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IGNORED

Grünes Kraut und Grüne WBK


SIG-Fan

Empfohlene Beiträge

hallo,

mich interessiert die momentane gesetzliche lage bezüglich "leichter" drogen in verbindung mit ner wbk. in den meissten bundesländern gibt es eine bestimmte tolleranzgrenze für THC haltige naturprodukte, bei der man wegen geringfügigkeit nichts juristisch zu befürchten hat....die liegt m.W. zum beispiel in Hessen bei 15g.

so nu wie schaut das aber aus, wenn der grasbesitzer gleichzeitiger inhaber einer WBK ist? das steuern jedwelcher fahrzeuge (auch fahrräder) führt zum verlust des führerscheins und auch der wbk, das ist mir bekannt, aber was ist wbk-technisch für den bloßen besitz einer minderen menge zu erwarten? zuverlässigkeit oder nicht zuverlässigkeit, das ist hier die frage.... weil, ein guter freund von mir, der hat da sonen problem :AZZANGEL:

bevor die ersten schon zum schwung mit den virtuellen steinen ausholen. ich mache lediglich gebrauch von der freien meinungsäusserung und von freiem meinungsaustausch, und möchte mich dementsprechend informieren...ist das erlaubt? ich danke mal im vorraus für tolleranz. B)

-sig

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Leider kann man in die Köpfe der Grasraucher nicht hineinschauen, so das man vorher nicht sehen kann, ob er durchdrehen könnte oder nicht. Ist aber das gleiche Spiel wie mit dem Alkohol.

Allerdings ist Alk in Deutschland gesellschaftlich akzeptiert und Drogen (im Allgemeinen) nicht, auch wenn immer mal ein Promi mit einer weißen Nase erwischt wird.

Ich selbst toleriere genußvolles trinken von Alkohol, lehne aber jede andere Droge kategorisch ab. In Verbindung mit Waffen, ist keinerlei Droge (Droge im Sinne von verbotenen Substanzen) oder Alkohol akzeptabel.

Das Bierchen nach dem Schießen ist ok, aber alles was dann kommt, darf nicht mit Waffen in Verbindung gebracht werden. Wer sich mal richtig vollaufen lassen will, sollte seine Eisen im Schrank lassen oder erst dorthin befördern und vorallem, dort lassen.

Gruß Markus

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Hallo SIG-Fan,

Dein Freund kann da http://www.anwalt-hls.de/showcategory.php?...87233614&ID=405 mal suchen, ob für ihn verwertbare Infos dabei sind. Ich kenne den link von einem Arbeitskollegen, der mal mit 10 Gramm Gras in der Hosentasche erwischt wurde. Das war allerdings vor etwa 3 Jahren. Erwischt wurde er in Hessen, sein Wohnort war aber Bayern. Und die dortige Führerscheinstelle hat ihm erst mal den Führerschein abgenommen. Nach einem Jahr, einigen Drogenscreenings und dem Idiotentest hatte er ihn endlich wieder. Er stand übrigens zum Zeitpunkt des Erwischens nicht unter THC Einfluss (so erzählte er es mir jedenfalls). Wie das inzwischen abläuft, ob es liberaler wurde - keine Ahnung. Aber ich sehe bei Deinem Freund die waffenrechtliche Zuverlässigkeit drastisch schwinden...

Gruß

Karlheinz

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was? 15g sind eine Geringfügige mege?? :gaga::021:

Es ist schon unglaublich, wie Kanabis verharmlost wird.

Aber im Endeffekt hängt die Zuverlässigkeit nur vom Strafmaß ab.

Ich weiß allerdings nicht, ob er evtl. den Psychotest wiederholen muss,

da evtl. Suchtkrank.

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was? 15g sind eine Geringfügige mege?? :gaga:  :021:

Es ist schon unglaublich, wie Kanabis verharmlost wird.

Aber im Endeffekt hängt die Zuverlässigkeit nur vom Strafmaß ab.

Ich weiß allerdings nicht, ob er evtl. den Psychotest wiederholen muss,

da evtl. Suchtkrank.

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Wir sind doch hier bei den Sportschützen und Wiederladern. Das sollte doch sicher grain heissen... :AZZANGEL:

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Wir sind doch hier bei den Sportschützen und Wiederladern. Das sollte doch sicher grain heissen... :AZZANGEL:

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Wieso sollte es Schützen und Wiederlader geben, die außer zu gesellschaftlichen Anlässen, berauschende Drogen und Genussmittel konsumieren? :confused:

Der Pulverdampf mit Spuren von Bleioxid sollte doch mehr als ausreichend sein. :grlaugh:

Euer

Mausebaer :rolleyes:

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Meines Erachtens spielt die konsumierte Menge eines berauschenden Mittels nur eine Nebenrolle. Maßgebend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Abhängigkeit davon gegeben sein könnte und insofern die persönliche Eignung berührt wird.

Die Vorhaltungen sind dann regelmäßig durch ein fachärztliches Gutachten auszuräumen...

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Aber im Endeffekt hängt die Zuverlässigkeit nur vom STRAFMAß ab.

326581[/snapback]

der springende punkt is ja, dass man mit <15g nicht irgendwie verurteilt wird, da die anklage fallengelassen wird. geschweige denn, die tatsache dass der konsum an sich nicht illegal ist, sprich wenn "mein Kumpel" :rolleyes: ZU FUß unterdrogeneinfluss aber OHNE gras in der tasche erwischt wird, können die grünen herren ihm garnix machen.

also für alle nochmal:

Gras in der Tasche ---> erwischt ---> anklage wegen geringfügigkeit fallengelassen ---> der/die SB kriegt was spitz ---> Zuverlässigkeit?

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was? 15g sind eine Geringfügige mege?? :gaga:  :021:

Es ist schon unglaublich, wie Kanabis verharmlost wird.

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naja, die tödliche menge von cannabis soll ja theoretisch bei dem 40-fachen des körpergewichts liegen. :chrisgrinst:

wobei auch schon 10 kg tödlich sein können... wenn sie einem auf den kopf fallen. :021:

ich persönlich lasse seit jahren die finger von sowas, man ist ja kein student mehr... ich kenne mittlerweile leider auch zu viele leute, denen der übermässige und vor allem regelmässige konsum von cannabis geschadet hat. da sind viele (mittlerweile ehemalige) gute freunde dabei, auch arbeitskollegen oder geschäftspartner. allerdings werden diese leute eher lethargisch, antriebslos, kriegen nichts mehr auf die reihe, verlieren jeden ehrgeiz... machmal werden sie auch depressiv. aber das sind die heftigen fälle, die sich 7 tage die woche von früh bis spät breitmachen. wenn jemand das selbe mit alkohol macht, dann sind die folgen viel extremer (aggression...).

insofern bin ich da also etwas gespalten: ich halte cannabisprodukte für viel harmloser, als es uns unser strafrecht weismachen will, aber trotzdem muss man damit verdammt aufpassen... droge bleibt droge... "verharmlosen" würde ich das zeug daher nicht.

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Aber im Endeffekt hängt die Zuverlässigkeit nur vom Strafmaß ab.

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sorry, das ist FALSCH!

Gras in der Tasche ---> erwischt ---> anklage wegen geringfügigkeit fallengelassen ---> der/die SB kriegt was spitz ---> Zuverlässigkeit?

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da der verlust der zuverlässigkeit eben NICHT vom strafmass abhängt, würde ich in so einem fall für die wbk schwarz sehen. es sei denn, der waffensachbearbeiter ist ein sehr toleranter alt-68er... ;)

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese

    Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

...

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

...

4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind

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sorry, das ist FALSCH!

da der verlust der zuverlässigkeit eben NICHT vom strafmass abhängt, würde ich in so einem fall für die wbk schwarz sehen. es sei denn, der waffensachbearbeiter ist ein sehr toleranter alt-68er... ;)

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.  Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

2.  mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese

    Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

...

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

...

  4.  trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind

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Ähem: Wahrsager, leg bitte mal das alte WaffG weg und lies mal die §§ 5 und 6 WaffG2002 durch. :huh:

Die Regelunzuverlässigkeit tritt u.a. ab 60 Tagessätzen bei vorsätzlichen Straftaten oder bei fahrlässigem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder bei Trunkenheitsdelikten im Verkehr ein. Ohne Verurteilung kann die Regelunzuverlässigkeit (bis auf extreme Ausnahmen) nicht betroffen werden.

Aaaaaber: wie ich schon gepostet habe, können Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass...

In der Kette von SIG-Fan muss deshalb am Ende stehen: Gutachten nach § 6 Abs. 2 WaffG. B)

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das zitat hab ich von: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/waffg/__5.html

sag bloss, die haben das noch nicht aktualisiert?

wie dem auch sei, regelunzuverlässig ist ja eben nur eine möglichkeit, und die hängt vom strafmass ab. aber es gibt halt eben noch andere möglichkeiten, für unzuverlässig erklärt zu werden. hast du ja auch geschrieben.

edit:

nein, wie dämlich von mir... hier ist die aktuelle version:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/waffg_2002/__5.html

(wozu steht denn die alte als "waffg" im netz??? haben wir zwei waffg? :gaga: )

die haben den drogenpassus rausgenommen... was soll denn sowas? waren das die grünen? :chrisgrinst:

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das zitat hab ich von: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/waffg/__5.html

sag bloss, die haben das noch nicht aktualisiert?

Wer weiß, vielleicht ist das WaffG2002 nocht gar nicht in Kraft und keiner hat es bisher gemerkt ? :021:

wie dem auch sei, regelunzuverlässig ist ja eben nur eine möglichkeit, und die hängt vom strafmass ab. aber es gibt halt eben noch andere möglichkeiten, für unzuverlässig erklärt zu werden. hast du ja auch geschrieben.

edit:

nein, wie dämlich von mir... hier ist die aktuelle version:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/waffg_2002/__5.html

(wozu steht denn die alte als "waffg" im netz??? haben wir zwei waffg? :gaga: )

die haben den drogenpassus rausgenommen... was soll denn sowas? waren das die grünen?  :chrisgrinst:

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Wahrsager: es ist Dir offensichtlich bisher entgangen, dass es neben der Zuverlässigkeit auch eine persönliche Eignung nach § 6 WaffG gibt. Und genau um die geht es in diesem Thread ! :rainbow:

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sind keine wissenslücken... trage auch keinen schlips.

mir ist nur nicht klar, worum es gerade geht... ich habe nur einen teil des waffg zitiert, ohne anspruch auf vollständigkeit.

meine schlussfolgerungen waren genauso richtig wie deine... also was soll die diskussion?

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meine schlussfolgerungen waren genauso richtig wie deine... also was soll die diskussion?

327503[/snapback]

Räusper. :glare: Du postest hier im Forum, dass die Zuverlässigkeit nicht vom Strafmaß abhängt und wiederholst das sogar nochmals. Du behauptest, dass der Drogenpassus rausgenommen worden ist und unterstellst das dann auch noch den Grünen. :unsure:

Und dann gibst Du selbst noch zu, dass Dir nicht klar ist, worum es geht. ;)

Das mit der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung musste einfach klargestellt werden, bevor jemand hier noch das glaubt, was Du da schreibst. Und jetzt darfst Du ruhig zugeben, dass Du was dazugelernt hast. :chrisgrinst:

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Räusper. :glare: Du postest hier im Forum, dass die Zuverlässigkeit nicht vom Strafmaß abhängt und wiederholst das sogar nochmals. Du behauptest, dass der Drogenpassus rausgenommen worden ist und unterstellst das dann auch noch den Grünen. :unsure:

Und dann gibst Du selbst noch zu, dass Dir nicht klar ist, worum es geht. ;) 

Das mit der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung musste einfach klargestellt werden, bevor jemand hier noch das glaubt, was Du da schreibst. Und jetzt darfst Du ruhig zugeben, dass Du was dazugelernt hast.  :chrisgrinst:

327506[/snapback]

Wahrsager, hast du schon wieder am UHU geschnüffelt? :021:

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ähm sorry.

die zuverlässigkeit hängt nun mal nicht vom strafmass ab, DENN: auch bei niedrigerem strafmass oder einstellung des verfahrens KANN die zuverlässigkeit aberkannt werden.

für mich (und mein verständnis der deutschen sprache) heisst das: der satz "die zuverlässigkeit hängt vom strafmass ab" ist so nicht korrekt.

und mir ist es nicht klar, worum es DIR geht. klugschwätzen? revanche für irgendeinen alten thread?

whatever.

(eod)

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ähm sorry.

die zuverlässigkeit hängt nun mal nicht vom strafmass ab, DENN: auch bei niedrigerem strafmass oder einstellung des verfahrens KANN die zuverlässigkeit aberkannt werden.

für mich (und mein verständnis der deutschen sprache) heisst das: der satz "die zuverlässigkeit hängt vom strafmass ab" ist so nicht korrekt.

und mir ist es nicht klar, worum es DIR geht. klugschwätzen? revanche für irgendeinen alten thread?

whatever.

(eod)

327515[/snapback]

Dass Dir nicht klar ist, worum es mir geht, hab ich schon gemerkt. :lol:

Also nochmal ganz langsam. Es ging hier erst mal um die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG, die nun mal ein Strafmaß von 60 Tagessätzen oder aber auch eine mindestens zweimalige Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe voraussetzt.

Die Regelunzuverlässigkeit kann also nicht bei Erstverurteilung zu weniger als 60 Tagessätze greifen.

Deine Schlussfrage kann ich leider nicht nachvollziehen, denn ich hab hier eigentlich nur sachlich argumentiert und wüsste nicht, für wen oder was ich "Revanche" nehmen sollte. :confused:

Nu is aber gut, ja ? :)

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lalalalala

"Es ging hier erst mal um die Regelunzuverlässigkeit"

NEIN.

jemand schrieb "Aber im Endeffekt hängt die Zuverlässigkeit nur vom Strafmaß ab."

er schrieb "zuverlässigkeit", nicht "REGELzuverlässigkeit".

und dem habe ich widersprochen.

klar?

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lalalalala

"Es ging hier erst mal um die Regelunzuverlässigkeit"

NEIN.

jemand schrieb "Aber im Endeffekt hängt die Zuverlässigkeit nur vom Strafmaß ab."

er schrieb "zuverlässigkeit", nicht "REGELzuverlässigkeit".

und dem habe ich widersprochen.

klar?

327549[/snapback]

Wenn Du meinst... :santa:

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ja wie denn jetzt? Die Zuverlässigkeit hängt doch tatsächlich nur vom Strafmaß ab, und die Suchterkrankung hat einfluss auf die Persönliche Eignung.

D.h. Ein Drogensüchtiger ist i.d.R. Zuverlässig, aber hat die persönliche Eignung nicht, welche auch notwendig für Besitz und Erwerb ist.

Das habe ich doch richtig so verstanden, oder?

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