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Schützenfest Sprengladungen


simonov

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Hallo,

ich habe irgendwo durch Zufall gehört das es Schützenvereine gibt, die das Königsschießen mit Luftgewehren auf Holzvögel durchführen, die mit Sprengladungen gefüllt sind. Ich kann mir darunter nichts konkretes vorstellen und frage einfach einmal aus Interesse. Gibt es hier jemanden der dazu was sagen kann ? In welchen Bereich des Waffenrechtes etc. fallen diese Sprengladungen ? Vi9elen Dank für evtl. Hinweise.

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Jau, sowat gibts oder gab es - aber von "Sprengladung" zu reden, ist etwas übertrieben....

in grauen Vorzeiten war es üblich, so kleine Knallladungen in den Zielen zu plazieren. Das machten einige vereine sowohl auf Ring- oder Holzscheiben in der Mouche oder (besonders im Norden Deutschlands) beim Vogelschießen. Es knallte ein bißchen, es gab einen kleinen Feuerball (dank pyrotechnischer Beimischung von Schwarz- oder Bengalpulver) und rauchen tat es auch. Das ganze war Zuschauer-orientiert: Jeder wußte dann sofort , daß wieder einen einen Volltreffer gelandet hatte, Kann sein, daß so etwas jetzt auch noch praktiziert wird, den meisten vereinen ist das schon zuviel Aufwand und Arbeit.

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Hallo,

ich habe irgendwo durch Zufall gehört das es Schützenvereine gibt, die das Königsschießen mit Luftgewehren auf Holzvögel durchführen, die mit Sprengladungen gefüllt sind. Ich kann mir darunter nichts konkretes vorstellen und frage einfach einmal aus Interesse. Gibt es hier jemanden der dazu was sagen kann ? In welchen Bereich des Waffenrechtes etc. fallen diese Sprengladungen ? Vi9elen Dank für evtl. Hinweise.

330896[/snapback]

Brauchst nur eine 6 oder 9mm Flobert Platz in weichen Karton zu drücken, triffst du sie mit einem LG oder einer LP macht es peng, macht Spaß und ist ungefährlich.

:D

Ähnlich funzt das bei den Adlern aus Holz, da muttu aber ein bisserl vorbohren. Die nehmen 9mm Flobert Platz. Die Platzbadron muß immer Randfeuer haben. Mit 22er oder stärkerer Muni knallt es auch.

Wir machen das mit 10 cm Brand-Spreng Munition. :021:

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Nichtgewerbliche Erlaubnisse nach dem Sprengstoffgesetz kann man neben der Wiederladerei für alle möglichen anderen Bedürfnisse beantragen-manche Leute betreiben Kunst mit Sprengstoff, ich sprenge Bäume usw.. Versuch es doch mal mit "Brauchtum" als Bedürfnis.

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Argh.... auf den "Vogel" wird seit Jahrhunderten geschossen. Gab es da schon Verbände und Sportordnungen? Ist Brauchtum und ferdisch.

331276[/snapback]

§ 9 AWaffV

Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

2. geschossen wird

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

B) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),

c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)

oder

d) in der jagdlichen Ausbildung, oder

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.

(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind.

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