht?!ka ich hätte jedoch gedacht, dass man auch da genug lernt, alleine eine waffe auf einer schiessbahn zu benutzen...

Geschrieben
ich glaube NUR mit WBK is nicht (mehr) getan.

muss nicht eine Schieß-und Standaufsicht ( blabla...faselfasel...... gemäß §27 WaffG i.V.m. §10 AWaffV...laberlaber) die erforderliche Sachkunde zur Schieß-und Standaufsicht besitzen? sowohl im allgemeinen, wie auch wenn sie sich selbst "beaufsichtigt", sprich alleine auf dem stand ist und schießt?

Nein, zumindest nicht nach den Buchstabendes Gesetzes.

Mir ist allerdings bekannt, dass verschiedene (Landes-)Verbände verschiedener Schützenverbände es so gerne hätten.

muss diese person nicht weiterhin vom Verein/Standbetreiber als verantwortliche Aufsichtsperson ( im Sinne der Schieß-und Standaufsicht) bestellt sein und muss dies nicht dokumentiert werden?

Doch, das ist ist die einzige Auflage.

Früher mussten die Personen dem Amt gemeldet werden, heute ist es ausreichend, wenn die Personen im Verein gelistet sind (z.B. Ordner, Aushang) und dies bei einer Überprüfung zugäglich ist.

(Wir reden hier von "normalen" Schützenvereinen mit einem "normalen" Stand.)

Geschrieben
war seit langem mal wieder als jäger in wülfel hannover und wollte dort alleine langwaffe gk schiessen. dort hat man mir das alleinige schiessen nicht erlaubt.

... ohne aufsicht auch kein alleiniges schiessen. ...

Das ist zwar immer noch verkehrt, wer sachkundig ist, darf allein schießen, aber andererseits würde es mich auch nicht sonderlich stören,wenn sich die Aufsicht unbedingt danebenstellen will.

Wo ist das Problem?

mfg

Ralf

Geschrieben
§ 11 Abs. 3 AWaffV: "Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet."

Aufsichtsperson alleine - ansonsten nur mit Standaufsicht!

Das läuft bei "meinem" öffentlich zugänglichen Stand entspannter ab:

Ich bin keine Aufsichtsperson, kann aber dennoch (wenn denn mal die Bude leer ist) alleine schießen, weil der Standbetreiber an der Kasse ein Mäusekino (kleine schwarz-weiße Videomonitore) von (fast) allen Ständen installiert hat und über die jeweilige Kamera genau sehen kann, ob ich (oder andere Schützen) sich momentan am A.... kratzen.

Spart mehrere zu bezahlende Aufsichten, ist behördlich abgesegnet, und ich suche mir entsprechende Tageszeiten aus, wo das Gros der Schützen zu Hause bei Muttern Rollbraten oder Ähnliches verdrückt und ich entspannt und ungestört trainieren kann.

Geschrieben
es muss eine befähigte aufsichtsperson vom verein eingetragen werden. als befähigung reicht laut djv ein jagdschein aus.

Hallo red star,

auch hier irrt der djv (siehe § 10 Abs. 6 AWaffV).

MfG

Pirol 2

Geschrieben
Einschlägiger: § 10 Abs. 3 Satz 6 der AWaffV. :-)

Carcano

Hallo Carcano,

ich meinte § 10 Abs. 6 Satz 1 AWaffV.

Hier ist ausdrücklich eine Qualifizierung gefordert.

Diese erhält man nicht durch den JSch.

MfG

Pirol 2

Geschrieben

§10 Abs. 2+3 AWaffV besagt also, dass die Sachkunde für die Schieß- und Standaufsicht nachgewiesen (Auststellung eines Nachweises hierüber) werden muss und die Beauftragung hierzu vom Verein/Standbetreiber zu dokumentieren ist.

entspricht doch dem was ich ( aus dem Gedächtnis) schon in meinem letzten post geschrieben hatte.

d.h. auch, wenn die Sachkunde zur Schieß-und Standaufsicht nachgewiesen werden kann, muss ein diesbezüglich sachkundiger Schütze vom jeweiligen Verein/Standbetreiber

nachvollziehbar (dokumentiert) als Schieß-und Standaufsicht bestellt sein, ansonsten darf er auf dem jeweiligen Stand auch nicht alleine (ohne weitere Aufsicht) schießen.

Edit: am Besten ist es, man führt sich den gesamten §10 AWaffV zu Gemüte.

.... oder lese ich da was falsch?

gruß alzi

Geschrieben
entspricht doch dem was ich ( aus dem Gedächtnis) schon in meinem letzten post geschrieben hatte.

.... oder lese ich da was falsch?

Dein jetziger post und der oben liest sich nicht ganz einfach.

Wenn du meinst, dass die "normale Sachkunde", die jeedr für eine WBK benötigt ausreicht, dann stimmt es nach den Buchstaben des Gesetzes (+ dokumentieren, Ordner, zugänglich, ...).

Du sprichts aber von "Sachkunde für Schieß- und Standaufsicht" - und wenn du damit zusätzlich Lehrgänge verschiedener Verbände meinst, dann ist dies mehr als vom Gesetzgeber gefordert (auch wenn diese Lehrgänge ohne Zweifel eine gute Sache und jedem zu empfehlen sind).

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