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IGNORED

Bedürfnis umfassender Zweck


Gast BSE1911

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

PS: du musst jedoch peinlich genau darauf achten, dass du dir deine eigenen plempen auch VOR ablauf der 30 tage SELBST wieder zurueckgibst, und diese frist nicht ueberziehst, sonst gibt's aerger !!! :gaga:

ob du dir selbst so weit traust, weiss ich nicht...GNGNGNGNNNNNNNNN

Machste das schriftlich? :D So richtig: Heute leihe ich mir vor mir... Heute erhielt ich von mir xyz zurück?

Oder ist man dann bei einer amtlichen Kontrolle der Papiere wegen ganz offensichtlicher Schizophrenie direkt die WBK los? :D

Geschrieben

Also, das ist mir alles zu blöde – ich schieße einfach nur noch unsportlich, dafür aber mit viiiiel Sachverstand.

Das mit der Gelben-WBK ist mir wirklich zu blöde, wieso sollte ich Idiotenspiele finanzieren?

Da ich nicht weiss, ob ich mir Waffen zum sportlichen Schießen leihen darf, bin ich denn dafür ausreichend bedürftig, das mit dem Selbstbefruchterl ist auch nicht ganz meine Richtung und ein Akt via Verband (diese eine .38SPL-Pistole unter laufender Nummer 89 oder sämtliche .38SPL-Pistolen oder sämtliche nicht vom Schießsport ausgeschlossene Waffen entsprechend der Sportordnung, spinne man dies mal weiter: wie sieht es aus, wenn ich auch ein Bedürfnis für eine Waffenanzahl vorbringen würde, die über dem Regelbedürfnis der Sportschützen läge, unvorstellbar) gibt doch auch nur ein Geeiere – habe ich mir überlegt, dieses Problem wie folgt via Zwischenwirt zu lösen:

Sachverständiger BSE1911 bringt seine Waffe zum Stand.

Sachverständiger BSE1911 überlässt die Waffe dem Gerätewart BDS (Inhaber der Vereins-WBK).

Gerätewart BDS stellt dem Mitglied BSE1911 die Waffe zum Schießen zur Verfügung.

Selbstverständlich nur gegen eine entsprechende Spende in die Vereinskasse.

Selbstverständlich wird die Rückgabereihenfolge korrekt gemäß Laufzettel eingehalten.

Es muß sichergestellt werden, dass Mitglied BSE1911 die Waffen nicht einfach nach Hause nimmt.

Geil,

oder

die spinnen, die Ämtler

Gut Schuß,

BSE1911

Geschrieben
Sachverständiger BSE1911 bringt seine Waffe zum Stand.

Sachverständiger BSE1911 überlässt die Waffe dem Gerätewart BDS (Inhaber der Vereins-WBK).

Gerätewart BDS stellt dem Mitglied BSE1911 die Waffe zum Schießen zur Verfügung.

Selbstverständlich nur gegen eine entsprechende Spende in die Vereinskasse.

Selbstverständlich wird die Rückgabereihenfolge korrekt gemäß Laufzettel eingehalten.

Es muß sichergestellt werden, dass Mitglied BSE1911 die Waffen nicht einfach nach Hause nimmt.

Das ist krank, ganz schlimm krank, aber im schlimmsten Fall eine Möglichkeit.

Und das Ganze ist wieder ein Beweiß, dass der Gesetzgeber keine Ahnung hat.

die spinnen, die Ämtler
das ist aber nicht neu!
Geschrieben

Ich begreife nicht warum Ihr euch darüber einen Kopf macht.

Bse1911 kann mit den Dingern aus seinem roten Büchlein,

a: auf jedem öffentlichen- oder Vereinsschießstand in Anlehnung an die jeweilige Sportordnung püsten sofern der Stand für das Kaliber zugelassen und der Betreiber seine Zustimmung gibt.

b: auf Vereins-, Bezirks-, Kreis-, Landes-, oder Bundesebene sportlich schießen sofern die dafür eingesetzte Waffe der jeweilig zu schießenden Disziplin entspricht.

Der Transport vom und zum Ort des Geschehens, einem zugelassenen Schießstand, ist Rechtlich gedeckt.

Wie und was er dort im Rahmen seines Sachverständigenstatus erprobt, bleibt Ihm überlassen.

Alle anderen Fragen und „abers“ dazu, haben lediglich Retorischen Wert.

Gruß

Frank

Geschrieben
weise ich Sie darauf hin, dass die Schusswaffen nur für den Bedürfnis umfassenden Zweck § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Rahmen Ihrer Erlaubnis verwendet werden dürfen.

... wo steht denn das?

Ich denke, zumindest mit dieser Anwort liegt die zuständige Behörde falsch.... genannt wurde der § 8 Abs. 1 Nr. 2...

(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

Warum sollte eine Waffe nicht auch für andere Zwecke geeignet sein?

Gruß Gromit

Geschrieben

Ich begreife nicht warum Ihr euch darüber einen Kopf macht.

Wie und was er dort im Rahmen seines Sachverständigenstatus erprobt, bleibt Ihm überlassen.

Alle anderen Fragen und „abers“ dazu, haben lediglich Retorischen Wert.

Aber wie sagte doch das Amt (verkürzt dargestellt):

Sie dürfen die in die rote WBK eingetragenen Schußwaffen nur zu dem von Ihrem Bedürfnis umfassten Zweck als Waffensachverständiger verwenden.

Daher könnte ich ja eine Untersuchung über die Sporttauglichkeit im praktischen Einsatz (Training) sowie unter besonderen Bedingungen (Wettkampf) als langfristig angelegte (unterschiedliche Tagesformen, mit zunehmenden Alter sich ändernde Seh- und sonstiger Fähigkeiten) Studie im Selbstversuch vornehmen.

Damit die Studie aber von wissenschaftlichem Wert sein kann, brauche ich Kontroll-Gruppen. Also bitte Waffensachverständige, meldet Euch.

Und die, die (noch) kein rotes Heftchen haben, könnten doch die Teilnahme an dieser Studie als Bedürfnis ihrem Amte vortragen, so dass sie dann auch eine Rote kriegen.

Jede Anfrage via meiner 0190er-Nummer wird gerne beantwortet. Wenn damit genug Zeit geschunden wurde, gibts dann das Bewerbungs-Formular zur Teilnahme an der Studie (Selbstauskunft) für die geringfügige Bearbeitungsgebühr von 699,00 € per Vorauskasse (wird beim Kauf der Golden-Gate-Bridge angerechnet).

Das wär doch mal was, und das so lange vor dem 1. April, und in Schilda wohne ich auch nicht.

Gut Schuß,

BSE1911

Geschrieben

Sachverständiger BSE1911 bringt seine Waffe zum Stand.

Sachverständiger BSE1911 überlässt die Waffe dem Gerätewart BDS (Inhaber der Vereins-WBK).

Gerätewart BDS stellt dem Mitglied BSE1911 die Waffe zum Schießen zur Verfügung.

Selbstverständlich nur gegen eine entsprechende Spende in die Vereinskasse.

>>> Die Idee finde ich Spitze, schicke mir doch bitte die Einzugsermächtigung !! <<<<<<<<

:cool3:

Gut Schuß,

Dein Schatzmeister

Geschrieben

............ Daher könnte ich ja eine Untersuchung über die Sporttauglichkeit im praktischen Einsatz (Training) sowie unter besonderen Bedingungen (Wettkampf) als langfristig angelegte (unterschiedliche Tagesformen, mit zunehmenden Alter sich ändernde Seh- und sonstiger Fähigkeiten) Studie im Selbstversuch vornehmen.

............

:icon14: Na, geht doch! :icon14:

Dann mache mal Deine Studien und zieh mal fleissig Deine Schlüsse.

In 29-46 Jahren erwarte ich dann Deine Expertise. :D

Gruß

Frank

Geschrieben

Ich begreife nicht warum Ihr euch darüber einen Kopf macht.

Bse1911 kann mit den Dingern aus seinem roten Büchlein,

a: auf jedem öffentlichen- oder Vereinsschießstand in Anlehnung an die jeweilige Sportordnung püsten sofern der Stand für das Kaliber zugelassen und der Betreiber seine Zustimmung gibt.

b: auf Vereins-, Bezirks-, Kreis-, Landes-, oder Bundesebene sportlich schießen sofern die dafür eingesetzte Waffe der jeweilig zu schießenden Disziplin entspricht.

Der Transport vom und zum Ort des Geschehens, einem zugelassenen Schießstand, ist Rechtlich gedeckt.

Wie und was er dort im Rahmen seines Sachverständigenstatus erprobt, bleibt Ihm überlassen.

Alle anderen Fragen und „abers“ dazu, haben lediglich Retorischen Wert.

Gruß

Frank

Bei Punkt a stimme ich Dir vollkommen zu, egal ob eigene, vom Kumpel oder auf dem Stand ausgeliehene Waffen.

Bei Punkt b fällt mir spontan der Begriff "Startberechtigung" ein, hat zwar keinen Gesetzesbezug, aber bringt die Vereine wieder ins Spiel, oder?

mfg

Ralf

Geschrieben

Übrigens bezweifle ich mal, dass diese gegenseitige Nutzungsbeschränkung mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen ist.

Ich habe ein Eigentum erworben und ich denke, die Nutzung meines Eigentums darf ruhig über die im gesetzlichem Rahmen liegende Legalität liegen. Aber mit dem Grundgesetz stehen die meisten Staatsdiener in Dauerkonflikt. Wenn es nach denen ginge, wäre es das erste was man abschaffen müsste, wäre es nur nicht so kompliziert.

Dieser Theater, was sich die Jungs da ausgeguckt haben ist wirklich die Dröhnung staatlichen Dünnpfiffs.

Wer geht als erstes vors Verfassungsgericht?

Gruß

Makalu

Geschrieben

Um Gotteswillen, was wird denn hier für eine schwachsinnige Diskussion geführt. Selbstverständlich dürfte doch sein, dass ein Sachverständiger - aufgrund der umfangreichen theoretischen Kenntnisse die er (normalerweise) als Sachverständiger vorweisen muss - über die zur Verwendung und Eignung seiner Schusswaffen im Schießsport bescheid wissen muss. Es dürfte dem Sachverständigen auch nicht schwerfallen seine Waffen den je nach Verband anerkannten Disziplinen zuzuordenen.

Welche Behörde kommt denn nun auf dieses schmale Brett, das Gesetz so auszulegen, dass der Sachverständige mit seine Schusswaffen nicht schießsportlich einsetzen darf und welche Vorschriften begründen diese Auslegung.

Im Umkehrschluss würde die v.g. Auslegung der Vorschriften auch bedeuten, dass der Sportschütze, der ein Bedürfnis für eine Selbstladebüchse zum BDS Fertigkeitsschießen nachgewiesen hat, mit der gleichen Waffe kein BDS Zeitserieschießen dirchführen dürfte.

Hier gibt es nur eine Lösung: "Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt"!

Geschrieben

noch 'ne idee:

BSE1911, du bist doch waffensachverstaendiger, gell ?

also kann ich, Shootist, bei dir doch ein (virtuelles) sachverstaendigengutachten ueber die sportliche tauglichkeit deiner waffe(n) XYZ bestellen, oder ? (einfach so, weil mich das interessiert)

(den virtuellen gutachten-obulus habe ich dir bereits virtuell ueberwiesen :D )

(spaetestens) nun hast du einen von deinem beduerfnis (sachverstaendiger!!!) umfassten zweck, diese genannten plempen wettkampftauglich zu ueberpruefen und einzusetzen...noch fragen ?

(ich weiss, dass das gaga ist, aber wie gesagt, schlage sie mit ihren eigenen waffen...)

Geschrieben

Also es geht hier doch letztendlich darum, welche Bedürfnisarten es im WaffG gibt und was man mit diesen darf. Mir fallen dazu im nichtgewerblichen Bereich folgende ein:

1. Jäger - darf gemäß § 13 Abs. 6 WaffG jagen einschl. Ein- und Anschießen im Revier ... etc.

2. Sportschütze - darf gemäß § 14 Abs. 1 WaffG sportlich schießen

3. Brauchtumssschütze - darf gemäß § 16 WaffG mit den Waffen umgehen

3. Sammler - darf gemäß § 17 Abs. 1 WaffG sammeln

4. Sachverständiger - darf gemäß § 18 Abs. 1 WaffG die genannten Tätigkeiten ausüben

5. Gefährdete Person - darf sich gemäß § 19 Abs. 1 WaffG schützen.

Wer mehrere dieser Bedürfnisse hat, darf mehr als derjenige, der halt nur eines dieser Bedürfnisse hat.

Geschrieben

2. Sportschütze - darf gemäß § 14 Abs. 1 WaffG sportlich schießen

Jetzt pfuschst Du aber! Da geht's um den Erwerb!!!

Um das Schiessen geht es in §9 AWaffVO, und da heisst es:

§ 9

Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1.  

die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,...

Demnach also nur als Sachverständiger, da seine Erwerbsberechtigung auf diesem Bedürfnis erfolgt.

Witzigerweise ginbt es im WaffG aber einen Paragraphen, der es JEDEM erlaubt, eine Waffe auf dem Stand zu erwerben (vorübergehend, erlaubnisfrei).

§12

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

(...)

5.  

auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

Demnach kann jeder sportlich schiessen, wenn er die Waffe zu diesem Zweck vorübergehend auf dem Stand erworben hat...?

Man könnte meinen, das kommt aus Brüssel :021:

Geschrieben

damit duerfte das problem umrissen sein.

in anlehnung an die 'feuerzangenbowle' stelle ich also mal die alles-entscheidende frage:

WATT ISS'N SPORTSCHUETZE ???

denn hier duerfte der casus-cnactus liegen !

ist ein sportschuetze

- derjenige, welche im legalen besitz von waffen ist, und diese wettkampfmaessig einsetzt ?

oder vielleicht

- auch derjenige, der einfach sportmaessig schiess(t)/en (will), jedoch selbst keine plempen besitzt ?

ich tendiere zur 2ten version...

Geschrieben

Um das Schiessen geht es in §9 AWaffVO, und da heisst es:

Demnach also nur als Sachverständiger, da seine Erwerbsberechtigung auf diesem Bedürfnis erfolgt.

Witzigerweise ginbt es im WaffG aber einen Paragraphen, der es JEDEM erlaubt, eine Waffe auf dem Stand zu erwerben (vorübergehend, erlaubnisfrei).

Demnach kann jeder sportlich schiessen, wenn er die Waffe zu diesem Zweck vorübergehend auf dem Stand erworben hat...?

Wahrsager, ich bin begeistert. Du hast kurz und schmerzlos unter anderem dem gesamten Vereins-WBK und Vereinswaffen-Wesen und dem mühen um Nachwuchs und Beginnern den Todesstoß versetzt,

denn:

es ist nur zulässig, auf einer Schießstätte gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG zu schießen, wenn man über eine entsprechende Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schußwaffen nachweisen kann (laut § 9 Abs. 1 Pkt. 1 AWaffV). Das steht zwar in diametralem Gegensatz zu der Äußerung im WaffG § 12 Abs. 1 Pkt 5 indem die uns da einen vorübergehenden erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von Waffen zum Schießen auf der Schießstätte gestatten.

Nu ist die Frage, sticht AWaffV das WaffG oder nicht?

Wenn die AWaffV das WaffG overruled, dann heißt das ganz klar:

keine Gastschützen mehr

keine Anfänger mehr

und es bedeutet, dass wir in Zukunft sowas von aussterben, denn wie kann eine Neuer seine 12 Monate mit erlaubnispflichtigen Waffen abreissen, wenn er laut AWaffV garnicht schießen darf (unzulässig steht da, daher ohne ordnungsrechtliche oder strafrechtliche Konsequenz aber die Zuverlässigkeit könnte flöten sein)!

Bin ich da falsch gewickelt – oder steht mir da was aufm Schlauch?

Gut Schuß,

BSE1911

Geschrieben

Jetzt pfuschst Du aber! Da geht's um den Erwerb!!!

Nö, denn in § 14 Abs. 1 WaffG steht doch "zum Zweck des sportlichen Schießens", oder nicht ? <_<Näheres wird dann in Absatz 2 und dem von Dir zitierten § 9 AWaffV ausgeführt.

Geschrieben

Wahrsager, ich bin begeistert. Du hast kurz und schmerzlos unter anderem dem gesamten Vereins-WBK und Vereinswaffen-Wesen und dem mühen um Nachwuchs und Beginnern den Todesstoß versetzt,

Das hatten wir schon öfters, und das Ergebnis ist, dass Gastschützen noch immer legal schiessen dürfen, denn sie erwerben die Waffe vorübergehend zu diesem Zweck.

@ SB,

toll, das Wort "schiessen" kommt darin vor, deshalb geht es da trotzdem nicht um die Berechtigung zum Schiessen sondern um die Erwerbsberechtigung.

Geschrieben

... ein neuer Diskussionsteilnehmer tritt ins Rampenlicht ...

drei Seiten Diskussion ... klasse.

Situation bei mir:

- "Rote" auf Sammler UND Sachverständiger.

- zwei "Grüne" als Sportschütze und Jäger.

- "Gelbe" als Sportschütze.

- Europäischer Feuerwaffenpass.

- bin Jäger (gültiger JJS)

- bin Sportschütze in verschiedenen Verbänden, komme auch ab und zu mit Urkunden/Pokalen nach Hause

Wie sieht die Situation aus, wenn mit ich Waffen, die auf der "Roten" und dem EFWP eingetragen sind, Wettkämpfe bestreiten will?

Fragende Grüße: Kabu

Geschrieben

... ein neuer Diskussionsteilnehmer tritt ins Rampenlicht ...

drei Seiten Diskussion ... klasse.

Situation bei mir:

- "Rote" auf Sammler UND Sachverständiger.

- zwei "Grüne" als Sportschütze und Jäger.

- "Gelbe" als Sportschütze.

- Europäischer Feuerwaffenpass.

- bin Jäger (gültiger JJS)

- bin Sportschütze in verschiedenen Verbänden, komme auch ab und zu mit Urkunden/Pokalen nach Hause

Wie sieht die Situation aus, wenn mit ich Waffen, die auf der "Roten" und dem EFWP eingetragen sind, Wettkämpfe bestreiten will?

Fragende Grüße: Kabu

Bei so vielen waffenrechtlichen Erlaubnissen mnüsstest du die Frage eigentlich selbst beantworten können. Wenn es eine entsprechende Disziplin gibt und die Waffe nicht die Verbotsmerkmale der AWaffV erfüllt, kann mit den Waffen auch der Schießsport ausgeübt werden. Nicht umsonst berichtigt jede der aufgelisteten waffenrechtlichen Erlaubnisse die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die eingetragenen Schusswaffen.

Mir scheint es - wegen der dümmlichen Fragen - so als wenn dieses Thema gezielt von ahnungslosen Behördenvertetern hier eingestellt wird. Welchen anderen Grund sollten die Fragen sonst haben.

Gruß Joe

Geschrieben

Bei so vielen waffenrechtlichen Erlaubnissen mnüsstest du die Frage eigentlich selbst beantworten können.

Mir scheint es - wegen der dümmlichen Fragen - so als wenn dieses Thema gezielt von ahnungslosen Behördenvertetern hier eingestellt wird. Welchen anderen Grund sollten die Fragen sonst haben.

Ganz schlechter Stil Herr Joe07,

ein Forum ist da, damit man Fragen stellt.

Zudem, nur für den Fall, dass es Dir noch nicht aufgefallen sein sollte:

Wenn alles so klar und durch Sachkunde zu regeln wäre, wieso braucht es dann noch Anwälte?

Oder sind die Anwälte auch nur ahnungslos, zumindest in einem Streit, der eine von den zweien, der der unterliegt?

Brauchen wir also Gerichte nur, weil die klaren Sachverhalte sich den Anwälten nicht erschließen?

Und wieso sind zwei Sachbearbeiter beim gleichen Vorfall unterschiedlicher Meinung?

1er hat Recht, der andere liegt falsch

beide haben etwas Recht

beide liegen falsch

Geschrieben

Ganz schlechter Stil Herr Joe07,

ein Forum ist da, damit man Fragen stellt.

Zudem, nur für den Fall, dass es Dir noch nicht aufgefallen sein sollte:

Wenn alles so klar und durch Sachkunde zu regeln wäre, wieso braucht es dann noch Anwälte?

Oder sind die Anwälte auch nur ahnungslos, zumindest in einem Streit, der eine von den zweien, der der unterliegt?

Brauchen wir also Gerichte nur, weil die klaren Sachverhalte sich den Anwälten nicht erschließen?

Und wieso sind zwei Sachbearbeiter beim gleichen Vorfall unterschiedlicher Meinung?

1er hat Recht, der andere liegt falsch

beide haben etwas Recht

beide liegen falsch

Sehr geehrter Herr Dr.A.Hotel,

sofern ich jemanden mit meinem Beitrag auf dem Schlips getreten bin dann bitte ich hier mit um "Entschuldigung"!

Trotzdem habe ich bezüglich des hier in Rede stehenden Themas kein Verständnis dafür, hier selbstverständliche Dinge in eine illegale "Ecke" zu rücken. Dies könnte unweigerlich zu noch mehr Bürokratie im Schießsport oder zur Annahme führen, der Sachkundeerwerb sei bei Jägern; Sportschützen und Waffensammler nicht ausreichend. In beiden Fällen wären die legalen Waffenbesitzer wieder die Leidtragenden.

Auch für die Klärung die hier erörterten Fragen kann ich nur - wenn sie überhaupt real bestehen - den Rechtsmittelweg mit Unterstrützung eines Fachanwaltes für Waffenrecht empfehlen.

Vorweihnachtliche Grüße aus NRW!

Geschrieben

drei Seiten Diskussion ... klasse.

Situation bei mir:

- "Rote" auf Sammler UND Sachverständiger.

....

Wie sieht die Situation aus, wenn mit ich Waffen, die auf der "Roten" und dem EFWP eingetragen sind, Wettkämpfe bestreiten will?

Eine grundlegende Frage habe ich dann schon, und zwar nach Deiner Roten WBK für Sammler und Sachverständige. Bist Du sachverständig im Sinne des Gesetzes, als Begründung Deines Antrages zur WBK und Deines daraus abgeleiteten Bedürfnisses und der resultierenden Erlaubnis oder trägst Du hier (nur) die gedruckte Überschrift auf dem roten Heftchen vorr?

Wie war denn Dein Antrag für das Doppelbedürfnis Sammler/Sachverständiger formuliert?

Gut Schuß

BSE1911

Geschrieben

Bei so vielen waffenrechtlichen Erlaubnissen mnüsstest du die Frage eigentlich selbst beantworten können. Wenn es eine entsprechende Disziplin gibt und die Waffe nicht die Verbotsmerkmale der AWaffV erfüllt, kann mit den Waffen auch der Schießsport ausgeübt werden. Nicht umsonst berichtigt jede der aufgelisteten waffenrechtlichen Erlaubnisse die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die eingetragenen Schusswaffen.

Der Meinung war ich auch, bzw. bin ich noch immer.

Allerdings sind in meinem Umfeld Schützenkollegen anderer Meinung. Es kam die Diskussion auf, ob ich mit den auf der "Roten" eingetragenen Waffen überhaupt sportlich schießen darf.

Der Munitionserwerb ist in den entsprechenden Kalibern ist ebenfalls genehmigt.

Mir scheint es - wegen der dümmlichen Fragen - so als wenn dieses Thema gezielt von ahnungslosen Behördenvertetern hier eingestellt wird. Welchen anderen Grund sollten die Fragen sonst haben.

Orwell läßt grüßen ... bin leider kein allwissender Behördenvertreter, sondern nur ein Bürger, der nicht in die Mühlen der Verwaltung kommen möchte und nach Möglichkeit noch lange mit seinen legalen Waffen legal schießen und u.a. auch einige dieser legalen Waffen sportlich einsetzen möchte.

Gruß: Kabu

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