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Munitionserwerb für Sportschützen in RP


fernando

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Geschrieben

Was sieht das Waffengesetz als Munitionserwerbs-Erlaubnis

vor: Munitionserwebschein, der nach 4 Jahren neu beantragt werden muß wie ein Neuantrag, oder Eintrag in die WBK.

Für eine rasche Antwort wäre ich sehr dankbar.

Geschrieben

Wenn Du eine Waffe im entsprechenden Kaliber auf der WBK hast, bekommst Du den Munitionserwerb normalerweise ebenfalls auf die WBK, anderes ist mir unbekannt. Es gibt aber die Möglichkeit (hatte ein Verein hier mal), den Mitgliedern einen MES für Munition zur Vereinswaffe auszustellen. Hintergrund war der, daß dieser Verein keinen eigenen Schießstand hatte und die Mitglieder deshalb teils einzeln zu verschiedenen Ständen fuhren und dafür jeweils die Vereinswaffe mitnahmen. Damit jeder seine eigene Munition hatte und diese nicht jedes Mal irgendwo abholen mußte, wurde das so geregelt.

Geschrieben

Bei uns hier stempelt die Behörde die Munitionsberechtigung nur bei Jägern in die WBK. Bei allen anderen Bedürfnissen, also auch bei Sportschützen, stellt sie gelbe Muntionserwerbsscheine aus. Das führt bei mir zu der seltsamen Situation, daß ich für alle Kurzwaffen bis auf eine den Stempel in der WBK habe. Die eine Waffe wurde auf einem anderen Bedürfnis angeschafft und ein MES dafür ausgestellt. Den Stempel in die WBK gibt es nach der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung des Bedürfnisses (früher nach 5 Jahren, inzwischen ist das auf 3 Jahre geändert worden).

Die Gebräuche scheinen lokal sehr unterschiedlich zu sein.

Geschrieben

Erst mal Danke für die raschen Antworten!

Die Frage ist, ob der Gesetzgeber vorschreibt, daß der Munitionserwerb bei Sportschützen alle 5Jahre neu überprüft

wird durch den Antrag auf einen Munitionserwebschein oder

das der Munitionserwerb mit Ausstellung der WBK, also eigentlich ohne Laufzeitbeschränkung wie beim MES erteilt werden soll?

Dies müßte duch eigentich klar geregelt sein oder ist das

nach dem Gesetz reine Ermessenssache ?

Geschrieben

In Antwort auf:

Die Gebräuche scheinen lokal sehr unterschiedlich zu sein.


ANSCHEINEND!! Also ICH kenn das gar nicht anders als einen Stempel in die WBK, gilt FÜR IMMER und heisst dann nicht Munitionserwerbsschein (MES) sondern Munitionserwerbsberechtigung(MEB).

Das einzige was man bei uns "richtig" machen muss ist das Kreuzchen im Antrag. Wenn man das falsch setzt (bei MES) bekommt man die auch. Aber wozu?? Wir wurden damals sogar in der Sachkundeprüfung darauf hingewiesen das Krecuzchen immer schön bei MEB zu machen und die gilt nun schon seit ich mit dem Schiessen angefangen habe.

Geschrieben

Die Antwort gibt das Waffengesetz:

§4

...

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.

§9

...

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.

...

Es ist sinnvoll das Waffengesetz mal komplett durchzulesen, es steht alles drin.

Geschrieben

Bitte nicht so kompliziert machen, wo es doch gar nicht so schwierig ist.

Wie Smithy richtig sagt, wird die Munitionserwerbsberechtigung im Regelfall in die WBK eingetragen. Es gibt nun aber auch Fälle, in denen entweder

- nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen ist oder

- die Waffe erlaubnisfrei ist, die Munition dazu aber nicht (z.B. Pyroknaller für Startpistolen).

In diesen beiden Fällen werden Munitionserwerbsscheine ausgestellt, die sechs Jahre zum Erwerb von Munition gültig sind, zum Besitz derselben unbefristet.

Generell kein Munistempel in WBK bei Sportschützen ist rechtswidrig ! shocked.gif

Geschrieben

Vor Jahren hatte mein Sachbearbeiter in RP für die ersten 5 Jahre nur MunErwerbsscheine ausgestellt, danach bekam man dann den Stempel in der WBK. Warum das so war frown.gif? Ich denke mal er hat sich seine eigenen Theorien von "Scheinschützen", Waffenbeschaffungsvereinen etc. gestrickt.

Den Schein habe ich immer noch als Erinnerung, jungfreulich wie am ersten Tag, §27SprengG sei dank.

Gruß Stefan

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