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IGNORED

Zwei Fragen


Triceratops

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Ebengt mit "g". Das haben wir früher auch mal alle geglaubt...

Man beachte das Fettgedruckte: Wer kein Bedürfnis mehr besitzt (aus welchem Grund auch immer), muß seine Waffe(n) einem Berechtigten überlassen, der sie ggf. für ihn aufbewahrt.

So pauschal kann man das nicht sagen. Nach § 45 Abs. 3 kann nämlich bei vorübergehendem Wegfall des Bedürfnisses (z.B. beruflicher Auslandsaufenthalt), in besonderen Fällen auch bei endgültigem Wegfall des Bedürfnisses (z.B. alter Jäger, der sehr lange die Jagd ausgeübt hat und nun aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage dazu ist) vom Widerruf abgesehen werden. :rainbow:

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Ich habe den Eindruck, manche Schützen hier - oder sollte ich sagen Sammler - sind wieder päpstlicher als der Papst (will heißen: haben beim Bedürfnisthema restriktivere Auffassungen, als es der tatsächlichen Rechtslage und Behördenpraxis entspricht).

Gruß,

karlyman

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Hallo,

Hmmm, das leuchtet mir immer noch nicht so richtig ein. :glare:

Es spielt doch meines Erachtens nur eine Rolle, dass der Sportschütze nicht mehr Mitglied eines schießsportlichen Vereines ist und dann entweder über einen neuen Verein mit Verbandszugehörigkeit oder über § 8 WaffG sein Bedürfnis erneut geltend machen muss. Zu dieser Meldung sind die schießsportlichen Vereine (bzw. deren Vorstände) verpflichtet.

Was die Verbände damit zu tun haben sollen, kapier ich net.  :confused:

322900[/snapback]

Noch mal:

Wenn eine "Organisation" nur "einstufig" rechtsfähig ist, also nur EINEN Vorstand nach § 26 BGB hat, ist es ein „Zentralverein“. Die „Untergliederungen“ sind dann nicht rechtsfähig und somit ist der Vorstand, egal ob die sich Vorstand oder Leitung oder Präsidium nennen, für die Meldung zuständig! :P

Richtig ist aber auch, das diese Meldung fehl geht, wenn der Betroffenen noch woanders organisiert ist. ;)

Gruss Spa

:)

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Hallo,

Noch mal:

Wenn eine "Organisation" nur "einstufig" rechtsfähig ist, also nur EINEN Vorstand nach § 26 BGB hat, ist es ein „Zentralverein“. Die „Untergliederungen“ sind dann nicht rechtsfähig und somit ist der Vorstand, egal ob die sich Vorstand oder Leitung oder Präsidium nennen, für die Meldung zuständig! :P

Richtig ist aber auch, das diese Meldung fehl geht, wenn der Betroffenen noch woanders organisiert ist. ;)

Gruss Spa

:)

322953[/snapback]

Bin ich jetzt einfach zu doof, muss man das überhaupt verstehen und kann hier jemand Spa folgen ? :unsure:

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Ebengt mit "g". Das haben wir früher auch mal alle geglaubt...

Man beachte das Fettgedruckte: Wer kein Bedürfnis mehr besitzt (aus welchem Grund auch immer), muß seine Waffe(n) einem Berechtigten überlassen, der sie ggf. für ihn aufbewahrt. Das Eigentum an den Dingen ist davon unberührt, das heißt jedoch nicht, daß ich die Knarren bei mir aufbewahren und im Zugriff halten darf....

"]§ 46 WaffG[/u]:

§ 46

Weitere Maßnahmen

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

usw.

322897[/snapback]

Artikel 14 GG scheint mir dennoch (oder gerade deswegen) eine gute Antwort auf die von der_sammler aufgeworfenen Frage. Wenn ich mich auch an das Waffengesetz halte, so braucht es mir nicht zu gefallen und ich darf sogar die Meinung haben (und äußern), dass es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Besonders als Gegengewicht zu solchen kleingeistigen Äußerungen eine Sammlers (von was eigentlich?).

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Bin ich jetzt einfach zu doof, muss man das überhaupt verstehen und kann hier jemand Spa folgen ?  :unsure:

322975[/snapback]

Hallo Sachbearbeiter,

nee, das Du bist keinesfalls.

Hier werden schon wieder BDMP-Hahnenkämpfe abgehalten.

Erstens gibt es im BDMP eine ganze Anzahl von SLG...e. V., die damit rechtlich selbstverantwortlich sind, mit allen Rechten und Pflichten (diese Diskussion hatte ich schonmal mit Spa an anderer Stelle).

Zweitens ist eindeutig festgelegt worden, daß SLGen, die nicht e. V. sind, ebenfalls Vereine sind (ist ja auch zwingend erforderlich für die Verbandsanerkennung nach § 15 Abs. 1!). Nach Vereinsrecht sind sie aber nicht rechtsfähig, was zu Erschwernissen führen kann (keine Spendenbescheinigungen ausstellbar, Einzelhaftung u.U., Probleme bei Vereins-WBK usw., will das nicht ausweiten).

Drittens macht das WaffG im §15 nach meiner Kenntnis keinen Unterschied zwischen eingetragenen und nichteingetragenen Vereinen.

Also sind alle SLGen meldepflichtig bei Vereinsaustritten.

Besonderheit ist nur dabei, daß das aus der SLG ausgetretene Mitglied nicht auch automatisch seine BDMP-Zugehörigkeit verliert, da es als Einzelmitglied weiterbestehen kann, was wichtig für das Waffen-Bedürfnis ist.

Tritt das Einzelmitglied aus dem BDMP aus, dann muß das allerdings vom Verband der Behörde zur Kenntnis gegeben werden.

Ich gebe Spa insofern recht, als daß anfänglich versucht wurde, die SLGen dirigistisch und gegen das WaffG zu bevormunden, auch hinsichtlich der Informationspflicht. Selbiges wurde aber aus o. g. Gründen schnell wieder abgestellt.

MfG

frankmichael

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ABSCHLIESSEND:

Ja ICH ( persönlich, Verbandsunabhängig) hab ein Problem damit!!!!

Wenn jemand aus einer BDS-Abteilung/Verband Austritt, UND in einem anderen Verein/Verband die Waffen sportlich nutzt/nutzen kann/ nutzen könnte( wmm es irgendwie möglich wäre!!), soll er sie behalten, ABER wenn er sie nicht nutzen kann, wofür im Sinne des Bedürfnisses als Sportschütze brauch er die Waffe(n) dann noch?

308068[/snapback]

Heil sammler, der F... wäre stolz auf Dich.

Die Gesetze sind nicht von den Schützen gemacht. Auch nicht von den Vereinen. Soll ich jetzt vielleicht auch alle bei der Polizei anzeigen, die etwas gegen die Regierung sagen, falsch Parken, bei Rot über die Straße gehen??

In D braucht es keinen Überwachungsstaat, solange das Denunziantentum gefördert wird und es willfährige- nennen wir sie mal "Bürger" gibt, die das alles auch noch gutheißen.

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Hallo Sachbearbeiter,

nee, das Du bist keinesfalls.

Hier werden schon wieder BDMP-Hahnenkämpfe abgehalten.

Erstens gibt es im BDMP eine ganze Anzahl von SLG...e. V., die damit rechtlich selbstverantwortlich sind, mit allen Rechten und Pflichten (diese Diskussion hatte ich schonmal mit Spa an anderer Stelle).

Zweitens ist eindeutig festgelegt worden, daß SLGen, die nicht e. V. sind, ebenfalls Vereine sind (ist ja auch zwingend erforderlich für die Verbandsanerkennung nach § 15 Abs. 1!). Nach Vereinsrecht sind sie aber nicht rechtsfähig, was zu Erschwernissen führen kann (keine Spendenbescheinigungen ausstellbar, Einzelhaftung u.U., Probleme bei Vereins-WBK usw., will das nicht ausweiten).

Drittens macht das WaffG im §15 nach meiner Kenntnis keinen Unterschied zwischen eingetragenen und nichteingetragenen Vereinen.

Also sind alle SLGen meldepflichtig bei Vereinsaustritten.

Besonderheit ist nur dabei, daß das aus der SLG ausgetretene Mitglied nicht auch automatisch seine BDMP-Zugehörigkeit verliert, da es als Einzelmitglied weiterbestehen kann, was wichtig für das Waffen-Bedürfnis ist.

Tritt das Einzelmitglied aus dem BDMP aus, dann muß das allerdings vom Verband der Behörde zur Kenntnis gegeben werden.

Ich gebe Spa insofern recht, als daß anfänglich versucht wurde, die SLGen dirigistisch und gegen das WaffG zu bevormunden, auch hinsichtlich der Informationspflicht. Selbiges wurde aber aus o. g. Gründen schnell wieder abgestellt.

MfG

frankmichael

323075[/snapback]

Danke frankmichael. Das bringt (für mich zumindest :unsure: ) Licht ins Dunkel. Was "SLG" sind, würde mich trotzdem noch interessieren. :wub:

[Klugscheißmodus an]: Spendenbescheinigungen gibt es seit ein paar Jahren nicht mehr. Die heißen jetzt Zuwendungsbescheinigungen, die von Vereinen ausgestellt werden dürfen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden sind. Sportvereine bekommen in der Regel eine Beschränkung dahingehend, dass für Mitgliedsbeiträge keine Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden dürfen. Dies bleibt überwiegend kirchlichen und sozial orientierten Vereinen vorbehalten. ;) [Klugscheißmodus aus].

Grüssle

SB

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Hallo,

1. ich sprach nicht vom BDMP, sondern von Verbänden mit der angegebenen Struktur.

2. Davon gibt es, außer dem BDMP, noch weitere. :excl:

3. Aber wenn der BDMP schon angesprochen wird, dann hier etwas zur Klarstellung:

Die „Informationspflicht“ auch zu „Straftaten jeglicher Art“ auch mit „Waffen jeglicher Art“ und ohne Rücksicht der Art der Beteiligung der „Mitglieder“ des BDMP’s, ist eben nicht aufgehoben worden! BDMP’ler müssen so etwas bis Heute bereits bei einem „Verdacht“ dem Vorstand melden! Bei Zuwiderhandlung „kann“ das als „Vereinsschädigendesverhalten“ Ausgelegt werden und nach § 7 der Satzung geahndet werden. (Nur zur Klarstellung!) Diese Regelung gibt es nur in dem genannten Verein. :confused:

4. Die „SLG’en“ im BDMP brauchen als BDMP-SLG’en keine Meldung an die Behörde machen, auch wenn sie e.V. sind, da alle BDMP Mitglieder „direkte“ Mitglieder des BDMP e.V. sind und somit für die Meldung nach § 15 nur der Vorstand, in dem Fall das Präsidium, zuständig ist. :AZZANGEL:

5. Zur Ausgangsfrage: Die Vorstände nach § 26 BGB (und nur die) müssen einen Austritt melden. Meldungen von „Untergruppierungen“ die nicht „Vorstand“ nach § 26 BGB sind, würde ohne Rechtsgrundlage erfolgen und währe Vorauseilend.

:wacko:

Gruss Spa

:cool3:

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Die „Informationspflicht“ auch zu „Straftaten jeglicher Art“ auch mit „Waffen jeglicher Art“ und ohne Rücksicht der Art der Beteiligung der „Mitglieder“ des BDMP’s, ist eben nicht aufgehoben worden! BDMP’ler müssen so etwas bis Heute bereits bei einem „Verdacht“ dem Vorstand melden! Bei Zuwiderhandlung „kann“ das als „Vereinsschädigendesverhalten“ Ausgelegt werden und nach § 7 der Satzung geahndet werden. (Nur zur Klarstellung!) Diese Regelung gibt es nur in dem genannten Verein. :confused:

323235[/snapback]

Nehmen wir mal an das ich als SLG Leiter erfahre, das gegen ein Mitglied meiner SLG ermittelt wird oder nur der Verdacht einer Straftat besteht. Diese Information gebe ich ohne Erlaubnis des Mitglieds weiter.

Mache ich mich dann nicht Strafbar in Bezug auf das Datenschutzgesetz???

Ich denke nicht das der BdMP als Verein solche weitreichenden Befugnisse hat, Daten bzw. Informationen von den Mitgliedern zu erhalten.

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5. Zur Ausgangsfrage: Die Vorstände nach § 26 BGB (und nur die) müssen einen Austritt melden. Meldungen von „Untergruppierungen“ die nicht „Vorstand“ nach § 26 BGB sind, würde ohne Rechtsgrundlage erfolgen und währe Vorauseilend.

:wacko:

Gruss Spa

:cool3:

323235[/snapback]

Betrifft dann wohl nur eingetragene Vereine?

Gruß

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Lasst mich bitte nicht dumm sterben ! :crying:

Was sind denn nun diese ominösen "SLG" ? :confused:

- Schießleistungesellschaft ?

- Selbstladegarant ?

- Superluxusgesandter ?

- Schmierlohngeldaffäre ?

- schlimmes lustloses Geschwätz ?

- Spargellotteriegesellschaft ?

- seltsames Luftgewehr ?

- sparsames Lichtgerät ?

- sonderliberaler Gerätewart ? ^_^

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Lasst mich bitte nicht dumm sterben !  :crying:

Was sind denn nun diese ominösen "SLG" ? :confused:

- Schießleistungesellschaft ?

- Selbstladegarant ?

- Superluxusgesandter ?

- Schmierlohngeldaffäre ?

- schlimmes lustloses Geschwätz ?

- Spargellotteriegesellschaft ?

- seltsames Luftgewehr ?

- sparsames Lichtgerät ?

- sonderliberaler Gerätewart ? ^_^

323391[/snapback]

SchießLeistungsGruppe innerhalb des BdMP

Gruß Tatti

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Ich kann mich leider immer noch nicht beruhigen.

Daß das alles so ist, kann man ja nun vorerst nicht ändern. Die Vorstände müssen sich daran halten - aber so etwas GUT zu finden, dazu gehört doch schon eine ganze Menge Untertanengeist.

Ich möchte diesen Herrn ´der_sammler´ (was sammelt der eigentlich? Bierdeckel?) sehen, wenn es für Sammler eine Verbandspflicht gibt, man mindestens 5 Waffen pro Jahr erwerben muß und man einmal pro Halbjahr eine historisch-technische Abhandlung veröffentlichen muß. Andernfalls wird die Sammler-WBK eingezogen, da man keine ausreichenden Sammel-Aktivitäten nachgewiesen hat.

Ich könnte ko...en.

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Toller Sachbearbeiter... (was sachbearbeitest Du denn?)

Is sich S-chiess L-eistungs G-ruppe. Entweder ein eingetragener oder nichteingetragener Verein im BDMP.

;-) Gruß

323394[/snapback]

Danke Tatti und andreb. :icon14: Na mit meiner Schießleistungsgesellschaft lag ich ja schon gar nicht so schlecht, oder ? ;)

Was ich sachbearbeite ? Ganz einfach: vieles verschiedenes aus dem Reich des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. SLG und Steuererklärungen waren bisher allerdings noch nicht dabei. :glare:

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Hallo,

zu:

quote=andreb,03.03.2005 - 16:04]

Betrifft dann wohl nur eingetragene Vereine?

Gruß

323377[/snapback]

- ein Verein, ob nun SLG oder sonst ein Kunstname, muß den Austritt eine Mitgliedes nur dann selber der Behörde melden, wenn er in einem "Dachverband" organisiert ist, der auf allen Untergrupierungsebenen (als Verband!) rechtsfähig ist.

Beispiel: DSB :excl:

Oder er ist als Verein in keinem Dachverband aber als e.V. eingetragen, dann ist er zur Meldung nach § 15 verpflichtet! :ninja:

In andere "Verbände", die nur auf einer Ebene rechtsfähig sind, ist der "Verein" nur der Dachverband! Untergruppierungen sind im Namen des Verbandes nicht rechtsfähig, daher entfällt auch eine Austrittsmeldung durch die "Unter-Vereine", denn das Mitglied ist weiterhin im "Verein-Verband"! Ob der Unter-Verein ein e.V. ist spielt in dem Fall dann bei der Meldung nach § 15 keine Rolle. :chrisgrinst:

Beispiel BDMP

Gruss Spa

B)

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Hallo,

zu:

quote=andreb,03.03.2005 - 16:04]

Betrifft dann wohl nur eingetragene Vereine?

Gruß

323377[/snapback]

- ein Verein, ob nun SLG oder sonst ein Kunstname, muß den Austritt eine Mitgliedes nur dann selber der Behörde melden, wenn er in einem "Dachverband" organisiert ist, der auf allen Untergrupierungsebenen (als Verband!) rechtsfähig ist.

Beispiel: DSB :excl:

Oder er ist als Verein in keinem Dachverband aber als e.V. eingetragen, dann ist er zur Meldung nach § 15 verpflichtet! :ninja:

In andere "Verbände", die nur auf einer Ebene rechtsfähig sind, ist der "Verein" nur der Dachverband! Untergruppierungen sind im Namen des Verbandes nicht rechtsfähig, daher entfällt auch eine Austrittsmeldung durch die "Unter-Vereine", denn das Mitglied ist weiterhin im "Verein-Verband"! Ob der Unter-Verein ein e.V. ist spielt in dem Fall dann bei der Meldung nach § 15 keine Rolle. :chrisgrinst:

Beispiel BDMP

Gruss Spa

B)

323405[/snapback]

Spa, woraus ergeben sich Deine Ausführungen ?

(bitte Rechtsgrundlage angeben !) B)

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Gesetzestext = Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

Ich finde diese Regelung sehr bedenktich und unser Verein (DSB) praktiziert dies nicht!!!

Begründung: Zu melden sind nur Vereinsaustritte von Personen, die Inhaber einer WBK sind. Der Verein kennt diesen Personenkreis nicht vollständig! Unsere Mitglieder werden nicht unterschieden in WBK-Inhaber und solche, die keine haben.

Der Verein stellt zwar ein Bedürfnis aus, ob der Person daraufhin eine WBK erteilt wurde ist uns nicht bekannt. Auch sind evtl. WBK-Widerrufe wegen Alkohol etc. dem Verein nicht bekannt bzw. werden vom LRA an den Verein nicht weitergegeben. Woher soll also der Verein wissen, welche Personen der Meldepflicht unterliegen? Solange uns das Landratsamt nicht mitteilt, wer in Besitz einer WBK ist, bekommt das LRA auch keine Meldung, wenn Personen austreten!

Ich habe diesbezüglich auch eine Anfrage beim Ministerium laufen, das sich dazu äußern wird, wenn die WaffVwV raus ist.

Wenn sich schon die Behörde aus datenschutzrechtlichen Gründen weigert dem verein mitzuteilen wer in Besitz einer WBK ist, dann können wir als privatrechtliche Vereinigung erst recht nicht solche Daten weitergeben. Sollte ich wirklich austreten und der Verein dies melden, hätte der softort eine entsprechende Klage am Hals!

Wenn das LRA konkret anfrägt, ob bei einer entsprechenden Person ein Vereinsaustritt erfolgt ist, wird die Auskunft natürlich gegeben, generell aber nicht weil aus obigen Gründen nicht möglich!

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Was da praktiziert wird, halte ich für sehr gefährlich. Zumindest die anerkannten Verbände müssen doch gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7a WaffG prüfen, ob die Meldepflicht erfolgt ist. Wenn die feststellen, dass das bei einem Verein generell unterbleibt, endet das irgendwann im Ausschluss vom Verband. Und wenn die Waffenbehörde davon Wind kriegt, wird sie von dort vielleicht nicht mal mehr ein Bedürfnis nach § 8 WaffG anerkennen. :excl:

Lösung: habt ihr schon mal versucht, Eure Mitglieder zu fragen, wer eine WBK hat und wer nicht ? Die große Masse trifft man auf dem Stand oder bei der Generalversammlung und den Rest wird man auch anderweitig informieren können.

Bei Rückfragen nach Sinn und Zweck dieses Vorhabens kann der Vorstand als Begründung auf die bestehende Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG und drohende Nachteile für den Verein verweisen.

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...

Lösung: habt ihr schon mal versucht, Eure Mitglieder zu fragen, wer eine WBK hat und wer nicht ? Die große Masse trifft man auf dem Stand oder bei der Generalversammlung und den Rest wird man auch anderweitig informieren können.

...

323723[/snapback]

muss ich das wirklich tun, wer ersetzt mir die aufwendungen etc?

geschweige denn, will/darf ich das auch gar nicht tun. es ist aufgabe der behörde zu überprüfen, ob bei schützen ein bedürfnis noch vorliegt und nicht die eines vereins! sollen die behörde doch im einzelfall konkret anfragen, dann wird auskunft erteilt.

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Momentle mal. So einfach kommst Du nicht aus der Nummer raus.

Durch § 15 Abs. 5 entsteht eine Verpflichtung für die schießsportlichen Vereine und nicht für die Behörden. Es soll ja gerade dadurch dafür gesorgt werden, dass die Informationen zeitnah der Waffenbehörde vorliegen.

Wenn Dir der Aufwand zum rumfragen im Verein zu groß ist und Deine Waffenbehörde die WBK-Besitzer nicht rausrückt, frag doch einfach die Mitglieder, wenn sie den Austritt aus dem Verein bekanntgeben. :glare:

Also da machst Du Dir meines Erachtens was vor und durch die generelle Weigerung wirst Du irgendwann gewaltige Probleme kriegen. :o

Hast ja über das Wochenende Zeit, Dir eine "Taktik" auszudenken. Manchmal hilfts auch, bei anderen Vereinen nachzufragen, wie die das handhaben. B)

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ich weiß schon, dass ich mit meiner meinung ziemlich alleine stehe. auch wenn´s im gesetz drin steht, heißt es aber noch lange nicht, dass es nicht doch rechtswidrig ist.

und zu rechtswidrigen handeln kann mich auch die behörde nicht zwingen. da lass ich es auf eine rechtsstreit ankommen und dann schaun mer mal, ob ein verein wirklich dies unaufgefordert melden muss.

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ich weiß schon, dass ich mit meiner meinung ziemlich alleine stehe. auch wenn´s im gesetz drin steht, heißt es aber noch lange nicht, dass es nicht doch rechtswidrig ist.

323769[/snapback]

Quelle: http://www.lfd.nrw.de/infostand/info_2_5.html

(ok, NRWeh...)

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Wenn Sie sich mit der Frage beschäftigen, wer was wann wieso über Sie wissen darf, also welche Ihrer Daten erhoben, gespeichert, verändert, übermittelt, gesperrt, gelöscht oder sonst wie genutzt werden dürfen - stets geht es um Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Was steckt dahinter?

Nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dieses so genannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst - so urteilte das Bundesverfassungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung, dem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983, BVerfGE 65, 1 (42f.) -

"auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (...).

(...)

Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen."

Gibt es Einschränkungen?

Wie andere Grundrechte auch ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet. Denn zur Erfüllung bestimmter Aufgaben benötigen sowohl öffentliche wie auch private Stellen personenbezogene Angaben. Dabei können sie nicht immer auf die freiwillige Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern verwiesen werden.

Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, gespeichert, verändert, verarbeitet, übermittelt oder sonst wie genutzt werden, wenn dies durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist, es also eine gesetzliche Grundlage gibt. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht folgende weitere Anforderungen an die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung formuliert (BVerfGE 65, 1 (43f.)):

Aus der gesetzlichen Grundlage müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben (Gebot der Normenklarheit).

Der Gesetzgeber hat angesichts der Gefährdungen, die sich durch die automatische Datenverarbeitung ergeben können, organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen.

Die Einschränkung muss im überwiegenden Allgemeininteresse liegen.

Schließlich muss die Beschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung - wie die Beschneidung eines jeden anderen Grundrechts - verhältnismäßig sein. Das heißt, dass ein angemessener Ausgleich geschaffen werden muss zwischen der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Belangs.

Personenbezogene Daten

Definition

Daten, die die eigene Person betreffen, sind für Dritte Informationen, die sie für ihre Zwecke benutzen können. Datenschutz soll dies um der Menschen willen verhindern. Zentraler Anknüpfungspunkt ist daher der Begriff der personenbezogenen Daten. Was personenbezogene Daten sind, wird in § 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) definiert. Dort heißt es:

"Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person)."

Die gesetzliche Grundlage liegt vor (WaffG). Ich persönlich schätze die Chancen gering ein, erfolgreich (verfassungs- oder verwaltungs-) gerichtlich gegen den Passus vorzugehen.

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Ich kann mich leider immer noch nicht beruhigen.

Daß das alles so ist, kann man ja nun vorerst nicht ändern. Die Vorstände müssen sich daran halten - aber so etwas GUT zu finden, dazu gehört doch schon eine ganze Menge Untertanengeist.

Ich möchte diesen Herrn ´der_sammler´ (was sammelt der eigentlich? Bierdeckel?) sehen, wenn es für Sammler eine Verbandspflicht gibt, man mindestens 5 Waffen pro Jahr erwerben muß und man einmal pro Halbjahr eine historisch-technische Abhandlung veröffentlichen muß. Andernfalls wird die Sammler-WBK eingezogen, da man keine ausreichenden Sammel-Aktivitäten nachgewiesen hat.

Ich könnte ko...en.

323395[/snapback]

Nein, keine Bierdeckel, sondern Waffen! :excl:

Aber man könnte den Eindruck erhalten, DU :gaga::gaga: sammelst Bierflaschen.........

Nebenbei bin ich auch noch Schütze und Jäger, und habe als BDS-Abteilungsleiter in meinem Verein einen " Nebenjob"!( und melde auch die ausgetretenen Mitglieder, denn das Gesetz und der LV verplichtet mich dazu!)

Hast du Waffen? :confused::021:

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