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IGNORED

Waffenverwahrung


hotch

Empfohlene Beiträge

Warum fragst Du denn dann? :)

Weil Du sofort angesprungen bist auf meinen Beitrag in diesem Thread, bezüglich Pulver auf der Pfanne, alle anderen Vor-Poster haben sich zurückgehalten, obwohl die eigentlich eher gemeint waren. Pack mal die Zanksucht ein und denk an die Grundlage dieses Forums, irgendwo stand mal was von "Diskussion", oder?

:)

mfg

Ralf

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Keine Zanksucht, Du hast was falsches geschrieben, ich hab drauf hingewiesen.

:)

Nochmal ausführlicher:

aber ansonsten hatte ich doch richtig gelesen,daß sich mit dem "Führen" was geändert hat, oder?

Nein, es hat sich nichts geändert. Führen war auch im alten WaffG so definiert.

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Keine Zanksucht, Du hast was falsches geschrieben, ich hab drauf hingewiesen.

:)

Nochmal ausführlicher:

Nein, es hat sich nichts geändert. Führen war auch im alten WaffG so definiert.

:s75:

"Führen" laut altem WaffG impliziert bei mir immer geladen, zugriffsbereit etc., eben WS und nicht WBK, aber wie gesagt, DISKUSSIONS-Forum

mfg

Ralf

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...Sobald man schläft ist es Aufbewahrung, und die hat gemäss den ges. Bestimmungen stattzufinden. Alles andere sind Wunschträume.

Wer behauptet, dass er schläft?

Er könnte doch die ganze Nacht wach sein... :wub: wenn er bei der Freundin ist...

Das kann ihm keiner nachweisen.

IMI

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Hallo Hotch,

nun ja, stürze ich mich als Neuling mal ins Haifischbecken. :bud:

Zum Thema Führen hat die Wahrsagung wahrlich ich sage dir recht. Wer Gesetzestexte lesen kann, ist klar im Vorteil. Eine teleologische Auslegung sollte man vor dem ersten Staatsexamen mit Vorsicht handhaben. Also lesen was da steht und erstmal nix interpretieren und nach Sinn und Zweck der Vorschrift auslegen. Und Cave mit der Verordnung zum Waffengesetz.

Frecher Neuling!!!

Eine Aufbewahrung (darum gings ja irgentwie) über Nacht ungesichert in der Wohnung und dadurch dem Zugriff Dritter ausgesetzt (der Waffenkoffer spielt überhaupt keine Rolle da er keine geeignete Vorkehrung im Sinne von § 36 Abs.1 S.1 WaffG darstellt, und erzähl mal einem ,dass du neben der Waffe Wache hälst :rotfl2: ), verstösst eben gegen die Obhutspflichten des Ua 6 des WaffG. Die sich ergebenden Konsequenz bei einer Überprüfung nach § 36 Abs.3 WaffG, tatbestandlich § 53 Abs.1 Nr.19 kann mal eben locker 10.000 Euro kosten :00000733: , so teuer wirds wohl nicht werden, aber die Zuverlässigkeit steht in den Sternen :peinlich:.

So, jetzt könnt Ihr den Neuen schlachten!!

:bb1: Sunflares

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Eine Aufbewahrung (darum gings ja irgentwie) über Nacht ungesichert in der Wohnung und dadurch dem Zugriff Dritter ausgesetzt (der Waffenkoffer spielt überhaupt keine Rolle da er keine geeignete Vorkehrung im Sinne von § 36 Abs.1 S.1 WaffG darstellt, und erzähl mal einem ,dass du neben der Waffe Wache hälst :rotfl2: ), verstösst eben gegen die Obhutspflichten des Ua 6 des WaffG. Die sich ergebenden Konsequenz bei einer Überprüfung nach § 36 Abs.3 WaffG, tatbestandlich § 53 Abs.1 Nr.19 kann mal eben locker 10.000 Euro kosten :00000733: , so teuer wirds wohl nicht werden, aber die Zuverlässigkeit steht in den Sternen :peinlich:.

So, jetzt könnt Ihr den Neuen schlachten!!

eben, nichts interprtieren sondern beweisen, eine Nachschau bei Nacht dürfte doch unwarscheinlich sein und geweckt wird der Waffenbesitzer wohl vorher auch oder kommt der Amtmann durch den Kamin.

Karl

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eben, nichts interprtieren sondern beweisen, eine Nachschau bei Nacht dürfte doch unwarscheinlich sein und geweckt wird der Waffenbesitzer wohl vorher auch oder kommt der Amtmann durch den Kamin.

Karl

Karl, esrtmal geht's hier nicht um "ob es jemand mitkriegt" sondern "ob es erlaubt ist", das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Ausserdem sind auch schon nachts Einbrecher durch bewohnte Schlafzimmer spaziert, ohne dass jemand aufgewacht ist.

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Der Amtmann kommt durch den Kamin, schöne Vorstellung. Mal sehen, vielleicht zu Weihnachten.

Wieso eigentlich der Amtmann??

Warum nicht direkt die Trachtengruppe??

Was sollte einen Nachbarn mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis davon abhalten die Polizei anzurufen und denen zu erzählen, dass da immer abends ein Nachbar mit einem Koffer, der irgentwie verdächtig aussieht (da steht S&W drauf) durch den Hausflur marschiert.

Ja ne WBK hat der wohl, aber die Waffe lagert eigentlich woanders. Hat er zumindest so angegeben, ergibt die Überprüfung.

Na dann schaun wir doch mal nach, warum eigentlich nicht gleich, ist grad so ruhig, liegt doch eh auf dem Weg zu Mc Donalds.

Hach, heute hab ich aber wieder eine abwegige, paranoide Phantasievorstellung :gaga:

Nix für ungut, wird schon alles gutgehn, passiert eh nix, und ist doch alles abwegig.

Ach so: wer muss eigentlich hier was beweisen, hmmmm!! :huh:

In diesem Sinne

Sunflares

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Wahrsager,

schon richtig nur macht der Einbrecher keine Meldung an die Behörde und wer nicht schläft schläft nicht bis das Gegenteil nachgewiesen ist, so der Brauch bei Richters.

Sunflares,

die "Trachtengruppe" kennt die Besuchsregelung zur Nachtzeit meinst besser als mancher Jurist und wird daher kaum zur Nachtzeit kommen (s. Polizeigesetze und StPO).

Wer sagt, daß der Lagerort der Behörde gemeldet werden muß? Nicht angemeldete Besucher können meinen Waffenschrank u. U. von außen betrachten weil der Schlüssel u.U. wegen der in den nächsten Tagen geplanten Reise zur Zeit im Tresor auf der Arbeit bei der Bank oder bei einem Schützen verwahrt wird.

Eine paranoide Phantasie zeigt daß Du das Zeug zu einem richtigen ernsthaften Waffenbesitzer hast.

Karl

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Wahrsager,

schon richtig nur macht der Einbrecher keine Meldung an die Behörde

Nö... aber vielleicht klaut er ja was... irgendetwas das nicht eingeschlossen ist...

Bei Diskussionen um "erlaubt oder nicht" kommt scheinbar zwangsläufig irgendwann das Statement "merkt doch keiner", wenn es sonst keine Argumente mehr gibt.

Dann kannste aber auch Deine Flinte absägen und 'nen Laser dranbauen, merkt doch keiner. ;)

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Karl22,

man muss der Behörde natürlich nur mitteilen, wie man die Waffe aufbewahrt.

Ja, die Landespolizeigesetze sind mir in der Tat grad nicht so wirklich was die "nächtliche Besuchsregelung" betrifft präsent. Mea Culpa, mea maxima culpa :peinlich:

Was die StPO betrifft hoffe ich, du meinst nicht § 104 StPO, von Haussuchung war in meinem Märchen nicht die Rede.

Ansonsten wäre ich für einen Hinweis dankbar. Wer nicht fragt bleibt dumm, deswegen frag ich besser.

Die Sache mit dem Waffenschrank und dem Schlüssel checke ich nicht bzgl. og. Fragestellung. Ansonsten nix für ungut, will mich hier mit niemand anlegen oder streiten.

PS:Äh, wieso "mancher Jurist"? Bin ich Jurist? Hmmm....., nicht wirklich.....hab ich den Anschein erweckt?, aber ich kenn mich wie man sieht, doch mit der Materie nicht aus........Polizeigesetze??....StPO??......ahhh!!! die meisten Juristen haben eh keine Ahnung wovon sie sprechen!!!.........deswegen!!!!!!!!!!!!!!Sicheres Auftreten bei völliger Ahnungslosigkeit.........ist das'n Jurist? Na, ich werde mich bessern....fleißig lernen und dann vieleicht eines Tages........werde ich xxxxxx.

sunflares

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Hallo Leute

jetzt haltet mal etwas den Ball flach. Ihr konstruiert ja tollere Sachen, als Sluggy je konnte.

Also, wenn bei mir einer klopft, und mir beim aufmachen Betäubungsgas ins Gesicht sprüht und ich die Waffe, aus welchem zweck auch immer, auf dem Tisch liegen habe und nach meinem aufwachen weg sind, wird ja wohl kaum meine Zuverlässigkeit wackeln. Dann könnte mir das auch passieren, wenn mir einer eine Kanone an den Kopf hält und mich bittet, den Schrank zu öffnen. Ich habe schließlich keinem Nichtberechtigten zugang zu ermöglichen.

Mit dem Führen ist leider durch Gerichtsurteile so pervertiert worden, daß scheinbar jeder Waffentransport als führen ausgelegt werden kann. Früher war Führen: Waffe geladen am Mann. Sonst nix. Und das war vernünftig. Über diese komischen aussagen wegen Drohpotential kann ich doch nur lachen.

Steven

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Irgendwie verstehe ich die Diskussion nicht. Beim alten WaffG gabs ständig "Genöle", dass nicht klar umrissen ist, wie Waffen verwahrt werden sollen. Jetzt einfach und deutlich klar in der AWaffV.

Jedesmal, wenn etwas mit legal besessenen Waffen passiert gibts eine Wahnsinnsdiskussion in Presse Funk und Fernesehen. Alle Wafenbesitzer stöhnen auf nach dem Motto: "Wie konnte der blos einfach den Koffer rumstehen lassen!" Wenn die Situation so ist, dass die Waffe dort über einen längeren Zeitraum verwahrt werden soll (und wenns nur einmal in der Woche ist) dann kauf doch einen kleinen Schrank im Baumarkt und gut ist.

Jeder Waffenbesitzer hat auch Verantwortung für unser Ansehen in der Öffentlichkeit. Und jeder, dessen Waffen weggekommen sind, oder bei dem Familienangehörige durchgedreht haben hat gedacht: Bei mir kann sowas nicht passieren.

Hier Fälle zu konstruieren, die man gerade so durchgehen könnten - nicht weils erlaubt und in Ordnung ist, sondern weil evtl. vor Gericht nichts anderes bewiesen werden kann ist unser aller Sache außerordentlich abträglich.

Früher war Führen: Waffe geladen am Mann. Sonst nix. Und das war vernünftig. Über diese komischen aussagen wegen Drohpotential kann ich doch nur lachen.

Wenn Du mit Früher das alte WaffG meinst: Da war Führen schußbereit ODER zugriffsbereit. Was zugriffsbereit bedeutet wurde viel diskutiert.

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jetzt haltet mal etwas den Ball flach. Ihr konstruiert ja tollere Sachen, als Sluggy je konnte.

Also, wenn bei mir einer klopft, und mir beim aufmachen Betäubungsgas ins Gesicht sprüht und ich die Waffe, aus welchem zweck auch immer, auf dem Tisch liegen habe und nach meinem aufwachen weg sind, wird ja wohl kaum meine Zuverlässigkeit wackeln. Dann könnte mir das auch passieren, wenn mir einer eine Kanone an den Kopf hält und mich bittet, den Schrank zu öffnen. Ich habe schließlich keinem Nichtberechtigten zugang zu ermöglichen.

WIR kostruieren also? :021:

Nochmal: in so einer Diskussion geht es um das rein rechtliche "dürfen".

Wie hoch das Risiko ist, erwischt zu werden, muss jeder mit sich selbst ausmachen. Das ist aber bei der Frage des "dürfens" nicht relevant!

Sonst könnte man ja auch fragen: "sind Kinderpornos erlaubt?" und antworten "ja, denn wenn man sie gut versteckt dann findet sie keiner". :gaga:

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