schall+rauch Posted November 4, 2004 Share Posted November 4, 2004 ein bekannter möchte die schusswaffen seines vaters wg. dessen umzug in ein pflegeheim vorübergehend bei einem sportschützen unterstellen, bis geklärt ist, was damit geschehen soll (verkauf, vernichtung...). der hätte räumlich dazu die möglichkeit (platz in a und b-tresoren für die lang- und kurzwaffen.) spielt es eigentlich eine rolle um wie viele waffen es sich bei einer vorübergehenden überlassung handelt? darf der bekannte (kein sportschütze/jäger) die waffen alle auf einmal ( 6 kurz- 4 langwaffen) transportieren? gruß s+r Link to comment Share on other sites More sharing options...
Shootist Posted November 4, 2004 Share Posted November 4, 2004 ich hatte neulich wegen eines aehnlichen problems gepostet, und folgende infos/antworten erhalten: - wieviele plempen transportirt werden, ist relativ egal (ladegrenze des autos beachten ) - was die aufbewahrung angeht, gelten aber wohl generell die gestzlichen grenzen und sicherheitsstufen; d.h., daß eine 'ueberschreitung' dieser grenzen (bezogen auf die sicherheitsstufen) auch dann verboten ist, selbst wenn es sich nur um eine voruebergehende lagerung der plempen handelt. (bei mir ists aehnlich: wenn babba in urlaub faehrt, kann ich nur einen teil seiner plempen in 'asyl' nehmen, da ich ansonsten diese grenzen ueberschreiten wuerde) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Michael Grote Posted November 4, 2004 Share Posted November 4, 2004 schall+rauch, Eine vorübergehende Aufbewahrung, um die es hier ja geht, ist i.R. auf einen Monat begrenzt und muss schriftlich fixiert sein. Formulare hierzu gibt es beim FWR und bei WO. Waffen "transportieren" (also nicht schuß- und zugriffsbereit führen) darf nur ein Inhaber einer WBK oder jemand, der dies gewerbsmäßg betreibt. Aber nun die gute Nachricht: Die Anzahl der Waffen, die er transportiert, ist nicht begrenzt. Gruß Michael Link to comment Share on other sites More sharing options...
Howie Posted November 4, 2004 Share Posted November 4, 2004 Antwort auf: darf der bekannte (kein sportschütze/jäger) die waffen alle auf einmal ( 6 kurz- 4 langwaffen) transportieren? Nein, auser sie sind nicht Zugänglich. (Z.B verschlossene Kiste) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Michael Grote Posted November 4, 2004 Share Posted November 4, 2004 Antwort auf: Antwort auf: darf der bekannte (kein sportschütze/jäger) die waffen alle auf einmal ( 6 kurz- 4 langwaffen) transportieren? Nein, auser sie sind nicht Zugänglich. (Z.B verschlossene Kiste) Kennst Du den §12 WaffG? Gruß Michael Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 4, 2004 Share Posted November 4, 2004 Antwort auf: Waffen "transportieren" (also nicht schuß- und zugriffsbereit führen) darf nur ein Inhaber einer WBK oder jemand, der dies gewerbsmäßg betreibt. Wirklich ? Interessante Frage dazu: wie siehts aus bei erlaubnisfreien Waffen (z.B. Schreckschusspistole mit PTB-Zeichen). Wo liegt da der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" ? Bin sehr gespannt auf die Antworten... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Michael Grote Posted November 4, 2004 Share Posted November 4, 2004 Antwort auf: wie siehts aus bei erlaubnisfreien Waffen (z.B. Schreckschusspistole mit PTB-Zeichen). Davon war bislang keine Rede - worauf ich erlaubnispflichtige Waffen unterstellt habe. Wir sollten das Ganze nicht komplizierter machen, als es ohnehin schon ist. Wie würdest Du denn die Fragen beantworten? Nun ich ich aber gespannt Gruß Michael Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 4, 2004 Share Posted November 4, 2004 Feierabend, ätsch ! Gehe heute mal früher zu meinen Omis und Opis im Pflegeheim... Link to comment Share on other sites More sharing options...
skipper Posted November 4, 2004 Share Posted November 4, 2004 Moin, Moin, das Gesetz sagt dazu folgendes: § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; Da zur Aufbewahrung auch der Transport gehört, ist das auch geregelt. Sollte bei einer vorrübergehenden Aufbewahrung die "Tresorgrenzen" nicht mehr ausreichen, eine Genehmigung der Behörde bosorgen evtl auch in Absprache diese Dauer des vorrübergehend klären. Link to comment Share on other sites More sharing options...
schall+rauch Posted November 4, 2004 Author Share Posted November 4, 2004 danke für die antworten transport der waffen durch meinen bekannten : njet aufbewahrung im rahmen der erlaubten tresorkapazitäten bei seinem kollegen: ja so hatte ich das im gesetzestext auch verstanden. gruß s+r Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ganymed Posted November 4, 2004 Share Posted November 4, 2004 Das wird 'ne interessante Situation. Da der Bekannte keine WBK hat, kann er die Waffen gar nicht zur vorübergehenden Aufbewahrung übernehmen. Du müsstest also die Waffen in seinem Tresor einschliessen und Dir alle Schlüssel aushändigen lassen. (wie sichertst Du das ALLE) Die Waffen sind also gar nicht in seinem Zugriff und darum eigentlich ja nicht überlassen. Andererseits hast Du dann ja auch keinen freien Zugang zum Tresor und somit die Waffen auch nicht mehr im Deinem direkten Zugriff. Die Bewertung einer solchen Situation dürfte nicht leicht fallen. Darum würde ich in diesem Fall mal bei einem lokalen BüMa anfragen was der Spass kosten soll. Aufgrund der Einleitung ist mit schneller Abwicklung ja wohl nicht zu rechnen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ganymed Posted November 4, 2004 Share Posted November 4, 2004 Komplexe Zusammenhänge zu so später Stunde... Es wird Zeit für mich nach Hause zu fahren. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted November 4, 2004 Share Posted November 4, 2004 @Ganymed: Ist doch bereits alles gesagt worden. - Der Sportschuetze muss den Transport, sowie die anschliessende Verwahrung bei sich vornehmen. Die Möglichkeiten sollen ja gegeben sein. - Der Bekannte kann keines von beiden Link to comment Share on other sites More sharing options...
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