Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffenverwahrung


hotch

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin,

hätte mal wieder eine Frage.

Momentan ist es so, daß mein Waffenschrank in meinem Elternhaus steht, wo ich auch gemeldet bin, da wir nächstes Jahr dorthin umziehen werden (nachdem der Aus-/Umbau abgeschlossen ist).

Ich wohne allerdings im Moment noch zusammen mit der Freundin in einer Wohnung, die ca. 5 km entfernt liegt.

Wie ist das, wenn ich dann abends zum Schießen gehe? Muß ich die Waffen in den Tresor bringen oder kann ich sie über Nacht im abgeschlossenen Waffenkoffer in unserer Wohnung lassen und am nächsten Tag in den Tresor legen?

Gruß

Hotch

Geschrieben
kann ich sie über Nacht im abgeschlossenen Waffenkoffer

Du kannste die KW sogar geholstert mit ins Bett nehmen und dich unter der Decke an dein Gewehr schmiegen....

D.h. solange Deine Freundin da mitmacht... :rolleyes:

Gruß Gromit

Geschrieben

-schnip-

Wie ist das, wenn ich dann abends zum Schießen gehe? Muß ich die Waffen in den Tresor bringen oder kann ich sie über Nacht im abgeschlossenen Waffenkoffer in unserer Wohnung lassen und am nächsten Tag in den Tresor legen?

Gruß

Hotch

Wie bereits gesagt wurde; nimm sie ins Bett. :rolleyes:

Sobald du aber am nächsten Morgen das Haus verlassen solltest um Brötchen zu holen, gilt der Inhalt von ==> lesen.

Geschrieben

Bedeutet also, ich kann sie mit in die Wohnung nehmen, solange ich dort bin.

Wenn ich am nächsten Morgen das Haus verlasse, muß ich sie nach Hause in den Tresor schaffen. Richtig?

Geschrieben

Hmm. Woraus leitet Ihr das ab?

§ 36

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen festzulegen. Dabei können auch Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von Schusswaffen festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

-----

Geschrieben

weil Du als Inhaber einer WBK befugt bist, die Waffe(n) zu besitzen. Besitz im Sinne des WaffG heißt: Die unmittelbare Gewalt darüber ausüben...

Gruß Gromit

Geschrieben
weil Du als Inhaber einer WBK befugt bist, die Waffe(n) zu besitzen. Besitz im Sinne des WaffG heißt: Die unmittelbare Gewalt darüber ausüben...

Gruß Gromit

Ja schon, aber ich muß auch verhindern, das sie ein dritter an sich nehmen kann. Die Freundin darf keinen Zugriff haben, das kann imho nur durch gesetzes- bzw. verordnungskonforme Aufbewahrung sichergestellt werden.

Geschrieben
Die Freundin darf keinen Zugriff haben

Hier geht es nicht um Zugriff, sondern um das Ausüben der "tatsächliche Gewalt." Solange der Besitzer die Waffen in seinem unmittelbaren Einflußbereich hält, ist kein Problem...

Geschrieben

Ja schon, aber ich muß auch verhindern, das sie ein dritter an sich nehmen kann. Die Freundin darf keinen Zugriff haben, das kann imho nur durch gesetzes- bzw. verordnungskonforme Aufbewahrung sichergestellt werden.

Nach dieser seltsamen Theorie dürftest Du die Waffen auch nicht mit auf den Schießstand nehmen. Auch dort haben dritte Zugriff auf die Waffen.

Auskunft dazu gibt auch §13 AWaffV:

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

zum SeitentitelSeite ausdruckenDatenschutz

Geschrieben

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Er wohnt dort mit seiner Freundin (nicht berechtigt) zusammen, da kann man imho keinen "Ausnahmetatbestand" annehmen, der für Wettkampf- oder Jagdreisen gedacht ist. In dem Moment wo er in der Badewanne liegt oder zum Briefkasten geht, hat sie Zugriff.

Was passiert, wenn die beiden nach seinem Training noch mal kurz zum Griechen um die Ecke gehen, und in der Zeit wird eingebrochen und die Waffen werden entwendet? Ich glaube nicht, dass die Behörde damit einverstanden wäre.

Geschrieben

Und was ist bei kurzfristigem Wechsel der Freundin mit einhergehender Übernachtungsvariation.

sogn. one night stand? :wub:

Ausnahmetatbestände sind ja Reisen,...gilt Brautschau auch?

im Leben gehts halt bunt zu... fast wie in WO.

B

Geschrieben

Er wohnt dort mit seiner Freundin (nicht berechtigt) zusammen, da kann man imho keinen "Ausnahmetatbestand" annehmen, der für Wettkampf- oder Jagdreisen gedacht ist. In dem Moment wo er in der Badewanne liegt oder zum Briefkasten geht, hat sie Zugriff.

Was passiert, wenn die beiden nach seinem Training noch mal kurz zum Griechen um die Ecke gehen, und in der Zeit wird eingebrochen und die Waffen werden entwendet? Ich glaube nicht, dass die Behörde damit einverstanden wäre.

Also ob er mit seiner Feundin berechtigt oder unberechtigt zusammen wohnt, will ich nicht beurteilen...

Wenn das Teil in einem ordentlichen Waffenkoffer verschlossen ist , und keine Öffnung-/Zugriffsmöglichkeit für die Freundin besteht, würde ich mich vorm Sheriff nicht fürchten.

Aus dem Haus gehen ist sicher nicht mehr drin.

Juristisch einwandfrei ist die Kanone in diesem Fall nur bei den Eltern aufbewahrt, wie Rodney schon erläutert hat.

spottie

Geschrieben

Wenn der Grundtenor dieser Diskussion korrekt wäre, nimm die Waffe mit ins Bett, tatsächliche Gewalt ... etc., warum mußte ich mir dann überhaupt einen Tresor kaufen? Theoretisch kann ich doch ständig die tatsächliche Gewalt über die Waffen ausüben, sei es nachts unterm Kopfkissen oder auf Arbeit im veschlossenen Köfferchen oder wie auch immer.

Irgendwo scheint doch da bei der Aufbewahrung "Kopfkissen" ein Denkfehler vorzuliegen, oder?

Außerdem sollte man bedenken, wenn ich die Genehmigung für die Waffen als Sportschütze oder auch Jäger bekommen habe, hat die Waffe am besagten Ort herzlich wenig mit der Ausübung des (dem Bedürfnis zugrunde liegenden) Sports oder der Jagd zu tun.

Meiner Meinung nach gehören die Waffen, wie in Rodneys Zitat, bei Nichtgebrauch in den Tresor, und Nichtgebrauch ist für mich alles, was nicht direkt mit sportlichem oder jagdlichem Schießen zu tun hat bzw. in Zusammenhang damit steht, wie z.B. das Reinigen.

mfg

Ralf

Geschrieben

Wenn der Grundtenor dieser Diskussion korrekt wäre, nimm die Waffe mit ins Bett, tatsächliche Gewalt ... etc., warum mußte ich mir dann überhaupt einen Tresor kaufen? Theoretisch kann ich doch ständig die tatsächliche Gewalt über die Waffen ausüben, sei es nachts unterm Kopfkissen oder auf Arbeit im veschlossenen Köfferchen oder wie auch immer.

Irgendwo scheint doch da bei der Aufbewahrung "Kopfkissen" ein Denkfehler vorzuliegen, oder?

Außerdem sollte man bedenken, wenn ich die Genehmigung für die Waffen als Sportschütze oder auch Jäger bekommen habe, hat die Waffe am besagten Ort herzlich wenig mit der Ausübung des (dem Bedürfnis zugrunde liegenden) Sports oder der Jagd zu tun.

Meiner Meinung nach gehören die Waffen, wie in Rodneys Zitat, bei Nichtgebrauch in den Tresor, und Nichtgebrauch ist für mich alles, was nicht direkt mit sportlichem oder jagdlichem Schießen zu tun hat bzw. in Zusammenhang damit steht, wie z.B. das Reinigen.

mfg

Ralf

Aber denk dran: in den eigenen Räumen ist das Führen erlaubt. Und wraum nicht auch im Bett führen? Ist zwar :gaga: , aber wenn es einem gefällt?

Das Problem tritt m.E. erst dann auf, wenn ich aus anderen Gründen als "vom Bedürfnis umfassten Zweck" die Wohnung verlasse, etwa um zu Arbeiten oder Einzukaufen.

Gruß

Michael

Geschrieben

Irgendwo scheint doch da bei der Aufbewahrung "Kopfkissen" ein Denkfehler vorzuliegen, oder?

Ne, zu Hause führen darfst Du die schon. Der Denkfehler ist in dem dann weiter gedachten. Das mit dem Köfferchen auf der Arbeit geht schon z.B. schon mal nicht, da Du sie zur Arbeit nicht hinbringen darfst. Denn das Waffengesetz erlaubt transportieren ja nur "sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt"

Das ein einspaaren des Tresors als von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit angesehen wird, darf man wohl bezweifeln.

Geschrieben
kann ich doch ständig die tatsächliche Gewalt über die Waffen ausüben

Falsch... denn:

m.E. erst dann auf, wenn ich aus anderen Gründen als "vom Bedürfnis umfassten Zweck" die Wohnung verlasse

Nicht nur m.E. sondern ganz sicher...

Aber denk dran: in den eigenen Räumen ist das Führen erlaubt.

:icon14:

Gruß Gromit

Geschrieben

Ne, zu Hause führen darfst Du die schon.

Da sieht man mal, wie intensiv sich manche Diskussionsteilnehmer mit dem WaffG und seiner Terminologie auseinandersetzen:

Zu Hause gibt es kein Führen!

Da gibt es nur das "Ausüben der tatsächlichen Gewalt" über die Waffe. Ob man das im Schlaf tut, wage ich zu bezweifeln.

Sobald man schläft ist es Aufbewahrung, und die hat gemäss den ges. Bestimmungen stattzufinden. Alles andere sind Wunschträume.

Geschrieben

Hm, jetzt möchte ich doch Einigen mal das Pulver auf der Pfanne etwas anfeuchten.

Mir sind letztens mal Unterlagen über die neue Sachkunde in die Hände geraten, und da ist der Begriff des Führens eben nicht mehr so definiert als wenn ich einen WS habe, d.h. geladen und zugriffsbereit, sondern ich "führe" die Waffe ständig, sobald ich sie bei mir habe, egal ob mit WS geladen und geholstert oder mit WBK im Köfferchen unter Veschluß.

Somit hätte sich die ganze Diskussion um "zu Hause führen" etc. erledigt, da ich die Waffe ständig "führe", sobald ich sie beim Wickel habe, egal ob zum Transport, zum Reinigen oder zum Schießen.

Wobei ich sowieso der Meinung bin, der Passus mit dem "Führen zu Hause" nach altem Waffenrecht ist nur entstanden, damit ich mich nicht schon in dem Moment strafbar mache, wenn ich die Wummen aus dem Tresor nehme.

Um Mißverständnissen vorzubeugen, MEINE Waffen nächtigen im Tresor und nicht unter dem Kopfkissen!

mfg

Ralf

Geschrieben

Hm, jetzt möchte ich doch Einigen mal das Pulver auf der Pfanne etwas anfeuchten.

Mir sind letztens mal Unterlagen über die neue Sachkunde in die Hände geraten, und da ist der Begriff des Führens eben nicht mehr so definiert als wenn ich einen WS habe, d.h. geladen und zugriffsbereit, sondern ich "führe" die Waffe ständig, sobald ich sie bei mir habe, egal ob mit WS geladen und geholstert oder mit WBK im Köfferchen unter Veschluß.

Nee jetzt echt? :D

Somit hätte sich die ganze Diskussion um "zu Hause führen" etc. erledigt, da ich die Waffe ständig "führe", sobald ich sie beim Wickel habe, egal ob zum Transport, zum Reinigen oder zum Schießen.

:021: :021: :021:

Sag bloss, Du richtest dich nach irgendwelchen Sachkundeunterlagen???

Vielleicht schaust Du auch mal in's WaffG :gutidee: da steht das seit Jahren drin.

Vielleicht machen das am besten mal ALLE, bevor sie hier im Forum zum Thema "Waffenrecht" posten.

Geschrieben

[Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1.

erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2.

besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

3.

überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

4.

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,

ok, das mit dem Führen in der eigenen Wohnung war wohl nicht korrekt, aber ansonsten hatte ich doch richtig gelesen,daß sich mit dem "Führen" was geändert hat, oder?

mfg

Ralf

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.