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IGNORED

vorübergehende aufbewahrung von schusswaffen


schall+rauch

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ein bekannter möchte die schusswaffen seines vaters wg. dessen umzug in ein pflegeheim vorübergehend bei einem sportschützen unterstellen, bis geklärt ist, was damit geschehen soll (verkauf, vernichtung...).

der hätte räumlich dazu die möglichkeit (platz in a und b-tresoren für die lang- und kurzwaffen.)

spielt es eigentlich eine rolle um wie viele waffen es sich bei einer vorübergehenden überlassung handelt?

darf der bekannte (kein sportschütze/jäger) die waffen alle auf einmal ( 6 kurz- 4 langwaffen) transportieren?

gruß

s+r

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ich hatte neulich wegen eines aehnlichen problems gepostet, und folgende infos/antworten erhalten:

- wieviele plempen transportirt werden, ist relativ egal (ladegrenze des autos beachten chrisgrinst.gif )

- was die aufbewahrung angeht, gelten aber wohl generell die gestzlichen grenzen und sicherheitsstufen; d.h., daß eine 'ueberschreitung' dieser grenzen (bezogen auf die sicherheitsstufen) auch dann verboten ist, selbst wenn es sich nur um eine voruebergehende lagerung der plempen handelt.

(bei mir ists aehnlich: wenn babba in urlaub faehrt, kann ich nur einen teil seiner plempen in 'asyl' nehmen, da ich ansonsten diese grenzen ueberschreiten wuerde)

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schall+rauch,

Eine vorübergehende Aufbewahrung, um die es hier ja geht, ist i.R. auf einen Monat begrenzt und muss schriftlich fixiert sein. Formulare hierzu gibt es beim FWR und bei WO.

Waffen "transportieren" (also nicht schuß- und zugriffsbereit führen) darf nur ein Inhaber einer WBK oder jemand, der dies gewerbsmäßg betreibt.

Aber nun die gute Nachricht: Die Anzahl der Waffen, die er transportiert, ist nicht begrenzt.

Gruß

Michael

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Antwort auf:

Waffen "transportieren" (also nicht schuß- und zugriffsbereit führen) darf nur ein Inhaber einer WBK oder jemand, der dies gewerbsmäßg betreibt.


Wirklich ? cool.gif Interessante Frage dazu: wie siehts aus bei erlaubnisfreien Waffen (z.B. Schreckschusspistole mit PTB-Zeichen). Wo liegt da der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" ? confused.gif

Bin sehr gespannt auf die Antworten... wink.gif

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Antwort auf:


wie siehts aus bei erlaubnisfreien Waffen (z.B. Schreckschusspistole mit PTB-Zeichen).


Davon war bislang keine Rede - worauf ich erlaubnispflichtige Waffen unterstellt habe.

Wir sollten das Ganze nicht komplizierter machen, als es ohnehin schon ist.

Wie würdest Du denn die Fragen beantworten? Nun ich ich aber gespannt grin.gif

Gruß

Michael

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Moin, Moin,

das Gesetz sagt dazu folgendes:

§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

Da zur Aufbewahrung auch der Transport gehört, ist das auch geregelt.

Sollte bei einer vorrübergehenden Aufbewahrung die "Tresorgrenzen" nicht mehr ausreichen, eine Genehmigung der Behörde bosorgen evtl auch in Absprache diese Dauer des vorrübergehend klären.

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Das wird 'ne interessante Situation.

Da der Bekannte keine WBK hat, kann er die Waffen gar nicht zur vorübergehenden Aufbewahrung übernehmen.

Du müsstest also die Waffen in seinem Tresor einschliessen und Dir alle Schlüssel aushändigen lassen. (wie sichertst Du das ALLE)

Die Waffen sind also gar nicht in seinem Zugriff und darum eigentlich ja nicht überlassen.

Andererseits hast Du dann ja auch keinen freien Zugang zum Tresor und somit die Waffen auch nicht mehr im Deinem direkten Zugriff. confused.gif

Die Bewertung einer solchen Situation dürfte nicht leicht fallen.

Darum würde ich in diesem Fall mal bei einem lokalen BüMa anfragen was der Spass kosten soll.

Aufgrund der Einleitung ist mit schneller Abwicklung ja wohl nicht zu rechnen...

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