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Neuses Sprengstoffgesetz - Thema wiederladen...


sandmen

Empfohlene Beiträge

Hy,

werde im September einen wiederladelehrgang machen. Da ab dem 01.09 ja ein neues Gesetz in Kraft tritt, habe ich da mal eine Frage zu.

Wenn ich nun den Schein gemacht habe, habe ich damit auch direkt die Berechtigung, alle Arten von Muni zu besitzen ? Es soll wohl einen Schein mit und einen ohne Einschränkungen geben. Wovon hängt das ab, ob ich einen Schein ohne Einschränkungen bekomme ?

Wäre es ratsam, den Lehrgang noch vopr dem 01.09 zu machen ?

Gruß

Sandmen

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Hy,

werde im September einen wiederladelehrgang machen. Da ab dem 01.09 ja ein neues Gesetz in Kraft tritt, habe ich da mal eine Frage zu.

Wenn ich nun den Schein gemacht habe, habe ich damit auch direkt die Berechtigung, alle Arten von Muni zu besitzen ? Es soll wohl einen Schein mit und einen ohne Einschränkungen geben. Wovon hängt das ab, ob ich einen Schein ohne Einschränkungen bekomme ?

Wäre es ratsam, den Lehrgang noch vopr dem 01.09 zu machen ?

Gruß

Sandmen

378614[/snapback]

was ändert sich denn am 1.9.?

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Würd mich auch interessieren, was sich diesbezüglich so tut.

Im Prinzip kann doch jeder Wiederlader von 9mm Para bis zur 50 BMG sich alles zusammenbasteln oder?

Ist das dann rechtens, wenn ich keine Genehmigung dafür hab?

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Wenn ich nun den Schein gemacht habe, habe ich damit auch direkt die Berechtigung, alle Arten von Muni zu besitzen ?

Ja, das neue Sprengstoffrecht reguliert nochmal die Erwerbsberechtigung für die selbst hergestellte Munition und zwar eindeutig. Von einem Pulverschein 1. oder 2. Klasse ist mir nichts bekannt.

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Hallo,

ich habe am Freitag das Blättchen vom FWR bekommen. Das ist ja der Grund meiner Verwirrung......

Da steht drin, das bei der Wiederladeerlaubnis ohne Einschränkungen erlaubt sein wuird, alle Munitionenarten wiederzuladen ( Auche wenn man keine dazu passende Waffe besitzt ). was ich halt nur nicht verstehe ist, wer bekommt die Karte ohne Einschränkungen und wer mit ???

Gruß

Sandmen

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Hallo,

ich habe am Freitag das Blättchen vom FWR bekommen. Das ist ja der Grund meiner Verwirrung......

Da steht drin, das bei der Wiederladeerlaubnis ohne Einschränkungen erlaubt sein wuird, alle Munitionenarten wiederzuladen ( Auche wenn man keine dazu passende Waffe besitzt ). was ich halt nur nicht verstehe ist, wer bekommt die Karte ohne Einschränkungen und wer mit ???

Gruß

Sandmen

378814[/snapback]

Es gibt wohl Pulverscheine, in die das Amt die Beschränkung eingetragen hat, dass nur Mun wiedergeladen werden darf, für die auch eine Erwerbsberechtigung besteht. Ist wohl abhängig vom Amt/Sachbearbeiter, manche schreibens rein, manche nicht.

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Und genau das ist es was mich an der Info des FWR irritiert.

Im Vorfeld hiess es, dass die Einschrängung "...nur Munition für die Erwerbsberechtigung vorhanden..." nicht durch das Gesetz gedeckt ist.

Bei mir ist eine solche Einschränkung vorhanden.

Nun erfahre ich, dass jedes Kaliber geladen werden kann, sofern man keine Einschränkung im Schein hat.

War nicht die Ausgangsfrage ob die Einschränkung rechtmässig ist ?

In der Schule war in so einer Situation der Spruch:

Ganymed, setzen, Thema verfehlt, 6...

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Und genau das ist es was mich an der Info des FWR irritiert.

Im Vorfeld hiess es, dass die Einschrängung "...nur Munition für die Erwerbsberechtigung vorhanden..." nicht durch das Gesetz gedeckt ist.

Bei mir ist eine solche Einschränkung vorhanden.

Nun erfahre ich, dass jedes Kaliber geladen werden kann, sofern man keine Einschränkung im Schein hat.

War nicht die Ausgangsfrage ob die Einschränkung rechtmässig ist ?

In der Schule war in so einer Situation der Spruch:

Ganymed, setzen, Thema verfehlt, 6...

378833[/snapback]

Wenns drin steht musst du dich wohl dran halten oder Widerspruch gegen diese Regelung einlegen. Gibt sogar ein (oder mehrere?) für Wiederlader positive Gerichtsurteile zu dem Thema (gabs da nicht schonmal DIskussionn drüber in WO?)

Gruß

Hilli

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War nicht die Ausgangsfrage ob die Einschränkung rechtmässig ist ?

In der Schule war in so einer Situation der Spruch:

Ganymed, setzen, Thema verfehlt, 6...

378833[/snapback]

Ja, die Ausgangsfrage war so.

Und die Zusammenfassung lautet:

Die Einschränkung ist rechtswidrig.

Und da das MEHRMALS gerichtlich festgestellt wurde (suchst Du im Forum unter "Kaliberbeschränkung"; gibts nen Link zu einer Anwaltskanzlei mit Urteil) hat das Bundesinnenministeruim auch an die Länderinnenministerien geschrieben damit diese es auch kapieren (guckst Du BMI vom 21.10.2003 (AZ. IS 7a - 681 003-1/13) an die IM der Länder).

Da es immer noch nicht alle kapiert haben solls im neuen SprengG nochmal konkretisiert werden :o

Das ist alles.

Es gibt also KEINE Erlaubnisse erster und zweiter Klasse. Es gibt nur Sachbearbeiter die schlafen/rechtswidrige Auflagen draufstempeln, Sachbearbeiter die NICHT schlafen und Erlaubnisse gleich ohne Einschränkung erteilen und Sachbearbeiter (wie meine) die zwar draufstempeln aber das wieder streichen wenn man ihnen Urteil und BMI-Schreiben zitiert.

Ganz einfach-oder??

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Bravo, man kann es nicht besser formulieren. :appl:

378848[/snapback]

Jetzt bist mir zuvor gekommen: Ich wollt nochmal editieren ;)

Deshalb ein Nachtrag:

-Und wenn es im neuen SprengG in BLINDENSCHRIFT steht und die Sachbearbeiter nicht reinschauen oder Ihre Stempel weiterhin benutzen oder a´la Gelbe WBK trotzdem ihr eigenes Süppchen kochen ändert sich gar nix :heuldoch:

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Jetzt bist mir zuvor gekommen: Ich wollt nochmal editieren ;)

Deshalb ein Nachtrag:

-Und wenn es im neuen SprengG in BLINDENSCHRIFT steht und die Sachbearbeiter nicht reinschauen oder Ihre Stempel weiterhin benutzen oder a´la Gelbe WBK trotzdem ihr eigenes Süppchen kochen ändert sich gar nix :heuldoch:

378849[/snapback]

Hallo Smithy,

ich hatte den Vorgang damals verfolgt und nun die positive Umsetzung erwartet.

Was mich irritiert ist die Aussage im Artikel des FWR.

Dort hätte ich erwartet zu finden "... wohl auf ihr Wiederlader. Auf zum Ordnungsamt und lasset den leidigen Eintrag streichen..." :D

Statt dessen "...keine Beschränkung eingetragen, dann alles laden...sonst..." :angry2:

Damit impliziert der Artikel im FWR Heft die Rechtmäßigkeit solcher Einträge.

Habe moch mal auf der Seite des Forums nachgesehen. Der Auszug ist auch dort nachzulesen.

http://www.fwr.de/re_aenderung_sprengg_sept2005.html

Gruß,

Ganymed

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@Ganymed:

Wenn Dein oder ein anderere SB einen zusätzlichen Eintrag in die Erlaubnis nach § 27 SprengG macht und damit einen belastenden Verwaltungsakt vollzieht, in dem er die Dir erteilte Erlaubnis mit einer Auflage verbindet ...darf nur solche Patronenmunition herstellen, für die eine Erwerbsberechtigung nach § ... WaffG erteilt wurde..., dann ist diese Auflage nach dem Gesetz zwar rechtswidrig, aber verbindlich, solange dem Verwaltungsakt nicht widersprochen wird!

Klartext: Wenn so 'ne Auflage drinsteht und legst keinen Widerspruch dagegen ein, dann ist diese Auflage für Dich bindend, obwohl eigentlich rechtswidrig!

Jetzt verstanden?

So long, CM :)

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@Ganymed:

Wenn Dein oder ein anderere SB einen zusätzlichen Eintrag in die Erlaubnis nach § 27 SprengG macht und damit einen belastenden Verwaltungsakt vollzieht, in dem er die Dir erteilte Erlaubnis mit einer Auflage verbindet ...darf nur solche Patronenmunition herstellen, für die eine Erwerbsberechtigung nach § ... WaffG erteilt wurde..., dann ist diese Auflage nach dem Gesetz zwar rechtswidrig, aber verbindlich, solange dem Verwaltungsakt nicht widersprochen wird!

Klartext: Wenn so 'ne Auflage drinsteht und legst keinen Widerspruch dagegen ein, dann ist diese Auflage für Dich bindend, obwohl eigentlich rechtswidrig!

Jetzt verstanden?

So long, CM :)

379143[/snapback]

Volltreffer! Klarer gehts nicht! :appl:

Gruß Habakuk

im FWR

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Herzlich willkommen im Forum !  :icon14:

Schau mal hier nach:

Änderungen durch 3. SprengÄndG

Grüssle

SB

:)

378777[/snapback]

Hallo, noch ein paar vielleicht allgemein interessierende Gesichtspunkte aus den Begründungen zur Änderung des Sprengstoffrechtes (auch noch ein paar Bemerkungen meinerseits :D )

"Der Besitz von Munition ist durch das seit April 2003 geltende Waffengesetz erlaubnispflichtig geworden. Damit wäre für wiedergeladene Munition neben der Erlaubnis nach § 27 Sprenggesetz eine zusätzliche waffenrechtliche Besitz-Erlaubnis erforderlich gewesen. Die Beschränkung der Nichtanwendung des Gesetzes auf Munition war insoweit teilweise aufzuheben (Abs.4 Nr.4 vgl. auch Begründung zu Nr. 10 - § 27).

zu Nummer 10 (§ 27) Die Änderung stellt sicher, dass mit der Einführung einer Munitionsbesitzerlaubnis durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz vom 11. Oktober 2002 -(BGBl. I S. 3970)- eine zusätzliche waffenrechtliche Erlaubnis für den Wiederlader nicht erforderlich ist. Die bisherige Rechtslage bleibt erhalten.

Der Verzicht auf zwei Erlaubnisse dient der Entbürokratisierung. Auch bei der gewerblichen Munitionsherstellung wird im übrigen nur eine Erlaubnis gefordert. Hier schließt die WAFFENRECHTLICHE Erlaubnis die sprengstoffrechtliche Erlaubnis EIN. (Bemerkung muni:-siehste, das war sogar mir neu...)

Dem weitergehenden Wunsch der Verbände, Erlaubnisse nach § 27 unbefristet und ohne Begrenzung der in einem bestimmten Zeitraum erwerbbaren Pulvermenge zu erteilen, wird aus Gründen der Terrorismusbekämpfung nicht entsprochen."

"Pyrotechnische Munition enthält dieselben Inhaltsstoffe wie pyrotechnische Gegenstände. Aus sicherheitstechnischen Gründen ist sie den für die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände geltenden Bestimmungen zu unterwerfen. Dies gilt auch für die privilegierte Aufbewahrung kleiner Mengen. Abs.4 Nr.4 vgl. auch Begründung zu Artikel 3."

Bemerkung Muni: (Anmerkung:pyrotechnische Munition=Munition der Klassen PMI und PMII, sowie Signalmunition der Kaliber 4 (26,5mm), 1,5" (37/38mm) und 40mm)

"Auszug aus den Begründungen:

Da es für Lager pyrotechnischer Munition

BISHER Keine Genehmigungspflicht gab, war zudem eine Übergangsregelung für die Fälle zu schaffen, in denen pyrotechnische Munition ausserhalb eines nach dem Gesetz bereits genehmigten Lagers und ausserhalb der Kleinmengenregelung ** im Sinne der Lagerbestimmungen der 2.VO zum Sprengstoffgesetz aufbewahrt wird. Ein Zeitraum von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung für die Antragstellung erschien dabei ausreichend, zumal die genehmigungsfreie Lagerung bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens weiterhin gestattet ist."

"Stoppinen (Gruppe ZZS) fallen wieder unter das Sprengstoffgesetz,hinsichtlich der Erlaubnispflicht für den Kauf/Umgang/Lagerung/Verwendung etc.... (angeblich auf Wunsch der Wirtschaft????) Sie böten ein gewisses Missbrauchspotential....

Die anderen Anzündmittel bleiben anscheinend bei den Einstufungen der 2.SprengVO."

Bemerkung Muni:

** Kleinmengenregelung wird für den privaten und gewerblichen Gebrauch noch überarbeitet, jedoch wird Munition der Klasse PMII gefährlicher eingestuft, als Artikel der Klasse P II (was ich mir allerdings teilweise nicht so vorstellen kann; ein Bündel von 50 Stk grosser Raketen von Sylvester, macht bestimmt mehr Zauber als 50 (Sicherheits)Patronen Kaliber 4 im Abbrand.....okay, 50 Weinbergsknallpatronen der Klasse PMII (nur gegen MES) beim Abbrand im Wohnzimmer sind auch nicht so der Bringer...)

Also stellt Euch bei der Lagerung dieser Dinger auch zu Hause auf strengere Vorschriften ein. Wenn ich den Gesetzestext aber so lese, müsste also auch der Privatmann den Antrag stellen, diese Gegenstände zu lagern??? :00000733:

GF

Muni

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Das Problem bei der uneingeschränkten Erlaubnis ist das fehlende Bedürfnis für die Herstellung von Munition, für die Du eigentlich keine Verwendung hast, weil Du keine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis besitzt. Du kannst dich natürlich damit herausreden, dass Du auf dem Schießstand jede Waffe zum Schießen benutzen kannst, ich empfehle für diesen Fall aber, peinlichst genau ein Schießbuch zu führen. Mit dieser Argumentation kanns Du möglicherweise deinen SB dazu bewegen, entweder von einem Eintrag abzusehen oder die bereits eingetragene Beschränkung zu streichen.

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