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IGNORED

Grüne WBK nach 25 Jahren ungültig?


frank47

Empfohlene Beiträge

Du wirst nicht ernsthaft behaupten wollen, dass man nur nach WaffG2002 erteilte Erlaubnisse widerrufen kann.  :o

404510[/snapback]

Natürlich nicht.

§4 WaffG:

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.

§ 58 Altbesitz (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

Da auch im alten WaffG die Erlaubnis an Zuverlässigkeit und Eignung geknüpft war, sehe ich kein Problem darin, beim Wegfall dieser Eigenschaften die Erlaubnisse nach altem Recht zu widerrufen. Im alten Gesetz gabs aber IMHO keinen Passus mit dem Wegfall des Bedürfnisses (hab gerade keine Ausgabe greifbar; lasse mich gern eines Besseren belehren)

Alles in allem: Dieses Gesetz ist totaler Murx.

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§4 WaffG:

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.

...

naja, wenn die die behörde -ohne die prüfung nach § 4 IV-kenntnis vom wegfall des bedürfnisses erlangt, da nützt dann auch der 58 nix mehr.

schon 1998 hat das zb das ovg berlin die meinung vertreten, dass der wegfall des bedürfnisses einen widerruf rechtfertige.

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naja, wenn die die behörde  -ohne die prüfung nach § 4 IV-kenntnis vom wegfall des bedürfnisses erlangt, da nützt dann auch der 58 nix mehr.

schon 1998 hat das zb das ovg berlin die meinung vertreten, dass der wegfall des bedürfnisses einen widerruf rechtfertige.

404541[/snapback]

Genau. Auch nach altem WaffG konnte bei Bedürfniswegfall widerrufen werden (§ 47 Abs. 2 i.V. mit § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG1976). Was es damals noch nicht gab, war die Präzisierung zum vorübergehenden Bedürfniswegfall (z.B. bei längerem Auslandsaufenthalt, längerer Krankheit, berufsbedingter Pause etc.).

Aber heute widerruft man Erlaubnisse nach neuem Recht, nicht mehr nach dem altem, lieber Völker. :rolleyes:

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das austretende Mitglied im Zweifelsfall zu fragen, ob es WBK-Inhaber ist oder nicht. Spätestens dann weiß der Vereinsvorstand, ob er melden muss oder nicht. Miteinander reden hat noch keinem geschadet...  <_<

404431[/snapback]

Ja, klar!

Aber ab und zu trennt man sich doch ggf. auch " Im Streit", oder?

Ich glaube nicht das der Schütze dann mit " JA" antwortet, wenn ich Frage ober er Waffen hat, weil ich das dann melden müsste!

Ne, lieber melde ich auch weiterhin ALLE, unsere SB können dann ja prüfen!

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  • 2 Wochen später...

Das hilft dir jetz nicht weiter, aber du tust mir leid. Wer mit solch einer Verwaltung leben muss der kann einem nur leid tun. Hört / liest sich so als wären wir im Könglichen Bayerischen Amtsgericht.

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  • 2 Wochen später...

Aber auch viele private Rechtschutzversicherungen decken solche Fälle ab.

Hallo Sharps,

leider muß ich Dir hier widersprechen. Da es sich um Verwaltungsrecht handelt wird das Problem in aller Regel NICHT durch eine private rechtschutzversicherung abgedeckt.

Gruß Stephan

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