Guest martinincanada Posted July 12, 2004 Share Posted July 12, 2004 Hallo, wer kann mir bitte zwei Begriffe erklären? CIP-Bestimmungen Ist es richtig, das alle außerhalb der EU erworbenen Waffen vor ihrer Einfuhr nach Deutschland zunächst in Deutschland beschossen werden müssen? Besitzstandswahrung Wie ist dieser Befriff im Zusammenhang mit dem Waffenrecht definiert? Angenommen ich besitze als Deutscher einige Jagdwaffen im Ausland und möchte diese nach Deutschland einführen. Kann man mich zwingen, diese Waffen zu verkaufen bzw. kann man mir als Deutscher die Einreise zusammen mit den Waffen verweigern, oder werden mir die Waffen an der Grenze angenommen? Was würde passieren, wenn ich als Deutscher mit einem großen Koffer voller Jagdwaffen und meiner ausländischen Waffenbesitzkarte am Flughafen stehe und einreisen möchte. Außerdem: Kann ich Deutscher, der im Ausland lebt und dort waffenrechtigt ist, eine Waffe in Deutschland kaufen und mit in das Ausland (nicht EU) nehmen? Aktueller Fall: Ein Bekannter hat zwei Büchsen geerbt und möchte diese mir zukommen lassen. Würde die Waffen gerne persönlich in Deutschland abholen und zurück fliegen. Viele Fragen und vielleicht einige Antworten? Herzlichen Dank Martin Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jennerwein Posted July 12, 2004 Share Posted July 12, 2004 In Antwort auf: Ist es richtig, das alle außerhalb der EU erworbenen Waffen vor ihrer Einfuhr nach Deutschland zunächst in Deutschland beschossen werden müssen? Das ist definitiv falsch. Die Waffen können in Deutschland erst beschossen werden, nachdem sie eingeführt wurde. In Antwort auf: Besitzstandswahrung Wie ist dieser Befriff im Zusammenhang mit dem Waffenrecht definiert? Gar nicht In Antwort auf: Angenommen ich besitze als Deutscher einige Jagdwaffen im Ausland und möchte diese nach Deutschland einführen. Kann man mich zwingen, diese Waffen zu verkaufen Nein In Antwort auf: bzw. kann man mir als Deutscher die Einreise zusammen mit den Waffen verweigern, Dir nicht, aber den Waffen In Antwort auf: oder werden mir die Waffen an der Grenze angenommen? Ja, außer Du hast eine Verbringserlaubnis der Waffenbehörde In Antwort auf: Was würde passieren, wenn ich als Deutscher mit einem großen Koffer voller Jagdwaffen und meiner ausländischen Waffenbesitzkarte am Flughafen stehe und einreisen möchte. siehe oben, ist eine Straftat nach dem Waffengesetz In Antwort auf: Außerdem: Kann ich Deutscher, der im Ausland lebt und dort waffenrechtigt ist, eine Waffe in Deutschland kaufen Nein In Antwort auf: und mit in das Ausland (nicht EU) nehmen? Nur mit einer Verbringungserlaubnis der Waffenbehörde In Antwort auf: Aktueller Fall: Ein Bekannter hat zwei Büchsen geerbt und möchte diese mir zukommen lassen. Würde die Waffen gerne persönlich in Deutschland abholen und zurück fliegen. Viele Fragen und vielleicht einige Antworten? Habe noch ein Verständnisproblem: sollen deutsche Waffen ins Ausland oder ausländische nach Deutschland? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Frank222 Posted July 12, 2004 Share Posted July 12, 2004 In Antwort auf: In Antwort auf: Außerdem: Kann ich Deutscher, der im Ausland lebt und dort waffenrechtigt ist, eine Waffe in Deutschland kaufen Nein Falsch! Ob Deutscher oder nicht spielt keine Rolle. Kaufen Ja, ausüben der tatsächlichen Gewalt nein Erwerb in der BRD mittels der entsprechenden Genehmigung des Heimatlandes bzw. ohne Genehmigung weil nicht gefordert! Übereignung der Waffe nur auf dem direkten Versandweg in das Heimatland. Gruß Frank Link to comment Share on other sites More sharing options...
9x19 Posted July 12, 2004 Share Posted July 12, 2004 Besitzstandswahrung ist z.B. im § 58 WaffG hinsichtlich des Altbesitzes enthalten. Es muß nicht immer noch für jeden auf der Packung "draufstehen". Von der Bedeutung dieses Wortes für den Rechtsstaates einmal ganz abgesehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted July 12, 2004 Share Posted July 12, 2004 @martinincanada: zuerst mal ist für Dich als Deutscher mit Wohnsitz außerhalb Deutschland zuständig das Bundesverwaltungsamt Köln Abteilung II, Referat II B7 Barbarastraße 1 50728 Köln Tel.: 0049-1888/358-4110 Fax: 0049-1888/358-714110. Dorthin würde ich alle Deine Fragen stellen, die Waffen betreffen und gemeinsam eine Lösung finden. Es ist für uns hier nämlich nicht so einfach, den ganzen Zusammenhang zu vermuten und Pauschalantworten zu geben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest martinincanada Posted July 12, 2004 Share Posted July 12, 2004 Vielen Dank! Eure Antworten sind keine Pauschalantworten sondern sehr hilfreich. Sie werden wir helfen an richtiger Stelle, die richtigen Fragen zu stellen->>BVA! Dennoch: Zu Jennerwein und Euch allen--> Mein Problem: Mein Kumpel hat in Deutschland zwei Langwaffen geerbt. Er hat keinen Jagdschein und beantragt gerade eine vorläufige Waffenbesitzkarte. Da er kein Jäger ist möchte er mir die Waffen überlassen. Wie bekomme ich die "Wummen" möglichst geschmeidig nach Canada - natürlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften? ...und zweitens: Ist es tatsächlich so, dass meine in Canada erworbenen Waffen, sollte ich sie tatsächlich irgendwann nach Deutschland einführen dürfen, in Deutschland beschossen werden müssen? Es sind völlig normale Winchester, Savage usw. Büchsen mit allen Stempeln. Sollte das definitiv der Fall sein, dann lasse ich den ganzen Krempel ohnehin in Canada, weil es mir zu blöd wird. Vielen Dank Martin Link to comment Share on other sites More sharing options...
skipper Posted July 12, 2004 Share Posted July 12, 2004 Moin, zum Beschuß: Jede Waffe in Deutschland muß ein deutsches Beschußzeichen, bzw. ein gleichwertiges Beschußzeichen besitzen. Als gleichwertig sind u.a. Belgien, Chile, ehm. DDR, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Österreich, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn und Großbritannien anerkannt Der Beschuß kann auch nach der Einfuhr erfolgen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jennerwein Posted July 12, 2004 Share Posted July 12, 2004 So schlimm ist das mit dem Beschuß wieder auch nicht. Man bringt die Waffen zum nächsten Beschußamt und gut ist. Wenn Du in D neue Waffen kaufst ist das auf keinen Fall günstiger, hier sind die Preise höher als auf der anderen Seite des Atlantik (u. a. wegen dem Beschuß). Die Kosten bleiben übrigens im zweistelligen Bereich pro Waffe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
karl22 Posted July 13, 2004 Share Posted July 13, 2004 Hallo, wenn die Waffe in de geerbt wurde müssste sie schon beschossen sein. Karl Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jennerwein Posted July 13, 2004 Share Posted July 13, 2004 In Antwort auf: Mein Problem: Mein Kumpel hat in Deutschland zwei Langwaffen geerbt. Er hat keinen Jagdschein und beantragt gerade eine vorläufige Waffenbesitzkarte. Da er kein Jäger ist möchte er mir die Waffen überlassen. Wie bekomme ich die "Wummen" möglichst geschmeidig nach Canada - natürlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften? Hallo, das ist relativ einfach zu lösen: Dein Kumpel besorgt sich eine Verbringserlaubnis für die Waffen und besucht dich dann Kanada oder schickt die Sachen mit der Post. Über die Einfuhrbestimmungen in Kanada kann ich allerdings wirklich nichts sagen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
skipper Posted July 13, 2004 Share Posted July 13, 2004 In Antwort auf: Mein Problem: Mein Kumpel hat in Deutschland zwei Langwaffen geerbt. Er hat keinen Jagdschein und beantragt gerade eine vorläufige Waffenbesitzkarte. Moin, Du schreibst Dein Kumpel bekommt/beantragt eine vorläufige WBK. Ich hoffe, das dies nur ein Übermittlungsfehler ist und Dein Kumpel eine unbefristete WBK erhält (die ihm auch zusteht), denn was ist, wenn aus igendwelchn Gründen mal eine Frist überschritten ist? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted July 13, 2004 Share Posted July 13, 2004 Mit vorläufiger WBK ist wohl gemeint, dass erst mal die Erben-WBK ausgestellt wird, damit dann später in aller Ruhe die Überlassung an "Martin in Kanada" erfolgen kann. Mit Verbringungserlaubnis wäre das dann auch kein Thema... Link to comment Share on other sites More sharing options...
skipper Posted July 13, 2004 Share Posted July 13, 2004 Moin Sachbearbeiter, vermutetet hatte ich das auch, aber ist es wirklich so? Was passiert wenn ein Erbe zu einem anderen SB kommt und sagt: Ich brauche vorübergehens eine Erben-WBK, will die Waffen aber in 2 Monaten verkaufen? Oder vielleicht als Erbe diese Befristung in dem Antrag mit angeben? Es könnte möglicherweise einige SBs geben, welche dann eine befristete WBK auf x Monate daraus machen, oder? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted July 13, 2004 Share Posted July 13, 2004 Nö, das glaub ich net. Befristungen sind eigentlich nur dann angezeigt, wenn lediglich ein vorübergehendes Bedürfnis besteht. Bei der Erben-WBK gehts aber gar nicht ums Bedürfnis, sondern nur um zuverlässig oder nicht. Deshalb wird die entweder (dauerhaft) ausgestellt oder eben halt nicht. Wenn man von vornherein weiß, dass die Erbwaffe nach zwei Monaten den Besitzer wechselt, wäre eine vorübergehende Verwahrung durch einen WBK-Besitzer die günstigere und praktikablere Lösung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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