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IGNORED

Beförderung auf Bundesgebiet beschränkt ?


Sachbearbeiter

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

hab da mal eine Frage und bin gespannt auf die Antworten. Meine eigene Auffassung lege ich bewusst noch nicht darrolleyes.gif

Hier hat sich gestern jemand erkundigt, ob er als Sportschütze und WBK-Inhaber mit einer Leihwaffe seines Sohnes ins Ausland (Drittstaat) zum sportlichen Schießen fahren darf. § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG (vorübergehender Erwerb und Besitz zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung) ist insofern erst mal einschlägig.

Ich finde diese Frage recht interessant und rätsle nun, ob die im WaffG nicht näher definierte Beförderung im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG als Unterart des Führens auf den Geltungsbereich des WaffG beschränkt ist oder wie die Mitnahme und Verbringung von Waffen den Transport über den Zoll beinhalten kann.

Geschrieben

Ein echtes Problem sehe ich hier nicht.

Er darf damit nach meiner Meinung genauso ins Ausland fahren, wie er das mit dem Auto seines Vaters darf. Schießsport ist nicht an die deutsche Bundesgrenze gebunden.

Nach deutschem Recht ist es innerhalb der Landesgrenzen durch das Überlassen zum Zwecke des Bedürfnisses (das muss sicherlich nicht zwangsläufig in D liegen) abgedeckt. Wenn es dann ins nicht EU Ausland geht, wird er wohl ein verständliches Schreiben des Überlasers mit dessen WBK und der seinigen brauchen. Darüber hinaus kann es sein, dass man dort überhaupt nichts verlangt oder Schwierigkeiten macht. Das sollte man vorher herausfinden (mal dort beim Zoll nachfragen).

Bei EU Ländern muss die Waffe dann auf den Feuerwaffenpass des Reisenden eingetragen werden. Sollte aber eigentlich auch kein Problem sein, wenn man den Sachverhalt logisch nachvollziehen kann.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Richtig!

Gastlandvorschriften beachten!

Im EU-Bereich EFP-Eintrag besorgen (ja, das geht für eine Leihwaffe!).

Im Nicht-Eu Bereich könnte noch das unselige INF-Form notwendig sein.

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich finde diese Frage recht interessant und rätsle nun, ob die im WaffG nicht näher definierte Beförderung im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG als Unterart des Führens auf den Geltungsbereich des WaffG beschränkt ist oder wie die Mitnahme und Verbringung von Waffen den Transport über den Zoll beinhalten kann.


Ich habe leider nicht viel Zeit und kann da nicht tiefer einsteigen. Aber so aus dem Bauch raus sehe ich das so:

Bis zur Grenze ist der Transport der Waffe über das erlaubnisfreie Führen der Waffe (§12 Abs 3 Nr 2) gedeckt (Diskussion um den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" mal ausgeklammert).

Der Übertritt über die Grenze bei der Hin- und Rückreise wird kompliziert: Wenn ich das richtig sehe, liegt keine "Verbringung" vor, da die Waffe ja nicht dauerhaft im Ausland verbleiben soll. Demnach reden wir hier über eine "Mitnahme", was bedeutet, dass die §§32 und 33 anzuwenden sind. Bezüglich des Grenzübertrittes aus D raus konnte ich dort keine Regelungen finden, weshalb dies nach dem deutschen WaffG prinzipiell erlaubt sein sollte.

Jetzt wird der Kamerad aber für den Eintritt in das Nachbarland evtl. einen EFP benötigen. Der wird ihm nach §32 Abs 6 ausgestellt, wenn er zum Besitz dieser Waffe berechtigt ist. Hhhmmmm..... Eine Besitzberechtigung für diese Waffe hat er natürlich nicht, da er ja wegen der Ausnahmeregelung im §12 keine braucht. Das erinnert mich irgendwie an die Diskussion mit den Wechselsystemen und die Eintragung in die WBK. Wenn man dort den Standpunkt vertritt, dass die WS gar nicht eintragungsfähig sind, müsste man hier konsequenter Weise auch die Ausstellung des EFP verneinen. crying.gif

Das gleiche Problem sehe ich auch bei der Einreise, allerdings sogar deutlicher formuliert. Die Einreise kann entweder nach §32 Abs 1 oder Abs 5 erfolgen. Bei Abs 1 braucht man eine Genehmigung, für die man erst ein Bedürfnis nachweisen müsste, was unser Kamerad nicht hat. Bei Abs 5 bräuchte man eine Erlaubnis für Erwerb und Besitz dieser Waffe, die unser Kamerad auch nicht hat, da er sie in D nicht braucht.

Fazit: Nach den Buchstaben des Gesetzes wird die Ausreise schon schwierig genug sein, für die Einreise sehe ich keine Möglichkeit. Wie gesagt, nach den Buchstaben des Gesetzes......

Oje, ich hoffe ich habe irgendwo was übersehen.... Zum Glück ist das neue WaffG ja viel einfacher als das alte. Bin mal gespannt, wie viele Tretminen da noch vergraben sind pissed.gif

bye knight

Geschrieben

Er ist zum Besitz berechtigt, auch wenn es nur ein Monat ist!

Alleine daher sollte der Eintrag ja schon möglich sein.

Wie es ein Nicht EU Land sieht ist eine andere Sache, aber oft interessiert es die sowieso nicht so besonders.

Der Kamerad hat auch ein Bedürfnis, nehmlich das Sportschießen und das erfordert auch den Rücktransport zu dem heimischen Schießstand.

Ich denke, viel mehr braucht es nicht.

Gruß

Makalu

Geschrieben

@SB

Wie auch andere bin ich der Meinung, daß nicht § 12 Abs1 Nr 1b sondern 1a auf diesen Fall zutrifft.

Damit ist eine befristete "Berechtigung zum Besitz" dieser Waffe gegeben, die auch zumindest für diese Grenzübertritte ausreicht.

Das die Waffe nicht auf seiner WBK steht, sollte daher unerheblich sein.

Es soll ja sogar Länder auf dieser Welt geben, die in DE Erlaubnispflichtige Waffen ohne Erlaubnis erwerben lassen.

Wie weist denn ein solcher (nicht EU)Waffenbesitzer an der DE-Grenze seine Besitzberechtigung nach??

Gruß

MaWo

Geschrieben

Ob 1a oder 1b halte ich hier für unerheblich, denn es geht mir in erster Linie um den Geltungsbereich "Beförderung von einem Ort zu einem anderen Ort" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG.

Also ich sehe es so:

die Beförderung beschränkt sich auf das Bundesgebiet, weil im WaffG nur bei der Mitnahme und Verbringung ein Grenzübertritt definiert ist. Vergleichbar mit einer WBK, die ja auch nur in BRD Gültigkeit hat.

Bis zur Grenze kann ich also als Besitzberechtiger ohne weiteres befördern bzw. zum vom Bedürfnis umfassten Zweck transportieren. Sobald ich die Grenze übertrete, erfülle ich den Tatbestand der Verbringung bzw. hier der Mitnahme.

Da die Mitnahme in einen Drittstaat erfolgt, kann ich sie gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 8 erlaubnisfrei durchführen (für andere EU-Länder braucht man den EFP, in den wohl auch eine geliehene Waffe eingetragen werden kann, weil man ja auch mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG zum Besitz berechtigt ist).

Der Zöllner meines Kunden hat das allerdings anders gesehen. crazy.gif

Die Auffassung von UMeisen würde mich an dieser Stelle sehr interessieren. Kommt, rufen wir mal alle:

Uuuuuuuuuuuuuuuuuuddddddddddooooooooooooooo !!!! smile.gif

Geschrieben

Sofern UMeisen nichts anderweitiges mehr bringt, können wir wohl als Fazit festhalten:

die Beförderung mit §38 1e-Beleg (wenns in EU-Länder geht zusätzlich mit EFP-Eintrag der Leihwaffe mit 1 Monat Gültigkeit unter Feld Nr. 4) findet bis zur Grenze statt und wird nach Grenzübertritt zur Mitnahme.

Somit kann man auch mit Leihwaffen ins Ausland fahren.

Geschrieben

Nach Insiderinformationen sollen mal vor so 65 Jahren einige Deutsche mit ihren Waffen nach Frankreich gekommen sein, obwohl sogar der französische Zoll sowie die französische Regierung was dagegen hatten. Der Einspruch wurde aber einfach überstimmt. Allerdings wurden dann bei deren Abreise die meisten Waffen einbehalten und einige wieder für teueres Geld zurückverkauft.

Gruß

Makalu

Geschrieben

In Antwort auf:

Nach Insiderinformationen sollen mal vor so 65 Jahren einige Deutsche mit ihren Waffen nach Frankreich gekommen sein


Laß mich raten, das angegebene Bedürfnis "Sportschießen" wurde nach Überprüfung durch die französischen Behörden am Ende nicht anerkannt?

Geschrieben

In Antwort auf:


In Antwort auf:


Nach Insiderinformationen sollen mal vor so 65 Jahren einige Deutsche mit ihren Waffen nach Frankreich gekommen sein


Laß mich raten, das angegebene Bedürfnis "Sportschießen" wurde nach Überprüfung durch die französischen Behörden am Ende nicht anerkannt?


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Gruß

Michael

Geschrieben

In Antwort auf:

Nach Insiderinformationen sollen mal vor so 65 Jahren einige Deutsche mit ihren Waffen nach Frankreich gekommen sein, obwohl sogar der französische Zoll sowie die französische Regierung was dagegen hatten. Der Einspruch wurde aber einfach überstimmt. Allerdings wurden dann bei deren Abreise die meisten Waffen einbehalten und einige wieder für teueres Geld zurückverkauft.

Gruß

Makalu


Opa macht sich Sorgen, daß sein Enkel die ganze Zeit nur vor dem PC zubringt und zockt. "Sag mal, willst du nicht mal ausgehen und was mit deinen Freunden machen?"

"Ja, schon, aber was können wir denn mal machen, Opa?"

"Also, weißt du, als ich in deinem Alter war, bin ich mit meinen Freunden nach Paris ins Moulin Rouge gefahren. Wir haben uns ganz fürchterlich besoffen, uns den Bauch vollgeschlagen, die Bardamen befummelt, dem Barkeeper die Theke vollgekotzt, und sind dann ohne zu zahlen wieder abgehauen. Mann, war das lustig..."

Gesagt, getan... nach einiger Zeit sieht der Opa seinen Lieblingsenkel wieder, der einen dicken Gips trägt. "Was ist denn mit dir passiert, mein Junge? Hattest du einen Unfall?"

"Nein, eigentlich bin ich nur mit meinen Freunden nach Paris ins Moulin Rouge gefahren, wie du mir erzählt hast. Wir haben fürstlich getafelt, uns die Hucke vollgesoffen, die Mädels angegrabscht, dem Barkeeper die Theke vollgekotzt, und wollten dann ohne zu bezahlen verschwinden. Da haben sie uns windelweich geprügelt."

"Tja," meint der Opa, "mit wem wart ihr denn da?"

"Mit der TUI, Opa."

"Ah, siehst du, das war euer Fehler. WIR waren damals mit der Wehrmacht da..."

Geschrieben

Hallo Sachbearbeiter,

ich bin der gleichen Meinung wie Du. Ist zugegebenermaßen manchmal vielleicht etwas ungewohnt z.B. für Zöllner, daß kein WBK-Eintrag vorliegt, aber vom Gesetz gedeckt. Dein Kunde muß halt nur eine eigene WBK und einen Beleg vorlegen können, aus dem sich ergibt, daß die Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Udo

Archiviert

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