AutoMag Posted March 27, 2004 Share Posted March 27, 2004 Hallo Gemeinde, wie schon einmal berichtet, ist der für meinen Verein zuständige neue SB ziemlich eifrig, er versucht ausgetreten Vereinsmitgliedern erst einmal ihre Altbesitz-Waffen abzunehmen. Heute kamen einige Vereinsmitglieder mit einen neuen Schreiben von ihm: Sehr geehrter Herr, nach dem neuen Waffenrecht ist für Ihr Bedürfnis zum Waffenbesitz nicht nur die Mitgliedschaft in einen Schießsportverein notwendig, sondern auch die regelmäßige Teilnahme am Training. Ich bitte binnen drei Wochen für die letzten 12 Monate mindestens 18 Trainingsnachweise einzureichen, andernfalls ich ein Widerrufsverfahren Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse einleiten werde! MfG SB In allen Fällen handelt es sich um Erlaubnisse nach WaffGes alt! Was ist davon zu halten? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hägar Posted March 27, 2004 Share Posted March 27, 2004 In Antwort auf: Hallo Gemeinde, wie schon einmal berichtet, ist der für meinen Verein zuständige neue SB ziemlich eifrig, er versucht ausgetreten Vereinsmitgliedern erst einmal ihre Altbesitz-Waffen abzunehmen. Heute kamen einige Vereinsmitglieder mit einen neuen Schreiben von ihm: Sehr geehrter Herr, nach dem neuen Waffenrecht ist für Ihr Bedürfnis zum Waffenbesitz nicht nur die Mitgliedschaft in einen Schießsportverein notwendig, sondern auch die regelmäßige Teilnahme am Training. Ich bitte binnen drei Wochen für die letzten 12 Monate mindestens 18 Trainingsnachweise einzureichen, andernfalls ich ein Widerrufsverfahren Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse einleiten werde! MfG SB In allen Fällen handelt es sich um Erlaubnisse nach WaffGes alt! Was ist davon zu halten? Gar nichts, man sollte den Herrn mal fragen, wo er seine Weisheiten her hat. Es gibt auch im neuen Affengesetz KEINE Vereins- oder Verbandspflicht. Hägar Link to comment Share on other sites More sharing options...
Akula Posted March 27, 2004 Share Posted March 27, 2004 Schlag ihm den Wisch um die Ohren! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted March 27, 2004 Share Posted March 27, 2004 Nun, das Schreiben steht ja erst mal im Raum. Auch wenn es natürlich Käse ist. Helfen würde es wenn Du sagen würdest WO das ist. Zumindest das Bundesland. Link to comment Share on other sites More sharing options...
wahrsager Posted March 27, 2004 Share Posted March 27, 2004 sind die betroffenen im FWR? wenn nicht, selber schuld. sorry, dass ich das so krass sage, aber immer wieder muss man sich anhören "wozu fwr, bringt nix, brauch ich nicht". und wenn dann die k.... am dampfen ist, werde ich ausgefragt weil ich doch "so gut informiert" bin. wer angesichts dieser ständigen ungerechtigeiten von behörden gegenüber waffenbesitzen immer noch nicht mitglied ist, dem ist nicht zu helfen. also, falls die betroffenen in diesem fall bereits mitglieder sind, sollen sie einfach mal dort anrufen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 27, 2004 Share Posted March 27, 2004 gilt das auch für neue Erlaubnisse, die vom Dachverband bestätigt wurden? Ich dachte, dass das Bedürfnis erlischt, sobald man keinem anerkannte Dachverband mehr angehört. Besitz ist ja schliesslich auch Bedürfnispflichtig Link to comment Share on other sites More sharing options...
Trooper Posted March 27, 2004 Share Posted March 27, 2004 Gemäß § 8 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 8 Abs.2 Nr.1 WaffG (neu) haben deine Vereinskameraden grundsätzlich erstmal ein Bedürfnis. Punktum. Gemäß § 4 Abs. 4 WaffG (neu) muß die Behörde spätestens drei Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis das Bedürfnis erneut überprüfen. Ob diese Regelung auch für WBK's nach altem Recht zutrifft, wäre zu prüfen. Ich halte dies nicht für unwahrscheinlich, da eine derartige Änderung der Gesetzeslage m.E. nicht wirklich einen Angriff auf den Besitzstand des Betroffenen darstellt. Interessant wäre hier aber zunächst mal, wie lange die Betroffenen ihre WBK's schon haben, und ob die zweite Bedürfnisprüfung bei ihnen schon mal durchgeführt worden ist. Falls ja, kann sich der SB die Sache in die Haare schmieren, weil er sie dann gemäß § 4 Abs. 3 WaffG (neu) nur noch auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüfen darf. Der Knackpunkt ist aber, daß NIRGENDWO im WaffG (neu) auch nur ansatzweise drinsteht, daß ein Bedürfnis an eine bestimmte Trainingsfrequenz gebunden ist. Tatsächlich ist - rein formal - nicht mal die Ersterteilung der WBK an eine Mindestanzahl der Trainingstermine gebunden. Insofern ist also die Festlegung des SB auf 18 Trainingseinheiten pro Jahr völlig aus der Luft gegriffen. Einer gerichtlichen Überprüfung dürfte sie meiner Meinung nach nicht standhalten. Was tun? Erstmal sofort die "Bitte" des SB ablehnen, egal, ob man die Trainingstermine hat oder nicht. So mit sich umspringen lassen ist nicht drin. Falls dann tatsächlich ein Bescheid über die Rücknahme der Erlaubnis ergeht, sofort Widerspruch einlegen. Das Ding wird dann erstmal geprüft und das dauert seine Zeit. Falls der Widerspruch zurückgewiesen oder der sofortige Vollzug der Maßnahme angeordnet wird, sofort zum zuständigen Verwaltungsgericht gehen und dort vorläufigen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) beantragen, damit die Knarren nicht an einen Berechtigten abgegeben werden müssen, bzw. im Falle des sofortigen Vollzugs die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 VwGO) beantragen. Falls der Widerspruch dann abgelehnt wird, eben die Anfechtungsklage einreichen. Jedenfalls habe ich das mal so gelernt. Aber sprich es lieber mal mit einem Fachanwalt durch, ich bin eben kein Jurist, sondern nur ein Ex-Verwaltungsknecht mfg Trooper Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted March 27, 2004 Share Posted March 27, 2004 Mein Tipp: 1.) FWR einschalten 2.) ELF einschalten 3.) Wie schon beschrieben, die "Bitte" des SB ablehnen. Dies untermauern deine Kollegen am besten mit dem Schreiben von Frau Wutke-Götz aus dem Bundesinnenministerium an IWÖ, das hier vor einiger Zeit gepostet wurde (=> Suchfunktion, oder PM an mich). 4.) Meiner bescheidenen Meinung nach muss der SB beweisen, dass deine Kollegen nicht trainiert haben und nicht umgekehrt. Die Verpflichtung Trainingsnachweise zu führen gilt nur für Vereine, die einem anerkannten Schießsportverband angehören. Und das auch nur drei Jahre lang nach der Erteilung der ersten WBK. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted March 27, 2004 Share Posted March 27, 2004 Bei Altbesitz innerhalb des "Grundbedürfnises" ist gar kein Trainingsnachweis für das besitzrechtliche Bedürfnis nötig. Bei Waffen über dem Grundbedürfnis wohl schon, hm,hm.... Woher der gute Mann allerdings die 18 Mal pro Jahr nimmt wird sein Geheimnis sein . Ansonsten muß ich dem "Wahrsager" recht geben - wer in dieser Republik Sportschütze oder Jäger ist, der sollte unter dem Instandhalten und dem Abrunden seiner Ausrüstung nicht nur Waffen und Zubehör verstehen - sondern auch rechtlich gerüstet sein ==> FWR ==> ÖRAG - das "Schützengrundbedürfnis der anderen Art - schon aus Solidarität Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Carsten Posted March 27, 2004 Share Posted March 27, 2004 Man kann ja erst auch mal freundlich nachfragen, wo genau (mit § und Absatz) er das im Waffengesetz gelesen haben will Wird scheinbar langsam zum Hobby div. Sachbearbeiter und deren Vorgesetzten, sich neue Regelungen, Vorschriften und Beschränkungen zum WaffG nach eigenem Gutdünken und bar jeder Rechtsgrundlage auszuklabustern! Link to comment Share on other sites More sharing options...
CB Posted March 27, 2004 Share Posted March 27, 2004 In Antwort auf: Wird scheinbar langsam zum Hobby div. Sachbearbeiter und deren Vorgesetzten, sich neue Regelungen, Vorschriften und Beschränkungen zum WaffG nach eigenem Gutdünken und bar jeder Rechtsgrundlage auszuklabustern! Leider nicht nur bei den Behörden - auch bei den Landes-/Bezirksverbänden geht es schon richtig rund. Ich *verarzte* gerade einen Fall, wo einem Vereinsmitglied nach der Bedürfnisbescheinigung für 2 Kurzwaffen das Bedürfnis für die gelbe WBK mit der Begründung *es dürften nur 2 Waffen pro Halbjahr erworben werden* versagt wurde... Gruss Christian Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted March 27, 2004 Share Posted March 27, 2004 Da sich diese Vorstellung auch bei Behörden immer mehr verfestigt (in BW auch so praktiziert) wird es wirklich Zeit, daß man da mal erste Urteile hört - um die Tendenz zu erkennen.... Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted March 27, 2004 Share Posted March 27, 2004 In Antwort auf: Ich *verarzte* gerade einen Fall, wo einem Vereinsmitglied nach der Bedürfnisbescheinigung für 2 Kurzwaffen das Bedürfnis für die gelbe WBK mit der Begründung *es dürften nur 2 Waffen pro Halbjahr erworben werden* versagt wurde... Selbst wenn diese Auffassung gesetzeskonform sein würde - was sie meiner bescheidenen Meinung nach nicht ist - geht das den Verband immer noch nix an. Der Verband bestätigt nur das Bedürfnis. Um eine 2/6-Regelung hat sich die Behörde zu kümmern. Der Verband kann gerne darauf hinweisen - aber das war es dann auch schon. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted March 27, 2004 Share Posted March 27, 2004 ....schon richtig - nur in BW zum Beispiel verlangt der Verband ausdrücklich diese Erklärung (trotz zusätzlicher WBK Kopien) und beruft sich wohl darauf, dies wäre mit den Behörden so vereinbart - und wenn sie es nicht bestätigen das Bedürfnis - dann mußt auch noch gegen den eigenen Verband klagen . Was da alles hinter den Kulissen an Absprachen,Vereinbarungen etc.etc.etc läuft-werden wir nie erfahren! Tatsache IST, daß eine nette Anzahl früher nicht nötiger Verbandsbescheinigungen durch das neue Gesetzt entstanden ist. Bringt etwas mehr Arbeit - zugegeben(von Neueinstellungen ist mir trotzdem noch nichts bekannt)-aber es bringt vor allen Dingen noch etwas : Fette,zusätzliche Kohle für die Verbände Ein Schelm, wer Böses darüber denkt ........ Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
CB Posted March 27, 2004 Share Posted March 27, 2004 In Antwort auf: Der Verband bestätigt nur das Bedürfnis. Um eine 2/6-Regelung hat sich die Behörde zu kümmern. Der Verband kann gerne darauf hinweisen - aber das war es dann auch schon. Knight - genauso war mein Tenor in dieser Sache... Gruss Christian Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Harlekin Posted March 28, 2004 Share Posted March 28, 2004 Habe ebenfalls Ende letzten Jahres ein solchen Schreiben erhalten. Habe das FWR eingeschaltet und schnell Antwort bekommen. Tenor der Antwort: die Waffenbehörde kann das Bedürfnis nach einem Vereinsaustritt prüfen, muss es aber nicht. Habe darauhin eine Bestätigung der Mitgliedschaft in meinem neuen Verein an die Waffenbehörde gesandt und dazu noch eine paar Anmerkungen gemacht: "...Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben auf die Anerkennung eines Bedürfnisses nach § 14 WaffG. Dieses Bedürfnis ist bei mir bereits vor mehr als xx Jahren anerkannt worden. Eine erneute Anerkennung ist im WaffG nicht vorgesehen und entbehrt daher jeglicher rechtlicher Grundlage. Lediglich der § 4 (4) sieht eine erneute Bedürfnisprüfung 3 Jahre nach der erstmaligen Austellung der waffenrechtlichen Erlaubnis vor. Dieses trifft aber bei mir nicht zu, da – wie Sie ja schon selbst ausgeführt haben- meine WBK bereits im Jahre xxxx ausgestellt wurde und somit der Bedürfnisnachweis vor weit mehr als 3 Jahren erbracht worden ist. Selbst der § 45 WaffG bezieht sich nur auf die Rücknahme einer alten Erlaubnis, die unter falschen Tatsachen erstellt wurde. Dieses ist aber bei mir nicht der Fall. Es sind keine Tatsachen vorhanden, die seinerzeit zu einer Versagung hätten führen müssen. Außerdem darf ich auf den § 10 (1) WaffG verweisen, wonach die Erlaubnis zum Besitz in der Regel unbefristet erteilt wird. Dem trägt auch der § 58 (1) Rechnung, wonach alte Erlaubnisse weitergelten. Ihr Anschreiben erweckt den Eindruck, dass ein sportliches Schießen nur als Mitglied eines Vereins ausgeübt werden kann. Dieses entspricht jedoch nicht den Vorgaben des Waffengesetzes. Gemäß § 8 WaffG kann ein Bedürfnis sehr wohl auch ohne die Mitgliedschaft in einem Schützenverein vorliegen. § 8 (2) Nr.1 besagt, dass ein Bedürfnis insbesondere als Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung vorliegt. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ besagt eindeutig, dass es sich hierbei um ein Regelbedürfnis handelt und somit auch andere Bedürfnisbegründungen zulässig sind." Das war im Januar. Bis jetzt habe ich noch nichts wieder davon gehört. Harlekin Link to comment Share on other sites More sharing options...
Wolli Posted March 28, 2004 Share Posted March 28, 2004 In Antwort auf: ....Bringt etwas mehr Arbeit - zugegeben(von Neueinstellungen ist mir trotzdem noch nichts bekannt)-aber es bringt vor allen Dingen noch etwas : Fette,zusätzliche Kohle für die Verbände Ein Schelm, wer Böses darüber denkt ........ Mouche Kann ich hier in Edmunds Königreich nur zustimmen: Früher 10 Mark an den Verband (3. und weitere KW), heute 20 Euro (neue Gelbe WBK) und nirgendwo was schriftliches oder gar eine Quittung! Wolli Link to comment Share on other sites More sharing options...
Wolli Posted March 28, 2004 Share Posted March 28, 2004 In Antwort auf: Habe ebenfalls Ende letzten Jahres ein solchen Schreiben erhalten. Habe das FWR eingeschaltet und schnell Antwort bekommen. Tenor der Antwort: die Waffenbehörde kann das Bedürfnis nach einem Vereinsaustritt prüfen, muss es aber nicht. Habe darauhin eine Bestätigung der Mitgliedschaft in meinem neuen Verein an die Waffenbehörde gesandt und dazu noch eine paar Anmerkungen gemacht: "...Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben auf die Anerkennung eines Bedürfnisses nach § 14 WaffG. Dieses Bedürfnis ist bei mir bereits vor mehr als xx Jahren anerkannt worden. Eine erneute Anerkennung ist im WaffG nicht vorgesehen und entbehrt daher jeglicher rechtlicher Grundlage. Lediglich der § 4 (4) sieht eine erneute Bedürfnisprüfung 3 Jahre nach der erstmaligen Austellung der waffenrechtlichen Erlaubnis vor. Dieses trifft aber bei mir nicht zu, da – wie Sie ja schon selbst ausgeführt haben- meine WBK bereits im Jahre xxxx ausgestellt wurde und somit der Bedürfnisnachweis vor weit mehr als 3 Jahren erbracht worden ist. Selbst der § 45 WaffG bezieht sich nur auf die Rücknahme einer alten Erlaubnis, die unter falschen Tatsachen erstellt wurde. Dieses ist aber bei mir nicht der Fall. Es sind keine Tatsachen vorhanden, die seinerzeit zu einer Versagung hätten führen müssen. Außerdem darf ich auf den § 10 (1) WaffG verweisen, wonach die Erlaubnis zum Besitz in der Regel unbefristet erteilt wird. Dem trägt auch der § 58 (1) Rechnung, wonach alte Erlaubnisse weitergelten. Ihr Anschreiben erweckt den Eindruck, dass ein sportliches Schießen nur als Mitglied eines Vereins ausgeübt werden kann. Dieses entspricht jedoch nicht den Vorgaben des Waffengesetzes. Gemäß § 8 WaffG kann ein Bedürfnis sehr wohl auch ohne die Mitgliedschaft in einem Schützenverein vorliegen. § 8 (2) Nr.1 besagt, dass ein Bedürfnis insbesondere als Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung vorliegt. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ besagt eindeutig, dass es sich hierbei um ein Regelbedürfnis handelt und somit auch andere Bedürfnisbegründungen zulässig sind." Das war im Januar. Bis jetzt habe ich noch nichts wieder davon gehört. Harlekin Hallo Harlekin, hast Du das Schreiben selbst verfasst, oder wurde dabei assistiert? Es liest sich ja super und ist Goldes wert! Danke dafür, Wolli Ich glaube, da noch mal bei der Behörde nachzufragen wäre zu sehr "den Hund hinter dem Zaun geärgert". Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted March 28, 2004 Share Posted March 28, 2004 In Antwort auf: Kann ich hier in Edmunds Königreich nur zustimmen: Früher 10 Mark an den Verband (3. und weitere KW), heute 20 Euro (neue Gelbe WBK) und nirgendwo was schriftliches oder gar eine Quittung! Wolli ...da zumindest ist BW noch günstiger ..... Link to comment Share on other sites More sharing options...
peter becker Posted March 28, 2004 Share Posted March 28, 2004 hallo ich habe vergangene woche,einen antrag auf die neue gelbe ausgefüllt (ganz neues formular,druckfrisch vom dsb) da wird auch darauf hingewiesen,(allgemeiner hinweis) INNERHALB VON SECHS MONATEN DÜRFEN I:D:R: NICHT MEHR ALS ZWEI SCHUSSWAFFEN ERWORBEN WERDEN (§14 ABS 2) DIES GILT AUCH FÜR WAFFEN,DIE AUFGRUND DER GELBEN WBK NACH §14 ABS 4 ERWORBEN WERDEN wenn man dann den antrag unterschreibt, erkennt man ja automatisch diesen satz mit an,denn unterschreiben muss man........ viele grüsse peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Harlekin Posted March 28, 2004 Share Posted March 28, 2004 In Antwort auf: Hallo Harlekin, hast Du das Schreiben selbst verfasst, oder wurde dabei assistiert? Es liest sich ja super und ist Goldes wert! @ Wolli ich habe mir das selbst aus dem WaffG zusammengesucht. Die Antwort vom FWR war mir ein wenig zu pauschal gehalten. Einfach so eine Bestätigung an die Behörde zu schicken, war mir etwas zu flach. Die Sachbearbeiterin sollte schon wissen, was ich von ihrem Schreiben halte. Harlekin Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted March 28, 2004 Share Posted March 28, 2004 In Antwort auf: wenn man dann den antrag unterschreibt, erkennt man ja automatisch diesen satz mit an,denn unterschreiben muss man........ 1.) Du kannst ihn ja streichen 2.) Ein Antragsformular des DSB steht nicht über dem Gesetz. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
CB Posted March 28, 2004 Share Posted March 28, 2004 In Antwort auf: INNERHALB VON SECHS MONATEN DÜRFEN I:D:R: NICHT MEHR ALS ZWEI SCHUSSWAFFEN ERWORBEN WERDEN (§14 ABS 2) DIES GILT AUCH FÜR WAFFEN,DIE AUFGRUND DER GELBEN WBK NACH §14 ABS 4 ERWORBEN WERDEN Dafür, dass dieser HINWEIS auf den Bedürfnisbescheinigungen steht, wird er ja nicht automatisch rechtsgültig. In meinen Augen ist das nicht mehr als eine Art *persönliche Meinung* in Bezug auf den § 14 (4)... Ausserdem werden bei uns (NWDSB) keine Anträge von den Schützen selbst unterschrieben, sondern der 1. Vorsitzende bestätigt im Antrag - abgesehen von den Angaben über Disziplin, Waffe und Kaliber - die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Vereinsmitgliedschaft und regelmäßigem Training... Edit : In Antwort auf: Kann ich hier in Edmunds Königreich nur zustimmen: Früher 10 Mark an den Verband (3. und weitere KW), heute 20 Euro (neue Gelbe WBK) und nirgendwo was schriftliches oder gar eine Quittung! Da muss ich jetzt mal eine (kleine) Lanze für unseren BezSV brechen : Bei uns sind die Bescheinigungen (noch ) KOSTENLOS !! Wenn auch noch viel Aufklärungsarbeit i. S des WaffG vonnöten sein wird - Geldgeil ist er NICHT ! Gruss Christian Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 30, 2004 Share Posted March 30, 2004 In Antwort auf: Woher der gute Mann allerdings die 18 Mal pro Jahr nimmt wird sein Geheimnis sein . Ich vermute, dass er das mit den 18 mal der Begründung zum WaffG entnommen hat. Dort steht auf Seite 119: "Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens 18 mal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht." Was lernen wir daraus ? 18 = 12 x 1 Auf jeden Fall ziemlicher Nonsens, so ein Briefchen zu schreiben... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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