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IGNORED

Passivmitglieder "entwaffnen"


Hagen

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In Antwort auf:

Ich weiß nicht ob sie's wußten. Woher stammt denn die Zahl
18
(...)


Die Zahl 18 wurde mir von dem SB aus dem BMI folgendermaßen erklärt (kein Witz, O-Ton):

"Also, 18 ist das 1,5 fache von 12" (Rein RECHNERISCH nachvollziebar)

"Ursprünglich ging man bei denm Begriff des regelmäßigen Schießens von wenigstens 1 x im Monat aus"

"Jetzt kann es aber mal vorkommen, auch wenn es sicher selten ist, daß einer seinen Jahresurlaub AM STÜCK nimmt. Er war dann also 1 oder 2 Monate nicht am Stück schießen."

"Und daher, die Intention war ursprünglich anders und ich bin auch nicht glücklich darüber, wie es jetzt plötzlich dasteht, aber ....." (*den Gedankensprung habe ich nicht verstanden*) "... = 18".

Ich bemühe mich weiterhin um das vollständige Schriftstück (inkl. Kopf- und Fußzeilen).

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Ich habe mal gehört, daß es eine Untätigkeitsklage nach drei Monaten Nixtun geben soll, die sich auf den Erlaß des unterlassenen Verwaltungsaktes richtet (§ 42 VwGO).

hemo chrisgrinst.gif

der beantragt, den Antrag auf Erlaß des VA rechtsmittelfähig zu bescheiden

rolleyes.gif

Guest Daytona
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In Antwort auf:

...

Habt Ihr schon mal gesehen, dass eine Beschwerde nach fast 5 Monaten immer noch nicht den handelnden Beamten/Behörde zwecks Stellungnahme o.ä. erreicht hat?...


ganz ehrlich:

wer sowas mit sich machen lässt, ist selber schuld kotz.gif

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Dann schaut Euch in meinem Fall doch bitte einmal den "Tresor-Altbesitzfall" in der Waffenrechtsecke an.

Besonders den Hinweis mit dem Haftungsumfang der Örag.

Dann reden wir weiter!

VG

Christian

Guest Daytona
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In Antwort auf:

Dann schaut Euch in meinem Fall doch bitte einmal den "Tresor-Altbesitzfall" in der Waffenrechtsecke an.

Besonders den Hinweis mit dem Haftungsumfang der Örag.

Dann reden wir weiter!

VG

Christian


wieso ? klagen kann man doch auch ohne rs.

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Soeben mit meinem zuständigen SB teleniert.

Ein Schreiben, wie Hagen es auszugsweise eingestellt hat, liegt ihm nicht vor.

Er kann sich lediglich vorstellen, dass "jemand etwas aus dem Entwurf der VwV zur Anwendung bringen will".

Guest Daytona
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In Antwort auf:

@Daytona

Hast Du eine Ahnung, was so ein Vw-Fall durch mehrere Instanzen (ggf. mit Gutachtern und auch Anwälten) kostet?


ja.

ich weiss auch, wie teuer waffen sind.

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In Antwort auf:

...

"Also, 18 ist das 1,5 fache von 12" (Rein RECHNERISCH nachvollziebar)

...


Ein Jahr hat 12 Monate. Training im 14 tägigen Abstand ergibt also 24 Trainingstage.

Wenn man nun die ganzen 6 Wochen Urlaub am Stück nimmt verliert man 6 Trainingstage, da man im Urlaub ja intensiver trainieren könnte.

24 - 6 = 18

Na ist das nicht logisch ? AZZANGEL.gif

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DAS ist zu banal. Im Vergleich zu beispielsweise einer Rentenformel darf ich von soooo einer wichtigen Behörde schon eine locker-lässige ungerade Exponentialberechnung n-ten Grades erwarten. Mindestens. smirk.gif

  • 1 year later...
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Das muß mal wieder hoch...

18 / 12, Blockwartfunktion usw.

Hat irgend jemand dazu neue, aktuelle Erkenntnisse ?

Man wird bei uns im Kreise der Schützen von vielen "Fachleuten" und "vielwissenden Kameraden" richtig zugemüllt.

Wer kann Licht in die Grauzone bringen ?

(Sollte ich aktuelle Mitteilungen verschlafen haben, macht mich nieder)

Guest radio
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sagt mal, Freunde:

kann es sein, daß Ihr Euch wieder einmal gegenseitig verrückt macht , offensichtlich grundlos ?

Stille Post funktioniert auch hierbei , und ein Initialzünder bewirkt einen Steppenbrand.

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viel lärm um nichts, würde ich sagen.

factum ist, dass das sportschützenbedürfnis an die ausübung von schießsport gebunden ist. ist diese voraussetzung nicht mehr gegeben, können nach neuem recht (bei altbesitzwaffen von vor der 2002er novelle nicht (h.m.; str.)) die erlaubnisse (erwerb und besitz) für waffen und munition wohl widerrufen werden (str.).

das ausnahmsweise absehen von diesem widerruf wurde oben bereits angesprochen (§ 45 abs. 3 waffg).

eine 18er regel für die sportausübung oder ähnliches gibt es dabei nicht; weder im gesetz, noch in der verordnung.

im gegenteil heisst es im waffg ausdrücklich:

"§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1

anerkannten Schießsportverband angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist."

"mitglied" oder "jagdschein", nicht sportschießen oder jagdausübung und schon gar nicht wie oft.

der absatz 2 ist in diesen paragraphen erst im laufe des gesetzgebungsverfahrens gekommen. erklärungen aus der weit vorher geschriebenen begründung zum kabinettsentwurf sind deshalb völlig unbehelflich.

wenn meine quellen korrekt sind, geht der zweite absatz auf einen funktionär eines grösseren sportschützenverbandes zurück, der - im unterschied zum grossteil seiner kollegen, vor allem aus anderen verbänden - weniger durch grossmäuligkeit, als durch fachwissen und verstand auffällt.

die erwähnte 18er regel bzw. das monatliche schiessen hat als konkretisierung der regelmäßigkeit an ganz anderer stelle bedeutung:

"§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein

regelmäßig als Sportschütze betreibt..."

der ungestimmte rechtsbegriff "regelmäßig" muss ausgefüllt werde, da einmal schießen pro jahr wohl keinen sportschützen macht ;) . einmal im monat oder 18 mal im jahr ist ein strenger aber brauchbarer ansatz.

der nachweis erfolgt durch bescheinigung des verbandes/vereines bei antragstellung bzw. bei der überprüfung nach drei jahren. und zwar durch den sportschützen. der verein hat insoweit gar nichts zu melden (in doppelter bedeutung), schon gar nicht ungefragt. der antragsteller bzw. jungerlaubnisinhaber ist adressat des gebotes und sonst niemand.

der austritt aus einem verein/verband, der zum bedürfniswegfall führt ist hingegen zu melden (§ 15 abs. 5 waffg). nicht zu melden sind, um das nochmal zu sagen, die schießportlichen aktivitäten; weder von jung- noch von altmitgliedern (>3 jahre).

woher die ansicht kommt, dass aktivitäten der mitglieder zu melden sind ist mir nicht ersichtlich. blockwart ist kein geziemliches hobby....

Posted
die erwähnte 18er regel bzw. das monatliche schiessen hat als konkretisierung der regelmäßigkeit an ganz anderer stelle bedeutung:

"§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1.  das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein

    regelmäßig als Sportschütze betreibt..."

der ungestimmte rechtsbegriff "regelmäßig" muss ausgefüllt werde, da einmal schießen pro jahr wohl keinen sportschützen macht  ;) . einmal im monat oder 18 mal im jahr ist ein strenger aber brauchbarer ansatz.

der nachweis erfolgt durch bescheinigung des verbandes/vereines bei antragstellung bzw. bei der überprüfung nach drei jahren....

382122[/snapback]

Und genau da kommt doch die Regelung her: Vom Verband !!!

Beim VdRBw sollen 18 Schiessen im Jahr nachgewiesen werden, wenn ein Antrag gestellt wird, sonst geht nix. Woher die 18 Schiessen?-Kann ich nicht sagen.

Beim BSB-1874 ist sogar ein Verbandsmitglied der Meinung, dass pro Waffe 18 Schiessen nachgewiesen werden müssen??? Da müssten manche Vereinsmitglieder ja gleich ein Zimmer neben dem Schützenhaus mieten !!!

:peinlich::contra::icon13:

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Habe von meinem zuständigen SB gehört, daß die 12/18 Regelung in einer der ersten Versionen der Verwaltungsvorschrift aufgetaucht sein soll.

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Habe von meinem zuständigen SB gehört, daß die 12/18 Regelung in einer der ersten Versionen der Verwaltungsvorschrift aufgetaucht sein soll.

383059[/snapback]

Heißt das jetzt, dass man 12 Waffen in 18 Monaten kaufen muß oder sind es 18 Waffen in 12 Monaten? :confused:

Naja, ich fang' schon mal an zu sparen.

Gruß

357Mag

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