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IGNORED

Waffen ausleihen unter 21 mit WBK für .22


Gast

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Geschrieben

Endlich - Meine WBK ist fertig, muss nur noch abgeholt werden. (Ruger 10/22 bis max 200 Joule)

Kann ich damit eigendlich auch GK-Waffen von anderen Schützen ausleihen?

Ich bin 20 und ohne Psycho Test.

Geschrieben

Ich sehe keinen Grund, weshalb das nicht erlaubt sein sollte. Es muss halt mit deinem Bedürfnis in Zusammenhang stehen bzw. der sicheren Verwahrung dienen.

bye knight

Geschrieben

Hmm, das ist ja eine hochinteressante Frage und ein verdammt heißes Eisen dazu. icon14.gif

Also die Erlaubnisvoraussetzungen für eine eigene WBK mit GK-Waffen liegen bei Dir auf jeden Fall noch nicht vor, da Du noch nicht 21 bist.

Die Frage ist, ob die Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG so weit ausgelegt werden kann, dass der vorübergehend vom Bedürfnis umfasste Zweck auch dann ausreicht, wenn das Mindestalter nicht gegeben ist.

Bedürfnis und Mindestalter sind zwei paar Schuhe. Wie es knight auch sagt, spricht nach dem reinen Gesetzeslaut nichts dagegen. Aber: wenn was passiert, dürfte der Verleiher in Erklärungsnotstand kommen, weil er sich auch eine 21-jährige Person hätte suchen sollen.

Mein Rat: ich würde das lieber nicht tun. rolleyes.gif

Geschrieben

Hallo,

ich denke der Wille des Gesetzgebers sollte hier entscheidend sein. An der Stelle ist ein gewisse Alter und der Psycho-Test vorgesehen, wenn man in den Besitz von GK Waffen kommen will. Mit dem Ausleihen könnte man das ja umgehen und die einschlägigen Paragraphen wären sinnlos...

Steffen

Geschrieben

In Antwort auf:

....

Fakt ist, dass das zählt was im Gesetz steht, oder eben nicht, oder?

Gruß Stefan


... und dort steht:

"§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; ..."

Nun darf man sich streiten, was diese Formulierung genau bedeutet.

Geschrieben

Hallo,

ich glaube nicht, dass ein Gericht so urteilen würde. Sicher, das Gesetz ist an vielen Stellen nicht konsistent.

Aber dennoch, es ist an dieser Stelle ein gewisser Wille zu erkennen. Ein eventuell anderslautendes Urteil würde dem komplett entgegenstehen, man würde also etwas erreichen, was man unter allen Umständen vermeiden wollte.

Jeder über 18 besorgt sich eine WBK, für KK geht das ja. Für die nächsten Jahre wird nur noch geliehen, denn auch das ist ja nicht beschränkt(der Monat kann ja immer wieder beginnen). Vielleicht ist ja hier eine Geschäftsidee verborgen...

Steffen

Geschrieben

Ein "Bedürfnis" im Sinne des WaffG kann m.E. nur bestehen, wenn es auch nach den anderen Bestimmungen des WaffG "anerkennungsfähig" ist. Das ist hier nicht der Fall.

Der Gesetzgeber würde im vorliegenden Fall keine Bedürfnisbestätigung eines Verbands für eine GK Waffe anerkennen -also würde ich die auch nicht feststellen können und ihm deshalb keine GK Waffe ausleihen.

Ob das richtig ist ? Wie schrieb doch vor kurzer Zeit der Herr Streitberger so schön: Grenze der Auslegung ist der Wortsinn..

Den könnte man ja suchen gehen rolleyes.gif

Mouche

Geschrieben

Schon wahr grin.gif- aber diejenigen, die uns das EI namens WaffG gelegt haben,werden es auch erleben dürfen, daß noch so manche Ostern vorbeigehen, bevor die Gerichte den "Willen des Gesetztgebers" gesucht und rechtskräftig gefunden haben chrisgrinst.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

Der Gesetzgeber würde im vorliegenden Fall keine Bedürfnisbestätigung eines Verbands für eine GK Waffe anerkennen -also würde ich die auch nicht feststellen können und ihm deshalb keine GK Waffe ausleihen.


Nunja, dann dürfte ich mit meinem WBK-Eintrag für 9mm Pistole auch zB. keinen 38er Revolver oder .45er Colt ausleihen? Das Bedürfnis lautet ja schließlich auch anders....

bye knight

Geschrieben

Das ist ja nun wirklich was ganz Anderes, oder rolleyes.gif.

GK Waffe ist GK Waffe - rechtlich gesehen ist zwischen 7,65 und .454 kein Unterschied - den Unterschied den der Gesetzgeber zwischen KK und GK Waffen und den speziell daran geknüpften Alterserfordernissen oder Tests macht, brauch ich ja wohl nicht extra erklären cool.gif

Mouche

Geschrieben

Noch ein Aspekt:

Die Bescheinigung vom Verband kriege ich auch vorher. Ich hol sie mir auch drei Monate bevor ich 21 werde.

Geschrieben

Grundsätzlich hast Du natürlich recht, dass ein nein keine befriedigende Antwort ist. Aber 22.45 Uhr ist auch nicht gerade die beste Zeit zu Diskussion, wenn man nur noch schnell mal reinschauen will.

Zwischenzeitlich ist aber auch schon eine ganze Menge zu diesem Thema geschrieben.

Grundsätzlich gilt: lex speziales vor lex generalis. Das heißt, eine spezielle Regelung geht vor eine generelle Regelung.

Die erste generelle Regelung heißt: Keine Waffen unter 18 (§1 Absatz 2)

Dann kommen die Ausnahmen als spezielle Regelungen so z.B.

Der § 14 Erwerb und Besitz ..... durch Sportschützen

das ist die Rechtsgrundlage, warum die WBK mit Einschränkung erteilt wurde.

Der § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten.

Dort steht nun unter Absatz 1 Nr. 1

- als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

nun liegt hier aber nur eine Waffenbesitzkarte mit Einschränkung vor (nur .22). GK mag sein Wunsch sein kann aber nicht sein Bedürfnis, dass der Verband bescheinigt hat.

- die weitere Gefahr liegt aber beim Verleiher, er gibt seine Waffe an einen nicht Berechtigten ab und verstößt so gegen das WaffG.

Wenn man der hier teilweise vorgetragenen Logik folgen wollte, die die hier im § 12 geregelten Ausnahmen extensiv betrachtet, dann kann mir vielleicht jemand erklären, warum man nicht mit 18 Jahren ohne Psycho, GK schießen darf, weil doch im § 12 Absatz 1 Nr. 5 steht,

5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

Antwort:

Es geht deshalb nicht, weil das Schießen durch den § 27 als spezielle Regelung eingeschränkt ist.

Geschrieben

In Antwort auf:

nun liegt hier aber nur eine Waffenbesitzkarte mit Einschränkung vor (nur .22).


??? Die WBK hat doch keine Einschränkung? Es würde dem Besitzer lediglich ein Voreintrag auf eine GK-Waffe nicht gestattet. Aber dies ergibt sich nicht aus der WBK sondern aus dem §14. Und selbst dort wird nicht das Bedürfnis eingeschränkt, sondern einfach kategorisch gesagt, dass die Erlaubnis nicht erteilt wird. Demnach könnte man also alle Voraussetzungen erfüllen (inkl. Bedürfnis), aber der SB müsste den Voreintrag dennoch verweigern.

Und Nitro, wenn du argumentierst, dass lex spezialis vor lex generalis gilt, dann heißt das ja nur folgendes:

1.) Wenn aller Voraussetzungen vorliegen, bekommt man die WBK mit Voreintrag (§10, generelle Regelung)

aber

2.) Wenn man Sportschütze ist und eine GK-Waffe möchte, bekommt man ihn nicht (§14, spezielle Regelung)

es sei denn

3.) Man hat eine WBK für KK und leiht sich die GK-Waffe. Sollte deiner Argumentation erlaubt sein, da §12 spezieller als §14 ist und nach lex spezialis damit vorgeht chrisgrinst.gif

bye knight

Geschrieben

Da hat Dich unser lieber Ritter mit Deinen eigenen Waffen geschlagen gr1.gif. Die Argumentation ist sicher etwas frech, aber deshalb nicht unbedingt falsch. icon14.gif

Deine Behauptung, der Verleiher würde an einen nicht Berechtigten erfolgen ist hingegen auf jeden Fall falsch. Der Leiher ist als WBK-Inhaber nämlich zum Erwerb und Besitz einer Waffe (dazu gehört auch GK) bzw. zur Leihe berechtigt.

Da dieser Leiher auch vorübergehend befördern darf, kann er mit der Wumme sogar zum Schießstand fahren und dort nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG erlaubnisfrei schießen. wink.gif

Wie ich aber schon gepostet habe, würde ich es als Verleiher trotzdem nicht so handhaben. Wenn irgendwas passiert, wird man ihn fragen, warum er seine GK-Waffe einem Gringo geliehen hat.

Geschrieben

In Antwort auf:

Der Leiher ist als WBK-Inhaber nämlich zum Erwerb und Besitz einer Waffe (dazu gehört auch GK) bzw. zur Leihe berechtigt.

...................................................

Wie ich aber schon gepostet habe, würde ich es als Verleiher trotzdem nicht so handhaben. Wenn irgendwas passiert, wird man ihn fragen, warum er seine GK-Waffe einem Gringo geliehen hat.


In Bayern nennt man so eine Argumentation einen "Schmarrn" chrisgrinst.gif

Entweder es ist zulässig oder nicht rolleyes.gif- oder bedarf es dieser Art von Logik für die tägliche Bearbeitung waffenrechtlicher Angelegenheiten tongue.gif ?

Mouche

Geschrieben

@Völker: Jo, so ist es. smile.gif

@Mouche: Aus etwas zulässigem (der bloßen Leihe) kann schnell was werden, was nicht im Sinne des Erfinders (hier: Verleiher) geschehen sollte. Da hab ich in der Praxis schon genug derart erlebt... wink.gif

Geschrieben

Aber was ich mir denke:

§ 14 Regelt, wann die „Erlaubnis“ als solche erteilt wird:

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

§ 10 Regelt was die „Erlaubnis“ ist – die WBK:

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt.

§ 12 Besagt:

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von

seinem Bedürfnis umfassten ZWECK oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Was ist der Zweck meines Bedürfnises? Sportliches Schiessen, oder schiessen mit Waffen in .22lr?

Wenn letzteres, dann dürfte man ja auch später nur Waffen im eigenen Kaliber und ähnlicher Bauart leihen.

Die „Erlaubnis zum Erwerb“, die mir nach §14 nicht erteilt wird brache ich als WBK inhaber laut §12 gar nicht.

Kann sein, dass ich irgendwo einen Fehler gemacht habe, aber wo genau?

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