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IGNORED

2 Kurzwaffen für Jäger


Taco

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

gilt das bedürfniss für 2 Kurzwaffen für Jäger auch, wenn dieser als Sportschütze schon mehrere Kurzwaffen hat, die zwar energiemässig für die Jagd ausreichen würden, aber ansonsten vollkommen ungeeignet dafür sind. Zu gross, zu schwer zu teuer, zu unsicher(nur SA) usw.

Habe darüber schon mehrere Aussagen gehört.

Über fundierte Antworten würde ich mich sehr freuen.

Bis denn

Taco

Geschrieben

Von seltenen Ausnahmen abgesehen machen die Behörden da wohl keine Schwierigkeiten. Schlimmstenfalls ist eine Erläuterung notwendig, warum die vorhandenen Waffen nicht geeignet sind.

PS: Mit Argumenten wie "zu teuer" würde ich aber lieber nicht kommen.

Geschrieben

meine behörde sagte mir mal, dass das sportschützen- und das jägerkontingent zwei völlig voneinader getrennt zu betrachtende kontingente sind.

IMI

Geschrieben
meine behörde sagte mir mal, dass das sportschützen- und das jägerkontingent zwei völlig voneinader getrennt zu betrachtende kontingente sind
:appl:

Jawoll, das wurde mir von meinen Ämtlern auch so vermittelt.

Nichtsdestotrotz macht der Ton die Musik - denn ob ein Antrag glatt, oder nur mit erheblichem Ärger durchgeht, das hängt nach meiner Erfahrung sehr von der Einstellung und Laune des jeweiligen Sachbearbeiters ab.

Mit Einträgen für 9 mm Para und .357 Mag. in der Karte (auch wenn dick und fett Sportpistole oder Sportrevolver dabeisteht), haben die meisten Behördenmitarbeiter erstmal ein Problem. "Warum genau wollen sie jetzt NOCH einen .357er...?" :contra:

Ich habe deshalb seinerzeit 1.) einen Termin vereinbart, 2.) eine mehrseitige (!) Begründung (mit Literaturverweisen - kein Witz! :chrisgrinst: ) verfaßt, und 3.) diese "Hausarbeit" persönlich mit ein paar warmen Worten überreicht. (Hals waschen nicht vergessen... ach ja: Eine Krawatte kann nicht schaden, es ist ja für 'nen guten Zweck...).

Erklär es deinem Sachbearbeiter nett - und so ausführlich, wie nur möglich. Wenn er mauert, dann liegt es oft nur an Unkenntnis und der Angst, einen Fehler zu machen. Viele gute Argumente machen es den Leuten vom Amt einfach leichter. :knuddel01:

Geschrieben

Und selbst innerhalb ein und derselben Behörde sind die Ansichten oftmals unterschiedlich:

Beispiel:

Ich hatte bereits 2 Fangschusstaugliche Kurzwaffen.

Dann fragte ich mal den Chef :bad_15: in unserer Waffenbehörde wie es denn mit einer dritten KW für die Fallenjagd aussieht; dieser meinte dann nur, dass ich ja einen Einstecklauf in meinen Revolver "bohren" könnte und somit keine 3. KW nötig sei.

Als ich dann ein gutes Jahr später endlich meinen Fallenjagdkurs absolviert hatte, ging ich einfach nochmal in die Behörde, wo an diesem Tage glücklicherweise die viel freundlichere Verwaltungsfachangestellt :wub: sass, ich legte ihr mein Fallenjagdzertifikat vor, mit den Worten, ich hätte bitte gerne den Voreintrag für einen .22er Revolver.

Gefragt, getan :appl: und somit bekam ich schnell und unkompliziert den Voreintrag, der mir eigentlich in der selben Behörde schon im Vorfeld mündlich verweigert wurde.

Klar, am besten ist immer , wenn aufgrund von Argumenten der Sicherheit, oder entsprechenden Disziplinen, die Waffen, die man schon besitzt, nicht für die neu gewünschte Verwendung brauchbar sind :rolleyes: .

IMI

Gast Wanderer
Geschrieben
meine behörde sagte mir mal, dass das sportschützen- und das jägerkontingent zwei völlig voneinader getrennt zu betrachtende kontingente sind.

Wie sieht es mit dem Rechtsanspruch aus?

§13 Abs 2) Waff G: Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

§ 13 Abs.1 WaffG Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen,

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

Also demnach keine Bedürfnisprüfung und damit Rechtsanspruch auf getrennte Betrachtung von 2 Kontingenten (Sport-und Jagd), oder sehe ich da etwas falsch? ;)

Geschrieben
Also demnach keine Bedürfnisprüfung und damit Rechtsanspruch auf getrennte Betrachtung von 2 Kontingenten (Sport-und Jagd), oder sehe ich da etwas falsch? ;)

345751[/snapback]

Ob Du da etwas falsch siehst oder nicht wird letztendlich erst ein Verwaltungsgericht klären.

Bei mir hat sowohl der lokale SB als auch die Mittelinstanz darauf enstchieden, dass ein Schwarzpulverrevolver aus Altbesitz (also vor 1976 erworben) auf das Jägerkontigent angerechnet wird.

Gruß

Michael

Geschrieben

:) Also,

vielen Dank für Eure Antworten, aber anscheinend hilft hier nur,#

Versuch macht klug

Ein gespannter

Taco

Geschrieben

Hallo!

@IMI: Das mit dem Fallenjagdkurs als "Bedürfnis" für eine .22 ist echt gut! :eclipsee_gold_cup:

Generell ist das mit der weiteren Kurzwaffe auf Jagdschein aber ein Problem wenn man schon 2 KW als Schütze hat.

Es gibt da eine Entscheidung des OLG Lüneburg, welche besagt, dass wenn jemand schon zwei fangschusstaugliche KW hat, ein Bedürfnis für eine weitere KW nicht gegeben ist.

Dabei war es völlig egal, ob die KW verdeckt zu tragen war, der Abzug jagdtauglich war, etc. Sofern die Waffe eine Eo von 200J hat war sie eben fangschusstauglich.

Aber trotzdem kann man es natürlich bei seinem SB mal versuchen, habe ich vor einigen Jahren auch gemacht und tatsächlich eine G26 als 4. KW bekommen, obwohl ich schon drei Sportwaffen (2x Glock + P7) hatte. :00000733:

Viele Grüße!

Schakal

Geschrieben
Bei mir hat sowohl der lokale SB als auch die Mittelinstanz darauf enstchieden, dass ein Schwarzpulverrevolver aus Altbesitz (also vor 1976 erworben) auf das Jägerkontigent angerechnet wird.

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Das klingt ja so, als wären die Behördenvertreter aus NRW zu Euch gezogen!

Ich würd aber gerne mal sehen, wie Du den an der Reviergrenze lädst (so mitten in der Nacht vor dem Sauansitz) und nach dem Ansitz die Kugeln wieder rauspulst! Hast Du Deinen SB mal gefragt, wie er sich das vorstellt?

Geschrieben
Das klingt ja so, als wären die Behördenvertreter aus NRW zu Euch gezogen!

Ich würd aber gerne mal sehen, wie Du den an der Reviergrenze lädst (so mitten in der Nacht vor dem Sauansitz) und nach dem Ansitz die Kugeln wieder rauspulst! Hast Du Deinen SB mal gefragt, wie er sich das vorstellt?

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Ja, und die Antwort war sinngemäß die, dass dies kein Kriterium in Sinne des Gesetzes sei.

Auch der Hinweis auf das Urteil des OVG Lüneburg (siehe Beitrag von Schakal) fehlte nicht, ebensowenig der Satz "so wenig Waffen wie möglich ins Volk".

Aber das Ganze hat sich bereits 1997/1998 abgespielt.

Gruß

Michael

By the way: Kurz vor meinem Antrag hatte ein Freund von mir einen ähnliches in NRW (Kresi Minden) versucht - mit Erfolg!

  • 4 Wochen später...
Gast Wanderer
Geschrieben
Klar, am besten ist immer , wenn aufgrund von Argumenten der Sicherheit, oder entsprechenden Disziplinen, die Waffen, die man schon besitzt, nicht für die neu gewünschte Verwendung brauchbar sind

IMI

Wie würde diese Begründung betreffend der Sicherheit aussehen?

Z.B. dass man mit einer Sportvisierung(verstellbaren Visierung) im Holster steckenbleibt?

Wie sind die Argumente für die entsprechenden Disziplinen?

Für eine kurze Antwort wäre ich dankbar. :)

Geschrieben

Man kann beispielsweise argumentieren, dass sich manche Sportwaffen nicht sicher geladen führen lassen, beispielsweise nicht fallsichere Single-Action Revolver. Bei 1911er könnte man behaupten, dass "Cocked-and-locked" als einzige Möglichkeit, die Waffe geladen zu führen, nicht sicher oder zumutbar sei. Technisch gesehen ist das zwar Unsinn, aber der Anblick des gespannten Hahnes überzeugt den Laien vielleicht. Ausserdem kann man es als gefährlich verkaufen, Waffen mit Sportabzügen im Gelände zu verwenden. Dem Sachbearbeiter hierzu zeigen, wie der Abzug einer Sportwaffe "bei der geringsten Berührung" bricht. Zum Vergleich eine Glock mit NYC-Steuerfeder mitbringen.

Sportvisierungen sind ebenfalls relevant, da sie das Ziehen erheblich erschweren. Dem Sachbearbeiter eine Waffe mit stark hinterschnittenem Korn und weit abstehender, kantiger Kimme mitbringen.

Falls die vorhandenen von den beantragten Kalibern abweichen, ist dies auch ein Punkt. Was man schon hat, ist zu stark, zu schwach, ohne Gehörschutz zu laut oder zu leise, blendet zu sehr und so weiter.

Wenn man nur Revolver hat und eine Pistole beantragt, so ist dies erforderlich, weil die Waffe nach neuem Waffenrecht im Revier ge- und entladen werden muss. Hat man bereits (Sport-)Pistolen, so sind diese natürlich viel zu eng gepasst, um in der Praxis zuverlässig zu funktionieren. Ausserdem sind sie auf Funktion mit Sportmunition optimiert, nicht für Fangschussmunition. Ferner sind Sportwaffen extrem teuer und empfindlich, der Einsatz auf der Jagd ist schon deshalb völlig unzumutbar.

Gast Zwilling
Geschrieben
Hallo!

...

Es gibt da eine Entscheidung des OLG Lüneburg, welche besagt, dass wenn jemand schon zwei fangschusstaugliche KW hat, ein Bedürfnis für eine weitere KW nicht gegeben istt.

....

Viele Grüße!

Schakal

346012[/snapback]

Ähmm, wens die gleiche Entscheidung ist, di in meinem Ortner schlummert, so must du da noch dazuisetzen:

dass wenn jemand schon zwei fangschusstaugliche für die Jagd geeignte KW hat, ein Bedürfnis für eine weitere KW nicht gegeben ist.

Bei dem von dir bezifferten Fall (wennd der gleiche ist) habe ich das Verfahren allerdings gewonnen, weil die Sportwaffen wegen fehlender Sicherungseinrichtungen jagdlich nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaft nicht zu führen sind

Geicher Psssus gilt auch, wenn wen die Sportwaffe z.B. wegen der Griffgesdtalltung nicht Jagdlich geiegnet ist.

Bernhard

Gast Wanderer
Geschrieben
Man kann beispielsweise argumentieren, ...

Danke für die sehr ausführliche Information! :wub:

Gast Wanderer
Geschrieben
Wie sieht es mit dem Rechtsanspruch aus?

Ich hab grad mal in den Entwurf der WaffVwV reingesehen:

13.2 : "Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines ... entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz ...bis zu zwei Kurzwaffen.... Es ist unerheblich, ob die Kurzwaffen für den Fangschuss geeignet sind." <_<

Geschrieben

Hallo Zwilling,

wann ist denn eine KW für die Jagd geeignet?

Wenn sie für den Fangschuß verwendet werden soll ist eine E0 von mind. 200J erforderlich, für Bau-/Fallenjagd und Selbstschutz gibt es k e i n e rechtl. Mindestanforderungen, so dass dafür alle KW (nach Ansicht des Gesetzgebers und mancher Ordnungsamtsmitarbeiter) geeignet sind.

Alle anderen Argumente (Abzug, Sicherung, enge Passungen, etc.) sind zwar aus der Sicht eines verantwortungsvollen Waffenträgers -aber nicht vom Gesetzgeber- nachzuvollziehen; man kann nur versuchen sich mit seinen SB zu einigen.

Im Zweifelsfall wird die Ordnungsbehörde eine Stellungnahme des Kreisjägermeisters einholen (wie auch im ober genannten Urteil)...

Ich hatte bei Beantragung meiner G26 als 4. KW auch nur Glück, dass ich meinen SB relativ gut kenne und er ein einsehen hatte, dass meine 2 bereits vorhandenen Glock Pistolen als Sportwaffen jagdlich ungeeignet sind und die ebenfalls vorhandene HK P7 jagdlich nicht 1. Wahl ist (viele Unfälle bei der Polizei beim Führen und lauter Griffspanner! :s82: ).

So konnte ich dann argumentieren, dass die G26 ja identisch zu bedienen (bereits 2 Glocks vorhanden) und aufgrund der geringen Grösse unauffällig zu Führen ist.

Allerdings ist mein SB auch Sportschütze und hat deshalb etwas mehr Verständnis... :00000733:

Gruß

Schakal

Geschrieben

...neulich auf einem Ordnungsamt in Niedersachsen.....

Nachdem ich als Jungjäger eine gekaufte Langwaffe entragen lassen habe, sagte ich:

"Achso, ich hätte dann noch gern den Voreintrag für eine kleinkalibrige und eine großkalibrige Kurzwaffe".

SB sah auf die WBK und meinte: "Da sind schon 2 KW eingetragen".

Ich: "Das sind Sportwaffen".

SB: "Achso, dann füllen Sie bitte noch dieses Formular aus und gehen bitte zur Kasse, in der Zeit trage ich das ein".

Gesagt - getan, hat zwar mit einem (1) Munerwerb fast 130,- Euro gekostet ist aber reibungslos gelaufen! :appl:

Einfach mal mit dem zuständigen sprechen.....

Gruß Andreas

Geschrieben
...neulich auf einem Ordnungsamt in Niedersachsen.....

Nachdem ich als Jungjäger eine gekaufte Langwaffe entragen lassen habe, sagte ich:

"Achso, ich hätte dann noch gern den Voreintrag für eine kleinkalibrige und eine großkalibrige Kurzwaffe".

SB sah auf die WBK und meinte: "Da sind schon 2 KW eingetragen".

Ich: "Das sind Sportwaffen".

SB: "Achso, dann füllen Sie bitte noch dieses Formular aus und gehen bitte zur Kasse, in der Zeit trage ich das ein".

Gesagt - getan, hat zwar mit einem (1) Munerwerb fast 130,- Euro gekostet  ist aber reibungslos gelaufen! :appl:

Einfach mal mit dem zuständigen sprechen.....

Gruß Andreas

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...vor Jahren auf einem Ordnungsamt in Niedersachsen.....

Nachdem ich als Jungjäger eine gekaufte Langwaffe entragen lassen habe, sagte ich:

"Achso, ich hätte dann noch gern den Voreintrag für eine kleinkalibrige und eine großkalibrige Kurzwaffe".

SB sah auf die WBK und meinte: "Sie haben schon eine Kurzwaffe".

Ich: "Das ist ein Perkussionsrevolver aus Altbesitz vor 1976".

SB: "Macht nichts".

Einfach mal mit dem zuständigen sprechen.....

Hilft leider auch nicht immer :angry2:

Gruß

Michael

PS: Bevor jetzt wieder gut gemeinte Ratschläge kommen: Das Ganze hat sich vor sieben Jahren abgespielt, mein Widerspruch wurde von der Bezirksregierung Hannover kostenpflichtig abgewiesen und der besagte Revolver inzwischen in Zahlung gegeben.

Geschrieben
...neulich auf einem Ordnungsamt in Niedersachsen.....

Nachdem ich als Jungjäger eine gekaufte Langwaffe entragen lassen habe, sagte ich:

"Achso, ich hätte dann noch gern den Voreintrag für eine kleinkalibrige und eine großkalibrige Kurzwaffe".

SB sah auf die WBK und meinte: "Da sind schon 2 KW eingetragen".

Ich: "Das sind Sportwaffen".SB: "Achso, dann füllen Sie bitte noch dieses Formular aus und gehen bitte zur Kasse, in der Zeit trage ich das ein".

Gesagt - getan, hat zwar mit einem (1) Munerwerb fast 130,- Euro gekostet  ist aber reibungslos gelaufen! :appl:

Einfach mal mit dem zuständigen sprechen.....

Gruß Andreas

356963[/snapback]

Das war aber leider ein Fehler von Dir!

(Gesetzt der Fall Du hättest noch gerne eine weitere GK Waffe gehabt.)

Wenn nicht, dann hast Du richtig verfahren.

Zur Erklärung:

Hättest Du Dir jetzt den Voreintrag für 2 GK KW als Jagdscheininhaber geholt, dann hättest Du (hängt allerdings von Deiner Behörede ab ) Dir später noch irgendwann eine KK KW für die Fallenjagd holen können. => 3 KW auf "Jagdbedürfnis".

So habs´ ich gemacht, und habe jetzt 3 KW auf "Jagdschein".

Du kommst, wie Du verfahren bist, leider nur auf 2 KW für die Jagd.

IMI

p.s.:

Sind die KWen, die Du bereits besitzt wirklich Sportwaffen ;) ?

Geschrieben
p.s.:

Sind die KWen, die Du bereits besitzt wirklich Sportwaffen ;) ?

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...aber natürlich, die wurden damals aufgrund eines nachgewiesenen Bedürfnisses als Sportschütze erworben und werden auch nur gemäß dem Bedürfnis umfassenden Zweck genutzt §12(3) WaffG...

(Wäre übrigens auch noch ein Argument bei hartnäckigen SB´s denn was in die eine Richtung gilt, muß ja auch in die andere Richtung anwendbar sein) :D

Gruß Andreas

  • 2 Monate später...
Geschrieben
...aber natürlich, die wurden damals aufgrund eines nachgewiesenen Bedürfnisses als Sportschütze erworben und werden auch nur gemäß dem Bedürfnis umfassenden Zweck genutzt §12(3) WaffG...

Hab grad in der neuen "Pirsch" ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Nordrhein-Westfalen gelesen, indem es sinngemäß um die Frage nach einer dritten Kurzwaffe für Jagdscheininhaber ging.

Entschieden wurde dahingehend, dass die Frage gestellt werden muss, ob es dem Jagdscheininhaber zugemutet werden kann, einen von den beiden ersten Waffen zu verkaufen, um die dritte Waffe zu erwerben, also nach dem Grundsatz :"So wenig Waffen wie möglich ins Volk".

Es wird also die Frage gestellt, ob die ersten beiden Kurzwaffen also auch weiterhin jagdlich erforderlich sind, als Voraussetzung für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe.

Könnte man denn dieses Urteil dann nicht dahingehend auslegen (im Umkehrschluß zugunsten von Sportschützen), dass ein Sportschütze mit einem Besitz von bereits 4 oder 5 sportlich genutzten Großkaliberkurzwaffen durchaus als Jäger zusätzlich noch ein Bedürfnis von 2 Kurzwaffen erwirbt, als diese 2 Kurzwaffen "jagdlich erforderlich" sind ? Eine Verwendung der ersten 4 oder 5 sportlich genutzten Großkaliberwaffen scheidet aus, da sie den "jagdlichen Anforderungen" nicht genügen (Sportvisierung, die an der Jacke hängenbleibt, geringes Abzugsgewicht, welches eine Gefahr bei der Jagdausübung darstellt, Munition für Sportzwecke abgestellt, die dem jagdlichen Gebrauch nicht genügen usw.) B)

Geschrieben

Sobald man jagdlich aber ein bischen aktiv ist, sollte, bei geschickter Kombination der Kurzwaffen, der dritten Kw nichts im Wege stehen:

So habs´ ich gemacht (Jagdschein):

1. Kw: .44 Mag ( bin öfters auf Saujagd)

2. Kw: .357 Mag ( für Fangschuss auf Rehwild)

3. Kw: .22lfB (Fallenjagd) <- darf ich hoffentlich bald mein Eigen nennen; der Voreintrag läuft am 28.9. aus :o

IMI

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