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frankmichael

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  1. Eigentlich wollte ich mich nicht mehr auf solche Diskussionen einlassen, bei denen sowieso immer nur EINER recht hat. Aber in diesem Forum soll ja vor allem denen geholfen werden, die richtig handeln möchten und sich dafür die erforderlichen Kenntnisse hier einholen wollen. Also, bei allem Respekt, oben zitierte Behauptung empfinde ich als abstrus und falsch. Es gibt in der Landesverbandsordnung des BDMP e. V. vom 04.12.2004 eine klare Aussage, daß die SLGen Sportvereine im Sinne des WaffG sind, und zwar ohne Ausnahme: § 4 Schießleistungsgruppen Die Schießleistungsgruppen (SLGn) bilden den Kern des Verbandslebens. Sie sind Schießsportvereine i.S.d. §14 Abs. 2 WaffG. .... Die vereinsrechtliche Grundlage der SLGn ist deren Satzung gem. §§ 54 i.V.m. 25 BGB. Die Satzungen der SLGn müssen die Satzung des BDMP e.V. und seine Richtlinien und Ordnungen anerkennen. .... (Ende Auszug) Also stimmt schon mal nicht, es gebe im Gesamtgefüge des BDMP nur einen Vorstand nach § 26 BGB, denn jede der SLGen e. V. hat auch einen Vorstand nach § 26 BGB und ist somit voll rechtsfähig und auch verantwortlich. Und ich meine, da das WaffG hinsichtlich der Meldepflicht keinen Unterschied zwischen e. V. und nicht rechtsfähigen Vereinen macht, sind auch alle SLGen meldepflichtig hinsichtlich der Mitgliedsaustritte (nur WBK-Besitzer). Soweit meine Sicht der Dinge. frankmichael
  2. Spa, woraus ergeben sich Deine Ausführungen ? (bitte Rechtsgrundlage angeben !) B) 323609[/snapback] Hallo Sachbearbeiter, wie kannst Du bloß so konkret fragen? Was soller denn nu antworten? Gruß frankmichael
  3. Hallo Sachbearbeiter, nee, das Du bist keinesfalls. Hier werden schon wieder BDMP-Hahnenkämpfe abgehalten. Erstens gibt es im BDMP eine ganze Anzahl von SLG...e. V., die damit rechtlich selbstverantwortlich sind, mit allen Rechten und Pflichten (diese Diskussion hatte ich schonmal mit Spa an anderer Stelle). Zweitens ist eindeutig festgelegt worden, daß SLGen, die nicht e. V. sind, ebenfalls Vereine sind (ist ja auch zwingend erforderlich für die Verbandsanerkennung nach § 15 Abs. 1!). Nach Vereinsrecht sind sie aber nicht rechtsfähig, was zu Erschwernissen führen kann (keine Spendenbescheinigungen ausstellbar, Einzelhaftung u.U., Probleme bei Vereins-WBK usw., will das nicht ausweiten). Drittens macht das WaffG im §15 nach meiner Kenntnis keinen Unterschied zwischen eingetragenen und nichteingetragenen Vereinen. Also sind alle SLGen meldepflichtig bei Vereinsaustritten. Besonderheit ist nur dabei, daß das aus der SLG ausgetretene Mitglied nicht auch automatisch seine BDMP-Zugehörigkeit verliert, da es als Einzelmitglied weiterbestehen kann, was wichtig für das Waffen-Bedürfnis ist. Tritt das Einzelmitglied aus dem BDMP aus, dann muß das allerdings vom Verband der Behörde zur Kenntnis gegeben werden. Ich gebe Spa insofern recht, als daß anfänglich versucht wurde, die SLGen dirigistisch und gegen das WaffG zu bevormunden, auch hinsichtlich der Informationspflicht. Selbiges wurde aber aus o. g. Gründen schnell wieder abgestellt. MfG frankmichael
  4. frankmichael

    Break Free

    Hallo R.H., die 5 Liter-Abfüllung ist für Break-Free ungewöhnlich. Handelsüblich sind 1 US Gallon, 1 Pint (Pumpspray) 4 o. 12 oz.(Spray). Es gibt eine ganze Palette von Break-Free-Produkten. Vermutlich meinst Du das Break-Free CLP. Nach der chemischen Zusammensetzung ist dieses nicht in der Lage Metalle zu lösen, auch nicht anzulösen - wie Du schreibst. Um Tombak oder andere Cu-Legierungen zu lösen, bedarf es Reinigern mit Komplexbildnern wie z. B. Ammoniak oder Ammoniumverbindungen (z. B. Shooters Choice #7, Break-Free Bore Cleaner u. a.). Mit Break-Free CLP kannst Du also lediglich Schmauch entfernen und vor Korrosion schützen. Im übrigen sollten Mouches Mahnungen ernst genommen werden, im eigenen Interesse nicht allzu offenherzig zu posten. Es lesen nicht nur Wohlgesonnene mit. MfG frankmichael
  5. frankmichael

    Silberkugeln

    Schlage Verwendung von Grafit-Kokillen vor. Habe ich bereits ausprobiert (nicht für Geschosse, sondern einfache Ag-Platten). Grafit läßt sich leicht mechanisch bearbeiten und ist hochtemperaturbeständig. Übermaßigen Rohling gießen und überdrehen. Falls Bedarf, kann ich 1 - 2 kg Silber abgeben. frankmichael
  6. Hallo Smithy und Mausebaer, aber sicher doch hattet ihr und Mouche nach den ersten 5 - 8 Beiträgen und in früheren Threads schon alles klargestellt und der Thread hätte beendet werden können. Aber wenn dann plötzlich jemand neue Gesetzesregeln erfindet und viele Schützenkameraden, die sich ja in diesem hervorragenden Forum Rat einholen, in Verwirrung bringt, kann das nicht so stehen gelassen werden. Da Mouches berechtigtes und geharnischtes Stop nicht gegen diese Uneinsichtigkeit eines Einzelnen half, habe ich es halt mit einer "höheren Autorität" versucht, die dann schwerlich anzuzweifeln geht. Damit sollte nur die schon von euch erreichte Klarheit wiederhergestellt und die endlose Querele beendet werden. Punkt. Ich hoffe, ihr nehmt das nicht übel. MfG frankmichael
  7. So, nachstehend die Antwort vom FWR auf meine Anfrage zu obigem Problem - schnell und kompetent. Danke Frau Meller! Ich meine, damit sollten wir es gut sein lassen: "...... vielen Dank für Ihre Email. Nach unserer Auffassung gilt für die Waffenaufbewahrung das im Waffengesetz Niedergeschriebene. Eine Wand- oder Bodenverankerung für einen B-Schrank ist also nur erforderlich, wenn dieser Schrank weniger als 200 kg wiegt und in ihm zwischen 6 und 10 Kurzwaffen aufbewahrt werden sollen. Eine Verankerung kann darüber hinaus erforderlich sein, wenn der Tresorhersteller ausdrücklich darauf hinweist, dass der Tresor eine bestimmte Norm nur erfüllt, wenn er eingemauert oder nach bestimmten Vorschriften verankert wird (eher selten der Fall). Etwas anderes kann jedoch erforderlich sein, wenn die Waffen versichert sind. Hier sind dann die Versicherungsbedingungen einzusehen, bzw. bei der Versicherung nachzufragen; diese fordern oft eine Verankerung abweichend von den waffenrechtlichen Festlegungen, um im Diebstahlsfall einzutreten. Die im Thread zitierte Norm DIN/EN 1143-1 trifft nach unserer Auffassung nur Schränke, die auch nach ihr klassifiziert worden sind und ist somit auf Waffenschränke, die der vom WaffG ebenso erlaubten VDMA-Norm entsprechen (z.B. A, B usw.) nicht anzuwenden. Die DIN/EN 1143-1 beschreibt nach unserer Auffassung sämtliche Eigenschaften eines Wertschrankes und die Verfahren zu deren Überprüfung, die ein Schrank erfüllen muss, um in der jeweiligen Stufe klassifiziert zu werden. Hätte ein freistehender Schrank beispielsweise die "Verankerungsprüfung" (untechnisch ausgedrückt) nicht bestanden oder hätte er keine ausreichenden Vorrichtungen zur möglichen Verankerung, so dürfte er das Zertifikat "DIN EN Klasse XY" nicht bekommen/tragen. Dass sich aus den technischen Richtlinien allerdings eine Pflicht zur Verankerung des Schrankes beim Benutzer in jedem Fall ergebe, ist für uns nicht ersichtlich. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und verbleiben Mit freundlichen Grüßen Sylvie Meller"
  8. Hallo Mouche, merkst Du denn nicht, daß es dem Herrn (wer sich auch immer die Jacke anzieht) nur noch um's rechthaben geht und nicht mehr um die sachliche Auseinandersetzung? Er kann nicht zurückstecken. Am wirksamsten ist, einfach nicht darauf reagieren, nachsichtige Milde zeigen. Ich habe inzwischen beim FWR angefragt. Auch dort wird im wesentlichen eine Meinung vertreten, wie wir sie haben. Also im Normalfall keine tonnenschwere Waffenschränke und Super-Schwerlastdübel, sondern genau so wie es das WaffG aussagt. Nur im Fall, daß mehr als 5 Kurzwaffen (max. 10) in einem B-Schrank mit weniger als 200 kg Gewicht aufbewahrt werden sollen, ist eine Bodenverankerung vorgeschrieben. Oder der Hersteller fordert das ausdrücklich zur Erfüllung der Norm. Natürlich kann die (Haushalts-)Versicherung für den Versicherungsfall was anderes festlegen, machen sie auch in der Regel. Nur darf Versicherung und Waffengesetz nicht durcheinander gewürfelt werden. Und nach den waffenrechtlichen Regelungen war hier wohl auch nur gefragt. Alles andere ist wirres Getöse. Ich werde beim FWR nachfragen, ob ich das E-Mail veröffentlichen darf. Du wirst sehen, der Herr wird letztendlich behaupten, es doch genau so gesagt zu haben. Den Ablauf kenne ich schon aus einem anderen Thread. Wünsche einen streßfreien Tag frankmichael
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