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IGNORED

Aus Opfer wird Täter ?


Snake Belly Tom

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo WOler,

folgendes ist einem Schützenkameraden u. Freund heute passiert.

zum Sachverhalt

2 Revolver bei einem Schweizer Waffenhändler gekauft, angekommen beim Zoll, der die Waffen ohne vorzeigen des Personalausweises oder irgendeiner Unterschrift, die den Erhalt bestätigen würde, ausgehändigt hat, nachdem sie Einfuhrzoll und MwSt.-Kassiert haben.

Zur Behörde um die Eintragung vornehmen zu lassen (Voreinträge waren Vorhanden) und vorab schon Termin zum Beschuss vereinbahrt.

Nach Aussage der Behörde hätte der Zoll ohne eine Einfuhrgenemigung nicht einmal mit Unterschrift und Ausweis die Waffen aushändigen dürfen!!

Währen die Waffen beim Zoll liegen geblieben und vorher eine Einfuhrgenemigung beantragt / erteilt worden, wäre alles richtig gewesen, so allerdings ist es eine illegale Waffen Einfuhr und dadurch eine Straftat (Lt. Behörde), die sogleich zur Anzeige gebracht wurde. Die Beschlagnahmung der Waffen durch die Kriminalpolizei wurde beauftragt, mit der Ausage "warten sie ab bis die Kripo die Waffen bei ihnen Zuhause abholt. Finale Aussage der Behörde - Als Schütze müssen sie das wissen !!

Muss ich nur weil ich einen Führerschein habe, wissen wie man ein Auto importiert ??

Meinungen und Ratschläge bitte !!

keep your Powder dry

Tomma a.k.a Snake Belly Tom

Geschrieben
Keine Zeit verlieren.

Ohne Zögern auf zum Anwalt...

Dito!

Und zwar zu einem GUTEN, auf Waffenrecht spezialisierten Anwalt!

Der sollte in der Lage sein, das Schlimmste zu verhindern. Immerhin ist ja klar, daß der Schütze die Waffen nicht heimlich einführen wollte (beabsichtigter Eintrag bei der Behörde).

Geschrieben

Wir haben eine Reihe solcher Schweizer Einfuhrfälle hier in der Kanzlei, bedingt durch die Lage. Kommt immer wieder vor. Ihr solltet versuchen, mit guter anwaltlicher Vertretung eine Verfahrenseinstellung gegen Geldbuße zu erreichen.

Carcano

Geschrieben

:bud:Hier findest du RA, die sich auf´s Waffenrecht spezialisiert haben. Diese Liste wurde vor einiger Zeit, ich glaube im FWR, veröffentlicht.

Gruß, slg-benelli

:peinlich: Muss mich berichtigen! Die Liste wurde hier im Forum, im Sommer 2004, veröffentlicht!

Gruß, slg-benelli

Geschrieben

Irgendwie hat die Behörde nicht ganz unrecht, aber auch der Zoll hätte es wissen müssen. Da du dich ja bei denen gemeldet hast, sollte man mit einem Anwalt tatsächlich was vernünftiges dabei rausholen können. Ohne ihn könnte die Sache aber eng werden.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Irgendwie hat die Behörde nicht ganz unrecht,

Hi Makalu

Muss ich nur weil ich einen Führerschein habe wissen wie man Autos importiert ?

Ehr die Frage währe mit einem event. vorhandenem "Ermessensspielraum" und einem Telefonanruf beim Zoll nicht vieleicht allen beteiligten Ärger, Aufwand und Frust erspart geblieben ? Gibt es hierzu Erfahrungen?

SBT

Geschrieben

Ich habe den Mist mit der extra Erlaubnis nie verstanden.

Mit Voreintrag in der WBK kann ich losziehen und einkaufen, lasse eintragen und fertig.

Ich brauche also eine Genehmigung zum Kauf einer bereits genehmigten Waffe...

Solange die Waffe legal ist sollte es doch wohl gleichgültig sein woher ich sie habe, oder gibt es solch Dumme, die eine Illegale eintragen lassen wollen ?

Ist der Sinn dieses Schriebs wieder einmal nur Geldbeschaffung für die herrschende Klasse?

Nun, Vorschrift ist leider Vorschrift und da muß ich Snake leider sagen, bei dem heiklen Thema Waffen in Deutschland sollte man sich vorher genauestens Informieren.

Also eindeutiges JA zum Autoimport.

Andererseits kann ich auch den Beamten mit seiner übereifrigen Anzeige nicht verstehen, das hätte man anders lösen können...

Gruß

Geschrieben

Hi Makalu

Muss ich nur weil ich einen Führerschein habe wissen wie man Autos importiert ?

Ehr die Frage währe mit einem event. vorhandenem "Ermessensspielraum" und einem Telefonanruf beim Zoll nicht vieleicht allen beteiligten Ärger, Aufwand und Frust erspart geblieben ? Gibt es hierzu Erfahrungen?

SBT

Wir brauchen, glaube ich mal, nicht über den Sinn dieses Schwachsinns zu diskutieren. Das fällt alles unter das Moto Verwaltungsvereinfachung und wenn wir dann doppelt so viel Beschäftigte im öffentlichen Dienst brauchen wie vorher, haben wir ja unser Ziel erreicht.

Ne wirklich diese Vorschrift zeigt was die wirklich wollen! Sie ist einfach schwachsinnig, weil sie ein doppeltes Papier bedeutet. Freuen wir uns über ihren Erfinder.

O.k., soviel dazu und jetzt zu dir:

Natürlich musst du nicht wissen wie man ein Auto importiert, wenn du nur den Führerschein hast. Aber du solltest es tunlichst wissen, bevor du ein Auto importierst. Sonst hast du da genauso den großen Ärger und kommst in die Gesetzesmühlen.

Bei Waffen ist es nichts anderes. Hier musst du sogar noch mehr wissen. Nur leider glauben immer noch zu viel Sportschützen oder Jäger an das Gute im Menschen. Was ja auch nicht unbedingt schlecht ist, nur das kannst du ganz schnell bei 90% von denen vergessen, wenn sie aus dem Staatshaushalt bezahlt werden.

Also mach dir nichts daraus, du bist in die Falle gelaufen, genau so wie es der Erfinder dieser Vorschrift sich ausgemalt hat. Jetzt kannst du in die Kirche gehen und beten, du kannst Lotto spielen, uns erzählen wie ungerecht die Welt ist (wir wissen das alles), du kannst dich erhängen um den Schuldspruch zu entgehen, du kannst alle deine Waffen verkaufen, oder du kannst was tun um weitere Folgen für dich so gering wie möglich zu halten. Ich würde mich an deiner Stelle für das letztere entscheiden. Du kannst auch mal versuchen mit dem Staatsanwalt darüber zu reden, erwarte aber nicht zu viel davon und gehe davon aus, dass er sich möglicherweise vor Gericht nicht mehr an die Unterhaltung erinnert (Begründung siehe oben).

Ne, hilft alles nichts. Suche dir einen Anwalt (der hier aber wirklich fitt ist, sonst kannst du es dir auch sparen) und wenn du keine Versicherung dafür hast (ist glaube ich eine Strafsache, da geht hier sowieso nur wenig oder nichts), sammele schon mal die Kröten zusammen.

Sorry, aber leider Realität, die du so akzeptieren musst wie sie ist, ob du willst oder nicht.

Ich wünsche dir viel Erfolg bei der Sache!

Gruß

Makalu

Geschrieben

Ich habe den Mist mit der extra Erlaubnis nie verstanden.

Mit Voreintrag in der WBK kann ich losziehen und einkaufen, lasse eintragen und fertig.

Ich brauche also eine Genehmigung zum Kauf einer bereits genehmigten Waffe...

Solange die Waffe legal ist sollte es doch wohl gleichgültig sein woher ich sie habe, oder gibt es solch Dumme, die eine Illegale eintragen lassen wollen ?

Ist der Sinn dieses Schriebs wieder einmal nur Geldbeschaffung für die herrschende Klasse?

Nun, Vorschrift ist leider Vorschrift und da muß ich Snake leider sagen, bei dem heiklen Thema Waffen in Deutschland sollte man sich vorher genauestens Informieren.

Also eindeutiges JA zum Autoimport.

Andererseits kann ich auch den Beamten mit seiner übereifrigen Anzeige nicht verstehen, das hätte man anders lösen können...

Gruß

Über das Gehabe der Behörde will ich hier nix sagen.

Aber hier im Forum wurde mehrfach (mehrfachst!!) darauf hingewiesen, das seit 1.4.2003 (und das is nu 3 Jahre her) für Einfuhren aus dem Ausland (Drittland) eine spezielle Genehmigung erforderlich ist, ebenso, das für Verbringen aus EU-Landen ebenfalls eine vorherige Zustimmung erforderlich ist.

Also, nix Neues unter der Sonne.

Auch wenn ich ein Auto importiere, erkundige ich mich aber vorher, über die geltenden Regeln (Märchensteuer etc) oder??

Die Behörde hätte natürlich keine Anzeige machen müssen.

Eine Erlaubnis für den Erwerb (Voreintrag) lag ja zweifelsohne vor. Ein Bannbruch i.S. des Zollrechtes (VuB) liegt auch nicht vor (Ware verzollt und einfuhrrechtlich abgefertigt).

§29 WaffG normiert zwar in Abs.1 einen Genehmigungsvorbehalt für die Waffen der EU-Kategorie A bis D (und sonstiger....) bei Einfuhr aus Drittstaaten (Absatz2 gilt nur für EU) und sanktioniert auch eine Verbringung ohne eben solche in §52 Abs 1 Nr2 Buchstabe d.

Dies bedeutet aber -und das schmeckt mir persönlich nicht- , das Schengener Regeln (nämlich daraus resultieren diese Vorschriften des §29-33) quasi ÜBER den Regeln der Bundesrepublik Deutschland stehen, schließlich wurde ja hier in Deutschland eine Erwerbs-und Besitzerlaubnis in Form des Voreintrages in der WBK des Betroffenen ausgestellt.

Eine Bestrafung ist deshalb für mich "sinnfrei", denn in praktika hätte er ja die Waffe problemlos in Deutschland erwerben können...und auch bei einer Beantragung der "fehlenden" zusätzlichen Erlaubnis für die Einfuhr hätte ihm diese aufgrund der bereits erteilten WBK auch erteilt werden müssen.

Leider galt nur bis zum neuen Waffenrecht, das die jeweilige Erwerbserlaubnis auch gleichzeitig Einfuhrerlaubnis war. Dies ist aber mit der Einführung des Schengenagreements ins deutsche Waffenrecht hinfällig geworden.

Allerdings sollte ein RA -wie Carcano hier bereits geschrieben hat- in der Lage sein, eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldbusse zu erreichen. Vielleicht sieht aber auch ein StA die Krux ein, und stellt das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein.

ABER: Vor Gericht und auf hoher See, sind wir alle in Gottes Hand.....

Jedenfalls ist das Zollamt mit im Boot, denn diese hätten die Waffe ohne Vorlage der vorherigen Zustimmung der Heimatbehörde nicht ausfolgen dürfen. Darüber haben die auch einen schönen Runderlass des BuMiFi. Also kann man ggfls. auch Verbotsirrtum mit ins Spiel bringen, schliesslich hat das ZA ihn ja "abgefertigt" und darüber liegt ja eine Abrechnung des Zolles vor.

Gingen die Waffen aber am Zoll "vorbei", was desöfteren bei Paketsendungen vorkommt, ists allerdings Essig damit.....

PePe

Geschrieben

Diese "Doppelerlaubnis" macht durchaus Sinn.

Habt Ihr Euch schon mal überlegt, warum das so ist ? Wenn nicht, helf ich mal auf die Sprünge, um den Unterschied zu erklären... <_<

Wer innerhalb der BRD eine Waffe überlässt, muss dies ja entweder

a) als Händler der für den Erwerber zuständigen Waffenbehörde melden

B) als Privatperson seiner Waffenbehörde zum Austrag aus der WBK melden, die dann die Waffenbehörde des Erwerbers davon in Kenntnis setzt.

Bei der Überlassung einer Waffe aus dem Ausland hat der Überlasser hingegen keine Meldepflichten an die deutschen Behörden. Nur der Zoll kann in diesen Fällen feststellen, wann dort welche Waffe über die Grenze gebracht worden ist. Ob das so in Ordnung ist, kann dieser anhand der Verbringungserlaubnis prüfen.

Gäbe es die Verbrinungserlaubnis nicht, könnte sich also ein aufgrund WBK oder Jagdschein Erwerbsberechtigter mit mehreren Waffen eindecken, ohne dass dies aktenkundig werden würde bzw. gegenprüfbar wäre.

Macht also schon Sinn mit dieser § 29er-Erlaubnis. :)

Grüssle

SBine

:angel:

Geschrieben

Hi SBine :)

schon klar, in diesem Fall ist aber der Fehler nicht nur bei meinem Freund zu suchen, imho ist auch der Zoll mit im Boot.

Aber so als Fachfrau :D - hätte es andere weniger folgenschwere Lösungsmöglichkeiten gegeben ?

SBT

Geschrieben

SB ist weder weiblich noch sachbearbeitet er Waffenrecht, und du solltest endlich einen Anwalt aufsuchen.

C.

Echt :huh: Schade :wub:

Danke für den Tip, bin aber wie gesagt nicht direkt selber betroffen, und mein Freund hat den Anwalt schon eingeschaltet.

keep Your Powder dry

SBT

Geschrieben

Hi SBine :)

schon klar, in diesem Fall ist aber der Fehler nicht nur bei meinem Freund zu suchen, imho ist auch der Zoll mit im Boot.

Aber so als Fachfrau :D - hätte es andere weniger folgenschwere Lösungsmöglichkeiten gegeben ?

SBT

Die andere Möglichkeit wäre gewesen, dass der Sachbearbeiter der ja nicht Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist (zumindest in Bayern) auf die Anzeige verzichtet....

@Sachbearbeiter - ist bei euch der Sb Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft?

Geschrieben

Diese "Doppelerlaubnis" macht durchaus Sinn.

Gäbe es die Verbrinungserlaubnis nicht, könnte sich also ein aufgrund WBK oder Jagdschein Erwerbsberechtigter mit mehreren Waffen eindecken, ohne dass dies aktenkundig werden würde bzw. gegenprüfbar wäre.

Macht also schon Sinn mit dieser § 29er-Erlaubnis. :)

Grüssle

SBine

Diese Meldung kann der Zoll genauso aufgrund einer WBK oder eines Jagdscheines machen. Ansonsten kann er auch mit der Verbringungsgenehmigung am Zoll vorbei importieren, wenn er das Ding nicht vorzeigen sollte.

Aber das ist in D ganz normal. Es ist immer besser, wenn man für ein Papier noch ein Papier braucht, nur weil die eine Behörde das Papier der anderen nicht lesen kann oder will. Man sollte sich mal fragen, wo die eigentlich ihre Leute herbekommen.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Diese "Doppelerlaubnis" macht durchaus Sinn.

Habt Ihr Euch schon mal überlegt, warum das so ist ? Wenn nicht, helf ich mal auf die Sprünge, um den Unterschied zu erklären... <_<

Bei der Überlassung einer Waffe aus dem Ausland hat der Überlasser hingegen keine Meldepflichten an die deutschen Behörden. Nur der Zoll kann in diesen Fällen feststellen, wann dort welche Waffe über die Grenze gebracht worden ist. Ob das so in Ordnung ist, kann dieser anhand der Verbringungserlaubnis prüfen.

Gäbe es die Verbrinungserlaubnis nicht, könnte sich also ein aufgrund WBK oder Jagdschein Erwerbsberechtigter mit mehreren Waffen eindecken, ohne dass dies aktenkundig werden würde bzw. gegenprüfbar wäre.

Grüssle

SBine

:angel:

Das stimmt so nicht. Auch der Zoll macht bei Einfuhren (aus Drittlanden) die unter die VuB-Bestimmungen fallen, noch Meldungen.

Nur innerhalb der EU-hättest Du zur Hälfte Recht. Da hier nämlich auch der "Versender" eine vorherige Zustimmung zum Versand braucht, meldet dessen Ämtle über die jeweils in der EU-VO festgelegte Stelle der anderen Landesstelle (hier also dem BKA) den Versand. Dieses prüft dann ohnehin nochmals über die örtliche Polizeidienststelle das Vorliegen einer Erwerbserlaubnis und manchmal auch das physische Vorhandensein der Waffe beim Erwerber nach. Worauf dann sowieso der Kreis geschlossen wäre.

Was der Unsinn der doppelten Kontrolle in dieser verbürokratisierten Form wirklich soll, konnte mir auch keine der damit befassten Personen in Bruessel wirklich erklären. Aber man befasst sich mit diesen "Erschwernissen" und wie auch für Waffenbesitzer Erleichterungen geschaffen werden könnten. Aber dazu wurde erstmal wieder eine Kommission gegründet- die sich leider jetzt schon 4 Jahre konstituiert-, und oh Wunder, noch nix vollbracht hat. Kennen tuns ohnehin nur wenige Leutz....

PePe

Geschrieben
Hi SBine :)

schon klar, in diesem Fall ist aber der Fehler nicht nur bei meinem Freund zu suchen, imho ist auch der Zoll mit im Boot.

Aber so als Fachfrau :D - hätte es andere weniger folgenschwere Lösungsmöglichkeiten gegeben ?

SBT

Das sehe ich auch so. Am Zoll sollte bekannt sein, dass eine Verbringung ohne 29er-Erlaubnis nicht möglich ist.

SB ist weder weiblich noch sachbearbeitet er Waffenrecht, und du solltest endlich einen Anwalt aufsuchen.

C.

Du musst es ja wissen. :gaga:

(das mit dem Anwalt stimmt, wie Du auf den Rest kommst weiß ich net). :confused:

Die andere Möglichkeit wäre gewesen, dass der Sachbearbeiter der ja nicht Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist (zumindest in Bayern) auf die Anzeige verzichtet....

Das wäre ein Straftatbestand (Strafvereitelung im Amt). Wenn eine Straftat bekannt wird, ist der Sachbearbeiter (auch in Bayern ;) ) verpflichtet, dies bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Was diese daraus macht, ist eine andere Geschichte. Im Rahmen der Anzeige kann ja zugunsten des Betroffenen Partei ergriffen werden, wenn der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens nahegelegt werden soll.

@Makalu: eben nicht ! Der Unterschied liegt darin, dass nur durch die Verbringungserlaubnis eine konkrete Waffe benannt ist, die aus dem Ausland erworben wird. Ohne diese könnte der Erwerbserlaubnisinhaber alle möglichen Waffen einführen und z.B. nur einen Teil davon (oder gar keine) anmelden.

@PePe: woraus ergibt sich denn Deines Erachtens die Meldepflicht des Zolls beim Verbringen von Schusswaffen aus Drittstaaten ? Bitte Rechtsgrundlage angeben, sonst kommen wir hier nicht weiter. Um EU-Transporte gehts hier net, das ist eine andere Baustelle...

Grüssle

SB

Geschrieben

Das ist eine gute Frage, Christian und bislang nirgends genau geregelt. In der VwV wäre das meines Erachtens sinnvoll. <_<

IMHO sollte die Genehmigungsbehörde schon im Antrag nach dem geplanten Zeitraum der Verbringung fragen und sich daran orientieren. In Anlehnung an die ein Jahr lang gültige Erwerbserlaubnis sollte nach meiner Meinung das in der WBK eingetragene Datum nicht überschritten werden, da dort sonst unter Umständen eine erneute Erwerbserlaubnis eingetragen werden müsste bzw. die alte entsprechend verlängert.

In aller Regel steht der Erwerb in diesen Fällen aber zeitnah bevor, weil schon die entsprechenden Kontakte ins Ausland geknüpft worden sind. 3 Monate reichen dann auf jeden Fall.

Geschrieben

@Makalu: eben nicht ! Der Unterschied liegt darin, dass nur durch die Verbringungserlaubnis eine konkrete Waffe benannt ist, die aus dem Ausland erworben wird. Ohne diese könnte der Erwerbserlaubnisinhaber alle möglichen Waffen einführen und z.B. nur einen Teil davon (oder gar keine) anmelden.

Grüssle

SB

Das könnte er doch mit dem Schein genauso machen. Wenn er am Zoll vorbeifährt und den Schein in der Tasche behält, weiß es ja auch keiner. Genauso kann er um den Zoll rumfahren, rumfliegen oder sonstwas machen.

Außerdem müsste es ja für den Schein reichen, wenn genau das gleiche draufsteht wie auf der WBK, zb. Pistole Kal. 9mm.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Das ist eine gute Frage, Christian und bislang nirgends genau geregelt. In der VwV wäre das meines Erachtens sinnvoll. <_<

IMHO sollte die Genehmigungsbehörde schon im Antrag nach dem geplanten Zeitraum der Verbringung fragen und sich daran orientieren. In Anlehnung an die ein Jahr lang gültige Erwerbserlaubnis sollte nach meiner Meinung das in der WBK eingetragene Datum nicht überschritten werden, da dort sonst unter Umständen eine erneute Erwerbserlaubnis eingetragen werden müsste bzw. die alte entsprechend verlängert.

In aller Regel steht der Erwerb in diesen Fällen aber zeitnah bevor, weil schon die entsprechenden Kontakte ins Ausland geknüpft worden sind. 3 Monate reichen dann auf jeden Fall.

Bei der neuen und alten gelben WBK, der S-WBK und dem JJS wird die Sache vielleicht noch ein bißchen deutlicher, da dort der Waffenerwerb nicht auf 12 Monate beschränkt ist. ;)

Ich stehe zur Zeit vor folgendem Sachverhalt:

Verbringungserlaubnis für ca. 50-60 Waffen (ich muß noch einmal genau nachzählen) und div. wesentliche Waffenteile liegt vor.

Zusätzlich mußten auch auf Verlangen der Behörde WS im kleineren und gleichen Kaliber für vorhandene Basiswaffen in diese Verbringungserlaubnis mit aufgenommen werden. Diese Maßnahme ist meiner Ansicht nach auch aus zweierlei Gründen völliger Quatsch. Dazu ggf. später.

Der Behörde war von Anfang an bewußt, daß dieses "Verbringen" in mehreren Etappen und über einen längeren Zeitraum erfolgen sollte, da u.a. die Beschaffung div. Sammlerwaffen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und möglicherweise auch durch Verfügbarkeitsengpässe u.ä. sich nicht zeitlich exakt bestimmen läßt.

Es war vor Erteilung der Verbringungserlaubnis eine Befristung im Gespräch, wurde aber mangels Rechtsnorm und obigen Gründen verworfen und nicht mit in die Verbringungserlaubnis aufgenommen.

Bisher wurde mit dieser Verbringungserlaubnis erst ein WS im gleichen Kaliber für eine vorhandene Basiswaffe in die BRD verbracht. Eine Kopie der Verbringungserlaubnis wurde beim Zoll archiviert und dort das WS in der Verbringungserlaubnis "abgehakt". Das Original verblieb bei mir und wurde noch nicht - da ja noch 99% der Waffen fehlen - durch den großen Dienstsiegel entwertet - wie sonst üblich.

Nun könnte sich das Problem abzeichnen, daß die waffenrechtliche Behörde der Ansicht ist, daß somit die Verbringungserlaubnis "aufgebraucht" ist (durch einmaliges Benutzen).

:o:gaga:

Geschrieben

Das könnte er doch mit dem Schein genauso machen. Wenn er am Zoll vorbeifährt und den Schein in der Tasche behält, weiß es ja auch keiner. Genauso kann er um den Zoll rumfahren, rumfliegen oder sonstwas machen.

Außerdem müsste es ja für den Schein reichen, wenn genau das gleiche draufsteht wie auf der WBK, zb. Pistole Kal. 9mm.

Gruß

Makalu

Du verstehst mich nicht - oder Du willst mich nicht verstehen. :rolleyes:

Missbrauch kannst Du auch innerhalb Deutschlands betreiben, wenn sich Erwerber und Überlasser absprechen und keiner meldet. ^_^

Aber der Überlasser aus dem Ausland hat wie auch der Zoll nun mal keine Meldepflicht. Deshalb wäre es von vornherein ausgeschlossen, dass die Waffenbehörde des Erwerbers was erfährt, wenn der Erwerber sich nicht melden würde.

Geschrieben

und wieso gibt man ihm keinen Meldepflicht? Das Papier kann man ja nach dem Erwerb auch wegwerfen.

Ansonsten rufen die doch auch wegen jedem Scheiß überall an und fragen nach.

Also Behörden sind schon was ganz besonderes. Ich glaube, die ganzen Reformen in Deutschland können nur ins Leere laufen, wenn man das Thema Behörden nicht angeht.

Gruß

Makalu

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