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IGNORED

Anschreiben vom LA


Scheibenschütze

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Dieses Schreiben hat unser Vorsitzender vom zuständigen LA diese Woche erhalten

Vollzug des Waffengesetzes

Sehr geehrter Herr ....,

aus gegebenen Anlass möchten wir Sie bitten, nochmals umfassend zu prüfen, ob alle Mitglieder Ihres Vereins, die im Besitz von waffenrechtlichen Erlaubnissen sind, ihrer Verpflichtung regelmäßig am Übungsschießen des Vereines teilzunehmen nachkommen und somit das Bedürfnis für die entsprechenden Waffen auch weiterhin rechtfertigen.

Sollten diesbezüglich Unstimmigkeiten auftreten, möchten wir Sie bitten, uns hierüber unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen und Daten umgehend zu informieren, damit dann eine Prüfung des Sachverhaltes durch uns erfolgen kann.

Falls Ihnen keine dahingehenden Tatsachen bekannt sein sollten, bitten wir darum uns Fehlmeldung zu übermitteln. Als Termin Ihrer Rückmeldung haben wir uns den 11.06.02 vorgemerkt. Bitte ermöglichen Sie bis dato die Übermittlung der entsprechenden Informationen an das Landratsamt ....., Rechts- und Ordnungsamt.

Für Ihre Bemühungen bedanken wir uns im Voraus.

Was haltet Ihr von diesen Schreiben ? Mich macht stutzig, das hier überhaupt kein Hinweis auf geltende § erfolgt. So ein Schreiben haben wir all die Jahre seit Vereinsgründung noch nie erhalten. Sollen wir jetzt alle Schießbücher einsammeln und eine Liste machen wer wann wieviel mal Schiessen war ?

Müßte das LA eigentlich nicht den einzelnen Schützen anschreiben ? Oder gibt es an der Aufforderung nichts zu rütteln ?

Dazu hätte ich gerne eure Meinung, bevor wir auf den LA vorstellig werden.

Scheibenschütze

FWR 3253

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Hallo Scheibenschütze,

ich denke dieses Schreiben ist ohne rechtliche Grundlage, daher auch das bitten um Meldungen. Ich bin der Meinung daß sich eine Vorstandschaft nicht als Handlanger von Behörden benützen lassen sollte.

Es spricht aber nichts gegen eine gute Zusammenarbeit im Sinne des Gesetzes mit der Behörde.

Gruß Hotte

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Zitat:

Original erstellt von Hotte:

(...) Es spricht aber nichts gegen eine gute Zusammenarbeit im Sinne des Gesetzes mit der Behörde.

Gruß Hotte

Hi Scheibenschütze,

genau, mit Betonung auf "im Sinne des Gesetzes".

Und wenn die Rechtsgrundlage nicht angegeben ist, mal freundlich nachfragen!

Grüße,

Revolverschütze

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Na bitte, klappt doch immerwieder. Dreister Vorstoß und im Sinne des "Gutwetters" sinniert man, wie man damit umzugehen hat. Dabei ist das eigentlich eine klare Sache, denn die Meldepflicht war ein angedachter Bestandteil der Novelle vom 26.4., inwieweit das letztlich Gesetz wird, steht - wie auch so manches andere - völlig in den Sternen.

Insofern gibt es darauf nur zwei mögliche Antworten: Ablage P (P wie Papierkorb) oder

" Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bestätigen den Eingang Ihres o.g. Schreibens, sehen aber mangels existierender Rechtsgrundlage und angesichts andernorts noch in der Diskussion befindlichen Fragen zum Datenschutz aktuell keinen Anlaß Ihrer Bitte zu entsprechen.

Wir sind hingegen überzeugt, dass Sie uns in angemessener Frist über die Ihrem Schreiben zugrundeliegenden Verordnungen und Gesetzesvorgaben informieren werden, andernfalls betrachten wir - Ihr freundliches Einverständnis voraussetzend - Ihr vorgenanntes Schreiben als gegenstandslos.

MfG

...."

Von wo kommt dieser Unsinn eigentlich ? Hört sich - sorry - "münchnerisch" an....

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Diese Art von Zusammenarbeit ist nicht notwendig!

Würde ebenfalls schriftlich meine Bedenken äussern und um die entsprechende Rechtsgrundlage bitten.

Eine Überprüfung des einzelnen Sportschützen ist natürlich von seiten der Behörde machbar. Diese sollte aber direkt über den Betroffenene erfolgen.

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Mein rechtlicher Rat

Es gibt zwei Handlungsmöglichkeiten

1. Stempelkissen mit roter Farbe kaufen und einen Stempel mit dem Text "Gelesen und gelacht!" anfertigen lassen.....

oder

2. In die runde Ablage unter dem Schreibtisch legen.

Die Arbeit, darauf zu antworten und sich auf eine Diskussion einzulassen, würde ich den Damen und Herren nicht widmen. Ich tendiere daher selbst zu Vorschlag zwei.

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habt ihr schon mal mit dem zustaendigen sachbearbeiter auf dem la gesprochen(telefon/persoenlich)?

waere vielleicht ganz angebracht, da ein einfaches rueckschreiben mit der nachfrage nach der gesetzl. grundlage vielleicht falsch aufgefasst wird. da euer verein nix zu verbergen hat, kann man das wohl besser persoenlich klaeren und hat somit in zukunft ruhe.

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Ich zitier einfach mal von der FWR-Seite, Rechtsecke, Datenschutzgesetz gilt auch für Sportschützen und Jäger: (Wie gut das daß zitieren auch mit <strg+c> <strg+v> klappt!)

Der interessanteste Satz ist meines Erachtens nach: "Sofern einer der betroffenen Bürger der Weitergabe der Daten durch seinen Verein begründet widerspricht, ist diese nicht erlaubt!"

ZITAT ANFANG

Datenschutzgesetz

gilt auch für Sportschützen und Jäger

In mehreren Bundesländern, darunter insbesondere Berlin und NRW, fordern die Waffenrechtsbehörden die Waffenbesitzer oder Vereine zur Erteilung von Auskünften auf.

In NRW werden Sportschützen aufgefordert, Fragebogen über die Ausübung des Schießsports, Teilnahme an Wettbewerben auszufüllen, für den Fall der Weigerung wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren angedroht, verschiedene Verfahren wurden bereits eingeleitet.

In Berlin werden die Schützenvereine angeschrieben und gefragt, ob sie sich nicht an dem "Kampf gegen die Scheinschützen" beteiligen wollen und inaktive Schützen und Vereinsaustritte in kompletten Listen an die Behörde melden können.

Da uns zu diesen Vorfällen nach wie vor Anfragen erreichen, andererseits die mitgeteilte Handhabung der beteiligten Behörden und Vereine rechtlich bedenklich bis rechtswidrig ist, nochmals ein Überblick über die datenschutzrechtlichen Aspekte, die auch die Vereine betreffen:

Ziel der beiden im Ansatz unterschiedlichen Vorgehensweisen ist eindeutig die Gewinnung von Daten, welche dokumentieren sollen, daß der WBK-Inhaber kein "Bedürfnis" (mehr) hat. Damit sollen die Grundlagen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarten wegen zwischenzeitlich weggefallenem Bedürfnis geschaffen werden.

Die Frage lautet nun ganz einfach:

Auf welcher gesetzlichen Grundlage dürfen Behörden derartige Daten überhaupt abfragen? Dürfen Vereine die Daten, die die Behörde abfragen will, 1. überhaupt "sammeln" und wenn ja 2. weitergeben?

Erfreulicherweise ist das Bundesdatenschutzgesetz eine Norm zum Schutz der Bürger, nicht aber der Behördeninteressen. So schreibt dieses Gesetz vor, daß personenbezogene Daten bei Dritten nur in sehr eingeschränktem Umfang erhoben (gesammelt) werden dürfen. Bei Vereinen beispielsweise sogar nur beschränkt auf bestimmte Informationen, wie Name, Geburtsdatum etc.

Selbst wenn Daten gesammelt werden dürfen, heißt das noch lange nicht, daß sie Dritten zugänglich gemacht (weitergegeben) werden dürfen. Sofern einer der betroffenen Bürger der Weitergabe der Daten durch seinen Verein begründet widerspricht, ist diese nicht erlaubt!

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist dem so. Aber bekanntlich ist dort, wo ein Wille ist, auch ein Weg. In diesem Falle sind es wohl Behördenwille und Dienstweg. Das LKA Berlin dreht den datenschutzrechtlichen Spieß einfach um und bittet die Vereine in einem freundlich formulierten Anschreiben um freiwillige Mithilfe. Offensichtlich hofft das LKA, daß man auf diesem Wege zumindest an eine Vielzahl der gewünschten Daten kommen wird. Glatt übersehen (?) wird hierbei zum einen, daß sich unter Umständen auch der Vereinsvorstand, der diese Daten tatsächlich weitergibt, rechtswidrig verhält und ein derartiges Verhalten auf Antrag auch strafrechtlich verfolgt werden kann. Zum anderen, daß auch die Abfrage dieser Daten rechtlich nicht gedeckt sein könnte.

Völlig unverständlich wird dieses Vorgehen, wenn man einen Blick in § 10 Abs. 4 Berliner Landesdatenschutzgesetz wirft. Danach ist die Erhebung von Daten bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs ohne Kenntnis des Betroffenen nur zulässig, wenn eine Rechtsverordnung dies vorsieht. Eine solche existiert jedoch eindeutig nicht! Das rechtswidrige Abrufen von Daten wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Den Vorständen von Vereinen - nicht nur der Berliner Vereine - ist in jedem Falle bei der Weitergabe von Daten von Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern höchste Vorsicht anzuraten, da ohne weiteres Strafverfolgung drohen kann.

Für den einzelnen Sportschützen sollte grundsätzlich gelten, daß die Daten, die der Verein zwangsläufig speichern muß, zum einen auf ein Minimum reduziert und zum anderen vor der unbefugten Weitergabe an Dritte geschützt werden sollten. Dies kann durch entsprechenden Widerspruch gegenüber dem eigenen Verein bezüglich der Weitergabe von Daten geschehen. Entscheidend ist aber, daß bisher keine gesetzliche Verpflichtung zum Sammeln relevanter Daten durch die Vereine und Verbände existiert!

In Nordrhein-Westfalen sind sich die Waffenbehörden wohl ebenfalls nicht so ganz über die datenschutzrechtliche Tragweite ihrer Vorgehensweise im Klaren. In dem als "Modellversuch" deklarierten Rundschreiben an die Sportschützen werden neben der Behörde bereits bekannten Daten auch Daten zur Ausübung des Schießsports erhoben. Gestützt wird dies auf die Vorschrift des § 46 WaffG. Diese verpflichtet den Waffenbesitzkarteninhaber tatsächlich, der Waffenbehörde mit den für die Durchführung des WaffG erforderlichen Angaben Rede und Antwort zu stehen. Daß der zuständigen Waffenbehörde ein Wohnsitzwechsel o. ä. mitgeteilt wird, versteht sich auch für den Sportschützen von selbst. Die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Daten nach § 46 WaffG wird jedoch ausdrücklich auf solche Daten beschränkt, die zur Durchführung des Waffengesetzes dienen. Da das Waffengesetz eine Regelung zur nachträglichen Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses nicht kennt, besteht für die Erhebung derartiger Daten keine Rechtsgrundlage, sie ist unzulässig.

Zur Klarstellung: Daß eine Waffenbehörde zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten benötigt, steht außer Frage. Jeder Waffenbesitzkarteninhaber wird selbstverständlich auch seinen Informationspflichten nach § 46 WaffG nachkommen. Es obliegt jedoch bereits der Behörde zu überprüfen, ob die Erhebung bestimmter Daten von dieser Ermächtigungsnorm gedeckt ist. Ist dies nicht der Fall, hat eine Erhebung solcher Daten bereits zwingend zu unterbleiben.

Die Tatsache, daß Waffenbesitzkarteninhaber die Behörde auf diesbezügliche Fehler hinweisen muß, ist betrüblich genug, denn im Rechtsstaat muß gelten: Der Zweck heiligt nicht die Mittel, weder für den Bürger, noch für den Staat!

ZITAT ENDE

------------------

Gruß, Hartmut Rodney Hopperton.

(FWR-Mitglied 3921)

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>Da das Waffengesetz eine Regelung zur nachträglichen Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses nicht kennt

Dies sollte noch einmal extra hervorgehoben werden - den temporären Waffenbesitz haben wir ja gottlob (noch?) nicht.

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@Scheibenschütze

Macht das ja nicht!!!!!!!!!!!!!!1

Nicht wegen Gesetz blabla oder sonstwas; wegen E U C H.

UNSER LA MACHT DAS AUCH, der Verein ist drauf eingegangen. Unser Verein ist nicht mehr wie er war. ER IST NICHTS MEHR.

Also macht es nicht, wegen des Vereins und der Verein seid Ihr. Ihr würdet euch alles kaputt machen. Kein Sch.. geht mehr ins Vereinsheim, nach den Wettkämpfen wird sofort nach Hause gefahren, keiner traut dem anderen usw.

ICH habs erfahren wies wird. Lasst es!!

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Hallo !

Ich würde einfach erst mal zurückschreiben und nach der rechtlichen Grundlage für die Maßnahme fragen.

Danach gibt's im Prinzip 2 Möglichkeiten:

1. Die Behörde meldet sich nicht mehr. Damit sollte die Sache dann erledigt sein.

2. Die Behörde gibt eine Rechtsgrundlage an. Dann kann man diese weiter prüfen lassen und ggf. widerlegen.

------------------

Gruß JM

FWR-Mitglied 19XXX

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Könnte mir vorstellen das so etwas auch noch mit in den neuen Gesetztesentwurf mit eingebracht wird .Wenn man dann aus beruflichen Gründen mal 4-6Wochen nicht schiessen gehen kann,kannst du das Geraffel gleich abgeben und wieder weniger Waffen im Volk!! Bravo!!!

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Schönes Ding. Antwortet ja nicht auf diese netten Bitten des OA.

Wer auf die Bitten antwortet, verstösst gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Mit allen Möglichen Folgen. Wenn ein "gemeldetes" Mitglied zornig wird, ist die Anzeige nämlich nicht gegen das bittende OA, sondern gegen den meldenen zu stellen. Evt. stellt man damit sogar die Zuverlässigkeit in Frage.

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Kann mich meinen Vorrednern nur anschliessen. Offensichtlich soll hier nun die "Panik" in den Schützenvereinen genutzt werden, um Daten einzutreiben. "Aus gegebenen Anlass" ist jedenfalls keine Rechtsgrundlage; demnächst wird man "aus gegebenen Anlass" noch vom Fleck weg verhaftet, mit der Begründung man sei halt ein "üblicher Verdächtiger", oder wie? Da frage ich mich wirklich langsam, in was für einem Land wir leben!

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Die Krone der Maßnahme wäre ja, den Unterzeichner der Behörde wegen Anstiftung einer Straftat (oder so ähnlich) anzuzeigen und den Staatsanwalt mit der Sache zu beschäftigen...

(Okay, die juristische Vorbildung springt mir nicht gerade aus der Tastatur...)

wink.gif

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Zitat:

Original erstellt von Palermo:

Die Krone der Maßnahme wäre ja, den Unterzeichner der Behörde wegen Anstiftung einer Straftat (oder so ähnlich) anzuzeigen und den Staatsanwalt mit der Sache zu beschäftigen...

(Okay, die juristische Vorbildung springt mir nicht gerade aus der Tastatur...)

wink.gif

Der Staatsanwalt wuerde das machen was Ihr machen solltet: Das Teil in den Muell schmeissen.

Allerdings waere ich vorsichtig, wie ich mit meiner Behoerde umgehen wuerde, denn die Jungs/Maedels haben auch ein Gedaechnis und man weiss nicht wie die Zukunft aussieht. Ich wuerde wenn persoenlich darauf angesprochen sagen, dass wir (der Verein) darueber nachdenken wie wir das machen koennen. Als Verein wuerde ich nichts machen und mich auch nicht aeussern. Lass die duch schreiben was die wollen.

Und wenn Ihr schon Jemanden anzeigen wollt, dann nicht die Behoerden mit denen Ihr zukuenftig arbeiten muesst, sondern das Pack vom Jornalisten.

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ARMED MEN ARE CITIZENS

UNARMED MEN ARE SUBJECTS

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Junge, Junge, Junge,

seid bloß lieb zu den Behörden???

Zu Behörden die sich solche Dinger erlauben?

Sitzen wir hier wie das Kaninchen vor der

Schlange? Haben wir irgendeinen Grund dazu?

Leute werdet wach; nicht alles kann mit "ver-

nünftig miteinander umgehen" entschuldigt

werden. Wenn überhaupt, dann ist das keine

Einbahnstraße und Rechtsbruch damit eindeutig

nicht! gemeint.

In die Rundablage!

Gruß Pit

Der Herr soll sie strafen.....

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